10. November 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.11.2011:
15.11.2011
24.11.2011:
Die Schonfrist für die am 10.11. fälligen Steuern endet am 14.11.2011. Für die am 15.11. fälligen am 18.11.2011. Letzter Tag für die Begleichung der Sozialversicherung (3.-letzter Banktag im Monat) ist der 28.11.2011.
10.12.2011:
22.12.2011:
Die Schonfrist für die am 12.12. fälligen Steuern endet am 15.12.2011; für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 28.12.2011 gutgeschrieben ist.
Am 27.10.2011 wurde das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom Bundestag angenommen.
Rechtsprechungsbrechend und rückwirkend wurde ein neu formuliertes Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium in das Gesetz aufgenommen. Die den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bejahende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) läuft damit ins Leere. Ab 2012 wird der Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Ausbildungskosten von bisher € 4.000,00 auf € 6.000,00 angehoben.
In den Gesetzentwurf wurde ein neuer Schenkungsteuertatbestand aufgenommen, wonach entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung anzusehen ist, die dadurch eintritt, dass sich durch offene oder verdeckte Einlagen eines Gesellschafters auch die Anteilswerte der anderen Gesellschafter erhöhen (Werterhöhung infolge inkongruenter Einlagen). Diese Neuregelung soll für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes entsteht.
Nach dem Beschluss des BFH vom 17.08.2011 – VI R 75/10 können Anwaltskosten in einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sein. Verteidigungskosten sind abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige wehrt, durch den Beruf veranlasst gewesen ist. Der Abzug setzt dabei voraus, dass die vorgeworfenen, schuldhaften Handlungen, die die Strafverteidigungskosten auslösen, noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen, mithin zum Tätigkeitsfeld des Steuerpflichtigen gehören und eben nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Private Gründe greifen durch, wenn die strafbare Handlung mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang steht, als diese berufliche Tätigkeit die Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Wollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, d.h. vorsätzlich schädigen oder wollte er sich oder einen Dritten durch eine solche schädigende Handlung bereichern, wird die erwerbsbezogene Veranlassung der Strafverteidigungskosten aufgehoben, denn in diesem Fall wird das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen.
Soweit ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Straftat verübt worden ist. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis des Angeklagten voraus, dass er die Tat nicht verübt hat.
Mit Urteil vom 06.10.2011 – 8 K 4098/10 L hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass Zuwendungen an Empfänger, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen, von der Pauschalierung der Besteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG nicht erfasst werden.
Zur Frage der Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens hat der BFH mit Urteil vom 27.07.2011 – I R 77/10 folgende Leitsätze aufgestellt:
Eine Invalidenrente aus einer privaten Unfallversicherung ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 23.06.2010 – 1 K 721/07 als abgekürzte Leibrente einkommensteuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG), soweit sie nicht auf Grundlage einer privaten Schadensersatzpflicht, sondern wegen einer Erkrankung des Berechtigten gezahlt wird. Bei einer Invalidenrente handelt es sich nicht um eine Mehrbedarfsrente im Sinne des Ausgleichs eines Schadens im Sinne der Rechtsprechung des BFH. Denn mit Urteil vom 25.10.1994 – VIII R 79/91 hat der BFH die Steuerfreiheit von Rentenzahlungen, die aufgrund einer privaten Schadensersatzpflicht entstanden sind, nur als nicht steuerpflichtig beurteilt. Es sei mit dem Grundgedanken des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar, Schadensersatzleistungen nur deshalb als steuerpflichtig zu behandeln, weil sie als Rentenzahlungen geleistet werden, sie aber steuerfrei wären, wenn sie als Einmalzahlung erfolgten. Diese Grundsätze seien – so das Finanzgericht – auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Einer Invalidenrente wegen Erkrankung fehle das Merkmal, dass ein höchstpersönliches Gut durch eine schädigende Handlung eines anderen verletzt sei. Der Rentenzahlung liegt für diesen Fall gerade kein privatrechtlicher Anspruch auf Ausgleich eines durch einen Dritten verursachten Schadens (Mehrbedarf) zugrunde.
