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10. Februar 2011

Rundschreiben II/2011

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Februar 2011

10.02.2011:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


15.02.2011:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer


24.02.2011:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 10.02.2011 fälligen Steuern endet am 14.02.2011, die Schonfrist für die am 15.02.2011 fälligen Steuern endet am 18.02.2011.


II. Aus der Steuerrechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Gewinnermittlung; Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung

Mit Urteil vom 09.09.2010 – IV R 38/08 befasste sich der BFH erneut mit der Frage nach der dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Absetzung für Abnutzung, erhöhter Absetzungen, Sonderabschreibungen und Abzüge im Zusammenhang mit der Übertragung einer Rücklage anzusetzen, darf bei einer voraus­sichtlich dauernden Wertminderung anstelle dessen der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Eine außerplanmäßige Ab­schreibung auf den niedrigeren Teilwert ist dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Stichtagswert voraussichtlich während eines erheblichen Teils der weiteren Nutzungs­dauer unter dem durch planmäßige Ab­schreibungen geminderten Restbuchwert liegt. Folglich muss vor einer außerplan­mäßigen Abschreibung geprüft werden, ob ein „nachhaltiges“ Sinken des Teilwertes unter den (planmäßigen) Buchwert gegeben ist. Hierzu bedarf es einer Prognose. Aus der Sicht des Bilanzstichtags muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden können. Bei Wirtschafts­gütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist dies gegeben, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dabei ist grundsätzlich die objektive Rest­nutzungsdauer des Wirtschaftsguts maß­geblich, nicht die individuelle Verbleibens­dauer beim betreffenden Steuerpflichtigen. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum der Steuerpflichtige eine festgestellte Wert­minderung in Zukunft angesichts der individuellen Verbleibensdauer wird wieder aufholen können. Die Erzielung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist nach dem vorgenannten BFH-Urteil allenfalls dann für die Zulässig­keit einer Teilwertabschreibung von Be­deutung, wenn hierdurch zugleich die nach­haltige Wertminderung indiziert wird. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie z.B. Grund und Boden, ist eine Wertminderung voraussicht­lich andauernd, wenn aus Sicht des Bilanz­stichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des FG Köln vom 31.08.2010 ver­wiesen (3 K 3466/09). In diesem Urteil hat sich das Finanzgericht auf Grundlage des BFH-Urteils vom 26.09.2007 – I R 58/06 mit der typisierenden Annahme einer dauernden Wertminderung bei börsen­notierten Aktien befasst. Hierzu existiert auch ein BMF-Schreiben vom 26.03.2009 (IV C 6 ‑ S 2171 – b/0) sowie eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (RS VFA 2). Während das BMF für den Ansatz des niedrigeren Teil­wertes bei Aktien voraussetzt, dass der Börsenkurs am Bilanzstichtag 40 % unter den Anschaffungskosten liegt und an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils mindestens 25 % unter den An­schaffungskosten liegt, geht das IDW davon aus, dass eine außerplanmäßige Ab­schreibung vorzunehmen ist, wenn die An­schaffungskosten am Bilanzstichtag 20 % unter den Anschaffungskosten liegen und der Börsenkurs an zwei aufeinander­folgenden Bilanzstichtagen 10 % unter dem Buchwert während mehr als zwölf Monaten liegt. Das FG Köln folgt weder dem BMF noch dem IDW. Der niedrigere Teilwert soll anstelle dessen dann zulässig sein, wenn am Bilanzstichtag der Börsenkurs um 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist und der Börsenkurs an zwei aufeinander­folgenden Bilanzstichtagen jeweils 10 % unter den Anschaffungskosten liegt. Bietet das Urteil des FG Köln zumindest eine Orientierung für die Praxis, ist doch auch anzumerken, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 98/10 geführt wird. 

2. Einkommensteuer; Steuerbescheinigung für Stückzinsen

Der Gesetzgeber hat mit § 52a Abs. 10 S. 7 EStG in der Fassung des Jahressteuer­gesetzes 2010 klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungs­erlös, in dessen Zusammenhang die Stück­zinsen berechnet werden, nicht steuerbar ist, weil die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2010 – IV C 1 ‑ S 2401/10/10005 darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen die Bank­institute keinen Steuereinbehalt vor­genommen haben und die Erträge folglich in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 gemäß § 32d Abs. 3 EStG zu berück­sichtigen sind. Zur Vereinfachung der Steuerveranlagungsverfahren haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Abs. 2 EStG gesonderte Steuerbescheinigungen zu erteilen. Die Steuerbescheinigung ist auszu­stellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Von der Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist abzusehen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nicht­veranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt.

