10. März 2010
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.03.2010:
29.03.2010:
Die Schonfrist für die am 10.03.2010 fälligen Steuern endet am 15.03.2010.
Unter dem Datum vom 05.03.2010 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Dieses sieht insbesondere die Anpassung der Rechtslage an die aktuelle EuGH-Rechtsprechung sowie an die Mehrwertsteuer- Richtlinie vor, so z.B. im Bereich der Riester-Rente, des Spendenabzugs, der degressiven Abschreibung sowie bei der Umsatzsteuer. Die Förderung der Mitarbeiterbeteiligung wird verbessert. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes:
Das Gesetz wird grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die wesentlichen Änderungen im Umsatzsteuergesetz gelten jedoch erst zum 01.07.2010 und die Ausweitung bei Spenden und der degressiven Abschreibung in allen offen Fällen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat am 26.03.2010 dem Gesetz zustimmt, so dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Monat April 2010 zu erwarten ist.
Die seit dem Jahre 2002 bestehenden Verwaltungsregelungen zur privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wurden mit dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (Bundessteuerblatt 2009 I, Seite 1326) zusammengefasst und um die wieder eingeführte Regelung zur Entfernungspauschale ergänzt. Eine bedeutsame Neuerung ist, dass ab 2010 der Ansatz der Nutzungsentnahme für jedes auch privat genutzte Kraftfahrzeug des notwendigen Betriebsvermögens nach der Listenpreismethode bestimmt wird, wenn für das Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt wird. Die bislang bestehende Vereinfachungsregelung, wonach ohne weiteren Nachweis die Nutzungsentnahme auf der Grundlage der Bruttolistenpreise der Fahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen für so viele Fahrzeuge anzusetzen war, wie nutzende Personen vorhanden sind, höchstens jedoch so viele wie privat nutzbare Fahrzeuge vorhanden sind, ist mit Wirkung ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2009 beginnen, ersatzlos weggefallen. Die aufgrund der privaten Nutzung zu berechnende Nutzungsentnahme wird bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, durch die so genannte Listenpreismethode ermittelt (1 %-Regel). Alternativ können die exakten Werte durch Führen eines Fahrtenbuchs und Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen (getrennte Verbuchung der Kraftfahrzeugkosten) angesetzt werden. Für so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen (betrieblicher Nutzungsanteil zwischen 10 % und 50 %) wird die Nutzungsentnahme mit den auf die private Nutzung entfallenden tatsächlichen Selbstkosten angesetzt.
Die Summe aller Entnahmewerte ist auf die tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug gedeckelt. Zum Fahrtenbuch wird aufgeführt, dass dieses zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Dabei sind die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und zusammenhängend wiederzugeben.
Das Finanzministerium Nordrhein Westfalen (FinMin NRW) nimmt mit Erlass vom 17.12.2009 – S 2743-10-VB4 – zu der Frage der steuerlichen Behandlung des Verzichts auf den Future Service Stellung. Unter Future Service sind die in Zukunft noch zu erdienenden Anwartschaften zu verstehen, im Gegensatz zum Past Service, der die bereits erdienten Anwartschaften erfasst. Das FinMin vertritt die Auffassung, dass nach § 6a EStG ein Verzicht auf den Future Service mit der Folge des Einfrierens der bereits gebildeten Pensionsrückstellung steuerrechtlich nicht möglich sei. Die weiteren steuerlichen Konsequenzen sind davon abhängig, ob der Verzicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist oder ob es sich um einen betrieblich veranlassten Verzicht handelt. Ein im Gesellschaftsverhältnis begründeter Verzicht wird angenommen, wenn ein Nichtgesellschafter den Vermögensvorteil der Gesellschaft in Gestalt eines entschädigungslosen Wegfalls der Pensionsverpflichtung nicht eingeräumt hätte. Ist die Frage der Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis zu bejahen, liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft, nicht des Wertes der Pensionsrückstellung, vor. Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzusetzen und ist somit für die Gesellschaft steuerneutral. Auf Ebene des verzichtenden Gesellschafters kommt es zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Gleichzeitig stellt die verdeckte Einlage nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile dar. Diese Grundsätze sollen auch für den Fall gelten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. In dem im Schreiben des Finanzministeriums gebildeten Beispiel wurde eine Festbetragsrente in Höhe von € 6.300,00 zugesagt. Aufgrund Änderungsvereinbarung wurde diese Zusage auf € 3.200,00 reduziert. Die reduzierte Rente sollte nach dem Willen der Vertragsschließenden im Beispielsfall den Wert darstellen, der der unverfallbar festgestellten Anwartschaft entsprach. Im Beispielsfall wurde weiter vereinbart, dass künftig zu erdienende Versorgungsanwartschaften (Future Service) auf € 0,00 herabgesetzt seien.
Nach Auffassung des Finanzministeriums ist in diesem Fall die Pensionsrückstellung aufzulösen und zwar auf den Wert, der sich ergeben hätte, wenn von Anfang an nur die geminderte Pension zugesagt worden wäre. Nach dem Grundsatz des § 6a EStG, die Pensionsrückstellung bis zum vertraglich vereinbarten Pensionsalter gleichmäßig aufzubauen, sei ein Verzicht nur auf den Future Service mit der Folge des Einfrierens der bereits gebildeten Pensionsrückstellung nicht möglich. Des Weiteren sieht das FinMin eine verdeckte Einlage vor, weil ein Nichtgesellschafter im Regelfall einer Reduzierung seiner Anwartschaft ohne Gegenleistung nicht zugestimmt hätte. Dabei käme es nicht darauf an, in welcher Höhe die Anwartschaft von den Parteien als „erdient“ bzw. „unverfallbar“ bezeichnet wird. Die Anwartschaft stelle einen einheitlichen Vermögensvorteil dar. Ein Teilverzicht betreffe sowohl den bereits erdienten als auch den noch nicht erdienten Teil der Anwartschaft. Eine Aufteilung dergestalt, dass ein Verzicht sich nur auf den nicht erdienten Teil erstrecken solle, sei im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Vermögensvorteils ausgeschlossen. Für die Bewertung der verdeckten Einlage sei darauf abzustellen, wie hoch zum Zeitpunkt des Teilverzichts die Wiederbeschaffungskosten für den Differenzbetrag zwischen der ursprünglich zugesagten und der reduzierten Altersversorgung sind. Ob auch andere Teile der Finanzverwaltung dieser Auffassung folgen, bleibt abzuwarten.
