10. Juli 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.07.2009:
29.07.2009:
Die Schonfrist für die am 10.07.2009 fälligen Steuern endet am 13.07.2009.
Am 19.06.2009 hat der Bundestag das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung beschlossen, dass zum 01.01.2010 in Kraft treten wird. Von der Zustimmung des Bundesrates am 10.07.2009 ist auszugehen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte:
Steuerpflichtige, für die sowohl die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) als auch durch eine Einnahmen-Überschussrechnung in Betracht kommt, konnten das Wahlrecht, welche Gewinnermittlungsart angewendet wird nach der Rechtsprechung des BFH bisher nur zu Beginn des Kalenderjahres ausüben (BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 20/04, Bundessteuerblatt 2005 II, Seite 758). Der IV. Senat des BFH hat jetzt mit Zustimmung der anderen Senate wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage diese Rechtsauffassung aufgegeben (BFH, Urteil vom 19.03.2009 – IV R 57/07).
Die Wahl der Einnahmen-Überschussrechung ist zulässig, wenn weder eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht noch freiwillig Bücher geführt werden, jedoch die Mindestvoraussetzungen für die Einnahmen- Überschussrechnung erfüllt sind. Dem Grundsatz nach ist eine Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben erforderlich, es genügt das Sammeln der Belege für Einnahmen und Ausgaben.
Das bestehende Wahlrecht zu Gunsten des Bestandsvergleichs wird erst ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige nicht nur eine Eröffnungsbilanz erstellt und eine kaufmännische, d.h. doppelte Buchführung, einrichtet, sondern zusätzlich aufgrund von Bestandsaufnahmen am Ende des Jahres einen Abschluss erstellt. Zur Einnahmen- Überschussrechnung optiert der Steuerpflichtige, wenn er einerseits darauf verzichtet, zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, andererseits aber die erforderlichen Aufzeichnungen seiner Betriebseinnahmen und Ausgaben fertigt.
Es kann für den Steuerpflichtigen durchaus interessant sein, sich die Ausübung des Wahlrechts für die Gewinnermittlung bis zum Ende des Wirtschafsjahres vorzubehalten. Dies kann davon abhängig sein, wie sich der Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie sich ggf. die Höhe der zulässigen Rückstellungen zum Ende des Jahres entwickeln.
Erstellt der Steuerpflichtige zeitnah eine Eröffnungsbilanz und führt Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen so, dass sie für beide Arten der Gewinnermittlung ausreichend sind, würde das Wahlrecht erst ausgeübt werden, wenn die Bilanz auf Grundlage einer Inventur tatsächlich erstellt wird.
Die Entscheidung des BFH vom 19.03.2009 lässt diese Möglichkeit zu, denn das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung noch ausgeübt werden, d.h. bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist der auf Grundlage der Gewinnermittlung ergangenen Steuerbescheide.
Steuerlich kann eine Immobilie bis zu vier unterschiedliche Wirtschaftsgüter beinhalten: Eine Einheit kann eigenen Wohnzwecken dienen, eine andere fremden Wohnzwecken. Darüber besteht die Möglichkeit, dass eine Einheit eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient und eine weitere Einheit fremden gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Die Nutzungsart bestimmt auch, ob mit der Immobilie einhergehende Aufwendungen, z.B. Finanzierungskosten, steuerlich geltend gemacht werden können, sei es als Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) oder sei es als Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
Problematisch ist die Zuordnung von Fremdfinanzierungskosten stets dann, wenn die Darlehensvaluta eines für den Erwerb der Immobilie aufgenommenes Darlehen auf ein Girokonto fließt, von dem der Kaufpreis vom Steuerpflichtigen bezahlt wird. Die Finanzierungskosten der Einheit, die eigenen Wohnzwecken dient, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es bietet sich daher stets an, dass im Rahmen eines Gesamtkaufpreises das vorhandene Eigenkapital gezielt für die Anschaffungskosten des Teils der Immobilie verwendet werden, die eigenen Wohnzwecken dient. Eine solche getroffene Zuordnung bedarf jedoch für ihre steuerliche Anerkennung eines objektiven, d.h. nachprüfbaren Zuordnungsmaßstabs. Es wäre daher stets ratsam, wenn bereits im Kaufvertrag der Kaufpreis für die Immobilie entsprechend aufgeteilt wird und nachweislich die Kaufpreiszahlung für den Teil, der eigenen Wohnzwecken dient, von einem das Eigenkapital bevorratenden besonderen Bankkonto erfolgt.
