11. Oktober 2010
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
11.10.2010:
27.10.2010:
Die Schonfrist für die am 11.10.2010 fälligen Steuern endet am 14.10.2010.
Bekanntlich sind Rechnungsabgrenzungsposten für solche Ausgaben zu bilden, die Aufwendungen für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen. Hierunter fallen z.B. im Voraus geleistete Mietzahlungen bzw. Versicherungsprämien. Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 – X R 20/09, nicht veröffentlicht, darf auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des Grundsatzes der Wesentlichkeit verzichtet werden. Ein solcher Verzicht sei dann möglich, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Der BFH stellt bezüglich der Frage der Wesentlichkeit dabei vergleichend auf den Betrag ab, der für die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG herangezogen wird. In den Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens € 410,00 nicht übersteigt, könne auf eine Abgrenzung verzichtet werde.
Für die Steuerpflichtigen, die Photovoltaikanlagen betreiben, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese als Gebäudebestandteil nur einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden können oder ob es sich um betriebliche Vorrichtungen handelt, die vom Gebäude losgelöst einer eigenen kürzeren Abschreibungsdauer zugänglich sind. Das Bayrische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 05.08.2010 – S 2190.1.1-1/3St32 zur ertragsteuerlichen Behandlung Stellung genommen. Danach sind auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen nicht als unselbstständige Bestandteile des Gebäudes, sondern als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Daraus ergeben sich die nachfolgenden Konsequenzen:
Diese Grundsätze sind auch auf sog. Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen.
Soweit ein Steuerpflichtiger aus seinem Privatvermögen Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen einlegt stellt sich die Frage, ob die künftigen, als Betriebsausgaben geltend zu machenden Abschreibungen sich vom gemeinen Wert der Einlage oder von einem anderen Wert bestimmen. Nach dem BFH-Urteil vom 17.03.2010 – X R 34/09, nicht veröffentlicht, berechnen sich bei Einlage eines solchen Wirtschaftsguts die künftigen Absetzungen für Abnutzung nach der Differenz zwischen dem Einlagewert (Teilwert) und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) bereits in Anspruch genommenen Absetzung. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch dann, wenn der Erbe durch den Erbfall nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft geworden ist.
Anmerkung:
Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass ein Grundstück nach dem Tod des Erblassers zunächst in das Eigentum der Erbengemeinschaft überging und erst im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung auf einen Beteiligten der Erbengemeinschaft übertragen wurde. Auch insoweit sieht der BFH die Abschreibungsbemessungsgrundlage nach erfolgter Einlage in das Betriebsvermögen auf den Einlagewert abzüglich bereits vom Erblasser in Anspruch genommener Abschreibungen als begrenzt an.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.04.2010 – VIII R 27/08, nicht veröffentlicht, entschieden, dass Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, teilen. Entscheidend sei, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens gesehen wird. Sind folglich die Aufwendungen des gerichtlichen Verfahrens als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu beurteilen, gelte dies gleichermaßen auch für die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten. Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Prozesskosten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Prozesskosten lediglich mit Sonderausgaben, Veranlagungs- oder Tariffragen oder mit der bloßen Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang stehen.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, ein Wahlrecht vor, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen. Zur Frage, wann dauerndes Getrenntleben anzunehmen sei, was dieses Wahlrecht ausschließen würde, hat der BFH mit Urteil vom 28.04.2010 – III R 71/07, nicht veröffentlicht, entschieden, dass dieses erst vorliege, wenn aufgrund äußerer Umstände, insbesondere räumlicher Trennung erkennbar sei, dass beide Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wiederherstellen wollen. Eine bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten sei nicht ausreichend. Ziehe ein Ehegatte erst nach einer Kur in eine andere Wohnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während der Kur beendet wurde.
Anmerkung:
Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass der Ehemann im November ankündigte, sich trennen zu wollen und in der Zeit vom 04. Dezember bis zum 24. Januar des Folgejahres aufgrund einer Kur abwesend war. Nach der Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der BFH führte hierzu aus, dass zu Beginn des Jahres, als sich der Kläger außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar gewesen sei, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wiederherstellen würden. Diese Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endete erst, als der Kläger nach Abschluss der Kur seine persönlichen Gegenstände abholte und eine andere Wohnung bezog. Den Ehegatten war damit auch für das Jahr der Trennung noch das Wahlrecht, die gemeinsame Veranlagung zu wählen, zuzugestehen.
