10. November 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.11.2009:
16.11.2009:
26.11.2009:
Die Schonfrist für die am 10.11.2009 fälligen Steuern endet am 13.11.2009, für die am 16.11.2009 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 19.11.2009.
Zwar hat ein Vorstandsmitglied eines Vereins Anspruch auf Auslagenersatz, jedoch ist die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand an den Vorstand nur dann zulässig, wenn dies durch eine ausdrückliche Satzungsregelung zugelassen ist. Zahlt ein Verein ohne entsprechende Satzungsregelung Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands, verstößt er gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.10.2009 - IV C 4-S 2121/07/0010 - mitgeteilt, dass für vor dem 14.10.2009 in diesem Sinne unerlaubt gezahlte Tätigkeitsvergütungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen sind, wenn:
Anstelle einer Satzungsänderung wird für die Verschonung vom Verlust der Gemeinnützigkeit auch für zulässig erachtet, dass anstelle der Satzungsänderung ein Beschluss des Vorstands tritt, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
Nach dem BFH-Urteil vom 09.07.2009 – II R 55/08 – ist im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe aus den abgelaufenen 10 Jahren die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer von der im Zusammenhang mit dem letzten Erwerb anfallenden Erbschaftsteuer abzuziehen. Es kommt dabei bezüglich der Vorerwerbe auf die Steuer an, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre und nicht auf die dafür wirklich festgesetzte Steuer.
Unter dem Datum des 26.10.2009 haben Union und FDP den gemeinsamen Koalitionsvertrag unterzeichnet. Danach sollen für 2010 als Sofortprogramm folgende Maßnahmen greifen:
Weitere Maßnahmen sollen „möglichst“ ab 01.01.2011 greifen. Diese werden jedoch sicherlich hinsichtlich ihrer Umsetzung von der Haushaltslage abhängig sein. Unter anderem soll der so genannte Mittelstandsbauch im Tarif zu einem Stufentarif umgestaltet werden. Steuerberatungskosten sollen wieder abzugsfähig werden und für Aufwendungen für Familie und Kinder im Haushalt soll ein neues Konzept entwickelt werden. Die Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten soll neu geregelt werden und für Rentner soll die Besteuerung vereinfacht werden, so dass kein aufwendiges Kontrollmitteilungsverfahren und keine separate Erklärungspflicht notwendig ist. Für Pflegeheimkosten sollen Pauschalen eingeführt werden und die Jahreswagenrabattbesteuerung soll ebenfalls neu geregelt werden. In der Erbschaftsteuer soll der Steuertarif für Geschwister und Geschwisterkinder auf 15 – 43 % gesenkt werden. Zudem soll die Behaltensfrist bei Unternehmensübertragungen verkürzt und die Lohnsummengrenze gesenkt werden.
Weitere, als „mittelfristig“ benannte Ziele umfassen die Neuregelung der Verlustverrechnung, die Besteuerung von grenzüberschreitenden Unternehmenserträgen und Einführung eines Gruppenbesteuerungssystems anstelle der Organschaft. Erneut steht auch die Abschaffung der Gewerbesteuer zur Diskussion.
Nach dem Beschluss des OLG Rostock vom 19.05.2009 – 3 U 16/09 – ist eine doppelte oder so genannte qualifizierte Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen intransparent und irreführend und verstößt gegen § 307 BGB. Eine solche Schriftformklausel ist daher unwirksam. Enthält die Klausel nicht nur das Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen, sondern auch für Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits, erweckt sie den Eindruck, eine mündliche Abrede sei entgegen dem Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) unwirksam und benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Denn, so das OLG, dieser könnte von der Durchsetzung ihm zustehender Rechte abgehalten werden. Im Streitfall ging es um einen Mietvertrag über Gewerberäume und eine nachträgliche mündliche Aufhebungsvereinbarung dazu.
Selbständig tätige mit einer Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden können eine freiwillige Arbeitslosenversicherung begründen, wenn in den letzten 24 Monaten vor Aufnahme der Selbstständigkeit für mindestens 12 Monate Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat oder Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Für 2009 ist ein Monatsbeitrag in Höhe von € 17,64 (West) bzw. € 14,95 (Ost) zu entrichten.
Wer jedoch drei Monate mit den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert kraft Gesetzes seinen Versicherungsschutz, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Die Übung der Bundesagentur für Arbeit, aufgrund einer internen Dienstanweisung Mahnungen zu verschicken, ist gegenüber dem eindeutigen Gesetzestext ohne Bedeutung. Im Urteilsfall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2009 – 19 AL 74/08 – blieb die Klage eines Selbständigen erfolglos. Der Kläger konnte sich auch nicht auf Nichtwissen berufen, denn zu Beginn der Versicherung war im Beitragsbescheid auf die Folgen einer unterlassenen Beitragszahlung hingewiesen worden.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16.09.2009 – VIII ZR 346/08 – darf der Vermieter die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ abrechnen. Eine Kontrolle der Kostenposition darauf hin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in dieser Höhe tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, braucht die Abrechnung nicht zu ermöglichen, denn hierfür steht dem Mieter die Möglichkeit der Belegeinsicht zur Verfügung.
Die Grundsätze des Urteils des BGH vom 19.10.2009 – II ZR 240/08 – lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ein Gesellschafter, der seinen gesellschaftsvertraglichen Beitragspflichten nachgekommen ist, ist grundsätzlich nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks verpflichtet. In einer Sanierungssituation können jedoch die zahlungswilligen Gesellschafter von den zahlungsunwilligen Mitgesellschaftern nicht zur Hinnahme der Liquidation und der damit verbundenen Verluste gezwungen werden. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann den Gesellschaftern, die kein neues Kapital aufbringen wollen oder können, gebieten, auf entsprechenden Mehrheitsbeschluss hin (auch ohne Einstimmigkeit) aus der Gesellschaft auszuscheiden. Für diesen Fall müssen sie unmittelbar den Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens tragen und den auf sie entfallenden Verlustanteil begleichen.
Nach dem Urteil des BGH vom 14.10.2009 – VIII 8 ZR 354/08 – dürfen Gebrauchtwagenhändler ihre Garantie auf bestimmte Autoteile nicht von Wartungsauflagen abhängig machen. Die Garantie darf insbesondere nicht daran gebunden werden, dass der Käufer das Fahrzeug nur beim verkaufenden Händler warten lässt und für Ausnahmen dessen Genehmigung oder „Freigabe“ bedarf. Die Garantiebedingungen dürfen auch nicht vorsehen, dass der Käufer im Garantiefall zunächst eine Reparaturrechnung vorzulegen hat, auf der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind. Derartige Inspektionsklauseln und Bedingungen im Garantiefall benachteiligen nach Auffassung des Gerichts den Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs unangemessen und sind daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).
(10.11.2009, Redaktion: Neulken & Partner)