10. April 2010

Rundschreiben IV/2010

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

April 2010

12.04.2010:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer


28.04.2010:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 12.04.2010 fälligen Steuern endet am 15.04.2010.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Bilanzierung: Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.12.2009 – 11 K 1093/07 E – entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen vorliegen. Soweit die Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nicht enthalten ist, kann diese nachgeholt werden. Soweit eingereichte Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, können diese dadurch ersetzt werden, dass die wirtschaftliche Belastung durch eine Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wird.

2. Einkommensteuer: Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2010 – I R 35/09 – entschieden, dass das Abzinsungsgebot auch dann greift, wenn für ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen zwar keine feste Laufzeit vereinbart sei, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere 12 Monate rechnen kann. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine „Verzinslichkeit“ im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Eine Verbindlichkeitsrückstellung sei nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens 12 Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens 12 Monate erstrecken, sei im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom Finanzgericht zu beurteilen, insoweit sei eine Schätzung vorzunehmen.

3. Einkommensteuer: Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Für Altverträge von Lebensversicherungen, d.h. Versicherungsverträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, kann – soweit im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind – die Steuerfreiheit der bei Fälligkeit zur Auszahlung gelangenden Zinsen in Anspruch genommen werden. Eine vorzeitige Verwendung der Lebensversicherung, z.B. durch Verpfändung der Kapitallebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens führt jedoch zur Steuerpflicht dieser Zinsen. Eine Rückausnahme besteht darüber hinaus jedoch dann, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauerhaft zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und keine Forderung darstellt. Eine weitere Rückausnahme besteht für den Fall, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen nicht länger als drei Jahre zur Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.

Die Tatsache, dass ein durch eine Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen ausschließlich der Finanzierung eines Wirtschaftsgutes diente, hat der Steuerpflichtige darzulegen. Im Urteilsfall des BFH vom 24.11.2009 – VIII R29/07 – hatte sich ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf ein betriebliches Kontokorrentkonto auszahlen lassen, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht wurden. Über dieses Konto erfolgte nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern wurden auch andere Zahlungen geleistet. Insoweit erfolgte auf dem Kontokorrentkonto eine Vermischung des Darlehensbetrags mit anderen Geldmitteln, die nicht die Voraussetzungen für die oben beschriebene Rückausnahme der schädlichen Verwendung erfüllten. Der BFH sah insoweit insgesamt eine schädliche Verwendung. Darüber hinaus entschied das oberste Deutsche Steuergericht, dass selbst eine nur teilweise steuerschädliche Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehens insgesamt zur Steuerpflicht aller aus der Lebensversicherung erwachsenden Zinsen führt.

4. Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt

Soweit der Rechnungsempfänger von Bauleistungen selbst solche Bauleistungen erbringt, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Nach § 13b Abs. 2 UStG hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer des Leistungserbringenden anzumelden und ggf. abzuführen. Andererseits kann er diese Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG absetzen. Das BMF-Schreiben vom 11.03.2010 stellt Absatz 6 und 7 des BMFSchreibens vom 16.10.2009 zum Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen klar. Danach ist ein Leistungsempfänger nicht selbst Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Insbesondere für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen Umsätzen, wie z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer die ausschließlich Lieferungen – keine Werklieferungen – erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind daher nicht verpflichtet, für die empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer anzumelden. Für Bauträger, die sowohl Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, als auch Bauleistungen selbst erbringen, sollen die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 Umsatzsteuerrichtlinien sowie die Absätze 1 bis 4 des BMF Schreibens vom 16.10.2009 gelten. Nach Abschnitt 182a Absatz 11 ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger von Bauleistungen nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat. Die 10%-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Daneben ist gemäß Abschnitt 182a Abs. 12 UStR davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Bauträger sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner, wenn die Bemessungsgrundlage der von Ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt.