§ 1 Abs. 1a UStG stellt die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer außerhalb der steuerbaren Umsätze. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift erfordert eine Geschäftsveräußerung, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Fraglich ist, ob eine solche Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn nur die Warenbestände und die Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts übereignet werden, aber das Ladenlokal, welches im Eigentum des Veräußerers steht, an den Erwerber lediglich vermietet wird. Des Weiteren stellt sich darüber hinaus die Frage, ob es darauf ankommt, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wird oder ob der Mietvertrag auch auf unbestimmte Zeit laufen könne und von beiden Parteien kurzfristig kündbar sei. Diese Anfrage hatte der BFH mit Beschluss vom 14.07.2010 – XI R 27/08 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Anmerkung:
Der BFH unternimmt mit dieser Vorlage an den EuGH den Versuch einer Klärung, welche Bedeutung für das gemeinschaftsrechtliche Verständnis des Geschäftsveräußerungsbegriffs die Fortsetzung der unternehmerischen Aktivitäten einerseits und der Umfang des übertragenen Unternehmensvermögens andererseits hat.
Erneut lässt ein Urteil eines Finanzgerichts im Fall eines Ehegatten-Oder-Kontos aufhorchen: Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 25.03.2010 – 4 K 654/2008 entschieden, dass eine freigiebige Zuwendung an die Ehefrau in Höhe der Hälfte der Einzahlungsbeträge anzunehmen sei, wenn der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Oder-Konto einzahlt.
Anmerkung:
In einer funktionierenden ehelichen Lebensgemeinschaft vermischen sich häufig die Vermögenssphären der Eheleute. Oder-Konten dienen häufig auch Praktibilitätsgründen, jeder Ehegatte ist voll verfügungsberechtigt. Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt aber auch die damit einhergehenden schenkungsteuerlichen Risiken auf. Auch wenn der Ehemann den Veräußerungserlös nicht hälftig seiner Ehefrau zuwenden wollte, so ist nach Auffassung des Gerichts allein durch die Einzahlung auf das Oder-Konto diese Schenkung bewirkt. In vergleichbaren Fällen sollte deshalb tunlichst ein getrenntes Ehegatten-Konto angelegt werden, das getrennt vom gemeinschaftlichen Vermögen verwaltet wird.
Provisionsvorschüsse, die ein bilanzierender Versicherungsvertreter von den Versicherungsgesellschaften in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen erhält, sind nach dem BFH-Urteil vom 17.03.2010 – X R 28/08, nicht veröffentlicht, als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren und führen noch nicht zu Umsätzen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision realisiert ist, hängt dabei von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Ein Provisionsanspruch kann vertraglich z.B. dann entstehen, wenn die erste Jahresprämie durch den Versicherungsnehmer entrichtet wurde oder wenn eine bestimmte Anzahl von Monatsprämien oder die Zahlung der Abschlussgebühr erfolgte. Nach dem vorstehenden BFH-Urteil ist es aber auf jeden Fall so, dass nicht jede Provisionszahlung unbesehen beim bilanzierenden Versicherungsvertreter als Provisionserlöse dem Gewinn hinzuzurechnen sind.
Nach der im Jahre 2004 erfolgten gesetzlichen Neuregelung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten sowie unter Einbezug der jüngsten Rechtssprechung des BFH hierzu hat das BMF jetzt mit Schreiben vom 22.09.2010 die bisherige Verwaltungsauffassung zusammengefasst und aktualisiert. Dem BMF IV C 4-S 2227/07/10002 ist zu entnehmen:
Mit Urteil vom 21.07.2010 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Privatschule in der Schweiz anfallenden Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gericht begründet dies damit, dass die Schweiz weder EU-Mitglied noch dem europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sei. Das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene und seit 2002 geltende Freizügigkeitsabkommen (FZA) enthielte für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen keine spezifischen Regelungen. Die im Abkommen enthaltenen Regelungen über das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Schülers bzw. seiner Eltern begründen kein Gleichbehandlungsgebot mit Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Nach weiterer Auffassung des Gerichts findet das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich keine Anwendung auf Steuernormen. Der Senat hat gegen die Entscheidung die Revision beim BFH zugelassen. Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 73/10 geführt.
