10. Dezember 2009
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.12.2009:
28.12.2009:
Die Schonfrist für die am 10.12.2009 fälligen Steuern endet am 14.12.2009.
Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde am 22.07.2009 im Bundesgesetzblatt I Seite 1959 veröffentlicht. Wir haben in unserem Rundschreiben VII über den Inhalt des Gesetzes berichtet. Kurz gefasst sind die folgenden Eckpunkte noch einmal dargestellt:
Ab 2010 können alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Darüber hinaus besteht erstmals die Möglichkeit, die Beiträge für Kinder, die bei ihren Eltern privat mitversichert sind, vollständig abzusetzen.
Bei Aufwendungen für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeit- oder Unfallversicherungen sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf vor, dass neben den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung keine weiteren Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar sein sollten. Nach dem in Kraft tretenden Gesetz sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Hierzu wird ein im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung stehendes erhöhtes Abzugsvolumen eingeführt. Primär steht dabei das Abzugsvolumen für die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Sonstige Vorsorgeaufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn das Abzugsvolumen durch die vorgenannten Basisversorgungsaufwendungen noch nicht aufgebraucht ist. Andererseits bleiben die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung auch dann in vollem Umfang abziehbar, wenn das Abzugsvolumen überschritten wird.
Nach § 4h Abs. 1 EStG sind Schuldzinsen, die über die Zinserträge hinausgehen, nur bis zur Höhe von 30 % des so genannten EBITDA absetzbar. Nicht absetzbare Zinsen können in einem Zinsvortrag für künftige Perioden vorgetragen werden. Nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift gilt dies nicht, soweit die Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge den Betrag von € 1,0 Million nicht überschreiten. Ab dem 01.01.2010 wird nunmehr diese Zinsschranke auf € 3,0 Millionen erhöht.
Bereits seit dem 01.07.2009 gilt bundeseinheitlich für alle Unternehmen, jedoch befristet bis zum 31.12.2011, die Umsatzgrenze von € 500.000,00 für die Option zur Ist-Versteuerung (§ 20 Abs. 2 UStG).
Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft insoweit unter, soweit innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals übertragen werden. Bei Beteiligungserwerben von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals gehen bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig unter. Diese Vorschrift hat sich als extrem sanierungsfeindlich erwiesen. Der Gesetzgeber hat daher eine auf zwei Jahre befristete Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG aufgenommen. Die Sanierungsklausel ist tatbestandlich an das Sanierungsprivileg in der Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 4 Satz 2 InsO) angelehnt. Der Unternehmenserwerb muss danach darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten. Das Merkmal der Erhaltung der Betriebsstrukturen ist nur erfüllt, wenn Arbeitsplätze erhalten werden oder eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsplätze geschlossen wird oder durch Einlage wesentliches Vermögen zugeführt wird. Dabei reicht das Vorliegen eines dieser Merkmale aus. In der ursprünglichen Version des Gesetzentwurfs hätten die Kriterien allesamt erfüllt sein müssen. Die vorstehende Regelung findet Anwendung für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
In zweiter und dritter Lesung hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums gebilligt. Folgende Gesetzesänderungen sollen ab Januar 2010 zu einer Steuerentlastung in Höhe von € 8,5 Milliarden führen:
Künftig kann der nicht ausgenutzte Abzugsrahmen für Zinsaufwendungen in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden und die Abzugsmöglichkeiten für Zinsaufwendungen in Folgejahren erhöhen. Die ursprünglich bis zum 31.12.2009 erhöhte Freigrenze in Höhe von € 3,0 Millionen wird dauerhaft eingeführt. Bei Konzernunternehmen wird der Toleranzrahmen, um den die Eigenkapitalquote eines Betriebs die Konzern-Eigenkapitalquote unterschreiten darf, von einem Prozentpunkt auf zwei Prozentpunkte erhöht.
Wie in der Zeit vor Einführung des Sammelpostens, können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu € 410,00 (netto) künftig sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Ab Veranlagungszeitraum 2010 werden pro Kind und pro Elternteil der Kinderfreibetrag um € 252,00 auf € 2.184,00 und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um € 240,00 auf € 1.320,00 erhöht. Das Kindergeld wird um € 20,00 für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht.
Im Gesetzentwurf ist eine Konzernklausel enthalten, nach der Verlustvorträge künftig erhalten bleiben, soweit konzerninterne Umgliederungen vorgenommen werden unter der Voraussetzung, dass keine neuen Gesellschafter hinzutreten und keine konzernfremden Gesellschafter beteiligt sind. Im Falle von Anteilsübertragungen sollen Verluste insoweit nicht untergehen, wie stille Reserven vorhanden sind und quotal den übertragenden Anteilen zuzuordnen sind. Die befristete Sanierungsklausel wird dauerhaft eingeführt.
