10. Februar 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
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10.02.2011:
15.02.2011:
24.02.2011:
Die Schonfrist für die am 10.02.2011 fälligen Steuern endet am 14.02.2011, die Schonfrist für die am 15.02.2011 fälligen Steuern endet am 18.02.2011.
Mit Urteil vom 09.09.2010 – IV R 38/08 befasste sich der BFH erneut mit der Frage nach der dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG. Sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Absetzung für Abnutzung, erhöhter Absetzungen, Sonderabschreibungen und Abzüge im Zusammenhang mit der Übertragung einer Rücklage anzusetzen, darf bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung anstelle dessen der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist dann gerechtfertigt, wenn der jeweilige Stichtagswert voraussichtlich während eines erheblichen Teils der weiteren Nutzungsdauer unter dem durch planmäßige Abschreibungen geminderten Restbuchwert liegt. Folglich muss vor einer außerplanmäßigen Abschreibung geprüft werden, ob ein „nachhaltiges“ Sinken des Teilwertes unter den (planmäßigen) Buchwert gegeben ist. Hierzu bedarf es einer Prognose. Aus der Sicht des Bilanzstichtags muss aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden können. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist dies gegeben, wenn der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Dabei ist grundsätzlich die objektive Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts maßgeblich, nicht die individuelle Verbleibensdauer beim betreffenden Steuerpflichtigen. Ebenso kommt es auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum der Steuerpflichtige eine festgestellte Wertminderung in Zukunft angesichts der individuellen Verbleibensdauer wird wieder aufholen können. Die Erzielung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist nach dem vorgenannten BFH-Urteil allenfalls dann für die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung von Bedeutung, wenn hierdurch zugleich die nachhaltige Wertminderung indiziert wird. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie z.B. Grund und Boden, ist eine Wertminderung voraussichtlich andauernd, wenn aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des FG Köln vom 31.08.2010 verwiesen (3 K 3466/09). In diesem Urteil hat sich das Finanzgericht auf Grundlage des BFH-Urteils vom 26.09.2007 – I R 58/06 mit der typisierenden Annahme einer dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien befasst. Hierzu existiert auch ein BMF-Schreiben vom 26.03.2009 (IV C 6 ‑ S 2171 – b/0) sowie eine Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer (RS VFA 2). Während das BMF für den Ansatz des niedrigeren Teilwertes bei Aktien voraussetzt, dass der Börsenkurs am Bilanzstichtag 40 % unter den Anschaffungskosten liegt und an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils mindestens 25 % unter den Anschaffungskosten liegt, geht das IDW davon aus, dass eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist, wenn die Anschaffungskosten am Bilanzstichtag 20 % unter den Anschaffungskosten liegen und der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen 10 % unter dem Buchwert während mehr als zwölf Monaten liegt. Das FG Köln folgt weder dem BMF noch dem IDW. Der niedrigere Teilwert soll anstelle dessen dann zulässig sein, wenn am Bilanzstichtag der Börsenkurs um 20 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist und der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils 10 % unter den Anschaffungskosten liegt. Bietet das Urteil des FG Köln zumindest eine Orientierung für die Praxis, ist doch auch anzumerken, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt wurde, die beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 98/10 geführt wird.
Der Gesetzgeber hat mit § 52a Abs. 10 S. 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 klargestellt, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös, in dessen Zusammenhang die Stückzinsen berechnet werden, nicht steuerbar ist, weil die Wertpapiere vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Das BMF hat mit Schreiben vom 16.12.2010 – IV C 1 ‑ S 2401/10/10005 darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen die Bankinstitute keinen Steuereinbehalt vorgenommen haben und die Erträge folglich in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 gemäß § 32d Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind. Zur Vereinfachung der Steuerveranlagungsverfahren haben die Kreditinstitute hierzu gemäß § 45a Abs. 2 EStG gesonderte Steuerbescheinigungen zu erteilen. Die Steuerbescheinigung ist auszustellen, auch wenn der Steuerpflichtige dies nicht beantragt hat. Von der Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist abzusehen, wenn der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegt.
