10. Juni 2010

Rundschreiben VI/2010

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Juni 2010

10.06.2010:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlung
  • Körperschaftsteuervorauszahlung
  • Lohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


28.06.2010:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 10.06.2010 fälligen Steuern endet am 14.06.2010.


II. Aus der Gesetzgebung

Am 19.05.2010 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Nachfolgend stellen wir ausgewählte Schwerpunkte des Regierungsentwurfs dar.

1. Halb-/ Teilabzugsverfahren bei Liquidationsverlusten

Als Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. Rundschreiben IV/2010, II., Textziffer 5.) sieht das Jahressteuergesetz vor, dass das Abzugsverbot in Höhe von 60 % der Anschaffungskosten für Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch dann anzuwenden ist, wenn aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des BFH verhielt es sich so, dass mit einem Verkaufserlös oder im Falle der Liquidation die vollen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung als Aufwand verrechnet werden konnten, wenn auf die Beteiligung zu keiner Zeit Gewinnausschüttungen, auch nicht verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die entsprechende Vorschrift des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hatte, Einkünfte aus seiner GmbH-Beteiligung überhaupt zu erzielen. Dass er in Wirklichkeit keine Einnahmen erzielt hat, soll nicht mehr von Bedeutung sein.

Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Rechtsänderung. In Folge dessen soll nach § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG – Entwurf – diese ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zur Anwendung kommen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 bleibt es somit bei der durch die Rechtsprechung des BFH geschaffenen Rechtslage.

2. Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungsleistungen (§ 9a EStG)

Bei Einkünften aus Versorgungsleistungen – unter anderem im Sinne von § 22 Nr. 1c EStG (Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können) – soll ein Werbungskostenpauschbetrag von € 102,00 gewährt werden. Diese Neuregelung soll am Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 in Kraft treten.

3. Erweiterung des Sonderausgabenabzugs auf bestimmte Ausgleichszahlungen (§ 10 Abs. 1 EStG)

Zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes. Ausgleichszahlungen in Form von Kapitalzahlungen würden damit zusätzlich begünstigt. Dieses soll auch in den Fällen gelten, in denen ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht und die Witwe oder der Witwer dem geschiedenen Ehegatten nach § 26 Versorgungsausgleichsgesetz zum Ausgleich verpflichtet ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Empfänger der Ausgleichszahlungen unbeschränkt steuerpflichtig ist.

4. Verlustfeststellung bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden (§ 10d EStG)

Aufgrund der BFH Rechtsprechung hat auch hierzu der Gesetzgeber reagiert. In seiner fortentwickelten Rechtsprechung hat der BFH das Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer von dem Verfahren zur Feststellung eines Verlustes abgekoppelt. In der Folge war es möglich, dass für einen Veranlagungszeitraum, für den der Einkommensteuerbescheid unanfechtbar bestandskräftig veranlagt war, gleichwohl im Nachhinein noch eine Verlustfeststellung beantragt werden konnte. Aufgrund dieser Verlustfeststellung war unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag in die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen möglich.

Nach der geplanten Gesetzesänderung entfaltet die Einkommensteuerveranlagung faktisch eine Grundlagenwirkung für die Verlustfeststellung. Damit besteht eine verfahrensmäßige Wechselwirkung zwischen der Einkommensteuerfestsetzung und dem gesonderten Verfahren zur Feststellung eines Verlustes. Soll folglich abweichend von den Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid eine Verlustfeststellung durchgeführt werden, so ist sie in Zukunft nur noch nach § 10 Abs. 4 Satz 5 EStG – Entwurf – möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid noch aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat für den Veranlagungszeitraum 2010 im Jahre 2011 die Einkommensteuererklärung eingereicht. Der daraufhin ergangene Einkommensteuerbescheid soll am 08.01.2012 bestandskräftig geworden sein. Beantragt der Steuerpflichtige im Jahr 2016 eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2010, in der er einen von den Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids 2010 abweichenden Verlust festgestellt haben möchte, kommt ein solcher Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids nur möglich ist, wenn die Festsetzungsfrist nicht bereits abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ende des Veranlagungszeitraums zu laufen, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde (hier: 2011). Folglich läuft die Festsetzungsfrist zum 31.12.2015 ab. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nicht mehr möglich. Nach der geplanten Rechtsänderung kann eine Verlustfeststellung deshalb ebenfalls nicht mehr erfolgen, da der Steuerbescheid, der ihr zugrunde liegt (Einkommensteuerbescheid), nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Nach § 52 Abs 25 Satz 5 EStG – Entwurf – sollen die Neuregelungen für Verlustfeststellungen erstmals für Verluste gelten, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Es ist daher darauf zu achten, dass nur noch bis zur Verkündung des Jahressteuergesetzes von der Festsetzung der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) losgelöste Feststellungsanträge gestellt werden können.

5. Korrekturregelungen bei der Kapitalertragsteuer (§§ 20, 43a EStG)

Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass sich Änderungen aufgrund von Fehlerbeseitigungen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer materiellrechtlich erst in dem Kalenderjahr auswirken, in dem das Kreditinstitut die Änderung vornimmt. Diese Neuregelung soll gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.