Die Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen hat der BFH geklärt. Nach Auffassung des BFH sind Vorsorgeaufwendungen lediglich im beschränkten Umfang abzugsfähige Sonderausgaben und dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen die hierzu ergangenen Entscheidungen (AZ: X R 28/07 und X R 34/07) wurden zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 323/10 und 2 BvR 288/10 anhängig sind. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach Ablauf der Übergangsfrist die Altersbezüge in voller Höhe steuerpflichtig sind, wird das Bundesverfassungsgericht zu klären haben, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, den damit einhergehenden Erwerbsaufwand lediglich teilweise zum Abzug zuzulassen.
Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein neues Musterverfahren zur Frage der Abzugsfähigkeit von Kosten des Erststudiums vor dem Finanzgericht Münster (AZ: 11 K 4489/09 F). Im anhängigen Verfahren geht es darum, dass die Klägerin ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen hatte und die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt ließ nur den Sonderausgabenabzug, der auf € 4.000,00 im Jahr begrenzt ist, zu. Zudem sind Sonderausgaben steuerlich nur in dem Jahr wirksam, in dem sie geleistet werden. Werbungskosten, die höher sind als die aus der entsprechenden Einkunftsart resultierenden Einnahmen, führen jedoch zu einem verrechenbaren Verlust oder Verlustvortrag, der in späteren Jahren verrechnet werden kann. Hieran hatte die Klägerin Interesse, denn während der Ausbildung wirkte sich der Sonderausgabenabzug steuerlich nicht aus.
Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen für ein Studium in der Steuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten ansetzen und gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beantragen.
Nach den gesetzlichen Regelungen des § 3c Abs. 2 EStG dürfen Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren (60 %) unterliegen, ebenso nur anteilig als Ausgaben abgesetzt werden (sog. Halb- bzw. Teilabzugsverbot). Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren erstreckt sich auch auf Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Beteiligung 1 % und mehr). Mit Urteil vom 25.06.2009 hatte der BFH entschieden, dass eine solche Abzugsbegrenzung dann nicht zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat. Wird folglich z.B. eine GmbH-Beteiligung veräußert, die dem Gesellschafter von Beginn an keinerlei Einnahmen von der GmbH vermittelte, würde das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nicht greifen. Bedeutsam ist diese Frage insbesondere in dem Fall, wenn eine GmbH-Beteiligung infolge Insolvenz verloren geht und insoweit ein Totalverlust erlitten wird. Nach der Rechtsprechung des BFH würden die Anschaffungskosten für die Beteiligung, die als Verlust anstehen, nicht nach dem Teileinkünfteverfahren um 40 % als Erwerbsaufwand gekürzt. Das BMF hat hierzu jedoch einen Nichtanwendungserlass verfügt (BMFSchreiben vom 15.02.2010 – IV C 6-S 2244/09/10002). Nach Auffassung des BMF hat der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen deutlich gemacht, dass auch in Verlustfällen das Halb-/Teileinkünfteverfahren mit der zwingenden Folge der Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Der Frage, ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, kommt keine Bedeutung zu. Die dem Halb-/Teileinkünfteverfahren zugrunde liegende Grundwertung, Gewinne und Verluste gleich zu behandeln, gelte sowohl für die Vermögens- als auch für die Ertragsebene. Infolgedessen müssten Veräußerungs- bzw. Aufgabeverluste ebenso behandelt werden wie Veräußerungsgewinne. Entgegen der Auffassung des BFH komme es nicht darauf an, ob auf der Ertragsebene aus der Beteiligung Einnahmen zugeflossen sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.10.2009 – IX R 17/09 – entschieden, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Anteile an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einem Ereignis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung führen kann. Konsequenz daraus wäre, dass im Fall des Verkaufs mit Gewinn kein Veräußerungsgewinn realisiert wurde, für den Fall des Verkaufs mit Verlust kein Veräußerungsverlust.
Soweit aus einem beidseits unerfüllten Vertrag sich für eine Partei ein Verlust abzeichnet, führt dies nach dem Imparitätsprinzip handelsrechtlich zur Verpflichtung der Bildung einer Rückstellung für Drohverluste. Steuerrechtlich sind solche Rückstellungen nicht zulässig (§ 5 Abs. 4a EStG). Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2009 – I R 102/08 entschieden, dass solche Rückstellungen im Falle des Unternehmensverkaufs beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterworfen sind, wenn dieser die Verbindlichkeit gegen Schuldfreistellung des Veräußerers übernommen hat, sondern in diesem Fall als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen sind.
Nach dem BGH-Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 104/09 – ist der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit nicht der Verjährung unterworfen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten und diese Dauerverpflichtung erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung, sondern entsteht ständig neu und kann daher nicht verjähren.
rundsätzlich ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung weder lohnsteuer- noch sozialversicherungspflichtig. Wird jedoch anstelle von Gehalt ein Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung gewährt, unterliegt dieser nach dem Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 30.11.2009 – L 1 KR 128/08 – der Sozialversicherung.
(10.03.2010, Redaktion: Neulken & Partner)