Mit Urteil vom 24.11.2010 hat das FG Düsseldorf – 15 K 931/09 F entschieden, dass eine Fortführung der Buchwerte der Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebs nur dann möglich ist, wenn die Einbringung ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Personengesellschaft erfolgt. Wird neben Gesellschaftsrechten an der Personengesellschaft auch eine echte Darlehensforderung eingeräumt, liegt insoweit eine Vergütung vor, die eine jedenfalls anteilige Gewinnrealisierung der stillen Reserven in dem eingebrachten Betriebsvermögen bewirkt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da hiergegen Revision beim BFH eingelegt wurde, die unter dem Aktenzeichen X R 42/10 geführt wird.
Im Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber klarstellend in § 20 Abs. 1 Nr. 7 eine Regelung getroffen, wonach erstattete Zinsen auf Einkommensteuerguthaben der Einkommensteuer unterliegen. Der BFH hatte mit Entscheidung vom 15.06.2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) die Steuerpflicht von Erstattungszinsen für nichtabzugsfähige Steuern verneint (vgl. Rundschreiben I/2011, III. Textziffer (5)). Nur wenige Tage nach Verkündung des Jahressteuergesetzes hat das FG Münster mit Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E die Auffassung vertreten, dass die gesetzlich festgeschriebene Steuerpflicht von Steuererstattungszinsen sowie deren rückwirkende Geltung für alle noch offenen Steuerfälle verfassungsgemäß sei. Auch diese Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Beim BFH wird unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 ein Revisionsverfahren geführt.
Die OFD Rheinland hat mit Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 1/2011 vom 12.01.2011 darauf hingewiesen, dass beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 36/10 zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen anhängig sei. Einsprüche, die auf dieses Verfahren gestützt würden, ruhten kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Soweit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung bisher entsprochen worden sei, weil die Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 unklar war, sollten gewährte Aussetzungen zunächst nicht widerrufen werden. Dies soll dann gelten, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens ruhen kann. Bei erstmaliger Bearbeitung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung sei dieser jedoch aufgrund der klaren Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2010 abzulehnen.
Im Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer gezahlte Entlassungsabfindungen führen im Jahr der Zahlung häufig zu einer Zusammenballung von Einkünften. Neben dem Verlust des Arbeitsplatzes erleidet der betroffene Arbeitnehmer darüber hinaus häufig einen progressionsbedingten steuerlichen Nachteil dieser steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich bei diesen Entlassungsabfindungen um außerordentliche Einkünfte handelt, könnte die Begünstigung des § 34 Abs. 1 in Betracht kommen. Das ist die sog. Ein-Fünftel-Regelung, wonach die Einkommensteuer für ein Fünftel der Entlassungsabfindung im Jahr der Zahlung berechnet wird und diese Steuer mit fünf multipliziert wird. Damit kann eine Progressionsglättung bewirkt werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 17.01.2011 (IV C 4 – S 2290/07/10007) setzt die Anwendung der Begünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungsjahr zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen sei grundsätzlich schädlich. Dies gelte nur dann nicht, soweit maximal 5 % der Hauptleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt werden.
Der BFH hatte mit Urteil vom 09.06.2010 – I R 107/09 entschieden, dass abkommensrechtlich einem anderen Land zuzuordnende Betriebsstättenergebnisse vom Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind (im Urteilsfall Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich). Ein Verlustabzug in Deutschland käme jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, sofern und soweit nachgewiesen würde, dass die Verluste im Quellenstaat (im Urteilsfall: Frankreich) steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind („finale“ Verluste). Dies sei dann der Fall, wenn der Betriebsstättenverlust aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann, z.B. bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihre entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder ihre endgültige Aufgabe. Der finale Verlust sei jedoch nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens in Deutschland absetzbar, sondern erst dann, wenn dieser Verlust „final“ geworden sei. Im Anschluss daran hat der BFH mit Beschluss vom 09.11.2010 die Voraussetzung der Finalität bestätigt, die erfüllt sein muss, bevor es zu einer Geltendmachung im Inland käme.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 03.11.2010 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Lieferung steuerbefreit sein kann, wenn der Abnehmer nicht über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt. Dies sei dann der Fall, wenn zweifelsfrei feststehe, dass Waren an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet befördert würden und der Warenerwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliege. Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Maschinenhändler eine spanische Firma beliefert hatte, noch bevor diese im Besitz einer Umsatzsteueridentifikationsnummer war. Das Finanzamt hatte im entschiedenen Fall die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer gewährt, obwohl die materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung unstreitig von Beginn an vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG Köln stützte sich dabei im Wesentlichen auf eine Grundsatzentscheidung des BFH vom 06.12.2007 – V R 59/03. Danach sei die Steuerbefreiung ausnahmsweise auch ohne den nach § 6a Abs. 3 erforderlichen Buch- und Belegnachweis zu gewähren, wenn feststehe, dass die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen.