6. Besteuerung privater Veräußerungsverluste (§ 23 Abs. 1 EStG)

Innerhalb der Einjahresfrist erfolgte Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des täglichen Lebens sind steuerbar. Der BFH hat im Jahre 2008 – IX R 29/06 konsequenterweise auch ein Verlustgeschäft, im Urteilsfall der verlustbehaftete Verkauf eines BMW-Cabrios für steuerlich relevant gehalten. Dieser Verlust ist in der weiteren Konsequenz verrechenbar mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen. Hierzu gehören auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Auf die Spitze getrieben hätte die Rechtsprechung des BFH dazu geführt, dass Verluste durch den Ankauf und Verkauf von Antiquitäten, Designermöbeln, Kraftfahrzeugen etc. als Verlustverrechnungspotenzial für private Veräußerungsgeschäfte, auch solche im Zusammenhang mit Wertpapieren, zur Verfügung gestanden hätten. Dies wird durch eine rechtsprechungsbrechende Gesetzgebung geändert. Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – Entwurf – sind Veräußerungsgeschäfte von Gegenständen des täglichen Gebrauchs aus den Verlustverrechnungsregeln des EStG ausgenommen. Da nur in Ausnahmefällen bei Veräußerungsgeschäften die Erwartung besteht, dass mit Gewinnen zu rechnen sei, sei es nicht sachgerecht, derartige typische Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen.

Die Neuregelung soll auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden sein, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aufgrund eines Vertrages angeschafft worden sind, der nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

7. Verrechnung von Altverlusten (§ 23 Abs. 3 EStG)

Der neu vorgesehene § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG – Entwurf – sieht vor, dass Verluste aus Grundstücksverkäufen und aus Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die nicht Wertpapiere sind und die nach dem 31.12.2008 entstanden sind, keine Altverluste mehr darstellen und somit nicht mehr mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG (vor allem Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften) verrechnet werden können. Aufgrund der echten Rückwirkung im Bezug auf solche Altverluste dürfte die vorgesehene Regelung verfassungsrechtlich bedenklich sein. Sie soll in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden sein.

8. Verhinderung von Doppelförderungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Bereits nach der geltenden Regelung des § 35a Abs. 3 EStG ist eine Steuerermäßigung auf Aufwendungen für Handwerkerleistungen nicht möglich, wenn es sich bei der Handwerkerleistung um eine Maßnahme handelt, für die bereits eine Förderung nach dem CO2- Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse handelt. Die Verhinderung der Doppelförderung soll auch auf weitere Maßnahmen erweitert werden, z.B. Förderprogramme wie „Altersgerecht Umbauen“ oder Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Neuregelung soll nach § 52 Abs. 50b Satz 6 EStG – Entwurf – erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anwendbar sein, soweit die Leistung selbst nach dem 31.12.2010 erbracht wird.

9. Nur eingeschränkte Veranlagungspflicht bei Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Derzeit besteht eine Veranlagungspflicht auch in den Fällen, in denen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist. Nach der geplanten Änderung soll diese Veranlagungspflicht begrenzt werden auf Arbeitnehmer, deren erzielter Arbeitslohn € 10.200,00 übersteigt, im Fall der Zusammenveranlagung € 19.400,00. Bei den vorgenannten Grenzbeträgen beträgt die Einkommensteuer € 0,00. Die Veranlagung solcher Einkommensteuerfälle macht beträchtlichen Verwaltungsaufwand erforderlich, der zu keinen Steuereinnahmen führt. Diese Regelung gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Sie soll nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG – Entwurf – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 angewandt werden.

10. Besteuerung von Stückzinsen für Altbestände (§ 52a Abs. 10 EStG)

Stückzinserträge entstehen, wenn Wertpapiere vor Ablauf der Laufzeit veräußert werden und sich der Veräußerer zeitanteilig vom Erwerber Zinsen, die erst nach Ablauf der Laufzeit fällig werden, bezahlen lässt. Diese Stückzinsgewinne sind als Teil des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt nach § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG aber nur dann, wenn die Kapitalforderungen nach dem 01.01.2009 erworben wurden. Da die Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F., wonach zu den Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen auch Stückzinsen gehören, wenn sie besonders in Rechnung gestellt sind, durch das Unternehmenssteuerreformgesetz aufgehoben wurde, fehlte es an einem Besteuerungstatbestand für Stückzinsen auf Altbestände. Diese gesetzliche Regelungslücke wurde durch Verwaltungsanweisungen zu schließen versucht, die in der Literatur jedoch heftig kritisiert wurden. In § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde eine Regelung aufgenommen, wonach für die Stückzinsen die Neuregelung ohne Einschränkung gelten soll. Folglich würden auch Erträge aus Stückzinsen vor 2010 steuerpflichtig werden. Tatbestandlich im Veranlagungszeitraum 2009 abgeschlossene Sachverhalte würden somit rückwirkend in die Besteuerung einbezogen. Verfassungsrechtlich bestehen auch hiergegen bedenken.