5. Einkommensteuer: Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Wir hatten unter Punkt III Nr. 5 unseres Mandantenrundschreibens vom 10.03.2010 darüber berichtet, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das so genannte Halbabzugsverbot nicht zum Tragen kommt, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen erzielt wurden. Die Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 war jedoch durch das BMF mit einem Nichtanwendungserlass versehen worden. In einem neuerlich dem BFH vorgelegten Fall hat der BFH mit Beschluss vom 18.03.2010 entschieden, dass es geklärt sei, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar sei, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (Beschluss vom 18.03.2010 – IX B 227/09).

6. Einkommensteuer: Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft

Nach dem BFH Urteil vom 14.10.2009 – X R 45/06 – kann die Forderung des Besitzunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen selbst bestehen. Es ist somit eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung liegt, ist auch eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung gerechtfertigt. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

7. Einkommensteuer: Kosten für ein Erststudium

Nach einem Hinweis des Bund der Steuerzahler ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig, wonach es um die Aufwendungen für ein Erststudium geht. Aufgrund der Anhängigkeit dieses Verfahrens ist eine Zwangsruhe möglich. Vom BFH ist die Frage zu klären, ob typische Erststudienkosten, die direkt im Anschluss nach dem Abitur, dem Wehrdienst, dem Zivildienst oder einem sozialen Jahr anfallen, als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien. Derzeit wird auf Grundlage der Gesetzeslage für diese Kosten lediglich der Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 4.000,00 pro Jahr anerkannt. Da Studenten in der Regel mit dem Sonderausgabenabzug nichts anfangen können, sondern eher daran interessiert sind, über Werbungskosten einen Verlustvortrag aufzubauen, empfiehlt es sich, Einkommensteuererklärungen abzugeben und gegen die darauf folgenden Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens hinzuweisen angesichts des unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 beim BFH anhängigen Verfahrens.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Vertragsrecht; Koppelung des Gaspreises an den Erdölpreis unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 24.03.2010 –VII ZR 178/08 und 304/08 – entschieden, dass der Arbeitspreis für Gas für Privatkunden nicht allein an dem Ölpreis gekoppelt sein darf. Die ausschließliche und unmittelbare Bindung an den Preis für extra leichtes Heizöl sei intransparent und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Es dadurch möglich, sinkende Kosten für die Beschaffung beim Vertrieb und im Netzbetrieb unberücksichtigt zu lassen und den Profit bei zuletzt deutlich sinkenden Preisen am so genannten Spotmarkt zu steigern.

2. Mietrecht; „Circa“-Zusatz zur Wohnfläche ohne Bedeutung

Der BGH hat mit Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09 – entschieden, dass eine „Circa“-Angabe zur Wohnfläche im Mietvertrag keine zusätzliche Toleranzschwelle darstellt, die bei der Berechnung von Mietrückzahlungen zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden muss. Bei unzutreffenden Wohnflächenangaben im Mietvertrag wirkt eine Einschränkung hinsichtlich des Flächenmaßes nicht in der Weise relativierend, dass von der tatsächlichen Fläche ein weiterer Abzug zu machen wäre. Mieter können Miete zurückverlangen, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben (§ 536 Abs. 1 BGB). Dies gilt mit und ohne „Circa“-Zusatz zur vertraglichen Angabe der Quadratmeter.

(10.04.2010, Redaktion: Neulken & Partner)

10. April 2010

Rundschreiben IV/2010

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

April 2010

12.04.2010:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer


28.04.2010:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 12.04.2010 fälligen Steuern endet am 15.04.2010.


II. Aus dem Steuerrecht

1. Bilanzierung: Nachweis von Bewirtungsaufwendungen durch Eigenbelege

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.12.2009 – 11 K 1093/07 E – entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen vorliegen. Soweit die Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nicht enthalten ist, kann diese nachgeholt werden. Soweit eingereichte Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, können diese dadurch ersetzt werden, dass die wirtschaftliche Belastung durch eine Kreditkartenabrechnung nachgewiesen wird.

