10. August 2010
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.08.2010:
15.08.2010:
27.08.2010:
Die Schonfrist für die am 10.08.2010 fälligen Steuern endet am 13.08.2010; für die am 15.08.2010 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 19.08.2010.
In einem beachtlichen Urteil hat der BFH der ausufernden Anwendung des Anscheinsbeweises Grenzen gesetzt. Der BFH (Urteil vom 21.4.2010 – VI R 46/08) hat entschieden, dass die Anwendung der 1%-Regel voraussetze, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Anscheinsbeweis spreche dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.05.2010 – X R 29/09 können in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben unberücksichtigt.
Nach dem Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 5.5.2010 – VI 305 – S 2297 – 109 kann der Steuerpflichtige das Wahlrecht, anstelle der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge den Einbezug in die regulär zu versteuernden Einkünfte zu beantragen auch bereits im Zusammenhang mit der Festsetzung der ESt- Vorauszahlungen ausüben. Allerdings steht eine programmtechnische Umsetzung für eine maschinelle Verarbeitung in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist das Arbeitszimmer vom Betriebsausgaben/Werbungskostenabzug ausgeschlossen, soweit es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Diese Norm ist nach dem Beschluss vom 06.07.2010 – 2 BvL 13/09 des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer auch umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nach dem BFH-Urteil vom 16.03.2010 – VIII R 20/08 können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG (mindestens 1%), die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Änderung der Rechtsprechung).
Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2010 – VI R 25/09 sind Beratungsaufwendungen, die einem angestellten Geschäftsführer für ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren gem. § 7a SGB IV entstehen, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten abzugsfähig.
(10.08.2010, Redaktion: Neulken & Partner)