11. Gewerbesteuergesetz

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 sieht auch im Gewerbesteuerrecht eine Neuregelung der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes vor. Inhaltlich entsprechen die Änderungen den Regelungen zum Einkommensteuergesetz.

12. Umsatzsteuergesetz

In § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG – Entwurf – soll die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgedehnt werden auf Empfänger für Lieferungen von Wärme und Kälte über Wärme- oder Kältenetze eines ausländischen Unternehmers. Ebenso soll die Ausdehnung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erfolgen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG – Entwurf). Zudem soll die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erstreckt werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – Entwurf). Die Änderung soll zum 01.01.2011 in Kraft treten.

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht des Weiteren die Abschaffung des so genannten „Seeling-Modells“ vor. Die gesetzgeberische Maßnahme war absehbar, nachdem eine entsprechende Regelung bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie des Rates der EU aufgenommen worden ist. Nach der bisherigen Rechtslage konnte bei Eigennutzern von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudeteilen ein Liquiditätsvorteil dadurch erreicht werden, dass auch für den privat genutzten Gebäudeteil der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, wenn der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil zumindest teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zur Verfügung stand. Durch eine Versteuerung der privaten Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe wurde der Vorsteuerabzug in der Regel über einen Zeitraum von 10 Jahren wieder rückgängig gemacht. Für Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft werden, sieht § 27 Abs. 16 UStG – Entwurf – vor, dass ein Vorsteuerabzug für nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile ausgeschlossen ist. Im Falle der Herstellung einer Immobilie muss zur Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Regelung mit der Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden sein. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zudem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Gebäuden hingegen wird soweit Bauunterlagen einzureichen sind, auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Bis zur Wirksamkeit der neuen Regelung dürfte das „Seeling-Modell“ jedoch noch weiter angewendet werden können.

13. Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuerrecht

Der Regierungsentwurf sieht eine Gleichstellung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten vor. Lebenspartner sollen statt wie bisher in der Steuerklasse III nunmehr wie Ehegatten in die Steuerklasse I aufgenommen werden (§ 15 Abs. 1 ErbStG – Entwurf). Ehemalige Lebenspartner sollen wie geschiedene Ehegatten zu Steuerklasse II gehören (§ 15 Abs. 1 ErbStG – Entwurf). Sie erhalten auch den gleichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Entwurf). Bei Grundstücksübertragungen soll – ebenso wie bei Ehegatten – in Zukunft keine Grunderwerbsteuer anfallen (§ 3 Nr. 4 GrunderwerbStG – Entwurf).

14. Weitere Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Eine weitere bedeutsame Änderung sieht der Regierungsentwurf in § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG vor. Im Erbschaftsteuerrecht ist bei Unternehmensvermögen die Regelverschonung oder die Optionsverschonung vorgesehen. Bei der Regelverschonung (85 v. H.-Abschlag, Einhaltung der Siebenjahresfrist) darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % des Unternehmenswertes betragen. Bei der Optionsverschonung (100 %-Abschlag, Zehnjahresfrist) darf dagegen dieser Wert nicht mehr als 10 v.H. des Unternehmenswertes sein. Im Fall der Optionsverschonung soll nach der geplanten Gesetzesänderung die 10 %-Grenze auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften an Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG und deren Verwaltungsvermögen gelten. Betroffen sind damit mehrstöckige Unternehmensstrukturen. Bei Holdingstrukturen wird somit auch bei jedem einzelnen Unternehmen zu prüfen sein, ob die 10 %-Grenze eingehalten wurde. Die Neuregelung wird nach § 35 Abs. 4 ErbStG – Entwurf – auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

15. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 31b AO)

Die Neuregelung der vorstehenden Vorschrift sieht vor, dass die Finanzbehörden Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes begangen wurden, unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen haben.

Ob das Jahressteuergesetz 2010 mit den vorstehend exemplarisch dargestellten Änderungen tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Unseres Erachtens sind insbesondere der Wegfall des Seeling-Modells, der Wegfall der Besteuerung von Veräußerungsverlusten von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die Erweiterung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowie die Änderungen bei der Verlustfeststellung nach § 10d EStG und nach § 35b GewStG von Bedeutung.


III. Aus der Steuerrechtsprechung

1. Teilwertabschreibung auf unfertige Gebäude

Bei unfertigen Gebäuden des Umlaufvermögens lässt nach dem BFH Urteil vom 25.11.2009 – X R 27/05 das Verbot der Bildung von Verlustrückstellungen den Grundsatz des Vorrangs der Teilwertabschreibung für unfertige Gebäude unberührt. Bei der Bemessung der Teilwertabschreibung ist im Rahmen der Teilwertermittlung der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag, begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten heranzuziehen. Eine handelsrechtlich gebotene Verlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist dem Grunde nach nur eröffnet, bevor aktivierungspflichtige Aufwendungen für teilfertige Wirtschaftsgüter anfallen oder nachdem eine Teilwertabschreibung des teilfertigen Erzeugnisses bis auf € 0,00 stattgefunden hat und ein weitergehender Verlust unberücksichtigt ist.

