10. Oktober 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.10.2011:
25.10.2011:
Die Schonfrist für die am 10.10. fälligen Steuern endet am 13.10.2011. Für die Sozialversicherungsbeiträge endet die Zahlungsfrist am drittletzten Bankarbeitstag des Lohnabrechnungszeitraums, dies wäre für den Monat Oktober 2011 der 27.10.2011.
Bundestag und Bundesrat haben unter dem Datum vom 23.09.2011 dem im Vermittlungsausschuss ausgehandelten Kompromiss zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugestimmt.
Nachfolgend stellen wir in einer kurzen Übersicht die wesentlichen Gesetzesänderungen dar.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung und des Höchstbetrages für den Spendenabzug nicht mehr einzubeziehen. Dies war nach bisheriger Rechtslage anders. Insoweit entfällt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 die Notwendigkeit, die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung nur für Zwecke der Höchstbetragsermittlung der außergewöhnlichen Belastungen bzw. für den Spendenabzug anzugeben. Anders verhält es sich jedoch mit solchen Kapitalerträgen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Zinsen von nahestehenden Personen; Zinsen von Kapitalgesellschaften, an denen der Darlehensgeber zu mindestens 10 % beteiligt ist; Dividenden von Kapitalgesellschaften, an denen der Dividendenempfänger zu mindestens mit 25 % oder, falls er beruflich für diese Kapitalgesellschaft tätig ist, zu mindestens mit 1 % beteiligt ist). Solche, dem regulären Steuersatz unterliegenden Kapitalerträge werden weiterhin bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugs einbezogen. Für solche Kapitaleinkünfte kann auch weiterhin gegebenenfalls eine Begünstigung durch den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG erreicht werden.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 von bisher € 920,00 auf € 1.000,00 angehoben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 können Kinderbetreuungskosten einheitlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auf die bisherige Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten wird verzichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden ebenfalls reduziert. Betreuungskosten können für Kinder ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigt werden.
Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienlastenausgleich wurde aufgehoben. Bisher war es so, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes über € 8.004,00 zum Ausschluss der Berücksichtigung als Kind führten. Der Wegfall dieser Begrenzung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012.
Bisher bestand nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und Veranlagung, soweit die Summe der beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private Kranken- und Pflegeversicherung höher ist als die im Rahmen der Veranlagung als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Durch eine Ergänzung des § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG werden Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von bis zu € 10.200,00 von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn diese allein wegen einer zu hohen Mindestvorsorgepauschale bestünde. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ein Jahresarbeitslohnbetrag von € 19.400,00. Diese Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Es handelt sich um eine Änderung mit Rückwirkung, diese stellt jedoch keine Belastung der Arbeitgeber dar, sondern berührt nur das Verhältnis Arbeitnehmer und Finanzamt. Insofern bestehen gegen die Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Veranlagungsarten für Eheleute wurden auf vier Varianten reduziert. Künftig ist die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Witwensplitting oder „Sondersplitting“ im Trennungsjahr vorgesehen. Des Weiteren wird als Regelfall die Zusammenveranlagung im Ehegattensplitting beibehalten. Ehegatten können künftig zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. War ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum mehr als einmal verheiratet, besteht ein Wahlrecht grundsätzlich nur noch für die neue Ehe. Die Neuregelungen für die Veranlagungsarten sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
Durch den neugeschaffenen § 16 Abs. 3b EStG soll eine rechtssichere Handhabung der Fälle der Betriebsverpachtung im Ganzen sowie der Betriebsunterbrechung erreicht werden. Es wird eine Betriebsfortführungsfiktion bis zur Abgabe einer Aufgabeerklärung gesetzlich kodifiziert. Allerdings ist eine Betriebsaufgabeerklärung nur dann auf den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt der Aufgabe anzuerkennen, wenn diese Aufgabeerklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe auf einen Zeitpunkt erklären könnte, für den bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Neuregelung ist auf Betriebsaufgaben nach dem Tag der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes anzuwenden. Für Betriebsaufgaben von ruhenden oder verpachteten Gewerbebetrieben, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung stattgefunden haben, gelten die bisherigen Verwaltungsanweisungen (R16 Abs. 5 EStR und H16 Abs. 5 EStH) fort.
Hinsichtlich der verbilligten Wohnraumüberlassung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012, dass ein Unterschreiten von 66 % der ortsüblichen Miete (bisher 56 %) zu einem teilentgeltlichen Mietverhältnis führt, mit der Folge, dass die Werbungskosten nur anteilig absetzbar sind. Durch den neugefassten § 21 Abs. 2 EStG werden Totalüberschussprognosen obsolet.
