10. Januar 2010
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
11.01.2010:
27.01.2010:
Die Schonfrist für die am 11.01.2010 fälligen Steuern endet am 14.01.2010.
Nach dem BFH-Beschluss vom 06.10.2009 – I R 4/08 – sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Dies gelte auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht Eigenkapital ersetzenden Charakter haben.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.09.2009 – 10 K 4647/07 F – gehören Preisgelder eines freiberuflich tätigenden Architekten zu dessen steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, wenn die Preisverleihung betriebsbezogen ist und das Preisgeld wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2009 – X R 21/07 – sind Aufwendungen für eine Praxisausfallversicherung, durch die die private Lebensführung bei krankheitsbedingten Ausfall eines Arztes abgedeckt werden sollen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistung gehört nicht zu den steuerbaren Einkünften. Deckt die Ausfallversicherung jedoch auch Schäden ab, die durch Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle des Betriebsinhabers, durch Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie durch Einbruch/Diebstahl oder Karantäne entsteht, seien die darauf entfallenden Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen für den Ersatz solcher Schäden gehörten zu den steuerbaren Einkünften.
Nach § 47 Abs. 4 GmbHG ist der GmbH-Gesellschafter daran gehindert, sein Stimmrecht auszuüben. Insbesondere in kleinen und mittleren Gesellschaften, in denen ein oder mehrere Gesellschafter auch Geschäftsführer sind, erlangt diese gesetzliche Regelung besondere Bedeutung. Lässt sich im Allgemeinen das Stimmverbot eines einzelnen unmittelbar an der GmbH beteiligten Gesellschafters leicht erkennen, sind in solchen Fällen, in denen mehrere Gesellschafter wegen einer einschlägigen Interessenkollision gemeinsam befangen sein können, oder mehrere befangene Gesellschafter mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft an der GmbH beteiligt sind, Stimmrechtsverbote nicht so leicht zu identifizieren.
Das Stimmverbot erfasst zum einen die so genannten „In-sich-Geschäfte“. Dies sind solche Rechtsgeschäfte, bei denen der Gesellschafter im Namen der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Geschäfte abschließt, die nicht bloß in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen. Darüber hinaus ist dem Gesellschafter die Ausübung des Stimmrechts untersagt, wenn es um Beschlüsse geht, bei denen er als Richter in eigener Angelegenheit auftreten würde. Dies sind z.B. Beschlüsse, die auf die Entlastung für die Tätigkeit als Geschäftsführer abzielen, die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund beinhalten, die Befreiung von einer Verbindlichkeit vorsehen oder den Entzug der Prokura wegen einer Pflichtverletzung zum Inhalt haben.
Ziel des Stimmrechtsverbots ist es, die entstehenden Gegensätze zwischen den Interessen des befangenen Gesellschafters oder denen der Gesellschaft zu entschärfen. Das Stimmverbot kommt nicht zur Anwendung, wenn die vorgeschriebenen Interessenkollisionen nicht entstehen können, weil es sich z.B. um eine Einmann- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt oder wenn alle Gesellschafter gleichermaßen befangen sind.
Bei Zuwiderhandlung gegen das Stimmverbot können Beschlüsse anfechtbar sein und unter Umständen zum Schadensersatz verpflichten. Es ist daher wichtig, bereits schon bei der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung Stimmverbote zu erkennen.
Mit Bekanntmachung vom 29.12.2009 (Bundesanzeiger Nr. 198 vom 31.12.2009, Seite 4582) hat die Deutsche Bundesbank den Basiszins gemäß § 247 Abs.1 BGB mit unverändert 0,12 % berechnet. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli angepasst und ist Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen. Danach ergibt sich ein Verzugszins gegenüber einem Unternehmen in Höhe von 8,12 % und gegenüber einem Verbraucher in Höhe von 5,12 %.
(10.01.2010, Redaktion: Neulken & Partner)