10. Dezember 2011
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.12.2011:
22.12.2011:
Die Schonfrist für die am 12.11. fälligen Steuern endet am 15.11.2011. Letzter Tag für die Begleichung der Sozialversicherung (3.-letzter Banktag im Monat) ist der 28.12.2011.
10.01.2012:
25.01.2012
Die Schonfrist für die am 10.01. fälligen Steuern endet am 13.01.2012; für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 27.01.2012 gutgeschrieben ist.
Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften kann, nachdem der Bundesrat am 25.11.2011 zugestimmt hat, zum 1.1.2012 in Kraft treten.
Die nachfolgenden steuergesetzlichen Änderungen, die teilweise zu unterschiedlichen Zeiten in Kraft treten, sind damit zu beachten:
Der rechtliche Rahmen für den Verfahrensstart und das dauerhafte ELStAM-Verfahren ab dem Jahr 2012 wurde geschaffen. Allerdings verschiebt sich der Starttermin aufgrund technischer Schwierigkeiten auf den 1.1.2013.
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium wurde im Hinblick auf die anderslautende Rechtsprechung des BFH nunmehr gesetzlich klargestellt. Diese Aufwendungen sind weder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG) noch als Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) abzugsfähig. Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können demzufolge unverändert nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG wurde von bisher 4.000 € auf 6.000 € angehoben.
Der neue Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie der neue Bundesfreiwilligendienst sind künftig im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zu berücksichtigen. Diese Rechtsänderung soll bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 anwendbar sein.
Das bestehende Übergangsverfahren zur Erhebung der Kirchensteuer bei nach dem Einkommensteuergesetz abgeltend besteuerten Kapitalerträgen wird bezüglich des Steuereinbehalts durch die Kreditinstitute durch ein automatisiertes Abzugsverfahren ersetzt (§ 51a EStG). Das Verfahren wurde gegenüber dem Regierungsentwurf verändert.
Eine mittelbare Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG besteht nur noch dann, wenn der betreffende Ehegatte mindestens € 60 pro Beitragsjahr tatsächlich auf seinen Altersvorsorgevertrag einzahlt. Des Weiteren besteht für Zulageberechtigte, die in der Vergangenheit irrtümlich zu geringe Beiträge geleistet haben, eine Nachentrichtungsmöglichkeit (§ 52 Abs. 63b EStG).
Die sogenannte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) wird im Hinblick auf die Entscheidung der Europäischen Kommission als nicht EU-konform nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert.
Für beschränkt steuerpflichtige Erwerber wird im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen ein Antragsrecht auf Behandlung des Vermögensanfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht eingeführt (§§ 2, 16, 19, 21 und 37 ErbStG).
Gesetzlich geregelt wird nunmehr auch, dass Einlagen in eine Kapitalgesellschaft, die über den nach der Beteiligungsquote geschuldeten Beitrag hinausgehen und dadurch an der Gesellschaft mitbeteiligte Personen, z. B. nahe Angehörige, begünstigen, einer Direktzuwendung des Schenkers gleichgestellt werden (§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG). Die gesetzliche Regelung betrifft die Fälle, dass sich durch inkongruente Einlagen eines Gesellschafters das Vermögen der GmbH auch zu Gunsten des anderen Gesellschafters erhöht und damit mittelbar eine Bereicherung in seinen Anteilen eintritt.
Nach der Verfügung der OFD Magdeburg vom 3.11.2011 – S 2221-118- St 224 sind auch die von einem Steuerpflichtigen getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind als eigene Vorsorgeaufwendungen steuerlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG absetzbar. Vorausgesetzt wird jedoch, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung getragen werden. Die Aufwendungen können nur einmal angesetzt werden, entweder bei den Eltern oder dem Kind. Die Aufwendungen können nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien auch aufgeteilt werden. Darüber hinaus kommt es auch nicht darauf an, dass die Eltern tatsächlich die Versicherungsleistungen bezahlt haben. Es ist vielmehr ausreichend, wenn die bestehende Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung erfüllt wird. Eigene Einkünfte des Kindes kürzen den Sonderausgabenabzug nicht.
Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags mit dem Az. 1 BvR 2195/11 wurde nach § 44 Abs. 2 der Geschäftsordnung des BVerfG vom 1. Senat des BVerfG an den 2. Senat abgegeben. Das neue Az. lautet: 2 BvR 2121/11.
Das BFH-Urteil v. 23. 8. 2011 – IX R 66/10 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Grundstücksverkauf ist steuerpflichtig, wenn das Grundstück innerhalb der maßgeblichen Spekulationsfrist im Privatvermögen angeschafft und veräußert wird, auch wenn es zeitweise im Betriebsvermögen gehalten worden ist. (2) Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu mindern.
