10. Juni 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
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Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.06.2011:
28.06.2011:
Die Schonfrist für die am 10.06.2011 fälligen Steuern läuft am 14.06.2011 ab.
Unter dem Datum vom 06.06.2011 hat die Bundesregierung mehrere Kabinettsbeschlüsse verabschiedet, mit denen die Energiewende auf den Weg gebracht werden soll. Neben steuerlichen Anreizen ist im Konzept unter anderem eine Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen.
Ein neu einzuführender § 7e EStG (§ 7e EStG-E) hat zum Ziel, mittels höherer Absetzungen für bestimmte Baumaßnahmen die steuerliche Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zu ermöglichen. Bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt werden, soll dies dadurch erreicht werden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit energetischen Sanierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Wege der erhöhten Absetzungen steuermindernd mit 10 % p.a. geltend gemacht werden können. Dabei sollen Baumaßnahmen gefördert werden, mit denen erreicht wird, dass das Gebäude einen Primärenergiebedarf von 85 % eines zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vergleichbaren Neubaus nicht überschreitet. Entsprechend den vergleichbaren Sanierungsprogrammen des Bundes durch die KfW-Bankengruppe ist für die Geltendmachung Voraussetzung, dass eine sachkundige Person im Sinne des § 21 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) die Voraussetzungen bestätigt. Weiterhin ist erforderlich, dass mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 01.01.1995 begonnen wurde. Eine Doppelförderung soll ausdrücklich vermieden werden, d.h., soweit Steuerpflichtige für vergleichbare Aufwendungen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch nehmen (§§ 7h, 7i EStG), können erhöhte Absetzungen nach § 7e EStG-E nicht geltend gemacht werden. Ebenso soll dies gelten, wenn Steuerpflichtige bereits zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse nach anderen Programmen (z.B. KfW-Darlehen) oder eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz für das Gebäude erhalten.
Soweit Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend gemacht werden (§ 10k EStG-E). Voraussetzung hierfür ist unter anderem aber auch, dass für die Eigennutzung ein Nachweis erbracht wird.
Die erhöhte Abschreibung bzw. der Sonderausgabenabzug im Fall der Selbstnutzung ist nach § 52 Abs. 22a und Abs. 24f EStG-E erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.12.2011 begonnen wurde. Soweit für die Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Baumaßnahme der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben, für die jedoch Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in denen die Bauunterlagen eingereicht werden.
Im Urteil vom 03.03.2011 befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, unter welchen Umständen Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Lebensversicherungsvertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein können. Hierzu führt der BFH aus, dass Ansprüche und Verpflichtungen dem Betriebsvermögen zuzuordnen seien, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin bestehe, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt. In einem solchen Fall sei der Anspruch der Personengesellschaft gegen den Versicherer in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Diesen Betrag übersteigende Anteile der Prämienzahlungen seien als Betriebsausgaben abziehbar (Urteil vom 03.03.2011 – IV R 45/08).
Das Finanzgericht Rheinlandpfalz hat mit Urteil vom 29.03.2011 – 3 K 2635/08 entscheiden, dass überhöhte Entfernungsangaben die Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte betreffend als Steuerhinterziehung bewertet werden können. Dem Finanzamt könne nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2011 – 6 K 2473/09) sind die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar Typ E unangemessene Repräsentationsaufwendungen und folglich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Urteilsfall wurde der mit einem „H-Kennzeichen“ zugelassene Oldtimer in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Er wurde viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 Kilometer gefahren. Die übrigen Fahrten dienten dem Tanken, der TÜV-Abnahme und Inspektionen. Sowohl Finanzamt als auch anschließend das Finanzgericht ließen die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu.
Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2011 – III R 11/08 entschieden, dass eine positive Kindergeldfestsetzung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft entfaltet. Diese Kindergeldfestsetzung ist zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes. Die fortlaufende Zahlung führt nicht dazu, dass monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen wird. Stellt sich heraus, dass die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig war, jedoch nachträglich unrichtig wird, weil nämlich die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen, ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung der Verhältnisse, ggfl. auch rückwirkend, aufzuheben (§ 70 Abs. 2 S. 1 EStG).