2. Einkommensteuer; Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung bei Ausschluss der Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen

Die so genannte Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG sieht vor, dass ein Verlustrücktrag nur bis zur Höhe von € 511.500,00 (im Fall der Zusammenveranlagung € 1.023.000,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorgenommen werden kann, während ein Verlustvortrag im Folgejahr bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 v.H. des € 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden kann (bei Ehegatten € 2.000.000,00).

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 17.03.2010 – 1 V 1379/09 – ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung, die gemäß § 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG für Kapitalgesellschaften gilt, anzuwenden ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen, z.B. weil zwischenzeitlich der Verlust der wirtschaftlichen Identität gemäß § 8c KStG eingetreten ist. Im Fall des Finanzgerichts Nürnberg verhielt es sich so, dass die Antragstellerin den im Jahr 2007 wegen der Mindestbesteuerung nicht verrechenbaren Verlustvortrag in den folgenden Jahren nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausgleichen konnte. Nach Auffassung des Gerichts ist nach der erforderlichen, aber im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung auch ausreichenden summarischen Prüfung zweifelhaft, ob § 10d Abs. 2 EStG (Begrenzung des Verlustabzugs auf € 1.000.000,00 zzgl. 60 v.H. des den Betrag von € 1.000.000,00 übersteigenden Betrag) in der für das Streitjahr geltenden Fassung verfassungsgemäß sei. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit stellte das Gericht auf die verfassungsrechtlichen Gebote ab, die Ertragsteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu meiden.

3. Einkommensteuer; Verlustrücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

Nach dem BFH Urteil vom 27.01.2010 – IX R 59/08 – sind im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste in einen vorangegangenen, noch nicht der Festsetzungsverjährung unterliegenden Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

4. Lohnsteuer; Bindungswirkung der Entscheidungen der Sozialversicherungsträger

Mit Urteil vom 21.01.2010 – VI R 52/08 - entschied der BFH, dass Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers im Besteuerungsverfahren zu beachten sind, soweit sie nicht offensichtlich gegen Gesetze verstoßen.

5. Einkommensteuer; Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

Derzeit unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert als Werbungskosten absetzbar. Es wird lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 pro Person und pro Jahr gewährt (€ 1.602,00 bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber insbesondere auch Schuldzinsen für aufgenommene Kredite im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kapitalanlagen nicht mehr abgezogen werden.

6. Steuerstrafrecht; Strafbefreiende Selbstanzeige unterliegt höheren Anforderungen

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.05.2010 (AZ: 1 StR 577/09) die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige in wesentlichen Punkten verschärft. Er stellt in seiner Entscheidung heraus, dass der Verzicht auf den Strafanspruch des Staates zweier Rechtfertigungsgründe bedarf: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden, zum anderen soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Für den zweiten Grund sei es aber unerlässlich, dass der Steuerhinterzieher „reinen Tisch“ macht und alle Konten offenlegt bzw. alle sonstigen bisher verschwiegenen Angaben nachholt und nicht nur solche Einnahmen erklärt, deren Entdeckung der Steuerpflichtige befürchtete. Zum Merkmal der Tatentdeckung, ab der eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, nimmt der BGH eine Konkretisierung vor. Diese soll bereits dann gegeben sein, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder- Ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets soll eine Tatentdeckung vorliegen, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Staatsanwaltschaft in gewichtigen Fällen frühzeitig auch in der Frage einer wirksamen Selbstanzeige von den Finanzbehörden einbezogen werden sollte.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Mietrecht; Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat

Nach dem BGH Urteil vom 28.04.2010 – VIII ZR 263/09 – darf der Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragsparteien sind. Der Vermieter ist nicht gehindert, die Abrechnung der Betriebskosten nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen, da mehrere Mieter einer Wohnung grundsätzlich für Mietforderungen und Nebenkosten als Gesamtschuldner haften.

2. Kapitalanlagerecht; Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds

Der BGH hat mit Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 – entschieden: Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde „gewährt“, obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war, so ist dies ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss führender Prospektfehler.

(10.06.2010, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Juni 2010

Rundschreiben VI/2010

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Juni 2010

10.06.2010:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlung
  • Körperschaftsteuervorauszahlung
  • Lohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


28.06.2010:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 10.06.2010 fälligen Steuern endet am 14.06.2010.


II. Aus der Gesetzgebung

Am 19.05.2010 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Nachfolgend stellen wir ausgewählte Schwerpunkte des Regierungsentwurfs dar.