Die Hinzurechung für Miet- und Pachtzinsen unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vermindert sich von 65 % auf 50 %.
Für Beherbergungsleistungen (z.B. Hotels) wird der Umsatzsteuersatz auf 7 % gesenkt. Um die Regelverschonung im Falle der Schenkung oder Vererbung eines Betriebs erhalten zu können, wird die beizubehaltende Mindestlohnsumme auf 400 % der Ausgangslohnsumme reduziert. Bisher war für die Inanspruchnahme der Verschonung von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer erforderlich, dass der Betriebsübernehmer über einen Zeitraum von sieben Jahren eine Lohnsumme von 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Zudem wird nach dem Gesetzesvorhaben der Überwachungszeitraum von den vorgenannten sieben Jahren auf fünf Jahre verkürzt. Betriebe mit weniger als zwanzig Beschäftigten überliegen nicht der Lohnsummenregelung. In der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern und Schwiegerkinder sowie Schwiegereltern und geschiedener Ehegatte) wird an Stelle eines Steuertarifs von 30 % – 50 % ein Tarif von 15 % – 43 % eingeführt. Schließlich soll bei Umwandlungsvorgängen, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück führen, Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden.
Mit Urteil vom 29.10.2009 (8 K 1745/07 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ab 2005 geltende Rentenbesteuerung bestehen. Dies gelte auch im Bezug auf die neu geregelte Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.
Nach der Gesetzesbegründung erfasse der geänderte § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG alle Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, d.h. auch die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenrente. Für eine Fortgeltung der Begünstigungsregelung des § 55 Abs. 2 EStDV, wonach die Rente nur mit einem Ertragsanteil entsprechend der Laufzeit steuerpflichtig sei, fehle die gesetzliche Grundlage. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat jedoch gegen die Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Der BFH hat es mit Urteil vom 18.08.2009 ( X R 20/06) für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung als ausreichend erachtet, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden, wozu bei einem Handwerksbetrieb nicht das jederzeit widerbeschaffbare Werkstattinventar zählt.
Die Grundsätze des BFH Urteils vom 25.06.2009 (IX R 54/08) lassen sich bezüglich einem jahrelang leer stehenden Gebäude im Hinblick auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt zusammenfassen:
Nach dem BFH Urteil vom 25.08.2009 (X R 3/09) ist die Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer eine Abfindung, wenn dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Änderungsvertrags unbefristet reduziert. Darin kann eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).
Der BFH hat mit Urteil vom 06.10.2009 (I R 36/07) entschieden, dass sich Pfandgeldzahlungen eines Getränkehändlers an den Lieferanten und Kundenzahlungen von Pfandgeldern in gleicher Höhe an ihn als Vorgänge bilanziell ausgleichen. Der Getränkehändler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit eine Rückstellung auszuweisen.
Mit Urteil vom 25.08.2009 (IX R 20/08) hat der BFH den Kreis der Erhaltungsaufwendungen, die sofort abziehbar sind, enger gezogen, wenn diese im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Immobilie anfallen. Nach dem Urteil sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwendungen beruhen, nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hält mit Beschluss vom 25.11.2009 (7 K 143/08) das Solidaritätszuschlagsgesetz für das Streitjahr 2007 für verfassungswidrig und will die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob das Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 in der für das Streitjahr geltenden Fassung verfassungswidrig ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat hierauf schnell reagiert. Mit Datum vom 07.12.2009 wurde im BMF-Schreiben IV A 3-S 0338/07/10010 angeordnet: „Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen“.
Soweit Steuerbescheide im vorstehenden Sinne vorläufig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 AO), besteht die Chance, dass bei einer für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhobene Solidaritätszuschläge zurückgeleistet werden müssen.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 29.01.2009 (15 Wx 213/08) entschieden, dass die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme einer Erbschaft grundsätzlich zulässig sei. Sie könne sich – wie die Anfechtung der Erbschaftsannahme – auf einen Irrtum über konkrete verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses gründen, nicht aber aufgrund bloßen Irrtums über dessen Wert erklärt werden. Die Anfechtung muss in notarieller Urkunde oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden und unverzüglich erfolgen.
Nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2009 (14 S 18532/08, WM 2009 Seite 348) hat der Mieter eines Wohnraums die von ihm geforderte so genannte Mieterselbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, namentlich auf die Fragen zu seinem Beschäftigungsverhältnis und seinem monatlichen Einkommen. Unwahre Angaben rechtfertigen danach eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Eine konkrete Risikoverwirklichung sei für die fristlose Kündigung nicht erforderlich.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 02.04.2009 (L 9 AS 5807, ZEV 2009, Seite 407) gelten Geldbeträge aus einer Erbschaft, die einem Bezieher von Arbeitslosengeld II zufließen, als bedarfsminderndes Einkommen.
(10.12.2009, Redaktion: Neulken & Partner)