10. April 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
14.04.2009:
28.04.2009:
Die Schonfrist für die am 14.04.2009 fälligen Steuern endet am 17.04.2009.
Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) zu.
In seiner Sitzung am 03.04.2009 hat der Bundesrat den Weg zur Modernisierung des Bilanzrechts freigemacht. Die wesentlichen Eckpunkte stellen wir wie folgt dar.
Durch den Bundesrat erfolgten im Gesetzvorhaben folgende Änderungen:
Insbesondere im Bereich der Bewertung von Pensionsrückstellungen wird sich das BilMoG erheblich auswirken. Im Rahmen der reelleren Bewertung von Rückstellungen sollen die Pensionsrückstellungen einer zukunftsgerichteten Bewertung unterliegen. Maßgebend sollen dabei die zum Zeitpunkt der Erfüllung geltenden Preise bzw. Kosten sein. Als Grundsatz gilt, dass die Rückstellung mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen ist. Dies bedingt, dass die Abzinsung der künftigen Verpflichtungen mit einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen hat. Dabei kann entweder mit dem durchschnittlichen, von der Bundesbank vorgegebenen Marktzinssatz der letzten sieben Jahre gerechnet werden, oder pauschal mit dem Zinssatz, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt. In den Erfüllungsbetrag, also in den künftigen Aufwand aus der Inanspruchnahme, für die die Pensionsrückstellung gebildet worden ist, sind Kostensteigerungen/Preissteigerungen einzubeziehen, dieses in Gestalt von Gehaltstrends bei dynamischen Zusagen und Fluktuationen. Im Anhang sind Angaben darüber zu machen, wie bewertet wurde.
Auf jeden Fall dürfte es aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Bewertungen zu einem erheblichen Bilanzsprung auf der Passivseite der Bilanz kommen. Steuerlich dagegen bleibt es dabei, dass Pensionsrückstellungen mit den – im Vergleich zu den handelsbilanziellen Wertansätzen – erheblich zu niedrigen Wertansätzen nach § 6a EStG anzusetzen sind. Handels- und Steuerbilanz werden deshalb erheblich voneinander abweichen. Zwangsläufig führt die Erhöhung der Wertansätze für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz zu einer Eigenkapitalvernichtung. Darauf müssen sich die betroffenen Unternehmen einstellen. Eine Übergangsregelung bis zum Jahre 2023 soll ermöglichen, dass die Differenzen zum neuen Rückstellungswert jährlich angesammelt werden.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 17.12.2008 – VI K 2187/08 – entschieden, dass nicht zur Bilanzierung verpflichtete Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, nicht verpflichtet sind, den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es insoweit an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könnte sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz insoweit nicht vorlägen. Durch die Verwendung der amtlichen Vordruckmuster würde das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für die Anwender elektronischer Standard- Systeme (z.B. DATEV) erschwert. Die mit der Verwendung des amtlichen Vordrucks Anlage EÜR verfolgten Zwecke einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung würden nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen, sondern zu einer Ungleichbehandlung im Gesetzesvollzug. Denn für bilanzierende Unternehmer stünden den Finanzbehörden keine entsprechenden Plausibilitätsprüfungsinstrumente zur Verfügung.
Allerdings hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen X R 18/09 anhängig ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.11.2008 – VI R 14/08 – entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die Anwendung der Steuerermäßigung ausschließe.
In seinem Urteil vom 15.01.2009 – VII R 22/06 – entschied der BFH, dass Abendveranstaltungen nur für Führungskräfte eines Unternehmens mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen. Damit scheidet die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnbesteuerung der Aufwendungen mit einem festen Steuersatz von 25 % aus.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 12.03.2009 – IV C 5-S 2334/08/10010 – zum BFH-Urteil vom 28.08.2008 – VI R 52/07 – geäußert. Der BFH hatte entschieden, dass der Zuschlag von 0,03 % je Entfernungskilometer pro Monat nur in Betracht kommt, wenn das Fahrzeug tatsächlich vom Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Für eine solche Nutzung bestehe ein Anscheinsbeweis, der jedoch durch die Vorlage einer Jahresbahnfahrtkarte entkräftet werden könnte. Das BMF hat mit vorgenanntem Schreiben angeordnet, dass dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei.
Die steuerliche Anerkennung von Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer setzt grundsätzlich voraus, dass diese Versorgungszusage erdienbar ist. Dabei ist grundsätzlich von einem Erdienenszeitraum von zehn Jahren auszugehen. Dieser Zeitraum muss zwischen Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls liegen. Nach dem BFH-Beschluss vom 19.11.2008 – I B 108/08, nicht veröffentlicht, gilt dies für ab dem 01.01.2001 erteilte Versorgungszusagen. Die Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vom 26.06.2001 von zehn auf fünf Jahre führt nicht auch zur Verkürzung der steuerlich erforderlichen Dauer des Erdienenszeitraums für Versorgungszusagen.
Die Delegation von Buchführungsarbeiten an einen Dritten entbindet den Geschäftsführer einer GmbH dann nicht von seiner Haftung wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO, wenn er blind auf die ordnungsgemäßer Aufgabenerledigung durch den Dritten vertraut und auf eine Überwachung gänzlich verzichtet (BFH, Beschluss vom 26.11.2008 – V B 210/07, nicht veröffentlicht). Nach dem BFH Beschluss muss sich der Geschäftsführer über den Geschäftsgang fortlaufend unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Ein grob fahrlässiges Verschulden liege dann vor, wenn sich der Geschäftsführer bei Ausfuhrlieferungen nicht zumindest stichprobenweise um die Verbuchung von Geschäftsvorfällen mit herausgehobenen steuerlichen Auswirkungen selbst gekümmert hat, wenn diese in der Buchführung überhaupt nicht oder nur mangelhaft nachvollzogen werden können.
(10.04.2009, Redaktion: Neulken & Partner)