10. Juni 2009

Rundschreiben VI/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Juni 2009

10.06.2009:

  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler


26.06.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 10.06.2009 fälligen Steuern endet am 15.06.2009.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Rechtssicherheit bei der Pendlerpauschale

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Pressemitteilung vom 17.04.2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 klargestellt:

Das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale gilt rückwirkend ab dem 01.01.2007 punktgenau und unbefristet weiter. Pendler können ab dem ersten Kilometer die Entfernungspauschale von € 0,30 geltend machen. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Unfallkosten, die auf dem Weg von oder zur regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte entstehen, sind ebenfalls wieder zusätzlich zu berücksichtigen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes ergehen Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig. Soweit Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zutreffend angerechnet werden, muss der Steuerpflichtige innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist das Finanzamt darauf hinweisen. Das Finanzamt wird nach Prüfung die Steuerfestsetzung entsprechend ändern.

2. Zinsen bei zinslos gestundeter Ausgleichsforderung?

Das Finanzgericht Münster hält es für ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Beschluss vom 06.04.2009 – 12 V 446/09 E). Damit weicht das Finanzgericht von der langjährigen Rechtsprechung des BFH in der Frage, ob bei über einem Jahr gestundeten Forderungen die Tilgungsleistungen grundsätzlich einen Zinsanteil enthalten, ab. Die Rechtsprechung des BFH hat dazu geführt, das z.B. bei der Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsberechtigten stets Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern waren. Im Fall des Finanzgerichts Münster hatte der Ehemann mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft geschlossen und sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. € 300.000,00 zu zahlen. Es war ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos fällig sei“. Das Finanzamt nahm gleichwohl an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa € 72.000,00 enthalten war und hat diesen bei der Ehefrau als Kapitalertrag angesetzt. Das Finanzgericht Münster hält die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung für ernstlich zweifelhaft, da bereits fraglich sei, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist. Der Senat des Finanzgerichts Münster hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierzu entscheidet.

3. Mittelherkunft für Werbungskostenabzug ohne Bedeutung

Mit Urteil vom 11.11.2008 – IX R 27/08, nicht veröffentlicht, hat der BFH entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen für eine an die Mutter vermietete Wohnung nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, weil sie vom Konto der Mutter bezahlt wurden. Für den Werbungskostenabzug sei unerheblich, woher die Mittel stammen.

4. Anrechnung australischer „Capital Gains Tax“

Australien erhebt aus Veräußerungsgewinnen eine „Capital Gains Tax“, die Teil der australischen Einkommensteuer ist, jedoch nicht von dem Regelungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Australien- Deutschland erfasst wird. Eine etwaige Doppelbesteuerung wird durch das Abkommen insoweit nicht beseitigt. Die OFD Münster hat mit Kurzinformation Internationales Steuerrecht-Nr. 4/2009 vom 04.05.2009 jedoch darauf hingewiesen, dass die „Capital Gains Tax“ mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne von § 34c EStG vergleichbar sei und eine Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen durch Anrechnung der australischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG beseitigt wird.

5. Zusammenrechnung der Einkünfte getrennt veranlagter Ehegatten zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung

Der BFH hat es mit Urteil vom 26.03.2009 – VI R 59/08 – als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass die zumutbare Belastung bei getrennt veranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.

6. Lohnsteuer; Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort

Eine Änderung der Rechtsprechung ist den BFH-Urteilen vom 05.03.2009 (AZ: VI R 58/06 und AZ: VI R 23/07) zu entnehmen bezüglich der Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung im Fall der Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort. Der BFH stellt darauf ab, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung dann vorliege, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter doppelter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dabei könne eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung weitergeht. Es komme nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Wettbewerbsrecht: Beschränkung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot muss in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das beschränkt sein, was zur Erreichung des vertraglichen Hauptzwecks erforderlich ist; ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in der Regel unwirksam und kann sogar sittenwidrig sein (§ 1 GWB, § 138 BGB). Im entschiedenen Fall des BGH vom 10.12.2008 – K ZR 54/08 – verlangte ein Anlagenbauer von einem Subunternehmer, der die Montage bei Kunden vornahm, auch für die ersten beiden Jahre nach Vertragskündigung Unterlassung jeglicher konkurrierender Montagen. Der Subunternehmer weigerte sich dem nachzukommen, soweit hierfür nicht eine Karenzzahlung geleistet wurde. Der BGH gab dem Subunternehmer Recht, denn ein Verbot solcher Tätigkeiten, bei denen er Kundenkontakte des früheren Vertragspartners oder dessen Betriebsgeheimnisse nutzt, wäre ausreichend gewesen. Das umfassend vereinbarte Wettbewerbsverbot war somit unwirksam.

