10. Mai 2010
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.05.2010:
17.05.2010:
27.05.2010:
Die Schonfrist für die am 10.05.2010 fälligen Steuern endet am 14.05.2010, für die am 17.05.2010 Fälligen am 20.05.2010.
Mit Urteil vom 15.01.2009 - V R 9/06 hat der BFH entschieden, dass die Verpflegung von Hotelgästen eine Nebenleistung zur Übernachtung darstellt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (ab 01.01.2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Dies würde dazu führen, dass nach Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Übernachtungsleistungen für Hotels und Pensionen auch z.B. die Leistung in Gestalt der Reichung eines Frühstücks nur mit 7 % Umsatzsteuersatz zu belasten wäre. Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert. Mit Schreiben vom 04.05.2010 teilt das BMF mit, dass das Urteil bezüglich der Aussage über die Verpflegungsleistung als Nebenleistung zur Übernachtungsleistung nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass allein die vom BFH angeführten Kriterien zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend seien. Der BFH hatte nämlich die Auffassung vertreten, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmacht, da der auf die Verpflegung entfallende Anteil, bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung, nur 12,5 % betrage. Des Weiteren gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, dies ergäbe sich bereits aus den allgemein gebräuchlichen Begriffen „Halbpension“ und „Vollpension“. Das BMF geht unverändert davon aus, dass die Verpflegungsleistung beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „All-Inclusive“-Verpflegung für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Übernachtungsleistungen würden häufig ohne Verpflegungsleistungen angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen seien in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar. Die Verpflegungsleistung würde somit als selbstständige Leistung bis zum 31.12.2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer (das Hotel) sein Unternehmen betreibt. Ab 01.01.2010 richte sich der Ort danach, wo die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht würde.
Bereits seit dem 01.07.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahe am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die schriftliche Ausfuhranmeldung ist durch eine elektronische Anmeldung ersetzt worden. Hierfür steht in Deutschland bereits seit dem 01.08.2006 das IT-System „ATLAS-Ausfuhr“ zur Verfügung. Die Pflicht zur elektronischen Anmeldung betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg, sei es auf der Straße, in der Luft, auf See, auf dem Postweg oder im Bahnverkehr. Unter dem Datum vom 03.05.2010 hat das BMF ein neues Schreiben verfasst, welches die Grundsätze für die Anwendung des elektronischen Ausfuhrverfahrens darstellt, soweit die Ausfuhren nach dem 30.06.2010 bewirkt werden. Die entgegenstehenden Regelungen in Abschnitt 132 Abs. 1 bis 4 und Abschnitt 133 Abs. 4 der Umsatzsteuerrichtlinien sind nicht mehr anzuwenden.
Der BFH hat mit Urteil vom 09.12.2009 entschieden, dass eine Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH ohne wertentsprechende Gegenleistung seitens der GmbH keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den Mitgesellschafter darstellt. Dies soll auch gelten, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist, als die übernommene neue Stammeinlage.
Die tatsächliche Verständigung im Anschluss an einer Betriebsprüfung stellt einen öffentlich rechtlichen Vertrag dar. Dieser Vertrag bindet die Vertragsschließenden. In der Praxis oftmals zweifelhaft ist, ob eine solche tatsächliche Verständigung überhaupt wirksam zu Stande gekommen ist. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.03.2010 – 15 K 4737/07 F ist eine tatsächliche Verständigung wirksam, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung berechtigt ist. Auf Seiten des Steuerpflichtigen genüge eine Unterbevollmächtigung. Einer besonderen Form bedürften tatsächliche Verständigungen nicht.
