10. März 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.03.2011:
29.03.2011:
Die Schonfrist für die am 10.03.2011 fälligen Steuern endet am 14.03.2011.
Einen ersten Überblick in Gestalt des Referentenentwurfs vom 02.12.2010 hatten wir bereits mit unserem Rundschreiben I /2011 gegeben. Nunmehr liegt der Regierungsentwurf vom 02.02.2011 vor. In Ergänzung unserer Erläuterungen zum Referentenentwurf sind nachfolgende Regelungen beachtlich:
Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und Unterbrechung.
Nach dem neu vorgesehenen § 16 Abs. 3b EStG-Entwurf soll in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen der Gewerbebetrieb nicht als aufgegeben gelten, bis
Nach § 21 Abs. 2 EStG-Entwurf soll die bisherige Grenze von 56 % durch eine Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete ersetzt werden. Nach der gesetzlichen Regelung gelten Mietverhältnisse bei verbilligter Wohnraumüberlassung nur dann als voll entgeltlich, wenn der vorgenannte Schwellenwert eingehalten wird. Liegt die tatsächlich gezahlte Miete unterhalb dieses Schwellenwertes, wird das Mietverhältnis als teilentgeltlich steuerlich gewürdigt mit der Folge, dass auch Werbungskosten nur zum Teil abzugsfähig sind. Zudem entfällt mit der Anhebung auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete die Prüfung der sogenannten Totalüberschussprognose, die bei verbilligtem Wohnraum im Korridor zwischen 56 % der ortsüblichen Miete und 75 % erforderlich war. Kam es nämlich bei der Vermietung zu Verlusten, konnte das Finanzamt die Anerkennung davon abhängig machen, dass der Steuerpflichtige eine Totalüberschussprognose anzustellen hatte. Mit dieser war nachzuweisen, dass insgesamt über die Nutzungsdauer ein Totalüberschuss aus der Vermietung zu erwarten war. Nach der neuen gesetzlichen Regelung verhält es sich so, dass bei der Vermietung unterhalb von 66 % der ortsüblichen Miete eine Totalüberschussprognose entfällt, da von vornherein in eine voll unentgeltliche und voll entgeltliche Vermietung aufgeteilt wird. Bei einer Miete oberhalb des Schwellenwertes von 66 % soll eine Totalüberschussprognose ebenfalls nicht erforderlich sein.
Mit Urteil vom 13.10.2010 – VI R 12/09 hat der BFH entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sogenannte 1 % Regelung einzubeziehen sind. Der BFH begründet dies damit, dass die Firmenfahrzeuge im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werksseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen seien. Damit gehörten die Einbaukosten der Anlage nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung. Bei dieser sei stets auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zzgl. der Kosten für Sonderausstattung abzustellen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Einbau der Flüssiggasanlage ausschließlich eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers diente oder überhaupt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellte, denn die Flüssiggasanlage erfülle keinen vom Gebrauch des Fahrzeugs ablösbaren eigenständigen Zweck.
Klarstellend wurde mit § 52a Abs.10 Satz 7 EStG im Jahressteuergesetz 2010 geregelt, dass erhaltene Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern sind. Die im Verkaufspreis enthaltenen Stückzinsen werden somit über den Tatbestand des Veräußerungsgewinns von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerlich gegriffen. Nach § 52a Abs. 10 S. 6 EStG wird auf den Zufluss der Stückzinsen abgestellt. Somit unterliegen auch Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung. Vor Einführung der Abgeltungsteuer hätten die im Verkaufspreis enthaltenen Stückzinsen steuerlich nur erfasst werden können, wenn die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft worden wären. Diesbezüglich ist beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig. Der Kläger macht geltend, dass es sich bei der Änderung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestands handeln würde. Nach der Kurzinfo Nr. 3/2011 vom 02.02.2011 der OFD Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren hiergegen gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhend zu stellen, sofern der Einspruch sich auf das anhängige Finanzgerichtsverfahren stützt.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Hierzu gehören nicht nur die Einnahmen in Geld, sondern auch Sachbezüge. Sachbezüge bleiben jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn der dem Arbeitnehmer zufließende Vorteil insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigt.
In zwei Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 27/09 und VI R 41/10) hat der BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten und Tankgutscheinen Stellung genommen. Nach Auffassung des BFH sind Barlöhne und Sachbezüge danach zu unterscheiden, auf welchem Rechtsgrund beruhend sie geleistet werden. Es komme nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Weiter führt der BFH aus, dass Sachbezüge auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmen Weise zu verwenden. Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liege ein Sachbezug vor.