3. Einkommensteuer; Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 24.11.2010 hat das FG Düsseldorf – 15 K 931/09 F entschieden, dass eine Fortführung der Buchwerte der Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs nur dann möglich ist, wenn die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Personengesellschaft erfolgt. Wird neben Gesellschaftsrechten an der Personen­gesellschaft auch eine echte Darlehens­forderung eingeräumt, liegt insoweit eine Vergütung vor, die eine jedenfalls anteilige Gewinnrealisierung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen bewirkt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Revision beim BFH eingelegt wurde, die unter dem Akten­zeichen X R 42/10 geführt wird.

 

4. Einkommensteuer; Steuerpflicht von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO

Im Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetz­geber klarstellend in § 20 Abs. 1 Nr. 7 eine Regelung getroffen, wonach erstattete Zinsen auf Einkommensteuerguthaben der Einkommensteuer unterliegen. Der BFH hatte mit Entscheidung vom 15.06.2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) die Steuer­pflicht von Erstattungszinsen für nicht­abzugsfähige Steuern verneint (vgl. Rund­schreiben I/2011, III. Textziffer (5)).  Nur wenige Tage nach Verkündung des Jahres­steuergesetzes hat das FG Münster mit Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich festgeschriebene Steuerpflicht von Steuer­erstattungszinsen sowie deren rückwirkende Geltung für alle noch offenen Steuerfälle verfassungsgemäß sei. Auch diese Ent­scheidung ist jedoch noch nicht rechts­kräftig. Beim BFH wird unter dem Akten­zeichen VIII R 1/11 ein Revisionsverfahren geführt.

Die OFD Rheinland hat mit Kurzinfo Ein­kommensteuer Nr. 1/2011 vom 12.01.2011 darauf hingewiesen, dass beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 36/10 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen anhängig sei. Einsprüche, die auf dieses Verfahren gestützt würden, ruhten kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Soweit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bisher entsprochen worden sei, weil die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 unklar war, sollten gewährte Aussetzungen zunächst nicht widerrufen werden. Dies soll dann gelten, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines An­trages auf Aussetzung der Vollziehung sei dieser jedoch aufgrund der klaren Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010 abzu­lehnen.

5. Einkommensteuer; Entlassungsentschädigungen

Im Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsabfindungen führen im Jahr der Zahlung häufig zu einer Zusammenballung von Einkünften. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes erleidet der betroffene Arbeit­nehmer darüber hinaus häufig einen progressionsbedingten steuerlichen Nachteil dieser steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich bei diesen Entlassungsabfindungen um außerordentliche Einkünfte handelt, könnte die Begünstigung des § 34 Abs. 1 in Betracht kommen. Das ist die sog. Ein-Fünftel-Regelung, wonach die Einkommensteuer für ein Fünftel der Entlassungsabfindung im Jahr der Zahlung berechnet wird und diese Steuer mit fünf multipliziert wird. Damit kann eine Progressionsglättung bewirkt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2011 (IV C 4 – S 2290/07/10007) setzt die Anwendung der Begünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammen­geballt in einem Veranlagungsjahr zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unter­schiedlichen Veranlagungszeiträumen sei grundsätzlich schädlich. Dies gelte nur dann nicht, soweit maximal 5 % der Haupt­leistung in einem anderen Veranlagungs­zeitraum gezahlt werden.

6. Körperschaftsteuer; „finale“ Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

Der BFH hatte mit Urteil vom 09.06.2010 – I R 107/09 entschieden, dass abkommens­rechtlich einem anderen Land zuzuordnende Betriebsstättenergebnisse vom Besteuerungs­recht der Bundesrepublik Deutschland aus­geschlossen sind (im Urteilsfall Doppel­besteuerungsabkommen mit Frankreich). Ein Verlustabzug in Deutschland käme jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, sofern und soweit nachgewiesen würde, dass die Verluste im Quellenstaat (im Urteilsfall: Frankreich) steuerlich unter keinen Um­ständen anderweitig verwertbar sind („finale“ Verluste). Dies sei dann der Fall, wenn der Betriebsstättenverlust aus tat­sächlichen Gründen nicht mehr be­rücksichtigt werden kann, z.B. bei Um­wandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre end­gültige Aufgabe. Der finale Verlust sei jedoch nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens in Deutschland absetzbar, sondern erst dann, wenn dieser Verlust „final“ geworden sei. Im Anschluss daran hat der BFH mit Beschluss vom 09.11.2010 die Voraussetzung der Finalität bestätigt, die erfüllt sein muss, bevor es zu einer Geltendmachung im Inland käme.

7. Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlender Umsatzsteueridentifikationsnummer

Das FG Köln hat mit Urteil vom 03.11.2010 entschieden, dass unter bestimmten Voraus­setzungen auch dann eine Lieferung steuer­befreit sein kann, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer­identifikationsnummer verfügt. Dies sei dann der Fall, wenn zweifelsfrei feststehe, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert würden und der Warenerwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliege. Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Maschinenhändler eine spanische Firma beliefert hatte, noch bevor diese im Besitz einer Umsatzsteuer­identifikationsnummer war. Das Finanzamt hatte im entschiedenen Fall die Steuer­befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Er­teilung der Umsatzsteuer­identifikationsnummer gewährt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Köln stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatz­entscheidung des BFH vom 06.12.2007 – V R 59/03. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne den nach § 6a Abs. 3 erforderlichen Buch- und Beleg­nachweis zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen.

8. Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

Seit dem 01.01.2006 wird eine Eigenheim­zulage nicht mehr gewährt. Zu einem Altfall hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 – IX R 20/09 entschieden, dass es europa­rechtlich nicht geboten sei, einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Eigen­heimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nicht­gewährung einer im EU-Ausland gelegenen Wohnung gegen die Grundsätze der Freizügigkeitsgarantie gemäß Art. 18, 39 und 43 EG-Vertrag verstößt. Nach dem Grundsatz-Urteil des EuGH vom 17.01.2008 – Rs. C 152/05 verstößt ein Mitgliedsstaat, der in seinen Rechts­vorschriften die Gewährung einer Eigen­heimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedsstaat gelegene Wohnungen ausschließt, gegen die Ver­pflichtungen aus der Freizügigkeitsgarantie. Zwar hält der BFH die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Fall der Errichtung einer Zweitwohnung im Ausland für anwendbar, sieht die Beschränkung der Grundfreiheiten der Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit jedoch im Streitfall als gerechtfertigt an, weil der Kläger zur Berufsgruppe der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten gehört, die durch den Erwerb einer ausländischen Wohnung den inländischen Wohnungsmarkt entlasten. Dies sei aber ein Widerstreit der Ziele der Eigenheimförderung. Danach sollte der Wohnungsbau im Inland gefördert werden. Ob diese Argumentation EU-rechtlich Bestand haben kann, ließe sich nur durch ein Verfahren vor dem EuGH klären.

9. Umsatzsteuer; Ebay-Verkäufe

Im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2010 – I K 3016/08) ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktionsplattform „Ebay“ ver­äußert hatte. Die Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt von dreieinhalb Jahren auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich, insgesamt 1.200 Verkäufe. Das Finanz­gericht entschied, dass bei Nutzung der Auktionsplattform „Ebay“ auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer unter­lägen. Im Streitfall sei die Tätigkeit des Klägers, des Steuerpflichtigen, von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinaus­gehender Erlöse angelegt gewesen. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ließe sich nicht deshalb verneinen, weil es an dem für die Annahme einer Händlertätigkeit ent­scheidenden Einkäufe fehlte. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige aus seinem Privat­vermögen Puppen, Porzellan, Modell­bauteile, Füllfederhalter und Münzen ange­boten. Die fehlenden händlertypischen Ein­käufe sind nach Auffassung des Finanz­gerichts dann nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft zu verneinen, wenn hier­bei eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.

10. Einkommensteuer; Höhe der nichtabzugsfähigen Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

In dem Urteil vom 07.12.2010 – VIII R 54/07 hat der BFH die Grundsätze aufgestellt, dass

  1. die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzieh­bare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuer­rechtlichen Maßstäben zu ermitteln ist,
  2. es bei der Hinzurechnung nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer ankomme, da der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht im Verhältnis Grund­lagenbescheid – Folgebescheid stünden,
  3. die Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen hat.

11. Lohnsteuer; private Pkw-Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

Mit Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09 stellt der BFH fest, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Be­messungsgrundlage für die 1 %-Regel einzu­beziehen ist. Der Einbezug einer Sonder­ausstattung in den Brutto-Listenpreis setzt voraus, dass das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit aus­gestattet ist. Des Weiteren stellt der BFH fest, dass mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen sei, sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten seien, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Pkw-Nutzung ergäben. Unselbst­ständige Ausstattungsmerkmale könnten nicht getrennt bewertet werden.