2. Mietrecht: Nachforderung von Betriebskosten aufgrund nachträglich erhöhter Grundsteuern

Nach dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.02.2009 – 1 S 200/08 – kann der Vermieter im Fall nachträglicher und rückwirkender Erhöhung der Grundsteuer den daraus resultierenden Erhöhungsbetrag auch dann rückwirkend verlangen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet sein sollte, vorausgesetzt, im Mietvertrag wurde die Abrechnung der Grundsteuer vereinbart. Dieses könnte durch Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 II. BV angenommen werden.

3. Arbeitsrecht: Kein Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz erlischt der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs des Übertragungszeitraums sowie ggf. darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2009 – 9 AZR 477/07 – ist für den Fall, dass ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist, erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Im Urteilsfall betrug das tarifliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Da der Kläger seit Februar 2005 zumindest bis zum 31.03.2006 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde ihm daher kein Urlaub gewährt. Das BAG versagte dem Arbeitnehmer das tarifliche Urlaubsgeld für 2005, da dieser Anspruch (noch) nicht fällig war. Der Arbeitnehmer hatte auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz) weil sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

4. Gesellschaftsrecht: Treuwidrige Benachteilung von Minderheitsgesellschaftern

Nach dem Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 31.03.2009; AZ: 6 U 4/08) kann die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH einem Gesellschafter gewährt hat, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden, wenn die für die Gesellschaft handelnden Mehrheitsgesellschafter Minderheitsrechte wie das Gewinnbezugsrecht erheblich verletzt haben. Dem Urteilsfall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein neuer Gesellschafter im Hinblick auf die Ausschüttungen der vorangegangenen Geschäftsjahre motiviert wurde, einen Gesellschaftsanteil zu übernehmen. Die Finanzierung des Minderheiten-Gesellschaftsanteils erfolgte durch ein Darlehen der GmbH. In den Folgejahren gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die erheblichen Gewinne durch Mehrheitsbeschluss von der Ausschüttung fernzuhalten. Die Gewinne wurden aufgrund der Mehrheitsbeschlüsse thesauriert. Nach Auffassung des Gerichts ist die Gewinnausschüttung der Normalfall in einer GmbH und ist es sei „vollkommen atypisch“ wenn sie ohne Anlass über Jahre hinweg sämtliche Gewinne einbehalte und jegliche Liquiditätszufuhr an die Gesellschafter unterbleibe. Im Urteilsfall war es weiter so, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen an sich in Gestalt von Geschäftsführerbezügen und Tantiemenansprüchen sowie teuren Dienstwagen erhöhten und der zuletzt eingetretene Gesellschafter allein vom wirtschaftlichen Ertrag abgeschnitten wurde. Durch die Rückforderung der verzinslichen Darlehensforderung ihm gegenüber verschärfte sich seine Lage noch zusätzlich.

5. Zivilprozessrecht: Privatnutzung eines Firmenwagens gilt als pfändbares Einkommen

Nach dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.10.2008 – 6 Sa 1025/07 – ist der finanzielle Vorteil in Gestalt des Nutzungsrechts eines Firmenwagens für private Zwecke pfändbar. Für die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens ist auf die steuerlichen Vorschriften (1 %-Regel) abzustellen. Geldleistungen und geltwerter Vorteil des Arbeitnehmers sind bei der Lohnpfändung zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 3 ZPO). Der zusammengerechnete Betrag ist maßgeblich für die Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Ermittlung des individuellen Pfändungsfreibeitrags maßgeblich ist. Im Ergebnis kann in Folge der höheren Abzugsbeträge das dem Schuldner verbleibende monatliche Einkommen in Geld folglich deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen.

(10.06.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Juni 2009

Rundschreiben VI/2009

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Juni 2009

10.06.2009:

  • Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler


26.06.2009:

  • Sozialversicherungsbeitrag

Die Schonfrist für die am 10.06.2009 fälligen Steuern endet am 15.06.2009.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Rechtssicherheit bei der Pendlerpauschale

Der Bundesminister der Finanzen hat mit Pressemitteilung vom 17.04.2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 klargestellt:

Das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale gilt rückwirkend ab dem 01.01.2007 punktgenau und unbefristet weiter. Pendler können ab dem ersten Kilometer die Entfernungspauschale von € 0,30 geltend machen. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Unfallkosten, die auf dem Weg von oder zur regelmäßigen Arbeits- bzw. Betriebsstätte entstehen, sind ebenfalls wieder zusätzlich zu berücksichtigen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes ergehen Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 hinsichtlich der Entfernungspauschale nicht mehr vorläufig. Soweit Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zutreffend angerechnet werden, muss der Steuerpflichtige innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist das Finanzamt darauf hinweisen. Das Finanzamt wird nach Prüfung die Steuerfestsetzung entsprechend ändern.