Soweit eine steuerpflichtige Anteilsveräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft stattgefunden hat stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Veräußerung beim Veräußerer zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt wenn die Kaufpreiszahlung gestundet wurde. Der BFH hat mit Urteil vom 20.07.2010 – IX R 45/09 entschieden, dass grundsätzlich der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird, entsteht. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns komme nur in Betracht, wenn wiederkehrende Zahlungen vereinbart worden sind, die Versorgungscharakter haben.
Anmerkung:
Veräußerungsgewinne für wesentliche Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG werden grundsätzlich nach dem „Soll-Prinzip“ besteuert, der Zeitpunkt des Zuflusses des Kaufpreises ist irrelevant. Die BFH-Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung gestattet nur für wiederkehrende Bezüge mit Versorgungscharakter die wahlweise Zuflussbesteuerung. Zeitrenten fallen nur dann hierunter, wenn der Versorgungszweck dominiert, andernfalls liegt eine die Besteuerung nicht hinausschiebende Ratenzahlung vor. Die Frage, welchen Charakter steuerlich eine Stundungsvereinbarung mit ratenweise Zahlung hat, zeigt sich an folgendem Beispiel: Ist die Stundung steuerrechtlich irrelevant und bleiben die vereinbarten Ratenzahlungen in Zukunft aus, handelt es sich um einen Forderungsausfall, der mit Rückwirkung zu einer Minderung des Veräußerungsgewinns führt. Wurden wiederkehrende Zahlungen mit Versorgungscharakter vereinbart und bleiben diese in Zukunft aus, bleibt es dabei, dass nur die bisher zugeflossenen Raten als Veräußerungsgewinn relevant sind, während die nicht zugeflossenen Raten keine Besteuerung mehr auslösen.
Die Rechtsprechung hat die Vermutung aufgestellt, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften und schließt damit die Annahme einer Liebhaberei oder eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht praktisch aus. Diese Vermutung, die durch das Finanzamt widerlegbar ist, gilt aber nur für die Wohnungsvermietung. Die Vermutung findet keine Anwendung bei der Verpachtung unbebauter Grundstücke (BFH, Urteil vom 28.11.2007 – IX R 9/06, BStBl 2008 II, Seite 515) und, wie der BFH nunmehr auch entschieden hat, für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen (BFH vom 20.07.2010 – IX R 49/09).
Ein dingliches Wohnungsrecht vermittelt dem Berechtigten eine gesicherter Rechtsposition, denn das Wohnungsrecht aufgrund seiner dinglichen Wirkung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit bindet nicht nur den bewilligenden Grundstückseigentümer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger. Aufgrund eines dinglichen Wohnungsrechts ist dem Grundstückseigentümer auf Dauer das Nutzungsrecht an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil entzogen. Verzichtet der Rechteinhaber unentgeltlich auf dieses ihm zustehende Wohnungsrecht, ist nach dem BFH-Beschluss vom 23.06.2010 – II B 32/10, nicht veröffentlicht, dieser Verzicht als freigebige Zuwendung zu beurteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und kann Schenkungsteuer auslösen.
Die Rechtsprechung hat die Vermutung aufgestellt, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften und schließt damit die Annahme einer Liebhaberei oder eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht praktisch aus. Diese Vermutung, die durch das Finanzamt widerlegbar ist, gilt aber nur für die Wohnungsvermietung. Die Vermutung findet keine Anwendung bei der Verpachtung unbebauter Grundstücke (BFH, Urteil vom 28.11.2007 – IX R 9/06, BStBl 2008 II, Seite 515) und, wie der BFH nunmehr auch entschieden hat, für die Vermietung von Gewerbeobjekten. Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen (BFH vom 20.07.2010 – IX R 49/09).
Unter Beachtung der Rechtsprechungsänderung durch das vorgenannte BFH-Urteil vom 15.06.2010 ergibt sich nunmehr eine offensichtliche Ungleichbehandlung der Zinsen nach § 233a AO im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung (steuerneutral) und der Körperschaftssteuerfestsetzung (Erstattungszinsen sind Betriebseinnahmen). Nach der hier vertretenen Auffassung muss die Rechtsprechungsänderung zu den Erstattungszinsen für Einkommensteuer dringend auf die Körperschaftssteuer übertragen werden. Andernfalls würde die Rechtsformneutralität nicht gewahrt sein und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen.