12. Außensteuergesetz; konzerninterne Verrechnungspreise

Unter Bezugnahme auf eine Studie von Ernst & Young weist das Handelsblatt mit der Ausgabe vom 09.02.2011 darauf hin, dass in einer Umfrage unter 877 multi­nationalen Unternehmen in 25 Ländern drei Viertel der europäischen Befragten mit­teilten, dass seit 2006 in jedem Land die Prüfung von Verrechnungspreisen härter geworden sei. Sogar die Behörden in ver­meintlich steuergünstigen Gegenden, wie Irland und Hongkong, hätten die Regelung für die konzerninterne Verrechnung ver­schärft, ebenso wie China, Frankreich, Griechenland, Indonesien, Malaysia und Vietnam. In Deutschland stehen die Ver­rechnungspreise seit dem Jahr 2003 im Visier der Betriebsprüfer. Stellten die Ver­rechnungspreise international verflochtener Unternehmen in den 90er Jahren eine gute Möglichkeit dar, die Vielfalt der Steuer­systeme so zu nutzen, dass Gewinne möglichst in Niedrigsteuerländern anfielen und Verluste in Hochsteuerländern, geht diese Zeit scheinbar zu Ende. Insbesondere in den Schwellenmärkten wie China und Indien würden die Steuerbehörden qualitativ und quantitativ immer besser ausgestattet sein. Auch in Deutschland sei die Nachricht, die Staatsfinanzen durch höhere Steuer­einnahmen zu entlasten, angekommen. Es gebe nur noch wenig Spielraum für die Ver­rechnungspreisgestaltung in der Diskussion mit den Betriebsprüfern. Überall zuge­nommen hätten die Dokumentations­pflichten für die Unternehmen, v.a. in angel­sächsisch geprägten Staaten verlangten die Steuerbehörden, dass mit Abgabe der Steuerbilanz auch die Transfer­preisgestaltung dokumentiert wird. In Deutschland haben international verflochtene Unternehmen Zeit, die Dokumentation bis zur Betriebsprüfung zu erstellen, was nicht bedeutet, dass weniger genau kontrolliert werde.

In zunehmendem Maße wird die steuerliche Betriebsprüfung verstärkt und besser ausge­rüstet. Es werden Fachprüfer ausgebildet, die insbesondere bei internationalen Sach­verhalten mit dem erforderlichen Sachverstand die Geschäftsvorfälle prüfen.

Unternehmen, die international in Konzern­strukturen eingebunden sind, sollten darauf achten, eine Verrechnungspreis­dokumentation nicht nur einmalig anzu­legen, sondern diese fortlaufend zu führen. Sollten die Verrechnungspreise im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zur Diskussion gestellt werden, liegt die Beweislast für die Angemessenheit und Üblichkeit der vereinbarten Preise beim Steuerpflichtigen. Hierfür sollte entsprechende Vorkehrung getroffen werden.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer GmbH

Nach den gesetzlichen Regelungen ist für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital beschließt, diesem Beschluss eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen, um sicherzustellen, dass die umzuwandelnde Rücklage auch tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die diesem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde zu legende Bilanz muss aber zumindest bei einer kleinen, nicht prüfungspflichtigen GmbH keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers enthalten, da insoweit der Umfang der Prüfung durch die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes begrenzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 D 334/09).

2. Wettbewerbsrecht; Hinweispflicht bei Auslaufmodellen

Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010 – I–XX U 171/02 ist der Handel bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele, mithin um Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder von ihm selbst als Auslaufmodelle bezeichnet werden (hierzu bereits BGH, Urteil vom 03.12.1998- I ZR 63/96, NJW 1999 S. 2190).

3. Mietrecht; kein Schuldanerkenntnis durch Erstattung eines Betriebskostenabrechnungsguthabens

Nach dem BGH-Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 296/09 stellt die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens des Mieters kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt. Innerhalb der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) darf der Vermieter zu Lasten der Mieter korrigieren, selbst wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben zunächst vorbehaltlos ausgezahlt hat.

4. Arbeitsrecht; Versetzung trotz im Arbeitsvertrag festgelegtem Beschäftigungsort

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.09.2010 – 11 Sa 213/10) kann die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort auch dann vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers (§ 106 GewO) umfasst sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich einen bestimmten Beschäftigungsort bezeichnet. Im Urteilsfall wurde das beklagte Unternehmen grundlegend umstrukturiert und in dessen Folge einige Beschäftigte weiter am bisherigen Arbeitsort eingesetzt, dem klagenden Arbeitnehmer wurde jedoch ein Arbeitsort in einer anderen Stadt zugewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Entscheidung des Arbeitgebers, welche der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer versetzt werden, auch keine Sozialauswahl durchzuführen, der Arbeitgeber müsse nur billiges Ermessen wahren.