2. Zinsen bei zinslos gestundeter Ausgleichsforderung?

Das Finanzgericht Münster hält es für ernstlich zweifelhaft, ob eine länger als ein Jahr zinslos gestundete Ausgleichsforderung beim Anspruchsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Beschluss vom 06.04.2009 – 12 V 446/09 E). Damit weicht das Finanzgericht von der langjährigen Rechtsprechung des BFH in der Frage, ob bei über einem Jahr gestundeten Forderungen die Tilgungsleistungen grundsätzlich einen Zinsanteil enthalten, ab. Die Rechtsprechung des BFH hat dazu geführt, das z.B. bei der Ablösung von erb- oder familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen beim Anspruchsberechtigten stets Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern waren. Im Fall des Finanzgerichts Münster hatte der Ehemann mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft geschlossen und sich verpflichtet, seiner Ehefrau hierfür innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. € 300.000,00 zu zahlen. Es war ausdrücklich vereinbart, dass der Ausgleichsbetrag „zinslos fällig sei“. Das Finanzamt nahm gleichwohl an, dass in dem Ausgleichsbetrag ein Zinsanteil von etwa € 72.000,00 enthalten war und hat diesen bei der Ehefrau als Kapitalertrag angesetzt. Das Finanzgericht Münster hält die Rechtmäßigkeit dieser Auffassung für ernstlich zweifelhaft, da bereits fraglich sei, ob § 12 Abs. 3 BewG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen überhaupt anwendbar ist. Der Senat des Finanzgerichts Münster hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH hierzu entscheidet.

3. Mittelherkunft für Werbungskostenabzug ohne Bedeutung

Mit Urteil vom 11.11.2008 – IX R 27/08, nicht veröffentlicht, hat der BFH entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen für eine an die Mutter vermietete Wohnung nicht deshalb vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, weil sie vom Konto der Mutter bezahlt wurden. Für den Werbungskostenabzug sei unerheblich, woher die Mittel stammen.

4. Anrechnung australischer „Capital Gains Tax“

Australien erhebt aus Veräußerungsgewinnen eine „Capital Gains Tax“, die Teil der australischen Einkommensteuer ist, jedoch nicht von dem Regelungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Australien- Deutschland erfasst wird. Eine etwaige Doppelbesteuerung wird durch das Abkommen insoweit nicht beseitigt. Die OFD Münster hat mit Kurzinformation Internationales Steuerrecht-Nr. 4/2009 vom 04.05.2009 jedoch darauf hingewiesen, dass die „Capital Gains Tax“ mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne von § 34c EStG vergleichbar sei und eine Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 34c Abs. 6 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen durch Anrechnung der australischen Steuer nach § 34c Abs. 2 EStG beseitigt wird.

5. Zusammenrechnung der Einkünfte getrennt veranlagter Ehegatten zur Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung

Der BFH hat es mit Urteil vom 26.03.2009 – VI R 59/08 – als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass die zumutbare Belastung bei getrennt veranlagten Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.

6. Lohnsteuer; Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort

Eine Änderung der Rechtsprechung ist den BFH-Urteilen vom 05.03.2009 (AZ: VI R 58/06 und AZ: VI R 23/07) zu entnehmen bezüglich der Geltendmachung einer doppelten Haushaltsführung im Fall der Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort. Der BFH stellt darauf ab, dass eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung dann vorliege, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter doppelter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort sei beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Dabei könne eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung weitergeht. Es komme nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Wettbewerbsrecht: Beschränkung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot muss in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das beschränkt sein, was zur Erreichung des vertraglichen Hauptzwecks erforderlich ist; ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in der Regel unwirksam und kann sogar sittenwidrig sein (§ 1 GWB, § 138 BGB). Im entschiedenen Fall des BGH vom 10.12.2008 – K ZR 54/08 – verlangte ein Anlagenbauer von einem Subunternehmer, der die Montage bei Kunden vornahm, auch für die ersten beiden Jahre nach Vertragskündigung Unterlassung jeglicher konkurrierender Montagen. Der Subunternehmer weigerte sich dem nachzukommen, soweit hierfür nicht eine Karenzzahlung geleistet wurde. Der BGH gab dem Subunternehmer Recht, denn ein Verbot solcher Tätigkeiten, bei denen er Kundenkontakte des früheren Vertragspartners oder dessen Betriebsgeheimnisse nutzt, wäre ausreichend gewesen. Das umfassend vereinbarte Wettbewerbsverbot war somit unwirksam.