2. Einkommensteuer: Abzinsung von Gesellschafterdarlehen und Rückstellungen

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt, mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2010 – I R 35/09 – entschieden, dass das Abzinsungsgebot auch dann greift, wenn für ein unverzinsliches Gesellschafterdarlehen zwar keine feste Laufzeit vereinbart sei, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere 12 Monate rechnen kann. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet keine „Verzinslichkeit“ im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Eine Verbindlichkeitsrückstellung sei nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens 12 Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zeitlich über mindestens 12 Monate erstrecken, sei im gerichtlichen Verfahren in erster Linie vom Finanzgericht zu beurteilen, insoweit sei eine Schätzung vorzunehmen.

3. Einkommensteuer: Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Für Altverträge von Lebensversicherungen, d.h. Versicherungsverträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, kann – soweit im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind – die Steuerfreiheit der bei Fälligkeit zur Auszahlung gelangenden Zinsen in Anspruch genommen werden. Eine vorzeitige Verwendung der Lebensversicherung, z.B. durch Verpfändung der Kapitallebensversicherung zur Besicherung eines Darlehens führt jedoch zur Steuerpflicht dieser Zinsen. Eine Rückausnahme besteht darüber hinaus jedoch dann, wenn das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauerhaft zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist und keine Forderung darstellt. Eine weitere Rückausnahme besteht für den Fall, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen nicht länger als drei Jahre zur Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen.

Die Tatsache, dass ein durch eine Kapitallebensversicherung besichertes Darlehen ausschließlich der Finanzierung eines Wirtschaftsgutes diente, hat der Steuerpflichtige darzulegen. Im Urteilsfall des BFH vom 24.11.2009 – VIII R29/07 – hatte sich ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf ein betriebliches Kontokorrentkonto auszahlen lassen, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht wurden. Über dieses Konto erfolgte nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern wurden auch andere Zahlungen geleistet. Insoweit erfolgte auf dem Kontokorrentkonto eine Vermischung des Darlehensbetrags mit anderen Geldmitteln, die nicht die Voraussetzungen für die oben beschriebene Rückausnahme der schädlichen Verwendung erfüllten. Der BFH sah insoweit insgesamt eine schädliche Verwendung. Darüber hinaus entschied das oberste Deutsche Steuergericht, dass selbst eine nur teilweise steuerschädliche Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehens insgesamt zur Steuerpflicht aller aus der Lebensversicherung erwachsenden Zinsen führt.

4. Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers, der selbst Bauleistungen erbringt

Soweit der Rechnungsempfänger von Bauleistungen selbst solche Bauleistungen erbringt, kehrt sich die Steuerschuldnerschaft um. Nach § 13b Abs. 2 UStG hat der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer des Leistungserbringenden anzumelden und ggf. abzuführen. Andererseits kann er diese Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG absetzen. Das BMF-Schreiben vom 11.03.2010 stellt Absatz 6 und 7 des BMFSchreibens vom 16.10.2009 zum Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen klar. Danach ist ein Leistungsempfänger nicht selbst Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Insbesondere für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen Umsätzen, wie z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer die ausschließlich Lieferungen – keine Werklieferungen – erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind daher nicht verpflichtet, für die empfangenen Bauleistungen die Umsatzsteuer anzumelden. Für Bauträger, die sowohl Umsätze erbringen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, als auch Bauleistungen selbst erbringen, sollen die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 Umsatzsteuerrichtlinien sowie die Absätze 1 bis 4 des BMF Schreibens vom 16.10.2009 gelten. Nach Abschnitt 182a Absatz 11 ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger von Bauleistungen nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen hat. Die 10%-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Daneben ist gemäß Abschnitt 182a Abs. 12 UStR davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Bauträger sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner, wenn die Bemessungsgrundlage der von Ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt.