Mit Beschluss vom 15.12.2010 – 14 V 2484/10 hat das Finanzgericht Köln festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestünden, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Soweit ersichtlich, wird mit diesem Beschluss erstmals von einem Finanzgericht die Zulässigkeit der Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das Finanzgericht stützt sich bei diesem Beschluss auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09, wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar seien und Ermittlung der Steuerfahndung rechtfertigen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 04.04.2011 – 2 K 33/10 die Auffassung vertreten, dass die in § 8c KStG vorgesehene Versagung der Verlustverrechnung im Falle eines Gesellschafterwechsels gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu erklären, stünde jedoch allein dem Bundesverfassungsgericht zu. Somit hat das Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Prüfung des § 8c KStG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 22.10.2010 – 10 K 1768/10 die Klage eines Steuerpflichtigen abgewiesen, wonach dieser anstelle eines Kilometersatzes von € 0,30 einen Kilometersatz von € 0,35 pro gefahrenem Kilometer für Dienstfahrten mit dem eigenen Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen wollte. Der Steuerpflichtige hatte darauf abgestellt, dass Bedienstete der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinlandpfalz, Saarland und Mecklenburg-Vorpommern für Wegstrecken Entschädigungen in Höhe von pauschal € 0,35 pro Kilometer als Werbungskostenersatz vom Arbeitgeber (Dienstweg) erstattet bekommen können. Alternativ können Bedienstete des öffentlichen Dienstes pauschal € 0,35 in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes bleibt dagegen gemäß § 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 20.08.2008 (Bundessteuerblatt 2001 I S. 541) nur ein pauschaler Kilometersatz von € 0,30 je Kilometer.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 15.03.2011 – IV B 145/10 zurückgewiesen. Wegen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ist hiergegen Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (AZ beim Bundesverfassungsgericht: 2DvR 1008/11)
Nach § 14c Abs. 1 UStG für den Fall einer unrichtigerweise zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer und nach § 14c Abs. 2 UStG für den Fall, dass Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, obwohl hierfür überhaupt keine Berechtigung bestand, schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer, obwohl der Rechnungsempfänger diese Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Fraglich war, ob unter diese Sanktionsvorschriften auch Rechnungen fallen, die wegen anderer formeller Mängel keinen Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger ermöglichen. Denn nach § 14 Abs. 4 UStG sind in Rechnungen neun Pflichtangaben aufzunehmen, bei deren Fehlen bereits aus diesem Grund ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Hierzu hat der BFH mit Urteil vom 17.02.2011 jedoch entschieden, dass ein unberechtigter Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG (keine Berechtigung zum Umsatzsteuerausweis) nicht voraussetzt, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben ausweist. Es sei vielmehr so, dass für die Anwendung der Strafbesteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG nicht Voraussetzung sei, dass eine formell ordnungsgemäße und den Vorsteuerabzug insoweit ermöglichende Rechnung vorliege. Der Rechnungsbegriff nach § 15 Abs. 1 UStG, der auf § 14 Abs. 4 UStG (formelle Anforderungen) abstelle, sei nicht identisch mit dem Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (Strafbesteuerung bei Ausweis von Umsatzsteuer).
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16.02.2011 – 4 K 169/10 stellt eine vom Familiengericht anstelle des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs angeordnete Kapitalzahlung eines Steuerpflichtigen an seine frühere Ehefrau vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.
Rückwirkend auf 2007 hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Ansatzmöglichkeit des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten wieder eingeführt. In den Fällen, in denen die berufliche Tätigkeit nicht überwiegend dort ausgeübt wird, jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können bis zu € 1.250,00 jährlich an Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer z.B. als Werbungskosten geltend gemacht werden..
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Beteiligte an der Kapitalgesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung wesentlich beteiligt war. Nach geltendem Recht liegt eine wesentliche Beteiligung vor, wenn sie mindestens 1 % beträgt. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es dabei bereits aus, wenn diese Beteiligungsquote zwischenzeitlich nur infolge eines Durchgangserwerbs erreicht wurde. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom 26.01.2011 – IX R 7/09 zu einem Fall, bei dem das Wesentlichkeitserfordernis noch eine Beteiligung von 10 % voraussetzte, entschieden, dass ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb in Gestalt einer logischen Sekunde nicht zwangsläufig auch einen steuerlichen Durchgangserwerb zur Folge hat. Dieser setze vielmehr voraus, dass an den Anteilen auch wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet worden ist.
Im Gegensatz zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. ist es für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG n.F. in der Gründungsphase eines Gewerbebetriebs nicht unabdingbar, dass die Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll, bereits vor dem Ende des Wirtschaftsjahres bestellt worden sind (Urteil des FG München vom 26.10.2010 – 2 K 655/10). Zu diesem Verfahren ist jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen X B 232/10 beim BFH anhängig.
Nach dem Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2011 – 3 T 754/10 reicht es im Eröffnungsverfahren nach § 14 Abs. 1 InsO zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit aus, wenn das Finanzamt die Erklärung abgibt, dass Maßnahmen zur Beitreibung einer Steuerschuld erfolglos geblieben sind. In diesem Verfahrensstadium sei eine weitere Konkretisierung der vom Finanzamt ergriffenen Maßnahmen nicht erforderlich. Ausreichend wäre folglich die amtliche Erklärung „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuer blieben erfolglos“, aus der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattgefunden hat und ein Zugriff auf liquide Mittel nicht möglich gewesen war. Es wäre dann Sache des Schuldners, Tatsachen darzulegen und ggfl. glaubhaft zu machen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Nichterfüllung des Steueranspruchs nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf andere Grunde zurückzuführen ist.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.05.2011 – 17 U 192/10 entschieden, dass eine Bankklausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis, nach der bei Anschaffungsdarlehen von der Bank eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Darlehensbetrags, mindestens jedoch € 50,00 erhoben wird, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da unklar bleibe, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird und in welcher Weise und wann sie sonst zu zahlen ist. Diese Klausel sei ferner mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Soweit diese Pauschalgebühr Verwaltungsaufwand der Bank abgelten soll, der z.B. im Zusammenhang mit der Prüfung der Bonität des Kreditnehmers steht, stelle diese Vorprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene dem Interesse der Bank, Forderungsausfälle zu vermeiden.
Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig.
(10.06.2011, Redaktion: Neulken & Partner)