(10.02.2011, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Februar 2011

Rundschreiben II/2011

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

Februar 2011

10.02.2011:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler


15.02.2011:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer


24.02.2011:

  • Sozialversicherungsbeitrag


Die Schonfrist für die am 10.02.2011 fälligen Steuern endet am 14.02.2011, die Schonfrist für die am 15.02.2011 fälligen Steuern endet am 18.02.2011.


II. Aus der Steuerrechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Gewinnermittlung; Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung bei dauernder Wertminderung

Mit Urteil vom 09.09.2010 – IV R 38/08 befasste sich der BFH erneut mit der Frage nach der dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Absetzung für Abnutzung, erhöhter Absetzungen, Sonderabschreibungen und Abzüge im Zusammenhang mit der Übertragung einer Rücklage anzusetzen, darf bei einer voraus­sichtlich dauernden Wertminderung anstelle dessen der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Eine außerplanmäßige Ab­schreibung auf den niedrigeren Teilwert ist dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Stichtagswert voraussichtlich während eines erheblichen Teils der weiteren Nutzungs­dauer unter dem durch planmäßige Ab­schreibungen geminderten Restbuchwert liegt. Folglich muss vor einer außerplan­mäßigen Abschreibung geprüft werden, ob ein „nachhaltiges“ Sinken des Teilwertes unter den (planmäßigen) Buchwert gegeben ist. Hierzu bedarf es einer Prognose. Aus der Sicht des Bilanzstichtags muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden können. Bei Wirtschafts­gütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist dies gegeben, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dabei ist grundsätzlich die objektive Rest­nutzungsdauer des Wirtschaftsguts maß­geblich, nicht die individuelle Verbleibens­dauer beim betreffenden Steuerpflichtigen. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum der Steuerpflichtige eine festgestellte Wert­minderung in Zukunft angesichts der individuellen Verbleibensdauer wird wieder aufholen können. Die Erzielung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist nach dem vorgenannten BFH-Urteil allenfalls dann für die Zulässig­keit einer Teilwertabschreibung von Be­deutung, wenn hierdurch zugleich die nach­haltige Wertminderung indiziert wird. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie z.B. Grund und Boden, ist eine Wertminderung voraussicht­lich andauernd, wenn aus Sicht des Bilanz­stichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.

In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des FG Köln vom 31.08.2010 ver­wiesen (3 K 3466/09). In diesem Urteil hat sich das Finanzgericht auf Grundlage des BFH-Urteils vom 26.09.2007 – I R 58/06 mit der typisierenden Annahme einer dauernden Wertminderung bei börsen­notierten Aktien befasst. Hierzu existiert auch ein BMF-Schreiben vom 26.03.2009 (IV C 6 ‑ S 2171 – b/0) sowie eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (RS VFA 2). Während das BMF für den Ansatz des niedrigeren Teil­wertes bei Aktien voraussetzt, dass der Börsenkurs am Bilanzstichtag 40 % unter den Anschaffungskosten liegt und an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils mindestens 25 % unter den An­schaffungskosten liegt, geht das IDW davon aus, dass eine außerplanmäßige Ab­schreibung vorzunehmen ist, wenn die An­schaffungskosten am Bilanzstichtag 20 % unter den Anschaffungskosten liegen und der Börsenkurs an zwei aufeinander­folgenden Bilanzstichtagen 10 % unter dem Buchwert während mehr als zwölf Monaten liegt. Das FG Köln folgt weder dem BMF noch dem IDW. Der niedrigere Teilwert soll anstelle dessen dann zulässig sein, wenn am Bilanzstichtag der Börsenkurs um 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist und der Börsenkurs an zwei aufeinander­folgenden Bilanzstichtagen jeweils 10 % unter den Anschaffungskosten liegt. Bietet das Urteil des FG Köln zumindest eine Orientierung für die Praxis, ist doch auch anzumerken, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 98/10 geführt wird. 

2. Einkommensteuer; Steuerbescheinigung für Stückzinsen

Der Gesetzgeber hat mit § 52a Abs. 10 S. 7 EStG in der Fassung des Jahressteuer­gesetzes 2010 klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungs­erlös, in dessen Zusammenhang die Stück­zinsen berechnet werden, nicht steuerbar ist, weil die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2010 – IV C 1 ‑ S 2401/10/10005 darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen die Bank­institute keinen Steuereinbehalt vor­genommen haben und die Erträge folglich in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 gemäß § 32d Abs. 3 EStG zu berück­sichtigen sind. Zur Vereinfachung der Steuerveranlagungsverfahren haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Abs. 2 EStG gesonderte Steuerbescheinigungen zu erteilen. Die Steuerbescheinigung ist auszu­stellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Von der Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist abzusehen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nicht­veranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt.