Ebenso entschied der BFH im zweiten Urteilsfall, dass vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassene, bei einer beliebigen Tankstelle einlösbare Benzingutscheine ebenfalls jeweils einen Sachbezug darstellen.
Im dritten Verfahren ging es darum, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen bei einer größeren Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen auf € lautenden Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment zuwendete. Auch hier entschied der BFH, dass es sich um einen Sachbezug handele.
Im Rundschreiben II / 2011 hatten wir darüber gerichtet, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg von der Umsatzsteuerpflicht eines Privatmanns ausgeht, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen auf der Internetauktionsplattform Ebay veräußert hatte. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.09.2010 – 1 K 3016/08 wurde nunmehr Revision zum BFH eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen V R 2/11 anhängig.
Durch die Urteile vom 22.04.2010 – V R 9/09 und vom 10.06.2010 – V R 62/09 hat die Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft eine Änderung erfahren. Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt dann vor, wenn eine juristische Person, z.B. eine Kapitalgesellschaft, nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat dies zur Folge, dass das eingegliederte Unternehmen nicht mehr selbst die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne aufweist, sondern vielmehr als unselbstständiges Organ des Organträgers behandelt wird. Die Umsatzsteuer für Umsätze des Organunternehmens hat der Organträger beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Vorsteuern, die dem Organunternehmen belastet werden, können – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – ebenfalls nur vom Organträger geltend gemacht werden. Die Rechtsprechungsänderung durch die vorgenannten BFH-Urteile bezieht sich auf das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung. Eine Kapitalgesellschaft (Organ) ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft (jeweils persönlich) zustehen (sog. mittelbare Eingliederung). Ist aus dem vorgenannten Grund eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zu verneinen, hat das vermeintliche Organunternehmen selbst die Umsatzsteuer abzuführen und Vorsteuer geltend zu machen. Umsätze zwischen dem vermeintlichen Organunternehmen und der Personengesellschaft sind dann auch nicht nicht steuerbare Innenumsätze, sondern Umsätze zwischen zwei eigenständigen Unternehmen. Die Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung können für betroffene Unternehmen weitreichend sein. Die OFD Niedersachsen hat mit Verfügung vom 10.12.2010 – S 7105 – 94 St 171 die Anwendung der geänderten BFH-Rechtsprechung zunächst zurückgestellt und wendet weiterhin den Umsatzsteueranwendungserlass (Abschnitt 2.8 Abs. 5 S. 7) an, wonach der Annahme einer finanziellen Eingliederung in eine Personengesellschaft nicht entgegensteht, wenn sich die Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft, sondern im Besitz der Gesellschafter der Personengesellschaft befinden.
Mit ausführlicher Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der Gewährung der steuerfreien Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete abgelehnt (Beschluss vom 26.07.2010 – 2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08). Hiergegen hat der Kläger, Richter am Finanzgericht Dr. Michael Bahlke, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Das Verfahren wird unter der Beschwerdenummer 7258/11 dort geführt.
Veräußerungsgewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft sind nach § 8b Abs. 2 KStG bei der veräußernden Gesellschaft steuerfrei. Nach dem BFH-Urteil vom 22.12.2010 erfolgt die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungskosten) stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen gewinnmindernd auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 28.01.2011 – L 5 R 848/10 B ER haftet bei einem Betriebsübergang der neue Inhaber grundsätzlich nicht für Sozialversicherungsbeitragsschulden des früheren Arbeitgebers. Zwar gehen beim Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über (§ 613a BGB), doch gilt dieser arbeitsrechtliche Grundsatz nicht für Beitragspflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Eine analoge Anwendung der steuerlichen Spezialvorschrift des § 75 AO (Haftung des Betriebsübernehmers) auf Forderungen nach dem SGB ist nicht möglich.
Nach den BGH-Urteilen vom 08.02.2011 – II ZR 243/09 und II ZR 263/09 vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer GbR die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich normiertes Haftungskonzept, die Vertragsparteien sind folglich in der Gestaltung frei. Im Urteilsfall ging es darum, dass die einen Immobilienfonds finanzierende Bank die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch nahm. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften. Die Bank kündigte die Kredite, nachdem der Fonds in Zahlungsverzug geriet und verwertete die Fondsgrundstücke. Eine Anrechnung der so erzielten Erlöse sahen die Darlehensverträge nicht vor. Folglich waren die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung nicht auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen.
(10.03.2011, Redaktion: Neulken & Partner)