1. Halb-/ Teilabzugsverfahren bei Liquidationsverlusten

Als Reaktion des Gesetzgebers auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. Rundschreiben IV/2010, II., Textziffer 5.) sieht das Jahressteuergesetz vor, dass das Abzugsverbot in Höhe von 60 % der Anschaffungskosten für Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch dann anzuwenden ist, wenn aus der Beteiligung keine Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des BFH verhielt es sich so, dass mit einem Verkaufserlös oder im Falle der Liquidation die vollen Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung als Aufwand verrechnet werden konnten, wenn auf die Beteiligung zu keiner Zeit Gewinnausschüttungen, auch nicht verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgt sind. Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass die entsprechende Vorschrift des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann zur Anwendung kommt, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hatte, Einkünfte aus seiner GmbH-Beteiligung überhaupt zu erzielen. Dass er in Wirklichkeit keine Einnahmen erzielt hat, soll nicht mehr von Bedeutung sein.

Bei der Neuregelung handelt es sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Rechtsänderung. In Folge dessen soll nach § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG – Entwurf – diese ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zur Anwendung kommen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 bleibt es somit bei der durch die Rechtsprechung des BFH geschaffenen Rechtslage.

2. Werbungskostenpauschbetrag für Versorgungsleistungen (§ 9a EStG)

Bei Einkünften aus Versorgungsleistungen – unter anderem im Sinne von § 22 Nr. 1c EStG (Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, die beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können) – soll ein Werbungskostenpauschbetrag von € 102,00 gewährt werden. Diese Neuregelung soll am Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 in Kraft treten.

3. Erweiterung des Sonderausgabenabzugs auf bestimmte Ausgleichszahlungen (§ 10 Abs. 1 EStG)

Zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden Aufwendungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes. Ausgleichszahlungen in Form von Kapitalzahlungen würden damit zusätzlich begünstigt. Dieses soll auch in den Fällen gelten, in denen ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht und die Witwe oder der Witwer dem geschiedenen Ehegatten nach § 26 Versorgungsausgleichsgesetz zum Ausgleich verpflichtet ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Empfänger der Ausgleichszahlungen unbeschränkt steuerpflichtig ist.

4. Verlustfeststellung bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden (§ 10d EStG)

Aufgrund der BFH Rechtsprechung hat auch hierzu der Gesetzgeber reagiert. In seiner fortentwickelten Rechtsprechung hat der BFH das Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer von dem Verfahren zur Feststellung eines Verlustes abgekoppelt. In der Folge war es möglich, dass für einen Veranlagungszeitraum, für den der Einkommensteuerbescheid unanfechtbar bestandskräftig veranlagt war, gleichwohl im Nachhinein noch eine Verlustfeststellung beantragt werden konnte. Aufgrund dieser Verlustfeststellung war unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag in die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen möglich.

Nach der geplanten Gesetzesänderung entfaltet die Einkommensteuerveranlagung faktisch eine Grundlagenwirkung für die Verlustfeststellung. Damit besteht eine verfahrensmäßige Wechselwirkung zwischen der Einkommensteuerfestsetzung und dem gesonderten Verfahren zur Feststellung eines Verlustes. Soll folglich abweichend von den Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid eine Verlustfeststellung durchgeführt werden, so ist sie in Zukunft nur noch nach § 10 Abs. 4 Satz 5 EStG – Entwurf – möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid noch aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat für den Veranlagungszeitraum 2010 im Jahre 2011 die Einkommensteuererklärung eingereicht. Der daraufhin ergangene Einkommensteuerbescheid soll am 08.01.2012 bestandskräftig geworden sein. Beantragt der Steuerpflichtige im Jahr 2016 eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2010, in der er einen von den Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids 2010 abweichenden Verlust festgestellt haben möchte, kommt ein solcher Verlustfeststellungsbescheid nicht mehr in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids nur möglich ist, wenn die Festsetzungsfrist nicht bereits abgelaufen ist. Diese beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ende des Veranlagungszeitraums zu laufen, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde (hier: 2011). Folglich läuft die Festsetzungsfrist zum 31.12.2015 ab. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids nicht mehr möglich. Nach der geplanten Rechtsänderung kann eine Verlustfeststellung deshalb ebenfalls nicht mehr erfolgen, da der Steuerbescheid, der ihr zugrunde liegt (Einkommensteuerbescheid), nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Nach § 52 Abs 25 Satz 5 EStG – Entwurf – sollen die Neuregelungen für Verlustfeststellungen erstmals für Verluste gelten, für die nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird. Es ist daher darauf zu achten, dass nur noch bis zur Verkündung des Jahressteuergesetzes von der Festsetzung der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) losgelöste Feststellungsanträge gestellt werden können.

5. Korrekturregelungen bei der Kapitalertragsteuer (§§ 20, 43a EStG)

Im Regierungsentwurf ist vorgesehen, dass sich Änderungen aufgrund von Fehlerbeseitigungen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer materiellrechtlich erst in dem Kalenderjahr auswirken, in dem das Kreditinstitut die Änderung vornimmt. Diese Neuregelung soll gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.