Das BMF hat mit Schreiben v. 14. 11. 2011 zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Haftungsvergütung einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) an einen persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH) Stellung genommen. Der BFH hatte zuvor mit Urteil vom 3.3.2011 – V R 24/10 entschieden, dass die Festvergütung, die ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Komplementär einer Kommanditgesellschaft von dieser für seine Haftung erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist. Die Haftungsübernahme hat ihrer Art nach Leistungscharakter und könnte isoliert betrachtet Gegenstand eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sein. Infolgedessen wird Abschn. 1.6 Abs. 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gefasst. Das BMF weist darauf hin, dass die Grundsätze dieses Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Es wird nicht beanstandet, wenn eine gegen Sonderentgelt erbrachte isolierte Haftungsübernahme vor dem 1. 1. 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft zudem umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt (BMF- Schreiben vom 14.11.2011 - IV D 2 – S 7100/07/10028).
Mit BFH-Beschluss v. 5. 10. 2011 - II R 9/11 hat der BFH das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es zum einen um die Frage, ob die im Jahr 2009 geltende beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Eltern und Großeltern, Geschwister und deren Abkömmlinge) und III (z. B. übrige Erben oder Beschenkte) verfassungsgemäß ist. Zum anderen wird geprüft, ob § 19 Abs. 1 i. V. mit §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bestimmte Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.
Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer dieser Geschäftsfreunde sind im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gängige Praxis. Für aus betrieblichen Gründen gewährte Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden (z. B. zusätzlich zum geschuldeten Lohn oder zum geschuldeten Kaufpreis), und für Geschenke, die nicht in Geld bestehen und die dabei den (unschädlichen) Betrag von € 10,00 (Streuartikel) übersteigen, sieht § 37b EStG grundsätzlich aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eine Pauschalsteuer von 30 Prozent vor. Diese ist vom Zuwendenden zu tragen. Dieses Verfahren, soll es zur Anwendung kommen und eine Besteuerung auf Ebene des Empfängers ersetzen, ist für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen und für Geschenke, die nicht in Geld bestehen, einheitlich anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer ist dabei der Aufwand des Steuerpflichtigen zuzüglich Umsatzsteuer. Dabei dürfen die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die einzelne Zuwendung den Betrag von € 10.000 nicht übersteigen. Von der Pauschalierung der Steuer bleiben die für Geschenke bestehenden Aufzeichnungspflichten unberührt. Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert wurden, bestehen nicht. Aus der Buchführung oder aus den Aufzeichnungen muss sich ermitteln lassen, dass alle in Rede stehenden Aufwendungen erfasst sind und die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Das BMF erlaubt, dass aus Vereinfachungsgründung bei Zuwendungen bis zu einem Wert von € 40,00 davon ausgegangen werden kann, dass der Höchstbetrag je Empfänger und Wirtschaftsjahr von € 10.000 nicht überschritten ist (BMF-Schreiben vom 29.4.2008 – IV B 2 – S 2297 – b/07/0001). Der Empfänger der Zuwendungen, die pauschal versteuert wurden, ist hierüber zu unterrichten.
Es stellt sich die Frage, ob diese Pauschalsteuer auch zu erheben ist, wenn der Empfänger nicht im Inland einkommensteuerpflichtig ist. Ein nicht im Inland Ansässiger könnte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn er inländische Einkünfte bezöge. Welche Einkünfte hierzu gehören, ist in § 49 EStG i.V.m. §§ 13 bis 22 EStG enumerativ geregelt. Sachzuwendungen im Sinne des § 37b EStG fallen nicht hierunter. Das BMF sieht hingegen in Randnummer 13 des vorgenannten Schreibens vom 29.4.2008 einen Einbezug der Aufwendungen unabhängig von der Frage vor, ob die Zuwendungen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.10.2011 – 8 K 4098/10 L einen Einbezug in die Pauschalsteuer gem. § 37b EStG von Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, ausgeschlossen. Das Finanzgericht begründet dies zutreffend zum einen damit, dass die Steuererhebungsvorschrift des § 37b EStG voraussetzt, dass überhaupt (inländische) steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Durch diese Vorschrift würde kein neuer Steuertatbestand geschaffen. Zum anderen diene sie im Falle eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils der vereinfachten Ermittlung des Wertes und der abgeltenden Besteuerung.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch die Revision zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt den Fall vor den BFH bringt. Vor dem Finanzgericht Münster ist ebenfalls ein Verfahren anhängig, das sich mit der Frage befasst, ob an nicht im Inland steuerpflichtige Empfänger gewährte Sachzuwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen sind. Die Pauschalierung von Sachzuwendungen an ausländische Arbeitnehmer ist bereits beim BFH anhängig, denn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 20.9.2011 – 2 K 41/11 wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen VI R 52/11).
Es bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben daran gebunden ist, alle Aufwendungen in die Pauschalierung einzubeziehen, bis zum Ergehen einer anderslautenden Weisung.