Der BFH hat mit Urteil vom 25.08.2010 – II R 42/09 entschieden, dass ein Grundstückswert für ein unbebautes Grundstück für Bewertungsstichtage vor dem 01.01.2007 nicht festgestellt werden kann, wenn der Gutachterausschuss für das Grundstück keinen Bodenrichtwert ermittelt hatte. Im Ergebnis verhält es sich so, dass der BFH dem Gutachterausschuss zwar für verpflichtet hält, für jedes Grundstück einen Richtwert zu ermitteln, weigert sich der Gutachterausschuss jedoch, darf das Finanzamt keine Grunderwerbsteuer auf den Grund und Boden erheben, soweit Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz der gemeine Wert ist. Im Urteilsfall führte dies zu der überraschenden Konsequenz, dass ein als Sacheinlage in eine GmbH eingebrachtes Land nur bezüglich dem Gebäude der Grunderwerbsteuer unterlegt werden durfte, weil der Gutachterausschuss sich außer Stande sah, für das 72.666 m² große Gelände einen Bodenrichtwert festzustellen.
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2010 – 12 K 2029/07E steht das Besteuerungsrecht für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung einer in Spanien gelegenen Eigentumswohnung nach dem DBA Spanien allein Spanien zu. Nach Auffassung des Finanzamts lag ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 3 EStG vor, aus dem der Gewinn gemäß § 22 Nr. 2 EStG als sonstige Einkünfte zu erfassen sei. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass durch das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen wird, denn gemäß Art. 13 Abs. 1 DBA Spanien werden Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 Abs. 2 DBA Spanien in dem Vertragsstaat besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.09.2010 – 2 Sa 509/10 ist die außerordentliche Kündigung einer seit 40 Jahren beschäftigten Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn die Beschäftigte außerhalb des Kernbereichs ihrer Tätigkeit ein Vermögensdelikt zum Schaden des Arbeitsgebers begeht. Im Streitfall ging es darum, dass die Arbeitnehmerin bei der Abrechnung für die Feier zu ihrem Dienstjubiläum einen Betrug beging. Der Schaden belief sich auf ca. € 150,00.
Anmerkung:
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass bei Bagatelldelikten alle Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen sind und eine lange beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit im Rahmen dieser Interessenabwägung jedenfalls bei erstmaligem Nachweis einer Straftat einen stark relativieren Effekt haben soll. Ähnlich entschied auch das Arbeitsgericht Leipzig zugunsten einer Verkäuferin, die ein altes Brot nicht in den Bio-Müll des Supermarktes geworfen, sondern es in ihre Tasche gesteckt hatte. Die Unverkäuflichkeit als Ware und 27 Jahre Unternehmenszugehörigkeit überwogen. In diesen Fällen muss erst eine Abmahnung ausgesprochen werden (Urteil vom 13.09.2010 – 3 Ca 1482/10).
Gemäß § 1601 BGB haften Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern. Der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbringt, kann von den Kindern Erstattung dieser Kosten verlangen. Dies gilt auch, wenn das Verhältnis von Elternteil und Kind zerrüttet war oder aufgrund mentaler Erkrankung des Elternteils ein Austausch seit Jahren nicht mehr stattfinden konnte. Im Streitfall bestand seit 1977 so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem beklagten Sohn und seiner Mutter, die u.a. an Schizophrenie und Wahnideen litt. Trotzdem konnte sich der Sohn nicht erfolgreich auf Verwirkung (§ 1611 Abs. 1 BGB) wegen verspäteter Geltendmachung des Anspruchs für die letzten Lebensjahre der Mutter und unbillige Härte berufen (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – XII ZR 148/09).
Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 07.07.2010 – 9 U 536/09 entschieden, dass der nach einer Trennung in dem Haus des anderen Ehegatten, der Alleineigentümer der Immobilie ist, weiter wohnende andere Ehegatte verpflichtet ist, die verbrauchsabhängigen und umlagefähigen Nebenkosten an den überlassenden Ehegatten zu erstatten (entsprechend § 1361b Abs. 3 BGB).
(12.10.2010, Redaktion: Neulken & Partner)