10. September 2009

Rundschreiben IX/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

September 2009

10.09.2009:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


28.09.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 10.09.2009 fälligen Steuern endet am 14.09.2009.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Bilanzsteuerrecht: Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2009 – I R 74/08 ist eine Teilwertabschreibung nur dann möglich, wenn der Wertverlust mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert. Bei Gebäuden ist die verbleibende Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

2. Einkommensteuer: strengere Anforderungen für die Ansparrücklage

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt mit Urteil vom 09.06.2009 - 1 K 1447/07 aus, dass sich bei einer Neugründung eines Betriebs die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen beziehe und die zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung „ins Blaue hinein“ gebildete Ansparrücklage voraussetze, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. Im Urteilsfall des Jahres 2005 war die Eröffnung des Betriebs des Klägers noch nicht abgeschlossen, daher würden die strengeren Anforderungen insoweit gelten, als eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 verbindlich bestellt gewesen seien. Daran hatte es im Urteilsfall gefehlt.

3. Einkommensteuer: Vermeidung der Auflösung stiller Reserven bei Betriebsverpachtung

Der BFH hat mit Urteil vom 19.03.2009 – IV R 45/06 entschieden, dass im Fall der Betriebsverpachtung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung solange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen ist, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden sei und die Möglichkeit bestünde, den Betrieb fortzuführen. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen sei.

4. Lohnsteuer: Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer gilt dies, wenn die Bildungsmaßnahmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR). Ein überwiegend eigenes betriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer, bezogen auf die in Frage stehenden Bildungsmaßnahme, Rechnungsempfänger ist. Allerdings setzt dies nach den Verfügung der OFD-Rheinland vom 28.07.2009 – S 2332-1014-St212 voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.

Die Verwaltung hält insoweit nicht mehr an ihrer seit dem 01.01.2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die durch den Arbeitgeber getragenen Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Zur Vermeidung eines Werbungskostenabzugs durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

5. Einkommensteuer: kein Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Der BFH hat mit Urteil vom 25.06.2009 - IX R 42/08 entschieden, dass die Darlehensgewährung eines nicht unternehmerisch beteiligten Aktionärs einer Aktiengesellschaft nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führt. Des Weiteren sei der Erwerbaufwand (z.B. Anschaffungskosten für die Beteiligung) im Zusammenhang mit den Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG (Veräußerungsgewinne oder -verluste und Auflösungsgewinne und -verluste) jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; Ordnungsgeld gegen insolvente GmbH wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach dem Urteil des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 16.06.2009 - 38 T 42/08, ZIP 2009, Seite 1387 ist spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten zumindest aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich geworden. Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach §§ 325, 335 HGB muss mangels Verschulden unterbleiben.

2. Arbeitsrecht; altersdiskriminierende Stellenausschreibungen

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2009 – 1 ABR 47/08 kann die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein, die unzulässig ist (§ 3 Abs. 2 AGG). Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Die Beschränkung auf jüngere Beschäftigte kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Soweit vom Arbeitgeber jedoch Gründe angeführt werden, die offensichtlich ungeeignet sind (im Urteilsfall: Hinweis auf Personalbudget) verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG).

3. Gesellschaftsrecht; Beweislast des Geschäftsführers bei strittigen Zahlungen an sich selbst

Nach dem BGH-Urteil vom 22.06.2009 – II ZR 143/08 muss für den Fall des Streits, ob eine Zahlung des GmbH-Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Im Anschluss daran, muss der Geschäftsführer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer eine Auszahlung an sich vorgenommen mit der Begründung, es handele sich um die Rückzahlung eines von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens. Die GmbH konnte dies erfolgreich bestreiten, indem sie darlegte, dass weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege noch eine Darlehensgewährung aus anderen Unterlagen zu entnehmen sei.

