12. November 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.11.2014:
17.11.2014
24.11.2014:
Die Schonfrist für die am 10.11.2014 fälligen Steuern endet am 13.11.2014. Die Schonfrist für die am 17.11.2014 fälligen Steuern endet am 20.11.2014.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.11.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.12.2014:
23.12.2014:
Die Schonfrist für die am 10.12.2014 fälligen Steuern endet am 15.12.2014.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.12.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Unter dem Datum vom 24.10.2014 hat der Bundesrat Empfehlungen zur Aufnahme zusätzlicher Gesetzesänderungen in das „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ ausgesprochen (BR-Drucks. 432/1/2014). Unter anderem wird, da im Zusammenhang mit dem Kroatien-Anpassungsgesetz unberücksichtigt, erneut vorgeschlagen:
Des Weiteren äußert der Bundesrat – hier stichwortartig wiedergegeben – folgende Änderungswünsche:
Insbesondere die vom Bundesrat vorgeschlagene Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in Streubesitzfällen und der Ausschluss der Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen, wenn zu Anteilen auch andere Gegenleistungen gewährt werden, regt zu Überlegungen an, ggf. solche Transaktionen zeitlich vorzuziehen.
Unter dem Datum vom 16.10.2014 hat das Hessische Ministerium der Finanzen eine Presseinformation veröffentlicht, mit der eine Bundesratsinitiative zu konjunkturfördernden Maßnahmen bei Wahrung der Haushaltskonsolidierung und Beachtung der Schuldenbremse vorgestellt wird. Danach soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter für die Jahre 2015 und 2016 wieder zugelassen werden. Gegenfinanziert werden soll diese, auf Kosten von rd. € 2,5 Mrd. jährlich veranschlagte, Maßnahme durch Abschaffung der lifo-Methode bei der Vorratsbewertung, der Einführung der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen von Streubesitzanteilen sowie der Regelung, dass Lizenzgebühren, die über die Grenze gezahlt werden, nur noch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn eine Versteuerung im Empfängerstaat in Höhe von mindestens 25 % erfolgt.
Nach Zustimmung durch den Bundesrat am 10.10.2014 wurde die Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes (AStG) – „Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“ – im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2014 S. 1603) verkündet.
Die Rechtsverordnung soll die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 5 AStG konkretisieren, wonach die Gewinnaufteilung zwischen inländischem Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte und umgekehrt nicht durch die Vereinbarung fremdunüblicher Verrechnungspreise beeinflusst werden darf. Es geht folglich um die Verwirklichung der Vorstellung, dass das Einkommen dort besteuert werden soll, wo es erarbeitet wurde.
In der Verordnung soll das Ergebnis des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um den auf internationaler Ebene entwickelten Fremdvergleichsgrundsatz für die grenzüberschreitende Aufteilung der Einkünfte zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, dem sie zugeordnet ist.
Um den Fremdvergleichsgrundsatz praktisch bei der Einkünfteabgrenzung zu verwirklichen, sieht die Rechtsverordnung u. a. vor:
Ab dem 01.01.2015 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ (BGBl I 2014 S. 1348) anzuwenden. Danach ist flächendeckend ein Mindestlohn von brutto € 8,50 je Zeitstunde dem Arbeitnehmer zu gewähren. Grundsätzlich umfasst der Mindestlohn alle Vergütungsbestandteile, die die gewöhnliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergüten sollen. Zulagen oder Zuschläge für besondere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers gehören nicht dazu, sie sind zusätzlich zum Mindestlohn zu gewähren. Hierzu zählen z. B. Akkordprämien, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Gefahrenzulagen. Trinkgelder sind nicht Bestandteil des Mindestlohns, sie werden nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten gewährt.
Für die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung besteht eine Übergangsphase von zwei Jahren. Bis zum 31.12.2016 darf noch von durch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmer-entsendegesetzes vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden.
Von der Mindestlohnregelung ausgenommen sind Vergütungen im Zusammenhang mit einem Praktikum, mit ehrenamtlichen Tätigkeiten, Lohnzahlungen an Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie an Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach der Arbeitslosigkeit und an solche Arbeitnehmer, die sich in einer Ausbildungsvorbereitung befinden.
