10. Januar 2009

Rundschreiben I/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Januar 2009

12.01.2009:

  • Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer


28.01.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 12.01.2009 fälligen Steuern endet am 15.01.2009.


II. Steuerrecht aus dem Gesetzgebungsverfahren

1. Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft getreten

Die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens sind am 01.01.2009 in Kraft getreten und zwingend anzuwenden. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des alten Rechts bleibt bei den in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Erbfällen (nicht: Schenkungen!) jedoch bestehen, längstens bis einschließlich 30.06.2009. Die Gesetzesinitiative ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006. Zielsetzung für die Schaffung des neuen Rechts war die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Ungleichbehandlungen in der Bewertung verschiedener Vermögensarten abzustellen. Die Anwendung des alten Rechts war längstens bis zum 31.12.2008 vom höchsten deutschen Gericht zugelassen worden. Zur Vermeidung des Wegfalls des Steueraufkommens war der Gesetzgeber gezwungen, die beanstandeten Bewertungsunterschiede von Aktien und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen abzustellen.

 

Kurz zusammengefasst sind folgende Neuerungen zu beachten:

  1. Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Das Familienheim bleibt weiterhin dann steuerfrei, wenn es an den Ehepartner verschenkt wird. Das gilt auch für Übertragungen an den eingetragenen Lebenspartner. Steuerfrei erben können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder oder aber die Kinder der verstorbenen Kinder das Familienheim, wenn sie die Wohnimmobilie in den folgenden zehn Jahren selbst nutzen. Dieses gilt für Kinder oder Kinder der verstorbenen Kinder mit der Maßgabe, dass der Wohnraum nicht größer als 200 qm sein darf. Eine generelle Wertobergrenze für die Wohnimmobilie existiert im neuen Recht nicht.
  2. Die Freibeträge wurden angehoben: Freibeträge von 500.000 € für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, von 400.000 € für Kinder und von 200.000 € für Enkelkinder sind als steuerfreier Erwerb vom Wert des Vermögens abzuziehen und damit grundsätzlich steuerfrei. Dagegen wird Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten sowie beispielsweise Partnern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € gewährt.
  3. Bis zuletzt wurden die Steuersätze in den Steuerklassen II und III kontrovers diskutiert. Hier bleibt es dabei, dass der Tarif mindestens 30 % beträgt.
  4. Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen kann zwischen zwei Verschonungsmodellen gewählt werden:
    • Beim ersten Modell, dem Grundmodell, werden 85 % des Betriebsvermögens verschont und 15 % sofort besteuert, wenn das Betriebsvermögen mindestens sieben Jahre lang erhalten bleibt. Die Lohnsumme darf in diesem Zeitraum insgesamt 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung nicht unterschreiten. Des Weiteren darf das so genannte Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % des Vermögens ausmachen.
    • Das zweite Modell sieht eine Verschonung von 100 % des Betriebsvermögens vor, wenn dieses mindestens zehn Jahre lang erhalten bleibt und die Lohnsumme, über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt, insgesamt 1.000 % beträgt. Zusätzlich darf in diesem Fall nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen vorhanden sein.
    Es wurde im Gesetz nunmehr auch Abstand von dem „Fallbeileffekt“ genommen, wonach die Verschonung rückwirkend vollständig entfallen wäre, wenn auch nur zeitweise die Voraussetzungen für die Gewährung der Verschonung nicht hätten eingehalten werden können. Die gesetzliche Regelung sieht für diesen Fall vor, dass es zu einem anteiligen Verschonungswegfall kommt. Insbesondere bei der Lohnsummenklausel läuft man nun nicht mehr Gefahr, die Vergünstigung vollumfänglich zu verlieren, wenn die Lohnsumme zeitweise unter eine bestimmte Höhe fällt. Die Lohnsumme wird über die gesamte Behaltensfrist betrachtet. Auch wird die Lohnsumme nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, indexiert mit der Folge, dass die einzuhaltende Lohnsumme sogar steigt. Zu beachten ist aber, dass keines der vorstehenden Modelle Anwendung findet, mit der Folge dass 100 % des zugefallenen Betriebsvermögens zu versteuern sind, wenn das Unternehmen über mehr als 50 % bzw. 10 % Verwaltungsvermögen verfügt.