6. Besteuerung privater Veräußerungsverluste (§ 23 Abs. 1 EStG)

Innerhalb der Einjahresfrist erfolgte Veräußerungen von Wirtschaftsgütern des täglichen Lebens sind steuerbar. Der BFH hat im Jahre 2008 – IX R 29/06 konsequenterweise auch ein Verlustgeschäft, im Urteilsfall der verlustbehaftete Verkauf eines BMW-Cabrios für steuerlich relevant gehalten. Dieser Verlust ist in der weiteren Konsequenz verrechenbar mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen. Hierzu gehören auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Auf die Spitze getrieben hätte die Rechtsprechung des BFH dazu geführt, dass Verluste durch den Ankauf und Verkauf von Antiquitäten, Designermöbeln, Kraftfahrzeugen etc. als Verlustverrechnungspotenzial für private Veräußerungsgeschäfte, auch solche im Zusammenhang mit Wertpapieren, zur Verfügung gestanden hätten. Dies wird durch eine rechtsprechungsbrechende Gesetzgebung geändert. Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – Entwurf – sind Veräußerungsgeschäfte von Gegenständen des täglichen Gebrauchs aus den Verlustverrechnungsregeln des EStG ausgenommen. Da nur in Ausnahmefällen bei Veräußerungsgeschäften die Erwartung besteht, dass mit Gewinnen zu rechnen sei, sei es nicht sachgerecht, derartige typische Verlustgeschäfte steuerrechtlich wirksam werden zu lassen.

Die Neuregelung soll auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden sein, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs aufgrund eines Vertrages angeschafft worden sind, der nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

7. Verrechnung von Altverlusten (§ 23 Abs. 3 EStG)

Der neu vorgesehene § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG – Entwurf – sieht vor, dass Verluste aus Grundstücksverkäufen und aus Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die nicht Wertpapiere sind und die nach dem 31.12.2008 entstanden sind, keine Altverluste mehr darstellen und somit nicht mehr mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG (vor allem Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften) verrechnet werden können. Aufgrund der echten Rückwirkung im Bezug auf solche Altverluste dürfte die vorgesehene Regelung verfassungsrechtlich bedenklich sein. Sie soll in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden sein.

8. Verhinderung von Doppelförderungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Bereits nach der geltenden Regelung des § 35a Abs. 3 EStG ist eine Steuerermäßigung auf Aufwendungen für Handwerkerleistungen nicht möglich, wenn es sich bei der Handwerkerleistung um eine Maßnahme handelt, für die bereits eine Förderung nach dem CO2- Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse handelt. Die Verhinderung der Doppelförderung soll auch auf weitere Maßnahmen erweitert werden, z.B. Förderprogramme wie „Altersgerecht Umbauen“ oder Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Neuregelung soll nach § 52 Abs. 50b Satz 6 EStG – Entwurf – erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anwendbar sein, soweit die Leistung selbst nach dem 31.12.2010 erbracht wird.

9. Nur eingeschränkte Veranlagungspflicht bei Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

Derzeit besteht eine Veranlagungspflicht auch in den Fällen, in denen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist. Nach der geplanten Änderung soll diese Veranlagungspflicht begrenzt werden auf Arbeitnehmer, deren erzielter Arbeitslohn € 10.200,00 übersteigt, im Fall der Zusammenveranlagung € 19.400,00. Bei den vorgenannten Grenzbeträgen beträgt die Einkommensteuer € 0,00. Die Veranlagung solcher Einkommensteuerfälle macht beträchtlichen Verwaltungsaufwand erforderlich, der zu keinen Steuereinnahmen führt. Diese Regelung gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Sie soll nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG – Entwurf – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 angewandt werden.

10. Besteuerung von Stückzinsen für Altbestände (§ 52a Abs. 10 EStG)

Stückzinserträge entstehen, wenn Wertpapiere vor Ablauf der Laufzeit veräußert werden und sich der Veräußerer zeitanteilig vom Erwerber Zinsen, die erst nach Ablauf der Laufzeit fällig werden, bezahlen lässt. Diese Stückzinsgewinne sind als Teil des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Dies gilt nach § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG aber nur dann, wenn die Kapitalforderungen nach dem 01.01.2009 erworben wurden. Da die Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F., wonach zu den Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen auch Stückzinsen gehören, wenn sie besonders in Rechnung gestellt sind, durch das Unternehmenssteuerreformgesetz aufgehoben wurde, fehlte es an einem Besteuerungstatbestand für Stückzinsen auf Altbestände. Diese gesetzliche Regelungslücke wurde durch Verwaltungsanweisungen zu schließen versucht, die in der Literatur jedoch heftig kritisiert wurden. In § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG des vorliegenden Gesetzentwurfs wurde eine Regelung aufgenommen, wonach für die Stückzinsen die Neuregelung ohne Einschränkung gelten soll. Folglich würden auch Erträge aus Stückzinsen vor 2010 steuerpflichtig werden. Tatbestandlich im Veranlagungszeitraum 2009 abgeschlossene Sachverhalte würden somit rückwirkend in die Besteuerung einbezogen. Verfassungsrechtlich bestehen auch hiergegen bedenken.

11. Gewerbesteuergesetz

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 sieht auch im Gewerbesteuerrecht eine Neuregelung der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes vor. Inhaltlich entsprechen die Änderungen den Regelungen zum Einkommensteuergesetz.