Hatte der Bundesfinanzhof mit den Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 16/09 und VI R 17/09) zugunsten der Steuerpflichtigen dahingehend entschieden, dass die Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheitskosten nicht zwingend durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes vor Beginn der Behandlung nachzuweisen war, so wurde diese Rechtsprechung vom Gesetzgeber nunmehr kassiert. Durch Änderung des § 64 EStDV wurden die bisherigen Verwaltungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten gesetzlich festgeschrieben. Danach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines bestimmten medizinischen Dienstes oder durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes darzulegen. Dabei muss der zu erbringende Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der medizinischen Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Die Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Die Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte beim Finanzamt wird auf wesentliche und aufwendige Fälle beschränkt. Bei Gegenstandswerten von weniger als € 10.000,00 wird keine Gebühr erhoben. Wann ein wesentlicher und aufwendiger Fall anzunehmen ist, soll – so die Gesetzesbegründung – entsprechend der bisherigen Systematik nach der Höhe des Gegenstandswertes bemessen werden, da dieser für die Betroffenen und die Finanzbehörden vorhersehbar ist.
Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung sind im Steuervereinfachungsgesetz 2011 reduziert worden. Die bisher bestehenden Vorgaben für die umsatzsteuerliche Anerkennung von elektronischen Rechnungen wurden aufgegeben. Künftig werden elektronische Rechnungen und Papierrechnungen gleich behandelt. Die Gesetzesänderungen in § 14 Abs. 1 und 3 UStG sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2011 ausgestellt werden, sofern die zugrundeliegenden Umsätze nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 16.06.2011 – 11 K 1985/10 ist ein Erstattungsüberhang (Kirchensteuererstattung für Vorjahre ist größer als die gezahlte Kirchensteuer des laufenden Jahres) gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO in das Zahlungsjahr zurückzutragen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die erstattete Kirchensteuer zunächst mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen. Ein Erstattungsüberhang sei jedoch in das Zahlungsjahr zurückzutragen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.2008 – X R 24/08).
Nach dem BFH-Beschluss vom 12.07.2011 – VI B 12/11, NV genügen in Gestalt einer Loseblattsammlung geführte Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Im vorausgegangenen Finanzgerichtsverfahren ist die I. Instanz zu dem Schluss gelangt, dass die im Streitfall mit Hilfe des Programms „Excel“ erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrundeliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers insofern nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen, als dass eine spätere Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer nicht ausgeschlossen werden kann.
Die OFD Münster hat sich in der Verfügung vom 08.09.2011 – S 2177-193-St 23-33 mit der steuerlichen Beurteilung der Einräumung eines Erbbaurechts an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück befasst. Wird danach ein Erbbaurecht vollentgeltlich bestellt, bleibt das Grundstück grundsätzlich Betriebsvermögen. Wie bei einer Verpachtung von Grundstücken stärkt der Erbbauzins die Ertragslage des Betriebs und ist daher geeignet, ihn zu fördern.
Anders soll es sich bei der unentgeltlichen Erbbaurechtsbestellung verhalten. Für diesen Fall gilt das Grundstück als steuerpflichtig entnommen, denn im Hinblick auf die Ertragslosigkeit des nunmehr belasteten Grundstücks sei dieses nicht mehr geeignet, den Betrieb zu fördern. Würde das Erbbaurecht teilentgeltlich bestellt, führt dies nicht zu einer Entnahme des belasteten Grundstücks. Das Grundstück verliert seine Beziehung zum Betrieb (noch) nicht, denn durch die erzielten Erbbauzinsen wird dem Betrieb weiterhin ein betrieblicher Vorteil zugeführt. Ein aus außerbetrieblichen Gründen verbilligter Erbbauzins führt in der Regel zu einer Nutzungsentnahme, die mit den (anteiligen) Kosten der außerbetrieblichen Nutzung, höchstens mit dem Marktwert der Nutzung, zu bewerten ist. Unterschreitet der aus außerbetrieblichen Gründen vereinbarten verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses, verliert das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück seine Beziehung zum Betrieb und wird zum notwendigen Privatvermögen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 24.03.2011 – IV R 46/08, Bundessteuerblatt 2011 II, Seite 692).
Soweit die Anschaffung, das Halten und der Verkauf von Wertpapieren ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzeptes für den ärztlichen Betrieb, können Wertpapiere in das Betriebsvermögen eingelegt werden (BFH-Urteil vom 17.05.2011 – VIII R 1/08). Die Einlage mindert (auch) den Betrag der Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG.
Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 01.06.2011 – 2 V 35/11 sind Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO steuerbar und steuerpflichtig, auch soweit sie auf Steuern entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG (z.B. Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) nicht abziehbar sind. Der BFH hatte 2010 entschieden, dass diese Zinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07, Bundesteuerblatt 2011 II Seite 503). Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2010 klarstellend eine Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG), wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Nachzahlungszinsen können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Gesetzesänderung ist dabei in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot würde insoweit nicht vorliegen. Beim BFH ist unter dem Aktenzeichen VIII B 95/11 diesbezüglich eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig.