3. Einkommensteuer; Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft

Mit Urteil vom 24.11.2010 hat das FG Düsseldorf – 15 K 931/09 F entschieden, dass eine Fortführung der Buchwerte der Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs nur dann möglich ist, wenn die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Personengesellschaft erfolgt. Wird neben Gesellschaftsrechten an der Personen­gesellschaft auch eine echte Darlehens­forderung eingeräumt, liegt insoweit eine Vergütung vor, die eine jedenfalls anteilige Gewinnrealisierung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen bewirkt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Revision beim BFH eingelegt wurde, die unter dem Akten­zeichen X R 42/10 geführt wird.

 

4. Einkommensteuer; Steuerpflicht von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO

Im Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetz­geber klarstellend in § 20 Abs. 1 Nr. 7 eine Regelung getroffen, wonach erstattete Zinsen auf Einkommensteuerguthaben der Einkommensteuer unterliegen. Der BFH hatte mit Entscheidung vom 15.06.2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) die Steuer­pflicht von Erstattungszinsen für nicht­abzugsfähige Steuern verneint (vgl. Rund­schreiben I/2011, III. Textziffer (5)).  Nur wenige Tage nach Verkündung des Jahres­steuergesetzes hat das FG Münster mit Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich festgeschriebene Steuerpflicht von Steuer­erstattungszinsen sowie deren rückwirkende Geltung für alle noch offenen Steuerfälle verfassungsgemäß sei. Auch diese Ent­scheidung ist jedoch noch nicht rechts­kräftig. Beim BFH wird unter dem Akten­zeichen VIII R 1/11 ein Revisionsverfahren geführt.

Die OFD Rheinland hat mit Kurzinfo Ein­kommensteuer Nr. 1/2011 vom 12.01.2011 darauf hingewiesen, dass beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 36/10 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen anhängig sei. Einsprüche, die auf dieses Verfahren gestützt würden, ruhten kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Soweit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bisher entsprochen worden sei, weil die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 unklar war, sollten gewährte Aussetzungen zunächst nicht widerrufen werden. Dies soll dann gelten, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines An­trages auf Aussetzung der Vollziehung sei dieser jedoch aufgrund der klaren Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010 abzu­lehnen.

5. Einkommensteuer; Entlassungsentschädigungen

Im Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsabfindungen führen im Jahr der Zahlung häufig zu einer Zusammenballung von Einkünften. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes erleidet der betroffene Arbeit­nehmer darüber hinaus häufig einen progressionsbedingten steuerlichen Nachteil dieser steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich bei diesen Entlassungsabfindungen um außerordentliche Einkünfte handelt, könnte die Begünstigung des § 34 Abs. 1 in Betracht kommen. Das ist die sog. Ein-Fünftel-Regelung, wonach die Einkommensteuer für ein Fünftel der Entlassungsabfindung im Jahr der Zahlung berechnet wird und diese Steuer mit fünf multipliziert wird. Damit kann eine Progressionsglättung bewirkt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2011 (IV C 4 – S 2290/07/10007) setzt die Anwendung der Begünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammen­geballt in einem Veranlagungsjahr zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unter­schiedlichen Veranlagungszeiträumen sei grundsätzlich schädlich. Dies gelte nur dann nicht, soweit maximal 5 % der Haupt­leistung in einem anderen Veranlagungs­zeitraum gezahlt werden.

6. Körperschaftsteuer; „finale“ Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

Der BFH hatte mit Urteil vom 09.06.2010 – I R 107/09 entschieden, dass abkommens­rechtlich einem anderen Land zuzuordnende Betriebsstättenergebnisse vom Besteuerungs­recht der Bundesrepublik Deutschland aus­geschlossen sind (im Urteilsfall Doppel­besteuerungsabkommen mit Frankreich). Ein Verlustabzug in Deutschland käme jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, sofern und soweit nachgewiesen würde, dass die Verluste im Quellenstaat (im Urteilsfall: Frankreich) steuerlich unter keinen Um­ständen anderweitig verwertbar sind („finale“ Verluste). Dies sei dann der Fall, wenn der Betriebsstättenverlust aus tat­sächlichen Gründen nicht mehr be­rücksichtigt werden kann, z.B. bei Um­wandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre end­gültige Aufgabe. Der finale Verlust sei jedoch nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens in Deutschland absetzbar, sondern erst dann, wenn dieser Verlust „final“ geworden sei. Im Anschluss daran hat der BFH mit Beschluss vom 09.11.2010 die Voraussetzung der Finalität bestätigt, die erfüllt sein muss, bevor es zu einer Geltendmachung im Inland käme.

7. Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlender Umsatzsteueridentifikationsnummer

Das FG Köln hat mit Urteil vom 03.11.2010 entschieden, dass unter bestimmten Voraus­setzungen auch dann eine Lieferung steuer­befreit sein kann, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteuer­identifikationsnummer verfügt. Dies sei dann der Fall, wenn zweifelsfrei feststehe, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert würden und der Warenerwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliege. Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Maschinenhändler eine spanische Firma beliefert hatte, noch bevor diese im Besitz einer Umsatzsteuer­identifikationsnummer war. Das Finanzamt hatte im entschiedenen Fall die Steuer­befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Er­teilung der Umsatzsteuer­identifikationsnummer gewährt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Köln stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatz­entscheidung des BFH vom 06.12.2007 – V R 59/03. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne den nach § 6a Abs. 3 erforderlichen Buch- und Beleg­nachweis zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen.

8. Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

Seit dem 01.01.2006 wird eine Eigenheim­zulage nicht mehr gewährt. Zu einem Altfall hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 – IX R 20/09 entschieden, dass es europa­rechtlich nicht geboten sei, einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Eigen­heimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nicht­gewährung einer im EU-Ausland gelegenen Wohnung gegen die Grundsätze der Freizügigkeitsgarantie gemäß Art. 18, 39 und 43 EG-Vertrag verstößt. Nach dem Grundsatz-Urteil des EuGH vom 17.01.2008 – Rs. C 152/05 verstößt ein Mitgliedsstaat, der in seinen Rechts­vorschriften die Gewährung einer Eigen­heimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedsstaat gelegene Wohnungen ausschließt, gegen die Ver­pflichtungen aus der Freizügigkeitsgarantie. Zwar hält der BFH die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Fall der Errichtung einer Zweitwohnung im Ausland für anwendbar, sieht die Beschränkung der Grundfreiheiten der Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit jedoch im Streitfall als gerechtfertigt an, weil der Kläger zur Berufsgruppe der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten gehört, die durch den Erwerb einer ausländischen Wohnung den inländischen Wohnungsmarkt entlasten. Dies sei aber ein Widerstreit der Ziele der Eigenheimförderung. Danach sollte der Wohnungsbau im Inland gefördert werden. Ob diese Argumentation EU-rechtlich Bestand haben kann, ließe sich nur durch ein Verfahren vor dem EuGH klären.

9. Umsatzsteuer; Ebay-Verkäufe

Im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2010 – I K 3016/08) ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktionsplattform „Ebay“ ver­äußert hatte. Die Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt von dreieinhalb Jahren auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich, insgesamt 1.200 Verkäufe. Das Finanz­gericht entschied, dass bei Nutzung der Auktionsplattform „Ebay“ auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer unter­lägen. Im Streitfall sei die Tätigkeit des Klägers, des Steuerpflichtigen, von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinaus­gehender Erlöse angelegt gewesen. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ließe sich nicht deshalb verneinen, weil es an dem für die Annahme einer Händlertätigkeit ent­scheidenden Einkäufe fehlte. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige aus seinem Privat­vermögen Puppen, Porzellan, Modell­bauteile, Füllfederhalter und Münzen ange­boten. Die fehlenden händlertypischen Ein­käufe sind nach Auffassung des Finanz­gerichts dann nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft zu verneinen, wenn hier­bei eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.

10. Einkommensteuer; Höhe der nichtabzugsfähigen Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung

In dem Urteil vom 07.12.2010 – VIII R 54/07 hat der BFH die Grundsätze aufgestellt, dass

  1. die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzieh­bare Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung nach umsatzsteuer­rechtlichen Maßstäben zu ermitteln ist,
  2. es bei der Hinzurechnung nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer ankomme, da der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht im Verhältnis Grund­lagenbescheid – Folgebescheid stünden,
  3. die Hinzurechnung der Umsatzsteuer auf den Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen hat.

11. Lohnsteuer; private Pkw-Nutzung betrieblicher Fahrzeuge

Mit Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09 stellt der BFH fest, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Be­messungsgrundlage für die 1 %-Regel einzu­beziehen ist. Der Einbezug einer Sonder­ausstattung in den Brutto-Listenpreis setzt voraus, dass das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit aus­gestattet ist. Des Weiteren stellt der BFH fest, dass mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen sei, sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten seien, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Pkw-Nutzung ergäben. Unselbst­ständige Ausstattungsmerkmale könnten nicht getrennt bewertet werden.