12. Umsatzsteuergesetz

In § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG – Entwurf – soll die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ausgedehnt werden auf Empfänger für Lieferungen von Wärme und Kälte über Wärme- oder Kältenetze eines ausländischen Unternehmers. Ebenso soll die Ausdehnung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen erfolgen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG – Entwurf). Zudem soll die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auch auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erstreckt werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG – Entwurf). Die Änderung soll zum 01.01.2011 in Kraft treten.

Das Jahressteuergesetz 2010 sieht des Weiteren die Abschaffung des so genannten „Seeling-Modells“ vor. Die gesetzgeberische Maßnahme war absehbar, nachdem eine entsprechende Regelung bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie des Rates der EU aufgenommen worden ist. Nach der bisherigen Rechtslage konnte bei Eigennutzern von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudeteilen ein Liquiditätsvorteil dadurch erreicht werden, dass auch für den privat genutzten Gebäudeteil der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, wenn der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil zumindest teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze zur Verfügung stand. Durch eine Versteuerung der privaten Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe wurde der Vorsteuerabzug in der Regel über einen Zeitraum von 10 Jahren wieder rückgängig gemacht. Für Wirtschaftsgüter, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft werden, sieht § 27 Abs. 16 UStG – Entwurf – vor, dass ein Vorsteuerabzug für nichtunternehmerisch genutzte Gebäudeteile ausgeschlossen ist. Im Falle der Herstellung einer Immobilie muss zur Anwendung der vorgenannten gesetzlichen Regelung mit der Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen worden sein. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zudem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Gebäuden hingegen wird soweit Bauunterlagen einzureichen sind, auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Bis zur Wirksamkeit der neuen Regelung dürfte das „Seeling-Modell“ jedoch noch weiter angewendet werden können.

13. Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten im Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuerrecht

Der Regierungsentwurf sieht eine Gleichstellung zwischen eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehegatten vor. Lebenspartner sollen statt wie bisher in der Steuerklasse III nunmehr wie Ehegatten in die Steuerklasse I aufgenommen werden (§ 15 Abs. 1 ErbStG – Entwurf). Ehemalige Lebenspartner sollen wie geschiedene Ehegatten zu Steuerklasse II gehören (§ 15 Abs. 1 ErbStG – Entwurf). Sie erhalten auch den gleichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – Entwurf). Bei Grundstücksübertragungen soll – ebenso wie bei Ehegatten – in Zukunft keine Grunderwerbsteuer anfallen (§ 3 Nr. 4 GrunderwerbStG – Entwurf).

14. Weitere Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Eine weitere bedeutsame Änderung sieht der Regierungsentwurf in § 13a Abs. 8 Nr. 3 ErbStG vor. Im Erbschaftsteuerrecht ist bei Unternehmensvermögen die Regelverschonung oder die Optionsverschonung vorgesehen. Bei der Regelverschonung (85 v. H.-Abschlag, Einhaltung der Siebenjahresfrist) darf das Verwaltungsvermögen bis zu 50 % des Unternehmenswertes betragen. Bei der Optionsverschonung (100 %-Abschlag, Zehnjahresfrist) darf dagegen dieser Wert nicht mehr als 10 v.H. des Unternehmenswertes sein. Im Fall der Optionsverschonung soll nach der geplanten Gesetzesänderung die 10 %-Grenze auch bei Beteiligungen an Personengesellschaften an Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG und deren Verwaltungsvermögen gelten. Betroffen sind damit mehrstöckige Unternehmensstrukturen. Bei Holdingstrukturen wird somit auch bei jedem einzelnen Unternehmen zu prüfen sein, ob die 10 %-Grenze eingehalten wurde. Die Neuregelung wird nach § 35 Abs. 4 ErbStG – Entwurf – auf alle Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.

15. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 31b AO)

Die Neuregelung der vorstehenden Vorschrift sieht vor, dass die Finanzbehörden Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes begangen wurden, unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen haben.

Ob das Jahressteuergesetz 2010 mit den vorstehend exemplarisch dargestellten Änderungen tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Unseres Erachtens sind insbesondere der Wegfall des Seeling-Modells, der Wegfall der Besteuerung von Veräußerungsverlusten von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die Erweiterung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowie die Änderungen bei der Verlustfeststellung nach § 10d EStG und nach § 35b GewStG von Bedeutung.


III. Aus der Steuerrechtsprechung

1. Teilwertabschreibung auf unfertige Gebäude

Bei unfertigen Gebäuden des Umlaufvermögens lässt nach dem BFH Urteil vom 25.11.2009 – X R 27/05 das Verbot der Bildung von Verlustrückstellungen den Grundsatz des Vorrangs der Teilwertabschreibung für unfertige Gebäude unberührt. Bei der Bemessung der Teilwertabschreibung ist im Rahmen der Teilwertermittlung der gesamte drohende Verlust aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag, begrenzt auf die Höhe der aktivierten Herstellungskosten heranzuziehen. Eine handelsrechtlich gebotene Verlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist dem Grunde nach nur eröffnet, bevor aktivierungspflichtige Aufwendungen für teilfertige Wirtschaftsgüter anfallen oder nachdem eine Teilwertabschreibung des teilfertigen Erzeugnisses bis auf € 0,00 stattgefunden hat und ein weitergehender Verlust unberücksichtigt ist.