Regelmäßig ist es jedoch so, dass der Gesamtkaufpreis (Eigenkapital plus Fremdkapital) von einem Girokonto entrichtet wird und somit aus der Kaufpreiszahlung kein Rückschluss auf die Zuordnung zu den Bestandteilen der Immobilie möglich ist. Hierzu sieht die Rechtsprechung des BFH vor (Urteil vom 01.04.2009 – IX R 35/08), dass die Schuldzinsen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen aufgeteilt werden. Für den Fall, dass die Parteien des Kaufvertrages den Kaufpreis in anderer Weise bereits aufgeteilt haben und dieser Maßstab weder zum Schein getroffen noch missbräuchlich ist, soll dieses nicht gelten. Vielmehr ist in diesem Fall der Kaupreis nach dem Verhältnis des auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Kaufpreises zum Gesamtkaufpreis aufzuteilen und die entstandenen Schuldzinsen in Höhe des hiernach auf den vermieteten Grundstücksteil entfallenden Anteils abzuziehen.
Dem BFH Beschluss vom 27.05.2009 – VI B 69/08 – sind folgende Grundsätze zu entnehmen:
Die Grundsätze des BFH Urteils vom 23.04.2009 – VI R 81/06 – lassen sich wie folgt zusammenfassen: Soweit die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter – Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet ist, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht, vielmehr liegt in einem solchen Fall immer Sachlohn vor, eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist jedoch nichts stets als Arbeitslohn zu qualifizieren. Eine nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter – Geschäftsführer lässt allerdings den Schluss zu, dass die im Anstellungsvertrag vorgesehene Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich gewollt war, sondern lediglich „auf dem Papier“ steht. Unterbindet die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis des Gesellschafter – Geschäftsführers als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Für die Frage der Zuordnung der Nutzung, ob sie als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen ist oder als Arbeitslohn, bedarf dabei der wertenden Betrachtung im Einzelfall.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München vom 22.10.2008 – 1 K 77/07 – sind die Kosten für eine leer stehende Wohnung steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Suche nach einem neuen Mieter belegt ist. Das Finanzamt dürfe den Kostenabzug auch dann erstmals ablehnen, wenn es die Verluste in den Vorjahren stets problemlos anerkannt hatte.
Der Abzug für Aufwendungen einer leer stehenden Wohnung setzt voraus, dass der Eigentümer den Entschluss zur Einkünfterzielung endgültig erfasst hat. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht feststellbar, entfällt der Werbungskostenabzug.
Für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (so Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.04.2006 – 5 K 36/07 / 04 und Finanzgericht Hessen, Urteil vom 14.11.2007 – 1 K 335/05). Ungewissheit über die Vermietungsabsicht lässt ebenfalls den Werbungskostenabzug entfallen. Dies trifft insbesondere zu, wenn trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Vermietungsbemühungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Aushänge am Eingang des Gebäudes mit dem Hinweis auf eine Nutzungsgelegenheit reichen nicht aus. Es gilt nach wie vor, dass eine objektiv nachprüfbare Vermietungsabsicht dargelegt wird. In der Regel wird es also erforderlich sein, dass ein beauftragter Makler oder die Schaltung von Anzeigen nachgewiesen werden müssen.
Auch besteht kein Vertrauensschutz, dass in der Vergangenheit anerkannte Verluste bei gleich bleibendem Sachverhalt auch zukünftig anerkannt werden. Dem stehen die Grundsätze der Abschnittsbesteuerung entgegen. Danach müssen die Finanzbeamten einen Sachverhalt in jedem Jahr erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss frühstmöglich aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte.
Nach § 35a EStG können für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten 20 % der Aufwendungen unmittelbar von der Steuer abgesetzt werden. Nach der aktuellen Broschüre des Finanzministeriums Nordrhein Westfalen wird über die Höhe der Steueranrechnung und zu der Frage, welche Maßnahmen gefördert werden sowie welche Nachweise dazu erforderlich sind, Auskunft gegeben.
Für haushaltsnahe Minijobber (Putzfrau auf € 400,00 Basis) können 20 % der Aufwendungen, höchstens € 510,00 pro Jahr angesetzt werden. Für haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Fensterputzer, Gärtner) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen (z.B. Caritas) können 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00 pro Jahr abgesetzt werden. Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können ebenfalls 20 % der Aufwendungen, jedoch höchstens € 1.200,00 pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Handwerkerleistungen ist zu beachten, dass Materialkosten und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren (Fliesen, Tapeten, Teppichböden) außer Ansatz bleiben. Der Handwerker muss daher die Arbeitskosten gesondert von den Materialkosten ausweisen. Für die von Selbständigen erbrachten Leistungen muss als Nachweis eine Rechnung vorliegen und die Zahlung der Rechnung durch Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Bei Überweisungen über das Online-Banking, die Teilnahme an Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren, bei Einzugsermächtigung und Übergabe eines Verrechnungsschecks oder bei Dauerauftrag reicht der Kontoauszug, der die Abbuchung des Rechnungsbetrags ausweist.
Rechnung und Kontoauszug müssen nicht zwingend der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Es reicht aus, dass diese Belege jedoch vorgehalten werden und, sollte eine Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen, diese jederzeit vorgelegt werden können.
Nach dem BGH Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 - kann der Vermieter zum Ersatz der vom Mieter verauslagten Kosten für Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung zur Endrenovierung vor dem Auszug solche Arbeiten ausführen ließ. Der Anspruch beruht dabei auf ungerechtigtfertigter Bereicherung und besteht daher verschuldensunabhängig.
Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich dabei nach dem Üblichen, Hilfsweise nach der angemessenen Vergütung für die erbrachten Renovierungsarbeiten. Bei Eigenleistung des Mieters sind neben dem Material die billigerweise als Vergütung für die Arbeitsleistung von Helfern aufgewendeten Mittel zu ersetzen und vom Gericht im Einzelfall zu schätzen.
Nach dem BGH Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 144/08 – dürfen unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Die konkreten Maßnahmen der Selbsthilfe des Berechtigten dürfen auch über den Einzelfall hinaus einem Abschleppunternehmen übertragen werden. Dessen Kosten sind vom Kraftfahrzeughalter zu tragen unabhängig von Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung des konkreten Parkvorgangs und der weiteren Nutzungsmöglichkeit nicht betroffener Grundstücksteile bzw. auch unabhängig davon, ob weitere freie Parkplätze vorhanden sind. Allerdings ist auf das Verbot und das kostenpflichtige Abschleppen vom Berechtigten mittels eines Schildes deutlich hinzuweisen. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht nur rechtsmissbräuchlichen Abschleppvorgängen, etwa bei Gewinnsucht des Abschleppunternehmens, entgegen.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Arbeitgeber die Zahlung von Weihnachtsgeld nach jahrlanger Zahlung ohne Vorbehalt in nachfolgenden Jahren unmissverständlich diese Leistung als freiwillig bezeichnet, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und der Arbeitnehmer dieser neuen Praxis drei Jahre nicht widerspricht sondern die Zahlungen widerspruchslos entgegen nimmt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08).
(10.07.2009, Redaktion: Neulken & Partner)