    Zur Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern ist eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eingeführt worden.

    Bei der Bewertung können Firmenerben anstelle eines fixen Kapitalisierungszinssatzes zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen und einem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ mit festen Sätzen wählen.

2. Gesetzliche Änderungen im Rahmen des Konjunkturpakets I

Umfangreiche Steuerentlastungen wurden im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets I beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den wesentlichsten Änderungen:

  • Zum 01.01.2009 wurde zeitlich befristet für zwei Jahre die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wieder) eingeführt, und zwar in Höhe von 25 %. Allerdings kommt diese nur in Betracht für Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen über 1.000 €; für darunter liegende Anschaffungskosten sind die Regelungen für GWG (bis 150 € netto) und Sammelposten (über 150 € bis 1.000 € netto) zwingend anzuwenden.
  • Zusätzlich zur degressiven AfA wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert. Die Schwellenwerte der dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen sind auf 335.000 € (bisher: 235.000 €) und 200.000 € (bisher: 100.000 €) erhöht worden.
  • Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wurde bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt. Diese neue Höchstgrenze gilt nur für nach 2008 gezahlte Aufwendungen, soweit die zugrunde liegenden Leistungen seit dem 01.01.2009 erbracht worden sind. Zwei Jahre nach Inkrafttreten will die Bundesregierung die Wirksamkeit der verbesserten Absetzbarkeit evaluieren.
  • Für zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 neu zugelassene PKW wurde eine befristete Kfz- Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt, um der bestehenden Kaufzurückhaltung entgegenzuwirken. Für Fahrzeuge, die die Euro-5-Norm und die Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Kfz-Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31.12.2010.
  • Das Kurzarbeitergeld wird 18 Monate und nicht nur 12 Monate ausgezahlt. Die Maßnahme ist auf ein Jahr befristet.

3. Jahressteuergesetz 2009

Die Änderungen der Steuergesetze durch das Jahressteuergesetz 2009 umfassen 103 Seiten und betreffen quer durchgehend eine Vielzahl von Einzelgesetzen. Nachfolgend stellen wir einige bedeutsame Änderungen vor:

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Max. 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr werden den steuerfreien Einnahmen zugerechnet, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn die Kosten z. B. für Kurse zur gesunden Ernährung oder Rückengymnastik übernimmt. Entscheidend dabei ist, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Dies gilt bereits für Leistungen des Arbeitgebers in 2008.
  • Schulgeld: 30 % des Schulgeldes (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), jedoch höchstens 5.000 €, können Eltern als Sonderausgaben abziehen, wenn ihre Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besuchen. Dabei ist es nunmehr gleichgültig, ob es sich um eine inländische Schule oder aber um eine Schule im EU-/EWR-Ausland handelt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem Schulabschluss führt, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder es sich um einen gleichwertigen Abschluss handelt. Dem gleichgestellt ist der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss einer derartigen Schule ordnungsgemäß vorbereitet. Handelt es sich um eine deutsche Schule im Ausland, wird der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt, wenn diese sich außerhalb des EU-/EWR-Raums befindet. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. Diese Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Letzteres gilt mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss.
  • Faktorverfahren für Ehepaare: Ab 2010 wird ein „optionales Faktorverfahren“ für Doppelverdiener- Ehepaare eingeführt. Danach werden beide Ehegatten auf Antrag nach der Steuerklasse IV und nicht nur in der Kombination III und V besteuert, ergänzt um einen Faktor. Dadurch kann der Splitting- Vorteil auf beide Ehegatten verteilt werden. Das Verfahren erscheint im Einzelnen sehr kompliziert.
  • Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit sind verfassungsfeindliche Vereine z. B. nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit.
  • Mustersatzung für Vereine: Seit 2009 gibt es in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung eine Mustersatzung.
  • Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung ins Ausland: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine EDV-gestützte Buchführung in andere EU- bzw. EWR-Staaten (hier: soweit eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht) zu verlagern.
  • Steuerstraftaten verjähren teilweise erheblich später: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist zehn Jahre (bisher 5 Jahre). Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird dabei auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Diese Neuregelungen gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
  • Härtere Strafen: Steuerhinterziehung soll strenger geahndet werden. Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird stets mit Gefängnis bestraft werden; bei über 100.000 € sollen Freiheitsstrafen verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Dezember 2008 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt und dabei erstmals Leitlinien zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten aufgestellt. Danach bestimmt die Höhe des Hinterziehungsbetrags maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei Hinterziehungen bis zu einem Betrag von 50.000 € ist im Regelfall eine Geldstrafe angemessen, bei über 100.000 € nur im Einzelfall. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist tatsächliche Haft angezeigt; eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt dort nur noch bei Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird nach Ansicht des BGH auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren, das heißt ohne der Öffentlichkeit zugängliche Gerichtsverhandlung regelmäßig ausscheiden, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden kann, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
  • Keine Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Pkw: Der Vorsteuerabzug bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeugen sollte ursprünglich auf 50 % beschränkt werden. Unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung sollte der Steuerpflichtige danach pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer geltend machen können. Dieses Vorhaben wurde nun jedoch nicht umgesetzt.
  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage gibt es (in Altfällen) für Kinder unter 27 Jahren – nicht wie beim Kindergeld bis unter 25 Jahren.

III. Steuerrecht aus der Rechtsprechung

1. Umsatzsteuer: Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 06.01.2009 – IV B 9 – S 7141/08/10001 zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen. Alle Unternehmer, die die Steuerfreiheit bei Lieferungen in ein anderes EU-Land beanspruchen, müssen danach u.a. für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und das tatsächliche Vorliegen einer physischen Lieferung sowohl im Versendungs- als auch im Abholfall strenge Nachweispflichten im Rahmen des Beleg- und Buchnachweises erfüllen. Ihnen obliegt die Feststellungslast, d.h. die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Abnehmers, müssen im Zusammenhang mit dem zu führenden Buchnachweis danach eindeutig und leicht nachprüfbar in der Buchführung dokumentiert werden. Im Rahmen des Belegnachweises wird neben dem Doppel der Rechnung ein handelsüblicher Beleg verlangt, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, dieses vor allem in Gestalt des Lieferscheins. Des Weiteren wird eine Empfangsbestätigung des Abnehmers im Versendungsfall vorausgesetzt bzw. im Abholfall durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers, dass die Gegenstände in das EU-Ausland befördert werden. Bei Versendung der Gegenstände muss der Unternehmer einen Versendungsbeleg vorlegen, z. B. einen Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Ladeschein etc. Sich aus der Abwicklung der Versendung ergebende Geschäftspapiere, z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen und sonstiger Schriftwechsel können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit andern Belegen anerkannt werden, wenn wiederum sich aus der Gesamtheit der Belege und Angaben die nach § 17 A Abs. 4 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Etwas beruhigend ist, dass das BMF-Schreiben dem Unternehmer einen Vertrauensschutz für den Fall gewährt, dass die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer die Unrichtigkeit unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Leichtgläubiges Hinnehmen von Angaben schützt jedoch nicht, die Angaben des Abnehmers dürfen folglich nicht „blind“ angenommen werden.

2. Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten bei der Regelung ihrer Erbfolge beliebt. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass ein Dritter Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen sicherlich unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen die Freibeträge auch in Bezug auf den/die Schlusserben nicht übersteigt. Anders sieht das dagegen bei mittleren oder großen Vermögen aus. Hier ist das Berliner Testament nicht in allen Fällen empfehlenswert, denn es kommt zu zwei Erbanfällen, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und nach dem Tod des Letztversterbenden. Es droht folglich doppelte Erbschaftsteuer.