Nach dem BFH-Beschluss v. 10. 8. 2011 – I B 42/11, nicht veröffentlicht, können auch Kosten für Pkw-Oldtimer – insbesondere wenn sie kaum bewegt werden – unter das Abzugsverbot als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Oldtimer wiesen nach der BFH-Entscheidung eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf, wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen (Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten).
Das BMF hat mit Schreiben v. 21.11.2011 – IV C 6 - S 2142/11/10001 die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2011 bekannt gegeben. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird dabei im Internet (unter www.eSteuer.de) bekannt gegeben. Bei Betriebseinnahmen unter € 17.500 im Wirtschaftsjahr, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Mit Beschluss v. 10. 8. 2011 - I R 39/10 hat der BFH die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 SolZG 1995 n. F. insoweit verfassungsgemäß ist, als die Auszahlungen des Körperschaft-steuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n. F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.
Dem BFH-Urteil vom 18.10.2011 – IX R 15/11 lässt sich entnehmen, dass bei der Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein Anschaffungsvorgang vorliegt, soweit sich die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile der Gesellschafter an dem Grundstück gegenüber den bisherigen Beteiligungsquoten erhöht haben. Dabei führt auch die Übernahme einer Verbindlichkeit, die die Personengesellschaft als Gegenleistung von dem einbringenden Gesellschafter übernimmt, zu Anschaffungskosten und zwar auch dann, wenn die Verbindlichkeit ursprünglich aufgenommen wurde, um ein privat genutztes Gebäude damit zu finanzieren.
Nach dem BFH-Urteil vom 28.9.2011 – VIII ZR 294/10 ist eine Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen der Mieter ist nur dann angemessen i. S. von § 560 Abs. 4 BGB, wenn sie auf absehbar tatsächlich entstehenden (Mehr-)Kosten im laufenden Abrechnungsjahr beruht. Für einen „Sicherheitszuschlag von 10 %, der nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen einzelner umlagefähiger Betriebskosten belegt wird, besteht keine Grundlage. Basis für die Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter ist zudem stets nur die letzte Betriebskostenabrechnung.
Nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter geplante Modernisierungsmaßnahmen dem Mieter spätestens drei Monate im Vorfeld mitteilen und dabei deren Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn sowie die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung angeben. Der damit verfolgte Zweck besteht darin, dem Mieter ausreichend Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Maßnahmen verändert wird und wie sich dies auf den zukünftigen Mietgebrauch auswirken könnte. Nicht erforderlich ist es jedoch nach dem BFH-Urteil vom 28.9.2011 – VIII ZR 42/10, dass jede Einzelheit und jede mögliche Auswirkung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschrieben wird.
Nach dem BGH-Urteil vom 21.9.2011 – VIII ZR 97/11 ist der Vermieter berechtigt, durch einseitige Erklärung zu bestimmen, dass die Betriebskosten künftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung (hier: Inklusivmietvertrag) ganz oder teilweise nach dem Verbrauchsmaßstab umgelegt werden (§ 556a Abs. 2 BGB). Diese Regelung ist uneingeschränkt auch auf Altmietverträge anwendbar, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden (Art. 11 Mietrechtsreformgesetz), da es hierzu keine besondere Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB gibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zur Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten, zu der ein Vermieter bei Altmietverträgen mit Vereinbarung einer Inklusivmiete nicht berechtigt ist. Denn im entschiedenen Fall geht es nicht um eine Mieterhöhung infolge gestiegener Betriebskosten, sondern um eine geänderte Mietstruktur, wonach verbrauchsabhängig die Abrechnung der Kaltwasserkosten unter Herabsetzung der Miete angestrebt war.
Vorsicht ist geboten, wenn mit einem notleidenden Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindungszahlung im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird. Fällt diese Zahlung in der Insolvenz aus (bzw. wird sie zurückgefordert), ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch wirksam (BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 357/10). Zwar liegt insoweit ein gegenseitiger Vertrag vor, von dem der Arbeitnehmer grds. zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt (§ 323 Abs. 1 BGB). Allerdings muss der Anspruch (auf Zahlung) auch durchsetzbar sein, was in der Insolvenz gerade nicht gegeben sein könnte. Im Ausgangsfall war eine Abfindung von 110.500 € für den Verlust des Arbeitsplatzes nach über 30 Jahren Betriebszugehörigkeit vereinbart worden. Sie sollte mit dem letzten Gehalt ausgezahlt werden. Das Unternehmen meldete im Monat des vereinbarten Ausscheidens Insolvenz an. Der vorläufige Insolvenzverwalter versagte der Abfindungszahlung die Zustimmung. Das Arbeitsverhältnis endete trotzdem zu dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt.
(10.11.2011, Redaktion: Neulken & Partner)