2. Mietrecht: Nachforderung von Betriebskosten aufgrund nachträglich erhöhter Grundsteuern

Nach dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.02.2009 – 1 S 200/08 – kann der Vermieter im Fall nachträglicher und rückwirkender Erhöhung der Grundsteuer den daraus resultierenden Erhöhungsbetrag auch dann rückwirkend verlangen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet sein sollte, vorausgesetzt, im Mietvertrag wurde die Abrechnung der Grundsteuer vereinbart. Dieses könnte durch Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 II. BV angenommen werden.

3. Arbeitsrecht: Kein Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz erlischt der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs des Übertragungszeitraums sowie ggf. darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2009 – 9 AZR 477/07 – ist für den Fall, dass ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft ist, erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Im Urteilsfall betrug das tarifliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Da der Kläger seit Februar 2005 zumindest bis zum 31.03.2006 arbeitsunfähig erkrankt war, wurde ihm daher kein Urlaub gewährt. Das BAG versagte dem Arbeitnehmer das tarifliche Urlaubsgeld für 2005, da dieser Anspruch (noch) nicht fällig war. Der Arbeitnehmer hatte auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz) weil sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht.

4. Gesellschaftsrecht: Treuwidrige Benachteilung von Minderheitsgesellschaftern

Nach dem Urteil des OLG Brandenburg (Urteil vom 31.03.2009; AZ: 6 U 4/08) kann die Rückforderung eines Darlehens, das eine GmbH einem Gesellschafter gewährt hat, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden, wenn die für die Gesellschaft handelnden Mehrheitsgesellschafter Minderheitsrechte wie das Gewinnbezugsrecht erheblich verletzt haben. Dem Urteilsfall lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein neuer Gesellschafter im Hinblick auf die Ausschüttungen der vorangegangenen Geschäftsjahre motiviert wurde, einen Gesellschaftsanteil zu übernehmen. Die Finanzierung des Minderheiten-Gesellschaftsanteils erfolgte durch ein Darlehen der GmbH. In den Folgejahren gingen die Mehrheitsgesellschafter jedoch dazu über, die erheblichen Gewinne durch Mehrheitsbeschluss von der Ausschüttung fernzuhalten. Die Gewinne wurden aufgrund der Mehrheitsbeschlüsse thesauriert. Nach Auffassung des Gerichts ist die Gewinnausschüttung der Normalfall in einer GmbH und ist es sei „vollkommen atypisch“ wenn sie ohne Anlass über Jahre hinweg sämtliche Gewinne einbehalte und jegliche Liquiditätszufuhr an die Gesellschafter unterbleibe. Im Urteilsfall war es weiter so, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen an sich in Gestalt von Geschäftsführerbezügen und Tantiemenansprüchen sowie teuren Dienstwagen erhöhten und der zuletzt eingetretene Gesellschafter allein vom wirtschaftlichen Ertrag abgeschnitten wurde. Durch die Rückforderung der verzinslichen Darlehensforderung ihm gegenüber verschärfte sich seine Lage noch zusätzlich.

5. Zivilprozessrecht: Privatnutzung eines Firmenwagens gilt als pfändbares Einkommen

Nach dem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15.10.2008 – 6 Sa 1025/07 – ist der finanzielle Vorteil in Gestalt des Nutzungsrechts eines Firmenwagens für private Zwecke pfändbar. Für die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils für die Nutzung des Firmenwagens ist auf die steuerlichen Vorschriften (1 %-Regel) abzustellen. Geldleistungen und geltwerter Vorteil des Arbeitnehmers sind bei der Lohnpfändung zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 3 ZPO). Der zusammengerechnete Betrag ist maßgeblich für die Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Ermittlung des individuellen Pfändungsfreibeitrags maßgeblich ist. Im Ergebnis kann in Folge der höheren Abzugsbeträge das dem Schuldner verbleibende monatliche Einkommen in Geld folglich deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen.

(10.06.2009, Redaktion: Neulken & Partner)

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