Der BFH Hat mit Urteil vom 27.08.2008 – II R 23/06 nunmehr entschieden, dass nicht zwingend stets das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten sowohl bei der Übertragung auf den letztversterbenden Ehegatten als auch bei der Übertragung auf den Schlusserben besteuert wird. Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbverträge gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen. Dies bedeutet, dass der Übertragungsvorgang der ersten Stufe vom einen Ehegatten auf den anderen steuerrechtlich ausgeblendet wird, soweit beim Tod des anderen Ehegatten dieses Vermögen wertmäßig noch vorhanden ist. Es käme für diesen Fall somit nur zur einmaligen Erhebung von Erbschaftsteuer. Vorauszusetzen ist jedoch die Bindungswirkung der Einsetzung des Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag.

3. Einkommensteuer: Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Der BFH hält es mit Urteil vom 26.11.2008 – X R 15/07 für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.

Seit dem 01.01.2005 ist die Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden infolge dessen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen nachgelagert vollständig versteuert werden. In der Übergangszeit bis zur vollständigen Besteuerung der Renten bis zum Jahre 2040 wird der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich erhöht, ausgehend vom Jahr des Beginns des Rentenbezugs.

4. Körperschaftsteuer: Erdienbarkeit von Pensionszusagen

Nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 – I R 62/07 gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt der Altersbezüge und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, nicht nur für Erstzusagen, sondern auch für Zusageerhöhungen bei einer bestehenden Pensionszusage gilt.

Sollte daher eine Zusagenerhöhung erfolgen, ohne dass sich der planmäßige Rest-Erdienenszeitraum von 10 Jahren aufgrund der Zusage einhalten lässt, wäre zeitgleich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über das 65. Lebensjahr hinaus zu vereinbaren.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Sozialversicherungsrecht; Geschäftsführer ohne Beteiligung nicht zwingend sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.01.2007 – L 2 R 35/06 die Sozialversicherungspflicht eines nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers einer Immobilien Vertriebs GmbH, der mit Alleinvertretungsrecht ausgestattet und von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte befreit war, die Sozialversicherungspflicht verneint. Der GmbH-Geschäftsführer verfügte über ein Fachhochschulstudium. Einzige Gesellschafter der GmbH waren zwei Handwerker. Der Geschäftsführer hatte der GmbH Darlehen gewährt und für sie Bürgschaften übernommen. Das Gericht sah in diesem Fall kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben, da der Geschäftsführer die GmbH dominierte und selbst auch erhebliches unternehmerisches Risiko in Gestalt der Darlehen und Bürgschaften getragen hat. Die Gesellschafter hätten zwar rechtlich den Geschäftsführer kontrollieren können, aber nicht tatsächlich.

(10.01.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Januar 2009

Rundschreiben I/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Januar 2009

12.01.2009:

  • Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer


28.01.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 12.01.2009 fälligen Steuern endet am 15.01.2009.


II. Steuerrecht aus dem Gesetzgebungsverfahren

1. Neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in Kraft getreten

Die Änderungen des Erbschaft-/Schenkungsteuerrechts und zur Bewertung des steuerpflichtigen Vermögens sind am 01.01.2009 in Kraft getreten und zwingend anzuwenden. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des alten Rechts bleibt bei den in den Jahren 2007 und 2008 eingetretenen Erbfällen (nicht: Schenkungen!) jedoch bestehen, längstens bis einschließlich 30.06.2009. Die Gesetzesinitiative ging zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006. Zielsetzung für die Schaffung des neuen Rechts war die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Ungleichbehandlungen in der Bewertung verschiedener Vermögensarten abzustellen. Die Anwendung des alten Rechts war längstens bis zum 31.12.2008 vom höchsten deutschen Gericht zugelassen worden. Zur Vermeidung des Wegfalls des Steueraufkommens war der Gesetzgeber gezwungen, die beanstandeten Bewertungsunterschiede von Aktien und sonstigen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen abzustellen.

 

Kurz zusammengefasst sind folgende Neuerungen zu beachten:

  1. Selbstgenutzte Wohnimmobilien: Das Familienheim bleibt weiterhin dann steuerfrei, wenn es an den Ehepartner verschenkt wird. Das gilt auch für Übertragungen an den eingetragenen Lebenspartner. Steuerfrei erben können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder oder aber die Kinder der verstorbenen Kinder das Familienheim, wenn sie die Wohnimmobilie in den folgenden zehn Jahren selbst nutzen. Dieses gilt für Kinder oder Kinder der verstorbenen Kinder mit der Maßgabe, dass der Wohnraum nicht größer als 200 qm sein darf. Eine generelle Wertobergrenze für die Wohnimmobilie existiert im neuen Recht nicht.
  2. Die Freibeträge wurden angehoben: Freibeträge von 500.000 € für Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner, von 400.000 € für Kinder und von 200.000 € für Enkelkinder sind als steuerfreier Erwerb vom Wert des Vermögens abzuziehen und damit grundsätzlich steuerfrei. Dagegen wird Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten sowie beispielsweise Partnern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € gewährt.
  3. Bis zuletzt wurden die Steuersätze in den Steuerklassen II und III kontrovers diskutiert. Hier bleibt es dabei, dass der Tarif mindestens 30 % beträgt.
  4. Betriebsvermögen: Für Betriebsvermögen kann zwischen zwei Verschonungsmodellen gewählt werden:
    • Beim ersten Modell, dem Grundmodell, werden 85 % des Betriebsvermögens verschont und 15 % sofort besteuert, wenn das Betriebsvermögen mindestens sieben Jahre lang erhalten bleibt. Die Lohnsumme darf in diesem Zeitraum insgesamt 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung nicht unterschreiten. Des Weiteren darf das so genannte Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 % des Vermögens ausmachen.
    • Das zweite Modell sieht eine Verschonung von 100 % des Betriebsvermögens vor, wenn dieses mindestens zehn Jahre lang erhalten bleibt und die Lohnsumme, über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt, insgesamt 1.000 % beträgt. Zusätzlich darf in diesem Fall nicht mehr als 10 % Verwaltungsvermögen vorhanden sein.
    Es wurde im Gesetz nunmehr auch Abstand von dem „Fallbeileffekt“ genommen, wonach die Verschonung rückwirkend vollständig entfallen wäre, wenn auch nur zeitweise die Voraussetzungen für die Gewährung der Verschonung nicht hätten eingehalten werden können. Die gesetzliche Regelung sieht für diesen Fall vor, dass es zu einem anteiligen Verschonungswegfall kommt. Insbesondere bei der Lohnsummenklausel läuft man nun nicht mehr Gefahr, die Vergünstigung vollumfänglich zu verlieren, wenn die Lohnsumme zeitweise unter eine bestimmte Höhe fällt. Die Lohnsumme wird über die gesamte Behaltensfrist betrachtet. Auch wird die Lohnsumme nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, indexiert mit der Folge, dass die einzuhaltende Lohnsumme sogar steigt. Zu beachten ist aber, dass keines der vorstehenden Modelle Anwendung findet, mit der Folge dass 100 % des zugefallenen Betriebsvermögens zu versteuern sind, wenn das Unternehmen über mehr als 50 % bzw. 10 % Verwaltungsvermögen verfügt.

    Zur Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuern ist eine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eingeführt worden.

    Bei der Bewertung können Firmenerben anstelle eines fixen Kapitalisierungszinssatzes zwischen einem branchenüblichen Verfahren mit den jeweils üblichen Zinssätzen und einem „vereinfachten Ertragswertverfahren“ mit festen Sätzen wählen.

