10. September 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.09.2011:
26.09.2011:
Die Schonfrist für die am 12.09.2011 fälligen Steuern läuft am 15.09.2011 ab.
Der Bundesrat hatte dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der letzten Sitzung vor der Sommerpause die Zustimmung verweigert. Am 21.9.2011 tritt laut Pressemitteilung des Bundesrats (14/2011) der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat zusammen.
Für ein anlässlich einer Kreditaufnahme zu entrichtendes „Bearbeitungsentgelt“, das die Bank vom Kreditnehmer erhebt, ist dann kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht - auch nicht anteilig - zurückerstattet wird. Das gilt jedoch nicht, wenn der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr als nur eine theoretische Option ist (BFH-Urteil vom 22.6.2011 – I R 7/10).
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.5.2011 – 3 K 1416/08 E, G, EZ entschieden, dass nach Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft und der daraus folgenden Unmöglichkeit, eine geplante Investition in diesem Einzelunternehmen noch durchzuführen, die hierfür gebildete Ansparrücklage aufzulösen sei. Die beiden Betriebe des Einzelunternehmers und der Personengesellschaft seien als selbstständig und nicht als Einheit zu betrachten.
Im Urteilsfall verhielt es sich so, dass im Zeitpunkt der Jahresabschlussaufstellung das Einzelunternehmen bereits in eine Personengesellschaft eingebracht worden war, infolge dessen eine Durchführung der geplanten Investition im Einzelunternehmen objektiv nicht mehr möglich war. Die Einbringung stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen tauschähnlichen Vorgang dar und ist damit als Betriebsveräußerung zu qualifizieren (BFH-Urteil vom 7.7.1998 – VIII R 5/96). Ungeachtet der Tatsache, dass der Betrieb nach § 24 UmwStG eingebracht war und damit die aufnehmende Kommanditgesellschaft in die Rechtsposition des Einzelunternehmens tritt und den Betrieb im Wesentlichen fortführt, handele es sich im Hinblick auf die Ansparrücklage um zwei selbständige Betriebe.
Der BFH setzt die Serie der Entscheidungen zu den Berufsausbildungskosten mit dem Urteil vom 28.7.2011 – VI R 5/10 fort. Danach können Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung vorab entstandene Werbungskosten sein. Denn § 12 Nr. 5 EStG, wonach die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sowie für das Erststudium weder bei den Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgesetzt werden dürfen, ließe den Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug unberührt. Allein die Möglichkeit der späteren Berufsausübung im Ausland begründe auch noch keinen Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, so dass die Ausgaben über § 3c Abs. 1 Halbsatz 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen wären.
Mit Urteil vom 12.5.2011 – V R 46/10 entschied der BFH zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, dass der für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderliche Belegnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV) nicht mit einer Rechnung geführt werden kann, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und die Verbringungserklärung dann ebenso unzureichend ist, wenn sie nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer erfolgt.
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, auch wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist (BFH-Urteil vom 18.5.2011 – X R 26/09). Ein Investitionsabzugsbetrag bzw. eine Ansparabschreibung kommt nicht in Betracht.
Für Arbeitsmittel eines Arbeitnehmers mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer entschied das Finanzgericht München mit Urteil vom 29.3.2011 – 13 K 2013/09, dass als Werbungskosten nur die Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden kann. Ein Sofortabzug kommt nur für solche Arbeitsmittel in Betracht, deren Anschaffungskosten € 410,00 nicht überschreiten. Bei einer Umwidmung nach einer vorherigen reinen Privatnutzung sind die Absetzungen entsprechend der Gesamtnutzungsdauer aufzuteilen und nur der ab Nutzung als Arbeitsmittel entsprechende Teil kann als Werbungskosten abgesetzt werden. Durch die Umwidmung beginnt keine neue Absetzung auf einen fiktiven Einlagewert. Es ist weiter die fortlaufende Absetzung nach dem Umwidmungszeitpunkt von den ursprünglichen Anschaffungskosten abzuziehen. Die Absetzung kann auch bei geschenkten Arbeitmitteln angesetzt werden.
Nach dem BFH-Urteil vom 6.4.2011 – IX R 28/10 ist bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG der Erwerbsaufwand nicht aufgrund des Halbabzugsverbot oder Teilabzugsverbots nur begrenzt absetzbar, wenn der Steuerpflichtige durch seine Beteiligung an der GmbH nur Einnahmen erzielt hat, die noch dem Anrechnungsverfahren unterlegen sind.
Für Zinsen aus Darlehen kommt der besondere Steuersatz in Betracht, der wie die Abgeltungssteuer 25 % beträgt (§ 32d Abs. 1 EStG). Das gilt jedoch nicht für Darlehensverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).
Diese Einschränkung dient der Missbrauchsverhinderung. Für Darlehenszinsen einer GmbH kommt der Abgeltungssteuersatz ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn der Darlehensgeber mit mindestens 10 % an der Darlehensnehmerin beteiligt ist.
Mit Urteil vom 6.7.2011 entschied das Finanzgericht Niedersachsen, dass Zinsen auch dann nicht dem gesonderten Steuertarif der Abgeltungssteuer unterliegen, wenn das Darlehen von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person gewährt wird.
Erwerbsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen und nach dem 30.9.2011 verwirklicht werden, unterliegen nach dem Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom 25.7.2011 einem Steuersatz in Nordrhein-Westfalen von 5 %.
