10. März 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.03.2009:
27.03.2009:
Die Schonfrist für die am 10.03.2009 fälligen Steuern endet am 13.03.2009.
Mit Datum vom 20.02.2009 hat der Bundesrat dem zweiten Konjunkturpaket zugestimmt. Die Steuerrechtsänderungen sollen schnellstmöglich im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wirken überwiegend bereits für das Jahr 2009. Die wesentlichen Eckpunkte stellen wir nachfolgend dar.
Einkommensteuertarif:
Rückwirkend ab dem 01.01.2009 wird der Grundfreibetrag um € 170,00 auf € 7.834 angehoben und der Eingangssteuersatz gleichzeitig von 15 % auf 14 % gesenkt.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2008 entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005), abgesehen von den Fällen der Vereinnahmung des Entgelts für vorausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen (Anzahlungen; § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005), auch dann zwingend anzugeben ist, wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
Diese insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wichtige Entscheidung haben wir zum Anlass genommen, ein Sonderrundschreiben abzufassen. Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs der Annehmer von Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers ist zu empfehlen, dass dieser stets entweder in der Rechnung oder einem dazugehörigen Lieferschein, auf den in der Rechnung verwiesen wird, das genaue Lieferdatum aufnimmt. Umgekehrt sind Rechnungsempfänger im Hinblick auf die Sicherstellung ihres Vorsteuerabzugs gehalten, die Angabe des Lieferdatums in der Rechnung oder dem Lieferschein entsprechend zu überprüfen.
In gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.02.2009 – S 3715 – hat die Finanzverwaltung zur Anwendung des neuen Rechts auf Erwerbe von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 Stellung genommen. In den Erlassen wird ausgeführt, dass ein Erwerber im Falle eines Erwerbes von Todes wegen, für den die Steuer gemäß § 9 ErbStG in dem vorbezeichneten Zeitpunkt entstanden ist, beantragen kann, dass alle durch das Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und Bewertungsgesetzes Anwendung finden. Für die Höhe der persönlichen Freibeträge ist jedoch der bis zum 31.12.2008 anzuwendende § 16 ErbStG maßgeblich. Die entsprechende gesetzliche Regelung über das antragsgebundene Wahlrecht, das neue Erbschaftsteuerrecht auch auf Erwerbe von Todes wegen vor dem 01.01.2009 anzuwenden, tritt nach Artikel 6 Abs. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz zum 01.07.2009 außer Kraft.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 06.02.2009 zur Frage der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Kraftfahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu den BFH Urteilen vom 18.10.2007 VI R 57/06 und VI R 59/06 Nichtanwendungsverfügungen erlassen. Die Finanzverwaltung weicht von der Auffassung des BFH ab.
Nach Auffassung des BFH fließen in die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch solche Aufwendungen ein, die vom Arbeitnehmer selbst getragen wurden. Der BFH begründet dies damit, dass es sich insoweit um Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils handelt und diese Aufwendungen (eigenständige) Werbungskosten darzustellen. Bei Anwendung der so genannten 1 %-Regel bleiben diese Aufwendungen jedoch außer Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der Arbeitnehmer in Höhe der von ihm selbst getragenen Aufwendungen jedoch nicht bereichert, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines geltwerten Vorteils nicht erfüllt seien. Daher sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung bei der Fahrtenbuchmethode die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten einfließen und sich somit auf den geldwerten Vorteil nicht auswirken. Bei Anwendung der 1 %-Regel jedoch mindern die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen nicht den pauschal ermittelten geltwerten Vorteil. Sie sollen auch kein Nutzungsentgelt darstellen.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs sieht der BFH auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 % Regel besteuert wird. Es handelt sich nach Auffassung des BFH um Aufwand, der wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts zu behandeln ist, so dass Abschreibungen für das Nutzungsrecht „wie < für > ein materielles Wirtschaftsgut“ vorgenommen werden können. Dabei seien die Anschaffungskosten dieses Nutzungsrechts über die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer des Nutzungsrechts linear abzuschreiben. Dagegen sieht die Finanzverwaltung in Höhe der Zuzahlungen eine Minderung des geltwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer sei insoweit nicht bereichert. Solche Zuzahlungen eines aus der privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs können nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den zu versteuerten geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Nach dem BFH Urteil vom 10.12.2008 ist ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG; Ist-Versteuerung) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG; Soll- Besteuerung) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
Nach dem BFH Urteil vom 10.12.2008 – II R 34/07 – fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn Elternteile ihre Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) unentgeltlich ihren Kindern zuwenden, sich dabei aber den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten und zusätzlich vereinbaren, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern „vorsorglich“ Stimmrechtsvollmacht erteilen.
Nach dem Urteil des BFH Urteil vom 18.12.2008 – VI R 39/07 – ist für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und seinen ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nicht die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen, vielmehr sind die Fahrtkosten unabhängig von der Entfernung ab dem ersten Kilometer in tatsächlicher Höhe bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich der so genannten 30-Kilometer-Grenze ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt.
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Einer Begründung bzw. eines sachlichen Grundes für diesen Widerspruch bedarf es dabei nicht. Allerdings kann das Widerspruchsrecht im Einzelfall rechtsmissbräuchlich ausgeübt sein.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 176/08) ist es aber zulässig, wenn der Beschäftige mit dem Betriebserwerber über den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu günstigeren Bedingungen verhandeln möchte. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln.
Nach dem Beschluss des OLG München vom 28.11.2008 – 34 Wx 24/07 – können sich Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern schadensersatzpflichtig machen (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 823 BGB) wenn sie per Beschluss eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme ablehnen. Im Urteilsfall hatten Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu Sanierungsarbeiten wegen Feuchtigkeitsschäden und Pilzbefall in der Wohnung eines anderen Miteigentümers verweigert. Nach Auffassung des Gerichts haben sie hierdurch ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG; ordnungsgemäße Instandsetzung) verletzt. Die hieraus resultierende Ersatzpflicht wird nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich durch einen entgegenstehenden Eigentümerbeschluss ausgeschlossen.
Aufnahme von Tagesordnungspunkten auf Wunsch eines Eigentümers.
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18.08.2008 – 20 W 426/05 kann jeder Eigentümer vom Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, soweit dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (§ 21 Abs. 4 WEG). Im Urteilsfall ging es dabei um Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Quorum des § 24 Abs. 2 WEG, wonach der Verwalter eine Versammlung einzuberufen hat, wenn dies von mehr als einem Viertel der Eigentümer unter Angabe der Gründe verlangt wird. Sollte der Verwalter pflichtwidrig die Aufnahme des Tagesordnungspunktes verweigern, ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats berechtigt, die Tagesordnung zu ergänzen.
(10.03.2009, Redaktion: Neulken & Partner)