2. Gesetzliche Änderungen im Rahmen des Konjunkturpakets I

Umfangreiche Steuerentlastungen wurden im Rahmen des so genannten Konjunkturpakets I beschlossen. Nachfolgend ein kurzer Überblick zu den wesentlichsten Änderungen:

  • Zum 01.01.2009 wurde zeitlich befristet für zwei Jahre die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (wieder) eingeführt, und zwar in Höhe von 25 %. Allerdings kommt diese nur in Betracht für Wirtschaftsgüter mit Nettopreisen über 1.000 €; für darunter liegende Anschaffungskosten sind die Regelungen für GWG (bis 150 € netto) und Sammelposten (über 150 € bis 1.000 € netto) zwingend anzuwenden.
  • Zusätzlich zur degressiven AfA wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erweitert. Die Schwellenwerte der dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen sind auf 335.000 € (bisher: 235.000 €) und 200.000 € (bisher: 100.000 €) erhöht worden.
  • Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wurde bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet und der Steuerbonus auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) verdoppelt. Diese neue Höchstgrenze gilt nur für nach 2008 gezahlte Aufwendungen, soweit die zugrunde liegenden Leistungen seit dem 01.01.2009 erbracht worden sind. Zwei Jahre nach Inkrafttreten will die Bundesregierung die Wirksamkeit der verbesserten Absetzbarkeit evaluieren.
  • Für zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 neu zugelassene PKW wurde eine befristete Kfz- Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt, um der bestehenden Kaufzurückhaltung entgegenzuwirken. Für Fahrzeuge, die die Euro-5-Norm und die Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Kfz-Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31.12.2010.
  • Das Kurzarbeitergeld wird 18 Monate und nicht nur 12 Monate ausgezahlt. Die Maßnahme ist auf ein Jahr befristet.

3. Jahressteuergesetz 2009

Die Änderungen der Steuergesetze durch das Jahressteuergesetz 2009 umfassen 103 Seiten und betreffen quer durchgehend eine Vielzahl von Einzelgesetzen. Nachfolgend stellen wir einige bedeutsame Änderungen vor:

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Max. 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr werden den steuerfreien Einnahmen zugerechnet, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn die Kosten z. B. für Kurse zur gesunden Ernährung oder Rückengymnastik übernimmt. Entscheidend dabei ist, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen. Dies gilt bereits für Leistungen des Arbeitgebers in 2008.
  • Schulgeld: 30 % des Schulgeldes (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), jedoch höchstens 5.000 €, können Eltern als Sonderausgaben abziehen, wenn ihre Kinder eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besuchen. Dabei ist es nunmehr gleichgültig, ob es sich um eine inländische Schule oder aber um eine Schule im EU-/EWR-Ausland handelt. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Schule zu einem Schulabschluss führt, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt wird oder es sich um einen gleichwertigen Abschluss handelt. Dem gleichgestellt ist der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss einer derartigen Schule ordnungsgemäß vorbereitet. Handelt es sich um eine deutsche Schule im Ausland, wird der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt, wenn diese sich außerhalb des EU-/EWR-Raums befindet. Der Höchstbetrag wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt. Diese Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Letzteres gilt mit der Maßgabe, dass es sich dann nicht um eine nach Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln muss.
  • Faktorverfahren für Ehepaare: Ab 2010 wird ein „optionales Faktorverfahren“ für Doppelverdiener- Ehepaare eingeführt. Danach werden beide Ehegatten auf Antrag nach der Steuerklasse IV und nicht nur in der Kombination III und V besteuert, ergänzt um einen Faktor. Dadurch kann der Splitting- Vorteil auf beide Ehegatten verteilt werden. Das Verfahren erscheint im Einzelnen sehr kompliziert.
  • Ausschluss extremistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit: Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit sind verfassungsfeindliche Vereine z. B. nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit.
  • Mustersatzung für Vereine: Seit 2009 gibt es in Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung eine Mustersatzung.
  • Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung ins Ausland: Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine EDV-gestützte Buchführung in andere EU- bzw. EWR-Staaten (hier: soweit eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht) zu verlagern.
  • Steuerstraftaten verjähren teilweise erheblich später: Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsverjährungsfrist zehn Jahre (bisher 5 Jahre). Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird dabei auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird. Diese Neuregelungen gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.
  • Härtere Strafen: Steuerhinterziehung soll strenger geahndet werden. Steuerhinterziehung in Millionenhöhe wird stets mit Gefängnis bestraft werden; bei über 100.000 € sollen Freiheitsstrafen verhängt werden, die jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Dezember 2008 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt und dabei erstmals Leitlinien zur Strafzumessung bei Steuerstraftaten aufgestellt. Danach bestimmt die Höhe des Hinterziehungsbetrags maßgeblich die Höhe der Strafe. Bei Hinterziehungen bis zu einem Betrag von 50.000 € ist im Regelfall eine Geldstrafe angemessen, bei über 100.000 € nur im Einzelfall. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ist tatsächliche Haft angezeigt; eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt dort nur noch bei Vorliegen „besonders gewichtiger Milderungsgründe“ in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird nach Ansicht des BGH auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren, das heißt ohne der Öffentlichkeit zugängliche Gerichtsverhandlung regelmäßig ausscheiden, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden kann, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
  • Keine Wiedereinführung des halben Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Pkw: Der Vorsteuerabzug bei sowohl betrieblich als auch privat genutzten Fahrzeugen sollte ursprünglich auf 50 % beschränkt werden. Unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung sollte der Steuerpflichtige danach pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer geltend machen können. Dieses Vorhaben wurde nun jedoch nicht umgesetzt.
  • Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage gibt es (in Altfällen) für Kinder unter 27 Jahren – nicht wie beim Kindergeld bis unter 25 Jahren.

III. Steuerrecht aus der Rechtsprechung

1. Umsatzsteuer: Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 06.01.2009 – IV B 9 – S 7141/08/10001 zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen. Alle Unternehmer, die die Steuerfreiheit bei Lieferungen in ein anderes EU-Land beanspruchen, müssen danach u.a. für die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und das tatsächliche Vorliegen einer physischen Lieferung sowohl im Versendungs- als auch im Abholfall strenge Nachweispflichten im Rahmen des Beleg- und Buchnachweises erfüllen. Ihnen obliegt die Feststellungslast, d.h. die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit tatsächlich vorliegen. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, einschließlich der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Abnehmers, müssen im Zusammenhang mit dem zu führenden Buchnachweis danach eindeutig und leicht nachprüfbar in der Buchführung dokumentiert werden. Im Rahmen des Belegnachweises wird neben dem Doppel der Rechnung ein handelsüblicher Beleg verlangt, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, dieses vor allem in Gestalt des Lieferscheins. Des Weiteren wird eine Empfangsbestätigung des Abnehmers im Versendungsfall vorausgesetzt bzw. im Abholfall durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers, dass die Gegenstände in das EU-Ausland befördert werden. Bei Versendung der Gegenstände muss der Unternehmer einen Versendungsbeleg vorlegen, z. B. einen Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Ladeschein etc. Sich aus der Abwicklung der Versendung ergebende Geschäftspapiere, z. B. Rechnungen, Auftragsschreiben, Lieferscheine, Kopien und Abschriften von Versendungsbelegen, Spediteur-Übernahmebescheinigungen, Frachtabrechnungen und sonstiger Schriftwechsel können als Versendungsbelegnachweis in Verbindung mit andern Belegen anerkannt werden, wenn wiederum sich aus der Gesamtheit der Belege und Angaben die nach § 17 A Abs. 4 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.

Etwas beruhigend ist, dass das BMF-Schreiben dem Unternehmer einen Vertrauensschutz für den Fall gewährt, dass die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer die Unrichtigkeit unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Leichtgläubiges Hinnehmen von Angaben schützt jedoch nicht, die Angaben des Abnehmers dürfen folglich nicht „blind“ angenommen werden.