Seit dem 01.01.2006 wird eine Eigenheimzulage nicht mehr gewährt. Zu einem Altfall hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2010 – IX R 20/09 entschieden, dass es europarechtlich nicht geboten sei, einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Nichtgewährung einer im EU-Ausland gelegenen Wohnung gegen die Grundsätze der Freizügigkeitsgarantie gemäß Art. 18, 39 und 43 EG-Vertrag verstößt. Nach dem Grundsatz-Urteil des EuGH vom 17.01.2008 – Rs. C 152/05 verstößt ein Mitgliedsstaat, der in seinen Rechtsvorschriften die Gewährung einer Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedsstaat gelegene Wohnungen ausschließt, gegen die Verpflichtungen aus der Freizügigkeitsgarantie. Zwar hält der BFH die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Fall der Errichtung einer Zweitwohnung im Ausland für anwendbar, sieht die Beschränkung der Grundfreiheiten der Freizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit jedoch im Streitfall als gerechtfertigt an, weil der Kläger zur Berufsgruppe der Grenzpendler, Diplomaten oder EU-Beamten gehört, die durch den Erwerb einer ausländischen Wohnung den inländischen Wohnungsmarkt entlasten. Dies sei aber ein Widerstreit der Ziele der Eigenheimförderung. Danach sollte der Wohnungsbau im Inland gefördert werden. Ob diese Argumentation EU-rechtlich Bestand haben kann, ließe sich nur durch ein Verfahren vor dem EuGH klären.
Im Urteilsfall des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.09.2010 – I K 3016/08) ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internet-Auktionsplattform „Ebay“ veräußert hatte. Die Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt von dreieinhalb Jahren auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich, insgesamt 1.200 Verkäufe. Das Finanzgericht entschied, dass bei Nutzung der Auktionsplattform „Ebay“ auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer unterlägen. Im Streitfall sei die Tätigkeit des Klägers, des Steuerpflichtigen, von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt gewesen. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit ließe sich nicht deshalb verneinen, weil es an dem für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufe fehlte. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige aus seinem Privatvermögen Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen angeboten. Die fehlenden händlertypischen Einkäufe sind nach Auffassung des Finanzgerichts dann nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft zu verneinen, wenn hierbei eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.
In dem Urteil vom 07.12.2010 – VIII R 54/07 hat der BFH die Grundsätze aufgestellt, dass
Mit Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09 stellt der BFH fest, dass der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regel einzubeziehen ist. Der Einbezug einer Sonderausstattung in den Brutto-Listenpreis setzt voraus, dass das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Des Weiteren stellt der BFH fest, dass mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen sei, sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten seien, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Pkw-Nutzung ergäben. Unselbstständige Ausstattungsmerkmale könnten nicht getrennt bewertet werden.
