10. Januar 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.01.2012:
25.01.2012:
Die Schonfrist für die am 10.01. fälligen Steuern endet am 13.01.2012; für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn dieser bis zum 27.01.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.02.2012:
15.02.2012:
23.02.2012:
Die Schonfrist für die am 10.02. fälligen Steuern endet am 13.02.; für die am 15.02. fälligen Steuern endet die Schonfrist am 20.02.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 27.02.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression veröffentlicht (Bundesratsdrucksache 847/11 vom 30.12.2011).
Das deutsche Einkommensteuerrecht beruht unter anderem auf dem Prinzip eines progressiven Steuertarifs. Dies bedeutet, dass der auf dem obersten Einkommen eines jeden Steuerbürgers lastende Steuersatz progressiv ansteigt. Dies führt dazu, dass inflationsausgleichsbedingte Einkommenserhöhungen aufgrund des höheren progressiven Steuersatzes, der darauf angewendet wird, nicht in dem Maße zur Verfügung stehen, wie es zum Ausgleich der Lebenshaltungskostenerhöhungen notwendig wäre. Der Staat schöpft damit über das System des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs Steuermehreinnahmen ab, die eine nicht gewollte Steuermehrbelastung darstellen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sichergestellt wird, dass in den Jahren 2013 und 2014 die Bürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden.
Der geplante Ausgleich umfasst ein Volumen von insgesamt 6 Milliarden Euro pro Jahr. Dabei soll wie folgt vorgegangen werden: Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt € 350,00 bzw. 4,4 % auf € 8.354,00 angehoben. Zum 01.01.2013 ist dabei eine Erhöhung auf € 8.130,00 beabsichtigt. Bis zu diesem Grundfreibetrag bleibt das Einkommen unversteuert.
Der Tarifverlauf wird ebenfalls um 4,4 % angepasst. Ziel ist es, jedes Einkommen genau um den Betrag zu entlasten, um den es um die kalte Progression belastet würde. Die Bundesregierung wird zukünftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob ggfs. nachgesteuert werden muss. Demzufolge sind weitere Anpassungen der Grundfreibeträge und Tarifverläufe beabsichtigt.
Ob der Gesetzesentwurf umgesetzt wird, ist derzeit fraglich. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Einige SPD-geführte Länder haben jedoch bereits angekündigt, dem Gesetz ihre Zustimmung zu verweigern.
Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in ein anderes Betriebsvermögen bzw. in das Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie auch bei der Überführung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers und umgekehrt sowie auch bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft ist nach § 6 Abs. 5 EStG diese Überführung zwingend mit dem Buchwert vorzunehmen. Hierzu hat das BMF im Schreiben vom 08.12.2011 – IV C 6-S 2241/10/10002 ausgeführt, dass es sich insoweit einerseits um Entnahmen anderseits um Einlagen des Steuerpflichtigen handelt und es unerheblich sei, ob es sich bei den zu überführenden Wirtschaftsgütern um solche des Anlage- oder Umlaufvermögens handele. In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen auch selbstgeschaffene, nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und im Sammelposten erfasste Wirtschaftsgüter, vorausgesetzt, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Somit wäre auch die Übertragung des Kundenstamms z.B. aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens steuerneutral in das Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft möglich. Das BMF führt im Übrigen aus, dass das Zielbetriebsvermögen nicht bereits vor der Überführung bestanden haben muss. Es kann auch erst durch die Überführung des Wirtschaftsguts entstehen.
Der BFH hat mit Urteil vom 13.07.2011 – VI R 61/10 entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG (20% der in Rechnung gestellten Lohnkosten; maximal € 1.200,00) auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sei. Es sei dabei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet würde.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.09.2011 – V R 36/09 entschieden, dass die Berichtigung des Steuerbetrags gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG in dem Fall, dass ein Unternehmer das vereinbarte Entgelt vereinnahmt hat, ohne dass er die geschuldete Leistung erbracht hatte, voraussetzt, dass er das Entgelt zurückzahlt. Dies würde auch gelten, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.
Zur äußert restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung, wann eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig ist, hat der I. Senat des BFH mit Urteil vom 21.09.2011 I R 89/10 und der Entscheidung vom gleichen Tag I R 7/11 eindeutige Akzente gesetzt. Nach Auffassung des BFH ist immer dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es hierbei nicht an. Zur Abschreibung von Anteilen an einem Investmentfonds, der überwiegend aus an börsengehandelten Aktien besteht, hat der BFH entschieden, dass bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu entscheiden ist.
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.08.2011 die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens besteht. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 Bv L 12/11 anhängig.
Mit Urteil vom 06.10.2011 – VI R 56/10 hat der BFH erneut zur Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung Stellung genommen. Danach setzt die Anwendung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Urteil des BFH vom 21.04.2010 – VI R 46/08). Die Gestattung der Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs allein für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet jedoch noch keine Überlassung zur privaten Nutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 EStG
Nach dem BGH-Urteil vom 26.10.2011 - VII Z R 222/10 sind für den Fall, dass eine neu gegründete Gesellschaft die Kunden und den Handelsvertreter eines insolventen Unternehmens übernimmt, die bisherigen Kunden, die aufgrund der Handelsvertretertätigkeit erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abschließen, als vom Handelvertreter geworbene Neukunden anzusehen. Der Handelvertreter kann einen Ausgleich verlangen, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und zudem die Zahlung der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs.1 S.1 HGB). Für das Bestehen des Ausgleichsanspruches sei es unerheblich, dass der Inhaber des neugegründeten Unternehmens den Kundenstamm des insolventen Unternehmens erworben hatte und ihm diese Unternehmensdaten zur Verfügung standen. Dies könne allenfalls zu einer Kürzung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit führen, wenn dem Handelvertreter dadurch die Werbung dieser Kunden für das neugegründete Unternehmen erleichtert würde.
Nach dem Urteil des LArbG Köln vom 14.09.2011 – 3 Sa 597/11 (nicht rechtskräftig) bedarf die Aufforderung des Arbeitgebers zur Vorlage eines ärztliches Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vor Ablauf von drei Tagen weder einer Begründung noch eines Sachverhaltes, wenn es Anlass für die Vermutung des Vorliegens ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt. Eine solche Aufforderung unterliegt nicht der Prüfung des Gerichts auf billiges Ermessen. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen kraft Gesetzes spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage aber schon früher verlangen.
(10.01.2012, Redaktion: Neulken & Partner)