Bei freiwilligen Praktika nach Studienabschluss oder der Berufsausbildung gilt der Mindestlohn jedoch von Anfang an.
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den Mindestlohn von € 8,50 je Stunde.
Weihnachts- und Urlaubsgeld kann dann Bestandteil des Mindestlohns sein, wenn diese dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitsdatum des Mindestlohns tatsächlich und unwiderruflich zufließen. Weihnachtsgeld, das in seiner herkömmlichen Art als eine so genannte freiwillige Leistung (Einmalzahlung) die Betriebstreue entlohnt und kein Entgelt für die Arbeitsleistung ist, ist nicht auf den Mindestlohn anzurechnen. Dasselbe gilt für Urlaubsgeld. Soweit im Rahmen einer Sondervergütung mit Mischcharakter über die Betriebstreue hinaus auch die erbrachten Arbeitsleistungen honoriert werden sollen und ein 13. Gehalt vereinbart ist, das sich ein Arbeitnehmer pro rata temporis erdient hat, und das ihm jedoch erst im November oder Dezember ausgezahlt wird, dürfte davon auszugehen sein, dass dieses nicht auf die übrigen 11 Monate umgelegt werden kann.
Zur Frage des Sachbezugs finden sich im MiLoG keine Regelungen, daher dürften solche Bezüge grundsätzlich wohl auch vereinbart werden.
Unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Grundlohn mindestens € 8,50 beträgt, diese Basis somit gewährleistet sein muss, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer auch (leistungsbezogene) variable Vergütungssysteme anwenden.
Das MiLoG hat nichts daran geändert, dass dem Arbeitnehmer auch während des Urlaubs oder einer krankheitsbedingten Ausfallzeit Anspruch auf ungekürztes Entgelt zusteht.
Bereitschaftsdienst ist reguläre Arbeitszeit, auch für diese Zeit ist der Mindestlohn zu vergüten.
Bei einem Unterschreiten des Mindestlohns kann der Arbeitnehmer die Entgeltdifferenz zwischen Mindestlohn und tatsächlichem Lohn beim Arbeitsgericht einklagen.
Die Sozialversicherungsträger gehen grundsätzlich vom Mindestlohn als Untergrenze, unabhängig vom tatsächlich gezahlten Lohn, aus. Im Fall des Unterschreitens läuft der Arbeitgeber Gefahr, für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie für den Beitrag zur Unfallversicherung in Anspruch genommen zu werden, soweit diese auf den Minderlohn entfallen.
Problematisch ist die Auftraggeberhaftung im Hinblick auf den Mindestlohn. Der Auftraggeber haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge verschuldensunabhängig dafür, dass ein von ihm in Anspruch genommener Subunternehmer seinerseits den Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt.
Das MiLoG sieht hohe Geldbußen für den Fall vor, dass ein Arbeitgeber den Mindestlohn unterschreitet oder diesen nicht rechtzeitig zahlt und auch für Auftraggeber, die wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Denkbar ist auch, dass Arbeitgeber oder Auftraggeber sich wegen Wucher, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar machen.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.06.2014 (VIII R 29/12) entschieden, dass die Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen seien und die rückwirkende Anwendung der Norm gem. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt.
Nach dem Urteil des BFH vom 14.05.2014 (VIII R 25/11) tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HAOI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Mit zwei Beschlüssen vom 17.07.2014 (VI R 2/12 und VI R 8/12) entschied der BFH, dass eine Entscheidung des BVerfG dahingehend einzuholen ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wenn Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Erstausbildung oder sein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Mit Urteil vom 05.06.2014 – VI R 76/13 hat der BFH entschieden, dass bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbständigen Kind regelmäßig vermutet werden kann, dass es nicht als „Gast“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Kind, das nur von Arbeits- und Urlaubsaufenthalten ausgenommen im Übrigen gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternsteil wohnt, auch die gemeinsame Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt und deshalb einen eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG im Rahmen eines Mehrgenerationshaushalts unterhält. Hierfür bedarf es nicht der Übernahme einer besonderen finanziellen Verantwortung für den gemeinsamen Hausstand durch die gleichmäßige Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten durch den Steuerpflichtigen. Eine finanzielle Beteiligung, aus der auf eine gemeinsame Haushaltsführung von Eltern und Kindern geschlossen werden kann, kann auch vorliegen, wenn eine Aufteilung nach laufenden und einmaligen Kosten oder nach gewöhnlichem und außergewöhnlichem Aufwand erfolgt.