Unter Bezugnahme auf eine Studie von Ernst & Young weist das Handelsblatt mit der Ausgabe vom 09.02.2011 darauf hin, dass in einer Umfrage unter 877 multinationalen Unternehmen in 25 Ländern drei Viertel der europäischen Befragten mitteilten, dass seit 2006 in jedem Land die Prüfung von Verrechnungspreisen härter geworden sei. Sogar die Behörden in vermeintlich steuergünstigen Gegenden, wie Irland und Hongkong, hätten die Regelung für die konzerninterne Verrechnung verschärft, ebenso wie China, Frankreich, Griechenland, Indonesien, Malaysia und Vietnam. In Deutschland stehen die Verrechnungspreise seit dem Jahr 2003 im Visier der Betriebsprüfer. Stellten die Verrechnungspreise international verflochtener Unternehmen in den 90er Jahren eine gute Möglichkeit dar, die Vielfalt der Steuersysteme so zu nutzen, dass Gewinne möglichst in Niedrigsteuerländern anfielen und Verluste in Hochsteuerländern, geht diese Zeit scheinbar zu Ende. Insbesondere in den Schwellenmärkten wie China und Indien würden die Steuerbehörden qualitativ und quantitativ immer besser ausgestattet sein. Auch in Deutschland sei die Nachricht, die Staatsfinanzen durch höhere Steuereinnahmen zu entlasten, angekommen. Es gebe nur noch wenig Spielraum für die Verrechnungspreisgestaltung in der Diskussion mit den Betriebsprüfern. Überall zugenommen hätten die Dokumentationspflichten für die Unternehmen, v.a. in angelsächsisch geprägten Staaten verlangten die Steuerbehörden, dass mit Abgabe der Steuerbilanz auch die Transferpreisgestaltung dokumentiert wird. In Deutschland haben international verflochtene Unternehmen Zeit, die Dokumentation bis zur Betriebsprüfung zu erstellen, was nicht bedeutet, dass weniger genau kontrolliert werde.
In zunehmendem Maße wird die steuerliche Betriebsprüfung verstärkt und besser ausgerüstet. Es werden Fachprüfer ausgebildet, die insbesondere bei internationalen Sachverhalten mit dem erforderlichen Sachverstand die Geschäftsvorfälle prüfen.
Unternehmen, die international in Konzernstrukturen eingebunden sind, sollten darauf achten, eine Verrechnungspreisdokumentation nicht nur einmalig anzulegen, sondern diese fortlaufend zu führen. Sollten die Verrechnungspreise im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung zur Diskussion gestellt werden, liegt die Beweislast für die Angemessenheit und Üblichkeit der vereinbarten Preise beim Steuerpflichtigen. Hierfür sollte entsprechende Vorkehrung getroffen werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital beschließt, diesem Beschluss eine geprüfte Bilanz zugrunde zu legen, um sicherzustellen, dass die umzuwandelnde Rücklage auch tatsächlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die diesem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde zu legende Bilanz muss aber zumindest bei einer kleinen, nicht prüfungspflichtigen GmbH keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers enthalten, da insoweit der Umfang der Prüfung durch die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes begrenzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 – 15 D 334/09).
Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010 – I–XX U 171/02 ist der Handel bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele, mithin um Geräte, die vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt werden oder von ihm selbst als Auslaufmodelle bezeichnet werden (hierzu bereits BGH, Urteil vom 03.12.1998- I ZR 63/96, NJW 1999 S. 2190).
Nach dem BGH-Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 296/09 stellt die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens des Mieters kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters dar, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt. Innerhalb der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) darf der Vermieter zu Lasten der Mieter korrigieren, selbst wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben zunächst vorbehaltlos ausgezahlt hat.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.09.2010 – 11 Sa 213/10) kann die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsort auch dann vom Direktionsrecht des Arbeitsgebers (§ 106 GewO) umfasst sein, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich einen bestimmten Beschäftigungsort bezeichnet. Im Urteilsfall wurde das beklagte Unternehmen grundlegend umstrukturiert und in dessen Folge einige Beschäftigte weiter am bisherigen Arbeitsort eingesetzt, dem klagenden Arbeitnehmer wurde jedoch ein Arbeitsort in einer anderen Stadt zugewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Entscheidung des Arbeitgebers, welche der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer versetzt werden, auch keine Sozialauswahl durchzuführen, der Arbeitgeber müsse nur billiges Ermessen wahren.
(10.02.2011, Redaktion: Neulken & Partner)