Soweit der niedrigere Steuersatz von derzeit 3,5 % zur Anwendung kommen soll, wäre es folglich in Erwerbsfällen erforderlich, dass der Kaufvertrag verbindlich bis zum 30.9. abgeschlossen wird (Verwirklichung des Erwerbsvorgangs).
Zur Frage, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht ist, hat die OFD Münster eine Verfügung veröffentlicht (Verfügung vom 16.8.2011 – S 4430 – 28 – St 24 – 35).
Aufschiebend bedingte oder genehmigungsbedürftige Verträge sind dabei grundsätzlich mit Abschluss und vor Eintritt der Bedingung oder Erteilung der Genehmigung verwirklicht. Das soll aber nur dann gelten, wenn die Bedingung bzw. Genehmigung nicht die Willenserklärung eines Vertragsteils betrifft. Für diesen Fall würde der Tatbestand, der zur Entstehung der Grunderwerbsteuer führt, erst dann verwirklicht, wenn die bisher aufschiebend bedingte bzw. genehmigungsbedürftige Willenserklärung zivilrechtlich wirksam wird. Soweit der Kaufpreis (die Gegenleistung) aufschiebend bedingt ist oder dieser nachträglich mit Eintritt einer Bedingung erhöht wird, so wird insoweit ein eigenständiger neuer Erwerbsvorgang verwirklicht, der seinerseits dem im Zeitpunkt der Verwirklichung maßgebenden Steuersatz unterliegt.
Nach dem BFH-Urteil vom 8.6.2011 – I R 98/10 ist bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nennbetrags der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Das gilt auch für Wertpapiere des Umlaufvermögens. Der BFH begründet dies damit, dass der Wertpapierinhaber zu jedem Bilanzstichtag das gesicherte Recht hat, zum Ende der Laufzeit den Nominalwert zu erhalten. Ein Absinken des Kurswertes unter den Nominalwert erweist sich vor diesem Hintergrund zumindest dann, wenn keine Gefahr für die Forderung als solche besteht, als vorübergehend. Entgegen der Annahme der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl. 2000 I S. 372, Rn. 24 f.) schließt dies die Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung aus.
Der BFH hat mit Urteil vom 8.6.2011 – I R 90/10 entschieden:
Nach dem Beschluss des BFH vom 28.7.2011 – V B 115/10, NV gelten für den Fall, dass ein Unternehmer zu Unrecht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat, keine Besonderheiten. Im Beschlussfall hatte ein Unternehmer sein Unternehmen veräußert und hierfür entgegen § 1 Abs. 1a UStG Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Der Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung ist nämlich nicht umsatzsteuerbar. Der BFH stellt fest, dass die – nach altem Umsatzsteuerrecht (Rechtslage 1994) – in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geschuldet wird. Eine Rechnungsberichtigung führt zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage, jedoch in dem Zeitraum, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückwirkung in den Zeitraum, in dem die Rechnung unzutreffend mit Umsatzsteuer ausgestellt wurde, ist ausgeschlossen.
In dem Beschluss vom 15.6.2011 – X B 255/10, NV stellte der BFH fest, dass keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn der alleinige Anteilseigner der GmbH nur zu 50% an der Besitz-GbR beteiligt ist, auch wenn ihm die Geschäftsführungsbefugnisse der GbR übertragen worden sind.
Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.8.2011 – 9 C 2/11, 3/11, 4/11 darf ein Wasser- und Abwasser-Zweckverband den Erlass von Gebührenbescheiden nicht durch vertragliche Vereinbarung auf eine privatrechtliche organisierte GmbH übertragen. Solche Bescheide werden in diesem Fall auch nicht mittelbar vom zuständigen kommunalen Hoheitsträger verantwortet. Diese Bescheide sind rechtswidrig und die Empfänger (in den Entscheidungsfällen aus Thüringen) waren zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren für die fraglichen Zeiträume nicht verpflichtet.
Der Geschädigte muss sich bei der Beseitigung eines Wasserschadens nicht an ein vom Versicherer ausgewähltes Unternehmen halten. Er kann die Schadensbeseitigung durch ein Unternehmen seiner Wahl vornehmen lassen, jedenfalls dann, wenn in den Bedingungen des Versicherungsvertrages nichts anderes steht (OLG Schleswig, Urteil vom 19.7.2011 – 6 U 70/10).
Nach dem BGH-Urteil vom 6.7.2011 – VIII ZR 317/10 reicht es im Falle einer Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses aus, wenn der Eigentümer die privilegierte Person benennt, für die die Wohnung benötigt wird und wenn er das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Dem Mieter bereits zuvor bekannte Umstände müssen im Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden. Der Kündigungsgrund muss nur so bezeichnet werden, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 18.1.2011 – 12 Sa 522/10 entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnungen wiederholt seine Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit verletzt. Die Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, ergäbe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mehrfach schriftlich ermahnt, dass eine Erkrankung unverzüglich, möglichst noch vor Dienstbeginn anzuzeigen ist, damit personelle Dispositionen hätten getroffen werden können. In der Folge hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren viermal wegen verspäteter Krankmeldung schriftlich abgemahnt. Dies hat das Landesarbeitsgericht für eine Kündigung als ausreichend angesehen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es sich bei dem Unternehmen um einen Flugzeuginnenreinigungsdienst handelte, der sehr enge zeitliche Vorgaben zu beachten hatte.
(10.09.2011, Redaktion: Neulken & Partner)