Nach dem Urteil des BFH vom 05.06.2014 (XI R 2/12) unterliegt die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung der Umsatzsteuer, wenn ein Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe (aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) handelt. Dieser Zusammenhang ist im Einzelfall zu prüfen. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer entsprechend den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen geschätzt werden. Diese Schätzung kann der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen.
Für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn diese Leistungen nach dem 30.09.2014 an einen Abnehmer erbracht werden, der nachhaltig seinerseits entsprechende Leistungen erbringt. Für den Nachweis der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen hat das BMF mit Schreiben vom 01.10.2014 das Vordruckmuster USt 1 TG neu bekannt gemacht (IV D 3 – S 7279/10/10004). Diese Bescheinigung ist beim örtlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Ab Vorlage der Bescheinigung sind die Rechnungen über Bauleistungen an den Abnehmer ohne Ausweis von Umsatzsteuer zu stellen.
Bei Warenlieferungen von Waren in Transportbehältnissen erfolgt die Überlassung des Behältnisses entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Mit dem unlängst veröffentlichten BMF-Schreiben vom 20.10.2014 (IV D 2 – S 7200/07/10022:002) nimmt die Verwaltung nochmals, im Anschluss an das vorherige BMF-Schreiben vom 05.11.2013 (IV D 2 – S 7200/07/10022:001), Stellung zur Abgrenzung von Transporthilfsmitteln und Warenumschließungen und der umsatzsteuerlichen Würdigung der jeweiligen Überlassung. Die Hingabe von Transportmitteln gegen Pfandgeld stellt dabei eine eigenständige Lieferung dar, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung.
Die Rückgabe und Rückzahlung des Pfandgeldes stellt danach sowohl bei Transportmitteln als auch bei Warenumschließungen Entgeltminderungen dar. Die Rückgabe führt zu einer Berichtigung der ursprünglich bei Hingabe des Transportbehältnisses geschuldeten Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Berichtigung ist für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Mit dem vorgenannten BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass entsprechend geändert.
Das BMF-Schreiben vom 05.11.2013 wird aufgehoben. Wird nach den dort aufgeführten Grundsätzen weiter verfahren, so wird dies nicht beanstandet, soweit dies Umsätze betrifft, die vor dem 01.07.2015 getätigt werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 05.06.2014 (XI R 36/12) entschieden, dass die Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten PKW für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch einen Unternehmer nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens erfolgt. Insoweit ist eine unentgeltliche Wertabgabe nicht der Umsatzsteuer zu unterlegen.
Die Grundsätze der Entscheidung des BFH im Urteil vom 03.07.2014 (III R 30/11) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Urteil vom 17.10.2014 (V ZR 9/14) hat der BGH entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann, sollte dieses zwingend und sofort erforderlich sein. Die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer ist hierbei unbeachtlich. Im Falle der schuldhaften Verzögerung der Beschlussfassung über eine solche Maßnahme durch die übrigen Eigentümer können sich diese schadensersatzpflichtig machen.
Das BAG hat mit Urteil vom 21.01.2014 (3 AZR 807/11) den Schadensersatzanspruch eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers abgewiesen, den dieser darauf bezog, dass ihn der Arbeitgeber nicht auf die Möglichkeit der steuerfreien Umwandlung von Entgeltansprüchen bis zur Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung hingewiesen hatte, um seine Altersversorgung damit zu stützen. Der Arbeitnehmer hatte als Schadensersatz den Betrag verlangt, den er nach seinen Vorstellungen hätte für die eigene Altersversorgung verwenden können.
(12.11.2014, Redaktion: Neulken & Partner)