Nach dem BFH-Urteil vom 07.07.2011 – V R 53/10 kann sich die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung einer GmbH daraus ergeben, dass der Geschäftsführer dieser GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist und der Organträger sowohl über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer verfügt, als auch zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist. Offen bleibe jedoch, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei, nach der es für die organisatorische Eingliederung ausreiche, dass bei der Organgesellschaft eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich werden Versorgungszusagen steuerlich nicht anerkannt, wenn die Zusage dazu führt, dass die Altersvorsorgungsleistungen 75 % der Aktivbezüge überschreiten. Diese sog. Überversorgungsgrenze gilt jedoch nicht, wenn sie durch Herabsetzung der Aktivbezüge wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers überschritten wird und dieser arbeitsrechtlich die Höhe der Pensionen nicht beeinflussen kann (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 22.06.2011 – 12 K 12274/09; Revision anhängig unter dem Aktenzeichen I R 56/11).
Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 14.07.2011 – 34 U 55/10 schulden nicht nur Bankberater dem Kunden Aufklärung über Provisionen (Kick-backs), die sie von dem Emittenten für den Verkauf von Finanzprodukten erhalten. Soweit gegen diese Aufklärungspflicht verstoßen wird, schulden sie dem Kunden gegebenenfalls Schadensersatz z.B. für den Totalverlust der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds auch wegen steuerlicher Probleme. Damit dehnt das OLG die jüngere BGH-Rechtsprechung erstmals auf bankenunabhängige Beratungsfirmen aus. Im Urteilsfall war die Beklagte eine 100 %‑ige Tochter einer Sparkasse. Mit der Entscheidung wird klargestellt, dass die Auslagerung des Vermittlungsgeschäftes auf Beratungsgesellschaften die strenge Aufklärungspflicht nicht aufhebt.
Nach dem Urteil des OLG München vom 16.03.2011 – 20 U 3799/10 hat ein Anlageberater die Pflicht, den Anleger richtig und vollständig über alle Umstände und Risiken zu informieren, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein könnten. Wesentlich seien dabei nicht nur Umstände, die das Anlageobjekt selbst betreffen, sondern auch Umstände, die die Seriosität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen betreffen. Hierzu zählt aber nicht erst eine rechtskräftige Verurteilung eines Fondsverantwortlichen wegen einer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangenen Straftat, sondern bereits die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens wegen eines solchen Verdachts.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.10.2011 – 6 AZR 732/10 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter Lohnzahlungen der letzten drei Monate vor der Insolvenz des Arbeitgebers nicht per se nach § 130 Abs. 1 InsO anfechten kann. Soweit die Zahlungen der Vergütung der vom Arbeitnehmer in den vorausgegangenen Monaten erbrachten Arbeitsleistung dienen, unterliegen sie als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO nicht der Insolvenzanfechtung. Es bestehe insoweit der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang mit der Gegenleistung. Aus mehrmonatigen Gehaltsrückständen lässt sich auch nicht ohne weiteres auf die für eine Anfechtbarkeit erforderliche Kenntnis der Arbeitnehmer von der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers (§ 130 Abs. 2 InsO) zwingend schließen. Dies gelte auf jeden Fall dann, wenn den Arbeitnehmern kein Einblick in die Finanzbuchhaltung möglich war. Im Urteilsfall musste ein handwerklicher Betriebsleiter den erhaltenen Lohn nicht zurückzahlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.09.2011 – VIII ZR 326/10 dem Vermieter von Wohnraum das Recht zugesprochen, die Duldung des Einbaus von funkbasierten Ablesesystemen in den Mietwohnungen durch die Mieter zu verlangen. Betroffen hiervon sind Ablesesysteme für Wärme, Warm- und Kaltwasser. Dieser Anspruch ergebe sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS der Heizkostenverordnung.
(10.11.2011, Redaktion: Neulken & Partner)