Ab dem 01.01.2010 können Anträge auf Vorsteuervergütung in den EU-Staaten nur noch elektronisch eingereicht werden. Dabei ist der Erstattungsantrag an den Staat, der die Erstattung vornehmen soll, zu richten, jedoch im Ansässigkeitsstaat über ein dort eingerichtetes elektronisches Portal einzureichen. Das neue Verfahren wurde mit BMF-Schreiben vom 03.12.2009 (BStBl 2009 I, Seite 1520) bekannt gegeben. Die Änderung des Vergütungsverfahrens betrifft nur im EU-Gebiet ansässige Unternehmen, für die im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmen ist es bei dem bisherigen Verfahren geblieben. Der EU-Unternehmer hat seinen Vergütungsantrag nicht mehr unmittelbar im Erstattungsstaat zu stellen, sondern zentralisiert über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaats. Dies gilt für sämtliche Vorsteuervergütungsanträge in allen EU-Mitgliedsstaaten. In Deutschland hat der ansässige Unternehmer die Vergütungsanträge elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Rechnungen müssen nicht mehr im Original eingereicht werden. Die Vergütungsanträge sind bis zum 30.09. des Folgejahres zu stellen. Soweit der Erstattungsstaat die ihm zugestandene Bearbeitungszeit überschreitet, ist der Vergütungsanspruch zu verzinsen. Der Sitzstaat prüft die Vollständigkeit des Antrags und leitet diesen innerhalb von 15 Tagen an den Mitgliedsstaat, der die Erstattungspflicht hat, weiter. Dem Antragsteller ist eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags zu übermitteln. Ein für zulässig erachteter Antrag wird in Deutschland vom Bundeszentralamt an den Mitgliedstaat weitergeleitet, im anderen Fall zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung kann der Rechtsbehelf des Einspruchs eingelegt werden. Der jeweilige Mitgliedstaat muss innerhalb von vier bis acht Monaten über die Vergütung entscheiden. Dabei unterliegt der Antrag den Verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen des Erstattungsmitgliedstaats.
Nach dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 37/08 gehören die Kosten der Erbauseinandersetzung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
Nach dem BFH Urteil vom 25.02.2010 hat ein Steuerpflichtiger, der Herstellungskosten für ein Gebäude trägt, das auf fremdem Grund und Boden steht und das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Herstellungskosten sind nach den für Gebäude geltenden Abschreibungsregelungen abzuschreiben. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis für das auf fremdem Grund und Boden errichtete Gebäude unentgeltlich oder entgeltlich erworben wurde, ob dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet hat und auch nicht darauf, ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.
Ab 2009 werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungs-, Pflege- oder Handwerkerleistungen steuerlich stärker gefördert. 20 % der Aufwendungen werden steuerlich berücksichtigt. Entsprechend hat das BMF mit Schreiben vom 15.02.2010 – IV C 4 - S 2296 - b / 07 / 0003 den bisherigen Anwendungserlass vollständig neu überarbeitet. Folgende Neuerungen sind dabei insbesondere zu beachten:
Für den Steuerabzug maßgebend ist das Jahr der Zahlung. Soweit regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und geleistet worden sind, werden diese dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Für die verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen kommt es darauf an, in welchem Zeitraum sie erbracht wurden. Für in 2008 erbrachte aber erst in 2009 bezahlte Leistungen gelten die Regelungen des Jahres 2008. Nach wie vor sind nur unbare Zahlungen gegen Rechnung begünstigt.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.10.2009 – 14 U 98/09 ist ein Kreditinstitut, das einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, verpflichtet, diesen wegen möglicher Interessenskonflikte bei der Anlagenberatung über den Erhalt von Rückvergütungen selbst dann zu unterrichten, wenn diese weniger als 15 % des Anlagekapitals betragen. Diese Aufklärungspflicht wurde vom Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05 begründet. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum der Bank bezüglich dieser Aufklärungspflicht kommt für das Jahr 2001 allenfalls dann in Betracht, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht auch darlegen kann, dass sie die Rechtslage gründlich geprüft hat und gegebenenfalls erforderlichen Rechtsrat eingeholt und die bis dahin einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachtet hat.
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 25.08.2009 – 24 U 154/08 entschieden, dass Anleger sich auf mündliche Angaben des Anlageberaters verlassen dürfen. Sie haben grundsätzlich keinen Anlass, den Prospekt eines Finanzanlagepodukts dahingehend zu prüfen, ob von der Risikodarstellung im Beratungsgespräch abweichende Angaben existieren. Dagegen muss der Anlageberater den von ihm betreuten Kapitalanleger besonderes differenziert und fundiert beraten und ihm für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Der Anleger darf davon ausgehen, vollständig beraten worden zu sein. Daher kann dem Anleger bei unterbliebener Lektüre des Prospekts nicht der Vorwurf einer ungewöhnlich schweren Sorgfaltsverletzung und damit der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Umgekehrt stellt nach Auffassung des Gerichts die Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds in Kenntnis des Anlegerwunsches nach einer sicheren Geldanlage zur Altersversorgung eine Pflichtverletzung des Beraters dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht ist der Ansicht, ein geschlossener Immobilienfonds für Zwecke der Altersvorsorge „erkennbar ungeeignet“ ist.
(10.05.2010, Redaktion: Neulken & Partner)