2. Erbschaftsteuer: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten bei der Regelung ihrer Erbfolge beliebt. Hierbei setzen sie sich gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass ein Dritter Schlusserbe sein soll. Erbschaftsteuerlich ist das Berliner Testament bei kleineren Vermögen sicherlich unproblematisch, insbesondere wenn das Vermögen die Freibeträge auch in Bezug auf den/die Schlusserben nicht übersteigt. Anders sieht das dagegen bei mittleren oder großen Vermögen aus. Hier ist das Berliner Testament nicht in allen Fällen empfehlenswert, denn es kommt zu zwei Erbanfällen, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und nach dem Tod des Letztversterbenden. Es droht folglich doppelte Erbschaftsteuer.

Der BFH Hat mit Urteil vom 27.08.2008 – II R 23/06 nunmehr entschieden, dass nicht zwingend stets das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten sowohl bei der Übertragung auf den letztversterbenden Ehegatten als auch bei der Übertragung auf den Schlusserben besteuert wird. Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbverträge gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen. Dies bedeutet, dass der Übertragungsvorgang der ersten Stufe vom einen Ehegatten auf den anderen steuerrechtlich ausgeblendet wird, soweit beim Tod des anderen Ehegatten dieses Vermögen wertmäßig noch vorhanden ist. Es käme für diesen Fall somit nur zur einmaligen Erhebung von Erbschaftsteuer. Vorauszusetzen ist jedoch die Bindungswirkung der Einsetzung des Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag.

3. Einkommensteuer: Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Der BFH hält es mit Urteil vom 26.11.2008 – X R 15/07 für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat.

Seit dem 01.01.2005 ist die Besteuerung durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden infolge dessen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke ebenso wie die Beamtenpensionen nachgelagert vollständig versteuert werden. In der Übergangszeit bis zur vollständigen Besteuerung der Renten bis zum Jahre 2040 wird der steuerpflichtige Anteil kontinuierlich erhöht, ausgehend vom Jahr des Beginns des Rentenbezugs.

4. Körperschaftsteuer: Erdienbarkeit von Pensionszusagen

Nach dem BFH-Urteil vom 23.09.2008 – I R 62/07 gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen Zusagezeitpunkt der Altersbezüge und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, nicht nur für Erstzusagen, sondern auch für Zusageerhöhungen bei einer bestehenden Pensionszusage gilt.

Sollte daher eine Zusagenerhöhung erfolgen, ohne dass sich der planmäßige Rest-Erdienenszeitraum von 10 Jahren aufgrund der Zusage einhalten lässt, wäre zeitgleich eine Verlängerung des Arbeitsvertrags über das 65. Lebensjahr hinaus zu vereinbaren.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Sozialversicherungsrecht; Geschäftsführer ohne Beteiligung nicht zwingend sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Bremen hat mit Urteil vom 24.01.2007 – L 2 R 35/06 die Sozialversicherungspflicht eines nicht an der GmbH beteiligten Geschäftsführers einer Immobilien Vertriebs GmbH, der mit Alleinvertretungsrecht ausgestattet und von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte befreit war, die Sozialversicherungspflicht verneint. Der GmbH-Geschäftsführer verfügte über ein Fachhochschulstudium. Einzige Gesellschafter der GmbH waren zwei Handwerker. Der Geschäftsführer hatte der GmbH Darlehen gewährt und für sie Bürgschaften übernommen. Das Gericht sah in diesem Fall kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegeben, da der Geschäftsführer die GmbH dominierte und selbst auch erhebliches unternehmerisches Risiko in Gestalt der Darlehen und Bürgschaften getragen hat. Die Gesellschafter hätten zwar rechtlich den Geschäftsführer kontrollieren können, aber nicht tatsächlich.

(10.01.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

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