Durch Beschluss vom 05.09.2011 hat das Finanzgericht Düsseldorf dagegen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG erhoben.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH nunmehr über diese Rechtsfrage befinden wird.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2011 – 1 K 38/00/09L gehören die Einnahmen eines Chefarztes aus stationären wahlärztlichen Leistungen in der Regel zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Liquidationserlöse des Klägers aus der Erbringung dieser Leistungen sei aufgrund der gebotenen Wertung der Gesamtumstände des konkreten Falls als Arbeitslohn zu qualifizieren, denn der klagende Arzt habe die Leistungen im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit erbracht. Die Leistungen seien als Teil des Dienstverhältnisses mit der Klinik anzusehen. Zum einen würde dem Kläger das Liquidationsrecht für stationäre wahlärztliche Leistungen erst aufgrund des mit der Klinik abgeschlossenen Dienstvertrages eingeräumt. Er sei bei der Erbringung seiner Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zum anderen fehle es erkennbar an Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko in Bezug auf diese wahlärztlichen Leistungen. Das Gericht hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen.
Der Entwurf des Umwandlungsteuererlasses war den Verbänden unter dem Datum vom 02.05.2011 zur Stellungnahme zugänglich gemacht worden. Nunmehr gibt es einen fortgeschriebenen Entwurf des Umwandlungsteuererlasses vom 09.09.2011, der den obersten Finanzbehörden der Länder zur Stellungnahme übermittelt worden ist. Darin sind Nachbesserungen, die auf die Stellungnahmen der Verbände zurückgehen, eingearbeitet worden. Es dürfte wohl davon auszugehen sein, dass der endgültige Umwandlungsteuererlass noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
Die Veräußerung eines eigenen Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG von der Besteuerung ausgeschlossen. Hierzu entschied der BFH mit Urteil vom 25.05.2011 – IX R 48/10, dass in die Sonderregelung neben dem eigentlichen Wohngrundstück auch angrenzende „dazugehörende“ Grundstücke einzubeziehen sind, jedoch nur dann, wenn sie im Zuge der Aufgabe der eigenen Wohnung veräußert werden.
Nach dem BFH-Urteil vom 30.06.2011 – VI R 37/09 tritt der Zufluss von Arbeitslohn im Fall der Gewährung verbilligter Aktien an der Muttergesellschaft durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil nicht ein, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die Aktien rechtlich nicht möglich ist.
Ständiger Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen ist die Angemessenheit der Geschäftsführergehälter. Bei einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft (im Streitfall handelte es sich um einen Kfz-Betrieb mit € 11,0 Mio. Jahresumsatz) ist von den durch externen Betriebsvergleich ermittelten Geschäftsführervergütungen ein Abschlag vorzunehmen, wenn mehr als ein Gesellschafter-Geschäftsführer tätig wird. Im Streitfall des Finanzgerichts des Saarlandes (Urteil vom 26.01.2011 – 1 K 1509/07) wurde ein Abschlag von 30 % für angemessen angesehen, bei drei Personen (Vater, Sohn und Tochter), die nicht nur für den Kfz-Betrieb, sondern auch noch anderweitig tätig waren.
Nach dem Beschluss des OLG München vom 11.04.2011 – 31 Wx 33/11 kann für den Fall, dass ein Erblasser seine testamentarische Verfügung aufheben will, dies entweder durch den Widerruf in Form eines Testaments (§ 2254 BGB) oder durch eine vom Aufhebungswillen getragene Vernichtung der Testamentsurkunde unter Vornahme von Veränderungen an ihr erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Vernichtung und Veränderungen müssen dabei vom Erblasser persönlich vorgenommen werden. Als persönliche Vornahme gilt auch, wenn er sich eines Dritten als unselbstständiges Werkzeug bedient, der in seinem Auftrag und mit seinem Willen die Urkunden vernichten soll. Der Auftrag zur Vernichtung muss aber dann noch zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt worden sein, andernfalls liegt kein wirksamer Widerruf vor.
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.05.2011 – 1 U 249/10 ist der Erbe einem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über die fiktiven Nachlassaktiva verpflichtet (§ 2314 Abs. 1 BGB). Dazu bedarf es keiner konkreten Darlegung durch den Pflichtteilsberechtigten. Der Erbe kann sich auch einem Sachverständigengutachten zur Wertermittlung eines streitbefangenen Hausgrundstücks nicht unter Hinweis auf einen vorhandenen Kaufvertrag und die Schätzung eines Maklers verweigern. Für die sachgerechte Bewertung des Objekts reichen diese nicht aus.
(10.10.2011, Redaktion: Neulken & Partner)