12. Außensteuergesetz; konzerninterne Verrechnungspreise

Unter Bezugnahme auf eine Studie von Ernst & Young weist das Handelsblatt mit der Ausgabe vom 09.02.2011 darauf hin, dass in einer Umfrage unter 877 multi­nationalen Unternehmen in 25 Ländern drei Viertel der europäischen Befragten mit­teilten, dass seit 2006 in jedem Land die Prüfung von Verrechnungspreisen härter geworden sei. Sogar die Behörden in ver­meintlich steuergünstigen Gegenden, wie Irland und Hongkong, hätten die Regelung für die konzerninterne Verrechnung ver­schärft, ebenso wie China, Frankreich, Griechenland, Indonesien, Malaysia und Vietnam. In Deutschland stehen die Ver­rechnungspreise seit dem Jahr 2003 im Visier der Betriebsprüfer. Stellten die Ver­rechnungspreise international verflochtener Unternehmen in den 90er Jahren eine gute Möglichkeit dar, die Vielfalt der Steuer­systeme so zu nutzen, dass Gewinne möglichst in Niedrigsteuerländern anfielen und Verluste in Hochsteuerländern, geht diese Zeit scheinbar zu Ende. Insbesondere in den Schwellenmärkten wie China und Indien würden die Steuerbehörden qualitativ und quantitativ immer besser ausgestattet sein. Auch in Deutschland sei die Nachricht, die Staatsfinanzen durch höhere Steuer­einnahmen zu entlasten, angekommen. Es gebe nur noch wenig Spielraum für die Ver­rechnungspreisgestaltung in der Diskussion mit den Betriebsprüfern. Überall zuge­nommen hätten die Dokumentations­pflichten für die Unternehmen, v.a. in angel­sächsisch geprägten Staaten verlangten die Steuerbehörden, dass mit Abgabe der Steuerbilanz auch die Transfer­preisgestaltung dokumentiert wird. In Deutschland haben international verflochtene Unternehmen Zeit, die Dokumentation bis zur Betriebsprüfung zu erstellen, was nicht bedeutet, dass weniger genau kontrolliert werde.

In zunehmendem Maße wird die steuerliche Betriebsprüfung verstärkt und besser ausge­rüstet. Es werden Fachprüfer ausgebildet, die insbesondere bei internationalen Sach­verhalten mit dem erforderlichen Sachverstand die Geschäftsvorfälle prüfen.

Unternehmen, die international in Konzern­strukturen eingebunden sind, sollten darauf achten, eine Verrechnungspreis­dokumentation nicht nur einmalig anzu­legen, sondern diese fortlaufend zu führen. Sollten die Verrechnungspreise im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zur Diskussion gestellt werden, liegt die Beweislast für die Angemessenheit und Üblichkeit der vereinbarten Preise beim Steuerpflichtigen. Hierfür sollte entsprechende Vorkehrung getroffen werden.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Gesellschaftsrecht; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer GmbH

Nach den gesetzlichen Regelungen ist für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital beschließt, diesem Beschluss eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen, um sicherzustellen, dass die umzuwandelnde Rücklage auch tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die diesem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde zu legende Bilanz muss aber zumindest bei einer kleinen, nicht prüfungspflichtigen GmbH keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers enthalten, da insoweit der Umfang der Prüfung durch die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes begrenzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 D 334/09).

2. Wettbewerbsrecht; Hinweispflicht bei Auslaufmodellen

Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010 – I–XX U 171/02 ist der Handel bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele, mithin um Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder von ihm selbst als Auslaufmodelle bezeichnet werden (hierzu bereits BGH, Urteil vom 03.12.1998- I ZR 63/96, NJW 1999 S. 2190).

3. Mietrecht; kein Schuldanerkenntnis durch Erstattung eines Betriebskostenabrechnungsguthabens

Nach dem BGH-Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 296/09 stellt die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens des Mieters kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt. Innerhalb der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) darf der Vermieter zu Lasten der Mieter korrigieren, selbst wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben zunächst vorbehaltlos ausgezahlt hat.

4. Arbeitsrecht; Versetzung trotz im Arbeitsvertrag festgelegtem Beschäftigungsort

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.09.2010 – 11 Sa 213/10) kann die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort auch dann vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers (§ 106 GewO) umfasst sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich einen bestimmten Beschäftigungsort bezeichnet. Im Urteilsfall wurde das beklagte Unternehmen grundlegend umstrukturiert und in dessen Folge einige Beschäftigte weiter am bisherigen Arbeitsort eingesetzt, dem klagenden Arbeitnehmer wurde jedoch ein Arbeitsort in einer anderen Stadt zugewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Entscheidung des Arbeitgebers, welche der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer versetzt werden, auch keine Sozialauswahl durchzuführen, der Arbeitgeber müsse nur billiges Ermessen wahren.

(10.02.2011, Redaktion: Neulken & Partner)

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