10. Januar 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.01.2009:
28.01.2009:
Die Schonfrist für die am 12.01.2009 fälligen Steuern endet am 15.01.2009.
Die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens sind am 01.01.2009 in Kraft getreten und zwingend anzuwenden. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des alten Rechts bleibt bei den in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Erbfällen (nicht: Schenkungen!) jedoch bestehen, längstens bis einschließlich 30.06.2009. Die Gesetzesinitiative ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006. Zielsetzung für die Schaffung des neuen Rechts war die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Ungleichbehandlungen in der Bewertung verschiedener Vermögensarten abzustellen. Die Anwendung des alten Rechts war längstens bis zum 31.12.2008 vom höchsten deutschen Gericht zugelassen worden. Zur Vermeidung des Wegfalls des Steueraufkommens war der Gesetzgeber gezwungen, die beanstandeten Bewertungsunterschiede von Aktien und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen abzustellen.
Kurz zusammengefasst sind folgende Neuerungen zu beachten:
Zur Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern ist eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eingeführt worden.
Bei der Bewertung können Firmenerben anstelle eines fixen Kapitalisierungszinssatzes zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen und einem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ mit festen Sätzen wählen.
Umfangreiche Steuerentlastungen wurden im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets I beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den wesentlichsten Änderungen:
Die Änderungen der Steuergesetze durch das Jahressteuergesetz 2009 umfassen 103 Seiten und betreffen quer durchgehend eine Vielzahl von Einzelgesetzen. Nachfolgend stellen wir einige bedeutsame Änderungen vor:
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 06.01.2009 – IV B 9 – S 7141/08/10001 zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen. Alle Unternehmer, die die Steuerfreiheit bei Lieferungen in ein anderes EU-Land beanspruchen, müssen danach u.a. für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und das tatsächliche Vorliegen einer physischen Lieferung sowohl im Versendungs- als auch im Abholfall strenge Nachweispflichten im Rahmen des Beleg- und Buchnachweises erfüllen. Ihnen obliegt die Feststellungslast, d.h. die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Abnehmers, müssen im Zusammenhang mit dem zu führenden Buchnachweis danach eindeutig und leicht nachprüfbar in der Buchführung dokumentiert werden. Im Rahmen des Belegnachweises wird neben dem Doppel der Rechnung ein handelsüblicher Beleg verlangt, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, dieses vor allem in Gestalt des Lieferscheins. Des Weiteren wird eine Empfangsbestätigung des Abnehmers im Versendungsfall vorausgesetzt bzw. im Abholfall durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers, dass die Gegenstände in das EU-Ausland befördert werden. Bei Versendung der Gegenstände muss der Unternehmer einen Versendungsbeleg vorlegen, z. B. einen Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Ladeschein etc. Sich aus der Abwicklung der Versendung ergebende Geschäftspapiere, z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen und sonstiger Schriftwechsel können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit andern Belegen anerkannt werden, wenn wiederum sich aus der Gesamtheit der Belege und Angaben die nach § 17 A Abs. 4 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
Etwas beruhigend ist, dass das BMF-Schreiben dem Unternehmer einen Vertrauensschutz für den Fall gewährt, dass die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer die Unrichtigkeit unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Leichtgläubiges Hinnehmen von Angaben schützt jedoch nicht, die Angaben des Abnehmers dürfen folglich nicht „blind“ angenommen werden.
Das Berliner Testament ist bei Eheleuten bei der Regelung ihrer Erbfolge beliebt. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass ein Dritter Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen sicherlich unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen die Freibeträge auch in Bezug auf den/die Schlusserben nicht übersteigt. Anders sieht das dagegen bei mittleren oder großen Vermögen aus. Hier ist das Berliner Testament nicht in allen Fällen empfehlenswert, denn es kommt zu zwei Erbanfällen, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und nach dem Tod des Letztversterbenden. Es droht folglich doppelte Erbschaftsteuer.
Der BFH Hat mit Urteil vom 27.08.2008 – II R 23/06 nunmehr entschieden, dass nicht zwingend stets das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten sowohl bei der Übertragung auf den letztversterbenden Ehegatten als auch bei der Übertragung auf den Schlusserben besteuert wird. Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbverträge gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen. Dies bedeutet, dass der Übertragungsvorgang der ersten Stufe vom einen Ehegatten auf den anderen steuerrechtlich ausgeblendet wird, soweit beim Tod des anderen Ehegatten dieses Vermögen wertmäßig noch vorhanden ist. Es käme für diesen Fall somit nur zur einmaligen Erhebung von Erbschaftsteuer. Vorauszusetzen ist jedoch die Bindungswirkung der Einsetzung des Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag.
Der BFH hält es mit Urteil vom 26.11.2008 – X R 15/07 für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.
Seit dem 01.01.2005 ist die Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden infolge dessen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen nachgelagert vollständig versteuert werden. In der Übergangszeit bis zur vollständigen Besteuerung der Renten bis zum Jahre 2040 wird der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich erhöht, ausgehend vom Jahr des Beginns des Rentenbezugs.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 – I R 62/07 gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt der Altersbezüge und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, nicht nur für Erstzusagen, sondern auch für Zusageerhöhungen bei einer bestehenden Pensionszusage gilt.
Sollte daher eine Zusagenerhöhung erfolgen, ohne dass sich der planmäßige Rest-Erdienenszeitraum von 10 Jahren aufgrund der Zusage einhalten lässt, wäre zeitgleich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über das 65. Lebensjahr hinaus zu vereinbaren.
Das Landessozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.01.2007 – L 2 R 35/06 die Sozialversicherungspflicht eines nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers einer Immobilien Vertriebs GmbH, der mit Alleinvertretungsrecht ausgestattet und von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte befreit war, die Sozialversicherungspflicht verneint. Der GmbH-Geschäftsführer verfügte über ein Fachhochschulstudium. Einzige Gesellschafter der GmbH waren zwei Handwerker. Der Geschäftsführer hatte der GmbH Darlehen gewährt und für sie Bürgschaften übernommen. Das Gericht sah in diesem Fall kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben, da der Geschäftsführer die GmbH dominierte und selbst auch erhebliches unternehmerisches Risiko in Gestalt der Darlehen und Bürgschaften getragen hat. Die Gesellschafter hätten zwar rechtlich den Geschäftsführer kontrollieren können, aber nicht tatsächlich.
(10.01.2009, Redaktion: Neulken & Partner)