(10.09.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

10. September 2009

Rundschreiben IX/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

September 2009

10.09.2009:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


28.09.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 10.09.2009 fälligen Steuern endet am 14.09.2009.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Bilanzsteuerrecht: Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Nach dem BFH-Urteil vom 29.04.2009 – I R 74/08 ist eine Teilwertabschreibung nur dann möglich, wenn der Wertverlust mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauert. Bei Gebäuden ist die verbleibende Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG, bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

2. Einkommensteuer: strengere Anforderungen für die Ansparrücklage

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führt mit Urteil vom 09.06.2009 - 1 K 1447/07 aus, dass sich bei einer Neugründung eines Betriebs die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen beziehe und die zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung „ins Blaue hinein“ gebildete Ansparrücklage voraussetze, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. Im Urteilsfall des Jahres 2005 war die Eröffnung des Betriebs des Klägers noch nicht abgeschlossen, daher würden die strengeren Anforderungen insoweit gelten, als eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag 31.12.2005 verbindlich bestellt gewesen seien. Daran hatte es im Urteilsfall gefehlt.

3. Einkommensteuer: Vermeidung der Auflösung stiller Reserven bei Betriebsverpachtung

Der BFH hat mit Urteil vom 19.03.2009 – IV R 45/06 entschieden, dass im Fall der Betriebsverpachtung grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung solange von einer Fortführung des Betriebs auszugehen ist, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden sei und die Möglichkeit bestünde, den Betrieb fortzuführen. Hat der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, kann eine spätere Betriebsaufgabe nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen sei.

4. Lohnsteuer: Behandlung von Fort- und Weiterbildungskosten

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer gilt dies, wenn die Bildungsmaßnahmen für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR). Ein überwiegend eigenes betriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer, bezogen auf die in Frage stehenden Bildungsmaßnahme, Rechnungsempfänger ist. Allerdings setzt dies nach den Verfügung der OFD-Rheinland vom 28.07.2009 – S 2332-1014-St212 voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.

Die Verwaltung hält insoweit nicht mehr an ihrer seit dem 01.01.2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die durch den Arbeitgeber getragenen Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Zur Vermeidung eines Werbungskostenabzugs durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen.

5. Einkommensteuer: kein Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Der BFH hat mit Urteil vom 25.06.2009 - IX R 42/08 entschieden, dass die Darlehensgewährung eines nicht unternehmerisch beteiligten Aktionärs einer Aktiengesellschaft nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung führt. Des Weiteren sei der Erwerbaufwand (z.B. Anschaffungskosten für die Beteiligung) im Zusammenhang mit den Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG (Veräußerungsgewinne oder -verluste und Auflösungsgewinne und -verluste) jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; Ordnungsgeld gegen insolvente GmbH wegen unterlassener Offenlegung des Jahresabschlusses

Nach dem Urteil des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 16.06.2009 - 38 T 42/08, ZIP 2009, Seite 1387 ist spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten zumindest aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich geworden. Eine Ordnungsgeldfestsetzung nach §§ 325, 335 HGB muss mangels Verschulden unterbleiben.

2. Arbeitsrecht; altersdiskriminierende Stellenausschreibungen

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2009 – 1 ABR 47/08 kann die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein, die unzulässig ist (§ 3 Abs. 2 AGG). Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Die Beschränkung auf jüngere Beschäftigte kann zwar gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Soweit vom Arbeitgeber jedoch Gründe angeführt werden, die offensichtlich ungeeignet sind (im Urteilsfall: Hinweis auf Personalbudget) verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG).

3. Gesellschaftsrecht; Beweislast des Geschäftsführers bei strittigen Zahlungen an sich selbst

Nach dem BGH-Urteil vom 22.06.2009 – II ZR 143/08 muss für den Fall des Streits, ob eine Zahlung des GmbH-Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet hat. Im Anschluss daran, muss der Geschäftsführer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte. Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer eine Auszahlung an sich vorgenommen mit der Begründung, es handele sich um die Rückzahlung eines von ihm gewährten Gesellschafterdarlehens. Die GmbH konnte dies erfolgreich bestreiten, indem sie darlegte, dass weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorliege noch eine Darlehensgewährung aus anderen Unterlagen zu entnehmen sei.

(10.09.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

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(Ruhr-Reeder-Haus)
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Steuerberater