5. Einkommensteuer: Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Wir hatten unter Punkt III Nr. 5 unseres Mandantenrundschreibens vom 10.03.2010 darüber berichtet, dass nach Auffassung des Bundesfinanzhofs das so genannte Halbabzugsverbot nicht zum Tragen kommt, wenn aus der Beteiligung keine Einnahmen erzielt wurden. Die Entscheidung des BFH vom 25.06.2009 war jedoch durch das BMF mit einem Nichtanwendungserlass versehen worden. In einem neuerlich dem BFH vorgelegten Fall hat der BFH mit Beschluss vom 18.03.2010 entschieden, dass es geklärt sei, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar sei, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen (Beschluss vom 18.03.2010 – IX B 227/09).

6. Einkommensteuer: Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft

Nach dem BFH Urteil vom 14.10.2009 – X R 45/06 – kann die Forderung des Besitzunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nur nach den Maßstäben abgeschrieben werden, die für die Teilwertberichtigung der Beteiligung am Betriebsunternehmen selbst bestehen. Es ist somit eine Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen notwendig. Sind die Ertragsaussichten dauerhaft so gering, dass ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile einen Preis zahlen würde, der unter dem Buchwert der Beteiligung liegt, ist auch eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung gerechtfertigt. Diese Grundsätze gelten auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

7. Einkommensteuer: Kosten für ein Erststudium

Nach einem Hinweis des Bund der Steuerzahler ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig, wonach es um die Aufwendungen für ein Erststudium geht. Aufgrund der Anhängigkeit dieses Verfahrens ist eine Zwangsruhe möglich. Vom BFH ist die Frage zu klären, ob typische Erststudienkosten, die direkt im Anschluss nach dem Abitur, dem Wehrdienst, dem Zivildienst oder einem sozialen Jahr anfallen, als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig seien. Derzeit wird auf Grundlage der Gesetzeslage für diese Kosten lediglich der Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von € 4.000,00 pro Jahr anerkannt. Da Studenten in der Regel mit dem Sonderausgabenabzug nichts anfangen können, sondern eher daran interessiert sind, über Werbungskosten einen Verlustvortrag aufzubauen, empfiehlt es sich, Einkommensteuererklärungen abzugeben und gegen die darauf folgenden Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen und auf das Ruhen des Verfahrens hinzuweisen angesichts des unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 beim BFH anhängigen Verfahrens.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Vertragsrecht; Koppelung des Gaspreises an den Erdölpreis unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 24.03.2010 –VII ZR 178/08 und 304/08 – entschieden, dass der Arbeitspreis für Gas für Privatkunden nicht allein an dem Ölpreis gekoppelt sein darf. Die ausschließliche und unmittelbare Bindung an den Preis für extra leichtes Heizöl sei intransparent und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Es dadurch möglich, sinkende Kosten für die Beschaffung beim Vertrieb und im Netzbetrieb unberücksichtigt zu lassen und den Profit bei zuletzt deutlich sinkenden Preisen am so genannten Spotmarkt zu steigern.

2. Mietrecht; „Circa“-Zusatz zur Wohnfläche ohne Bedeutung

Der BGH hat mit Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 144/09 – entschieden, dass eine „Circa“-Angabe zur Wohnfläche im Mietvertrag keine zusätzliche Toleranzschwelle darstellt, die bei der Berechnung von Mietrückzahlungen zu Gunsten des Vermieters berücksichtigt werden muss. Bei unzutreffenden Wohnflächenangaben im Mietvertrag wirkt eine Einschränkung hinsichtlich des Flächenmaßes nicht in der Weise relativierend, dass von der tatsächlichen Fläche ein weiterer Abzug zu machen wäre. Mieter können Miete zurückverlangen, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben (§ 536 Abs. 1 BGB). Dies gilt mit und ohne „Circa“-Zusatz zur vertraglichen Angabe der Quadratmeter.

(10.04.2010, Redaktion: Neulken & Partner)

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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater