10. Oktober 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.10.2009:
28.10.2009:
Die Schonfrist für die am 12.10.2009 fälligen Steuern endet am 15.10.2009.
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers stellt nach dem BFH-Urteil vom 09.07.2009 – VI R 21/08 keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitgebers i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG dar. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.6.2009 – VI R 14/07 entschieden, dass zwar bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt, somit ein Werbungskostenabzug der Ausbildungskosten nicht möglich ist, jedoch § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen enthalte. Vielmehr stehe - in verfassungskonformer Auslegung - § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde u. a. die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiter eingeschränkt. Aufwendungen sind seit 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der bis dahin beschränkte Abzug von Aufwendungen bis zur Höhe von € 1.250 entfiel. U. a. sind hiervon insbesondere Lehrer betroffen, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt. Der BFH hat mit Beschluss vom 25.08.2009 – VI B 69/09 nunmehr entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob das ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in den Fällen, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellte, verfassungsgemäß ist.
Ist der Geschäftsführer einer GmbH, die die Funktion des vollhaftenden Komplementärs einer GmbH & Co. KG einnimmt, zugleich als Kommanditist an dieser GmbH & Co. KG beteiligt, werden seine Tätigkeitsvergütungen als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in gewerbliche Einkünfte aus der Personengesellschaft umqualifiziert (§ 15 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der BFH hat mit Urteil vom 24.6.2009 – IV R 94/06 entschieden, dass gleichwohl die dem Geschäftsführer zur Vermeidung einer Kündigung im Zusammenhang mit der Auflösung des Anstellungsvertrags mit der GmbH gewährte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG tarifbegünstigt ist, wenn die GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführerin an der Mitunternehmerschaft beteiligt und der Geschäftsführer an dieser minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist.
Eine vor allem im Zusammenhang mit steuerlichen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen, Lohnsteuerprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen) interessante Entscheidung fällte der BFH mit Urteil vom 24.06.2009 – VIII R 80/06. Es geht dabei um die Reichweite des Rechts der Finanzverwaltung auf Einsicht in gespeicherte Daten im Rahmen einer Außenprüfung. Nach § 147 Abs. 1 AO sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lagebericht, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen einerseits sowie empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege und Zollanmeldungen andererseits aufbewahrungspflichtig. Des Weiteren unterliegen auch sonstige Unterlagen der Aufbewahrungspflicht, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Auf diese vorgenannten Unterlagen und Informationen erstreckt sich insgesamt das grundlegende Recht der Finanzverwaltung auf Einsicht gem. § 147 Abs. 6 AO. Die Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen beträgt dabei 10 Jahre, für die Handels- oder Geschäftsbriefe und sonstigen Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre, wobei die Aufbewahrungspflicht solange nicht abläuft, wie die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Steuern noch nicht abgelaufen ist. Der BFH hat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt:
Umsatzsteuervorauszahlungen qualifizieren sich als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Erfolgt die Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach Schluss des Veranlagungszeitraums, für den sie geleistet wird, ist die Zahlung dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzurechnen. Fraglich ist, wie es sich verhält, wenn der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt verschoben ist, weil der Fälligkeitstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Das ist bei den am Samstag, den 10.01.2009 und am Sonntag, den 10.01.2010 fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall. Hierzu hat die OFD Rheinland in der Kurzinformation Nr. 49/2009 vom 17.09.2009 die Auffassung vertreten, dass der 10-Tage-Zeitraum nicht erweitert werden kann. Daher fallen die Zahlungen, die erst nach dem 10-Tages-Zeitraum fällig werden, nicht in den Anwendungsbereich der regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben, die dem bereits abgelaufenen Kalenderjahr noch zuzurechnen sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2009 – VI R 46/07 entschieden, dass das Steuerfestsetzungs- mit dem Steuererhebungsverfahren verknüpft ist und die Anfechtung eines Einkommensteuerbescheides mit dem Ziel der Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig ist. Zu Unrecht angemeldete und gezahlte Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dann steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg vertritt mit Erlass vom 24.09.2009 – 3 – S 3812 a/24 die Auffassung, dass dem Arbeitgeber gewährtes Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG maßgeblichen Lohnsumme nicht zum Abzug gebracht werden muss. Die Lohnsumme entspräche dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ohne den Arbeitgeberanteil zu den Sozialabgaben. Von diesem Aufwand sei das ausbezahlte Kurzarbeitergeld nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greife. Dieser Grundsatz gelte auch für die Ausgangslohnsumme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG.
Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren für Mitarbeiter im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind unter engen Voraussetzungen nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Sozialversicherungsrechtlich sind Studiengebühren nach neuer Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nicht mehr dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, sofern sie auch steuerlich nicht Arbeitslohn darstellen. Grundlage hierfür ist die Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV). Die Änderung ist am 22.07.2009 in Kraft getreten.
Anmerkung:
Die Steuerfreiheit setzt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse voraus, das dokumentiert sein muss. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Rückzahlungspflicht zu vereinbaren, wenn der Studierende auf eigenen Wunsch das Unternehmen binnen 2 Jahren nach Abschluss des Studiums verlässt. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses aufgrund vertraglicher Verpflichtung die Studiengebühren, z. B. einer Berufsakademie, trägt, nimmt das Finanzamt keinen geldwerten Vorteil an. Eine Bestätigung des Finanzamts über die steuerliche Freistellung ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 Beitragsverfahrensverordnung – BVV).
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.02.2009 – I-15U 84/08 kann jeder Mitkontoinhaber eines als Gemeinschaftskonto mit Einzelzeichnungs- und -verfügungsbefugnis geführten Girokontos auch ohne Vollmacht der übrigen Kontoinhaber eine EC-Karte beantragen und so über das Konto verfügen.
Soweit Nebenkostenabrechnungen später als ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem Mieter zugehen, unterliegen diese der Ausschlussfrist wegen verspäteter Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 12.12.2008 – 6 S 182/08 entschieden, dass auch ein gewerblicher Mieter die Betriebskostennachzahlung ablehnen darf, wenn Nachzahlungsansprüche auf eine im vorstehenden Sinne verspätete Abrechnung gestützt werden.
Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 29.04.2009 – 21 U 57/08 kann grundsätzlich in einem gemeinschaftlichen Testament dem längerlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt werden, die für den Fall seines Todes im Testament getroffenen Verfügungen zu widerrufen und über den Nachlass anderweitig zu verfügen. Bei einem Berliner Testament kann nicht nur bei ausdrücklichen Freistellungs- bzw. Vorbehaltsklauseln hiervon ausgegangen werden, sondern auch dann, wenn dem gemeinschaftlichen Testament als Anlage eine Generalvollmacht „über den Tod hinaus über unser gesamtes Vermögen“ zugunsten des überlebenden Ehegatten beigefügt ist.
Das Gericht hob jedoch hervor, dass die Generalvollmacht erkennbar nicht nur die Funktion haben sollte, den Zugriff des überlebenden Ehegatten auf Konten etc. ohne Erbschein zu sichern, sondern insbesondere wegen ihrer ausdrücklichen Geltung auch gegenüber den eigenen, als Schlusserben eingesetzten, Kindern und deren Ehegatten dem primären Ziel dienen sollte, den überlebenden Ehegatten vor deren Ansprüchen zu schützen.
(10.10.2009, Redaktion: Neulken & Partner)