2. Einkommensteuer; Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung bei Ausschluss der Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen

Die so genannte Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG sieht vor, dass ein Verlustrücktrag nur bis zur Höhe von € 511.500,00 (im Fall der Zusammenveranlagung € 1.023.000,00) vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorgenommen werden kann, während ein Verlustvortrag im Folgejahr bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus nur bis zu 60 v.H. des € 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden kann (bei Ehegatten € 2.000.000,00).

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 17.03.2010 – 1 V 1379/09 – ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung, die gemäß § 8 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG für Kapitalgesellschaften gilt, anzuwenden ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen, z.B. weil zwischenzeitlich der Verlust der wirtschaftlichen Identität gemäß § 8c KStG eingetreten ist. Im Fall des Finanzgerichts Nürnberg verhielt es sich so, dass die Antragstellerin den im Jahr 2007 wegen der Mindestbesteuerung nicht verrechenbaren Verlustvortrag in den folgenden Jahren nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte ausgleichen konnte. Nach Auffassung des Gerichts ist nach der erforderlichen, aber im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung auch ausreichenden summarischen Prüfung zweifelhaft, ob § 10d Abs. 2 EStG (Begrenzung des Verlustabzugs auf € 1.000.000,00 zzgl. 60 v.H. des den Betrag von € 1.000.000,00 übersteigenden Betrag) in der für das Streitjahr geltenden Fassung verfassungsgemäß sei. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit stellte das Gericht auf die verfassungsrechtlichen Gebote ab, die Ertragsteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu meiden.

3. Einkommensteuer; Verlustrücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

Nach dem BFH Urteil vom 27.01.2010 – IX R 59/08 – sind im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste in einen vorangegangenen, noch nicht der Festsetzungsverjährung unterliegenden Veranlagungszeitraum auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

4. Lohnsteuer; Bindungswirkung der Entscheidungen der Sozialversicherungsträger

Mit Urteil vom 21.01.2010 – VI R 52/08 - entschied der BFH, dass Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers im Besteuerungsverfahren zu beachten sind, soweit sie nicht offensichtlich gegen Gesetze verstoßen.

5. Einkommensteuer; Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

Derzeit unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs bei Kapitalerträgen. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert als Werbungskosten absetzbar. Es wird lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 pro Person und pro Jahr gewährt (€ 1.602,00 bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber insbesondere auch Schuldzinsen für aufgenommene Kredite im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kapitalanlagen nicht mehr abgezogen werden.

6. Steuerstrafrecht; Strafbefreiende Selbstanzeige unterliegt höheren Anforderungen

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.05.2010 (AZ: 1 StR 577/09) die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige in wesentlichen Punkten verschärft. Er stellt in seiner Entscheidung heraus, dass der Verzicht auf den Strafanspruch des Staates zweier Rechtfertigungsgründe bedarf: Zum einen sollen verborgene Steuerquellen erschlossen werden, zum anderen soll dem Steuerhinterzieher ein Anreiz gegeben werden, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Für den zweiten Grund sei es aber unerlässlich, dass der Steuerhinterzieher „reinen Tisch“ macht und alle Konten offenlegt bzw. alle sonstigen bisher verschwiegenen Angaben nachholt und nicht nur solche Einnahmen erklärt, deren Entdeckung der Steuerpflichtige befürchtete. Zum Merkmal der Tatentdeckung, ab der eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, nimmt der BGH eine Konkretisierung vor. Diese soll bereits dann gegeben sein, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder- Ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets soll eine Tatentdeckung vorliegen, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Staatsanwaltschaft in gewichtigen Fällen frühzeitig auch in der Frage einer wirksamen Selbstanzeige von den Finanzbehörden einbezogen werden sollte.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Mietrecht; Nachzahlung von Betriebskosten, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat

Nach dem BGH Urteil vom 28.04.2010 – VIII ZR 263/09 – darf der Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragsparteien sind. Der Vermieter ist nicht gehindert, die Abrechnung der Betriebskosten nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen, da mehrere Mieter einer Wohnung grundsätzlich für Mietforderungen und Nebenkosten als Gesamtschuldner haften.

2. Kapitalanlagerecht; Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds

Der BGH hat mit Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 66/08 – entschieden: Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde „gewährt“, obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war, so ist dies ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss führender Prospektfehler.

(10.06.2010, Redaktion: Neulken & Partner)

Kontakt

Neulken & Partner
(Ruhr-Reeder-Haus)
Reichspräsidentenstraße 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 30865-0
Telefax: +49 208 30865-33

E-Mail: kanzlei(at)neulken(dot)de

Kooperationspartner

NRT NEULKEN REVISION UND TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Berater

Diplom-Betriebswirt
HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater