10. Februar 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.02.2012:
15.02.2012:
23.02.2012:
Die Schonfrist für die am 10.02. fälligen Steuern endet am 13.02., für die am 15.02. fälligen Steuern am 20.02.2012. Ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.02. beim Empfänger gutgeschrieben ist.
12.03.2012:
26.03.2012:
Die Schonfrist für die am 12.03. fälligen Steuern endet am 15.03.2012. Ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn dieser bis zum 28.03.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Am 16.12.2011 hatte der Bundesrat den neuen Erbschaftsteuer-Richtlinien zugestimmt. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sowie die Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien datieren auf den 19.12.2011 und wurden im Bundessteuerblatt Teil I Dezember 2011 in der Sondernummer 1/2011 veröffentlicht.
Die Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Sie sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 02.11.2011 entsteht. Sie gelten jedoch auch für Erwerbsfälle, die vor dem 03.11.2011 verwirklicht wurden, soweit sie nämlich geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 03.11.2011 anzuwenden sind.
Mit Schreiben vom 06.02.2012 – IV D 3 ‑ S 7141/11/10003 hat das BMF die ursprünglich bis zum 31.03.2012 vorgesehene Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf die früher geltenden Nachweismöglichkeiten für den Beleg- und Buchnachweis bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen um weitere drei Monate verlängert.
Der BFH hat mit Urteilen vom 16.11.2011 – VI R 19/11 und VI R 46/10, veröffentlicht am 08.02.2012, konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Nach den Ausführungen des BFH ist eine Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verhältnissen für die Benutzung dieser Strecke entschieden hätte. Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten, wie von der Vorinstanz vorausgesetzt, sei nicht stets erforderlich. Es käme auf die Umstände des Einzelfalls an, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Ampelschaltungen und ähnliche Umstände. Eine Straßenverbindung kann auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Der BFH stellt jedoch auch heraus, dass nur die tatsächlich genutzte Straßenverbindung für die Ermittlung der Werbungskosten in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber tatsächlich nicht genutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Ebenso weist der BFH darauf hin, dass der Besuch der Computermesse CeBIT, der sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist, nicht von vornherein vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist. Vielmehr sei in diesem Fall notfalls der beruflich und privat veranlasste Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die Vorinstanz hatte den Abzug der Kosten für den Besuch der CeBIT damit abgelehnt, dass die ausschließlich berufliche Veranlassung nicht belegt sei. Nach der Entscheidung des BFH wird das Finanzgericht in einem zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob und gegebenenfalls in wie weit die geltend gemachten Aufwendungen auch beruflich veranlasst waren.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 07.07.2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 (Bundessteuerblatt 2011 II, Seite 86) entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 % im Zusammenhang mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 gegen den zu gewährenden Vertrauensschutz verstößt und nichtig ist, soweit in einem Gewinn nach § 17 Abs. 2 EStG solche Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31.03.1999 entstanden sind.
Das BMF hat mit Schreiben vom 20.12.2010 – V C 6 – S 2244/10/10001 reagiert. In diesem BMF-Schreiben legt die Verwaltung die Grundsätze nieder, die für die Ermittlung des steuerbaren und nichtsteuerbaren Wertzuwachses anzuwenden sind. Wesentlich ist, dass Wertzuwächse bis zum 31.03.1999, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nach den gesetzlichen Regelungen steuerlich erfasst werden, außen vor bleiben. Wertzuwächse, die nach dem 31.03.1999 entstanden sind, werden nach dem vorstehenden BMF-Schreiben grundsätzlich erfasst. Die Ermittlung der anteilig steuerbaren Wertzuwächse ist verfahrenstechnisch im vorgenannten BMF-Schreiben geregelt.
Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben vom 21.12.2011 – IV C 6 ‑ S 2178/11/10001 werden diese Grundsätze auch auf die Fälle übertragen, in denen keine Veräußerung, sondern Einlagen in ein Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG und Einbringungen nach § 22 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 UmwStG erfolgt sind. Auch hier bleibt es dabei, dass Wertzuwächse bis zum 31.03.1999 für Beteiligungshöhen von mehr als 10 % aber höchstens 25 % dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet werden. Im Übrigen ist geregelt, dass bei börsennotierten Anteilen die Tagesschlusskurse für die Ermittlung der Wertzuwächse maßgeblich sind. Bei nicht börsennotierten Anteilen erfolgt die Aufteilung eines Wertzuwachses zeitanteilig linear. Dem Steuerpflichtigen bleibt die Möglichkeit, in absoluten Ausnahmefällen einen höheren nichtsteuerbaren Wertzuwachs nachzuweisen.
Soweit der Steuerpflichtige nach altem wie neuem Recht nicht bis zum 31.03.1999 wesentlich beteiligt war, aber danach durch den Zuerwerb die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritt, ist der Veräußerungsgewinn bei einer späteren Veräußerung nicht aufgrund des BVerfG-Beschlusses zu kürzen, sondern unter Berücksichtigung des Halb‑/Teileinkünfteverfahrens voll steuer-pflichtig. Bei einer Absenkung der Beteiligung durch den Steuerpflichtigen vor dem 01.01.1999 unter die Wesentlichkeits-grenze und Veräußerung der Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt ist nur der Wertzuwachs bis zum 31.03.1999 aufgrund des BVerfG-Beschlusses nicht steuerbar.
Mit Urteil vom 20.12.2011 – 5 K 3975/09 F hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfände. Das Gericht führt des Weiteren aus, dass die gesetzlichen Neuregelungen in §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 und 52 Abs. 23d und 30a EStG nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Insbesondere, so das Gericht, enthielten die Vorschriften keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.10.2011 – VIII R 30/09 entschieden, dass die Besicherung eines Darlehens mit Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen dann steuerlich schädlich sei, wenn die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher ist, als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens, welches bisher nicht schädlich war.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn wird insoweit neutralisiert. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 01.12.2011 – 6 K 435/09 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, dass das Reinvestitionsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehöre, die freie Wahl der Niederlassung beschränke und mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe.
Bemerkenswert ist, dass das Finanzgericht in der Sache entschieden hat, ohne eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Das Finanzgericht wollte wohl durch eine Entscheidung für diese bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage ein Revisionsverfahren beim BFH ermöglichen.
Ein Aktenzeichen, unter dem die Angelegenheit beim BFH nunmehr anhängig ist, liegt noch nicht vor.
Der BFH hat mit Beschluss vom 23.11.2011 – IV B 107/10 (nicht veröffentlicht) entschieden, dass die gewerbliche Tätigkeit als Grundstückshandel nicht zwingend frühestens mit der Teilung von Grundstücken begonnen wird. In den Fällen des Erwerbs bzw. der Errichtung/ Modernisierung eines noch ungeteilten Mietwohngrundstücks kann – auch bei späterer Teilung – die gewerbliche Tätigkeit bereits mit dem Erwerb des Grundstücks beginnen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.12.2011 (7 K 3913/09 E; 7 K 1731/10 E; 7 K 2134/11 E) entfällt auch bei einer Anwaltskanzlei der für die Gewinnerzielungsabsicht sprechende Anscheinsbeweis, wenn ernsthaft die Möglichkeit besteht, dass nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend sind. Grundsätzlich spreche bei einer Anwaltskanzlei der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass diese in der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Ein Betrieb dieser Art sei regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Eine Automatik entfalte dies aber nicht. Relevante Indizien dafür, dass ein Verlustbetrieb aus persönlichen Gründen unterhalten wird und deshalb aus der steuerlichen Sphäre herauszunehmen ist, bestehen darin, dass hohe andere Einkünfte vorhanden sind, mit denen die freiberuflichen Verluste verrechnet und dadurch Steuern erspart werden. Zum anderen spreche auch als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Rentabilität des Betriebs zu steigern.
Nach einer Kurzinfo der OFD Rheinland (Der Betrieb 2012, Seite 146) hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 14.09.2011 (9 K 394/10) entschieden, dass nach der verstetigten Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1 %-Regelung unter Ansatz des Brutto-Neuwagen-Listenpreises als Bemessungs-grundlage bestünden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die typisierende 1 %-Regelung nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel zu überprüfen und an die veränderten Marktverhältnisse anzupassen. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (Aktenzeichen des BFH: VI R 51/11). Die OFD weist darauf hin, dass zulässige Einsprüche, die sich auf dieses Revisionsverfahren stützen, nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung sei jedoch nicht zu gewähren, weil aus materiell-rechtlicher Sicht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestünden.
Der BFH hat das häusliche Arbeitszimmer einer Richterin und eines Hochschullehrers nicht als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit anerkannt, weil sich dieser bei qualitativem Verständnis des Begriffs unabgängig vom Arbeitszeitenverhältnis im Gericht bzw. in der Hochschule befindet (Urteil vom 08.12.2011 – VI R 13/11 und Urteil vom 27.10.2011 – VI R 71/10).
Dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.09.2011 – 3 K 955/10 lag der Fall zugrunde, dass eine Spedition Bußgelder eines ihrer Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten übernommen hatte. Das Finanzgericht sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Bußgelder seien wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden. Aus diesem Grund könne sich das Unternehmen nicht darauf berufen, das ihre Fahrer in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse auf deren Weisung hin gehandelt hätten. Das eigenbetriebliche Interesse müsse darauf gerichtet sein, die betrieblichen Abläufe so auszurichten, dass die vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden können. Eine generelle Anweisung an die Fahrer, Lenk- und Ruhezeiten nicht einzuhalten, sei unbeachtlich. Dies gelte insbesondere deshalb, weil insoweit nicht relativ geringfügige Verstöße gegen eine Rechtsordnung vorlägen, sondern erhebliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Auswirkungen dieser Verstöße seien anders als ein Verstoß gegen ein Parkverbot mit erheblichem Einfluss auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer verbunden.
Die Vorschrift des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG ist durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 geändert worden. Der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer und juristische Personen, denen für Zwecke der Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, liegt abweichend von § 3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet, wenn die Leistung ausschließlich dort genutzt oder verwertet wird. Diese Regelung trat mit Wirkung zum 01.07.2011 in Kraft. Entsprechend war der Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz zu ändern. Dem kam das BMF mit Schreiben vom 18.01.2012 – IV D3 – S 71/17/11/10001 nach.
Viele Grundstückseigentümer haben wegen eines beim BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängigen Verfahrens (2 BvR 287/11) Einsprüche gegen die Grundsteuer-festsetzung eingelegt bzw. Anträge auf Aufhebung des Einheitswertbescheides gestellt. Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich zur Behandlung von Einsprüchen und Anträgen, die sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswertbewertung beziehen, nunmehr geäußert (SenFin Berlin, Erlass vom 11.01.2012 – III D-S3304-3/2010). Verspätete und damit unzulässige Einsprüche gegen den Einheitswert oder die Grundsteuerfestsetzung sollen danach im Interesse des Steuerpflichtigen nach § 357 Abs. 1 AO in Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts umzudeuten sein (§ 22 Abs. 3 BewG).
Soweit die Bezeichnung des Stichtags unzureichend oder fehlerhaft ist, ist der maximale Zeitraum auszuschöpfen und als solcher der 01.01.2007 anzunehmen, sofern der Einspruch bzw. Antrag bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingegangen ist. Bei Eingangsdatum ab dem 01.01.2012 beginnt der maximale Zeitraum entsprechend später (01.01.2008 ff.). Die Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts nach § 22 Abs. 3 BewG sollen jedoch als unbegründet abzulehnen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sein, da derzeit keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Anträge auf Änderung oder Aufhebung des Einheitswerts, deren Bearbeitung mit Zustimmung des Grundstückseigentümers zunächst zurückgestellt wurde, sollen ebenfalls als unbegründet abgelehnt werden. Sofern Einsprüche gegen die Ablehnungs-bescheide ergehen, seien diese in die Rechtsbehelfsliste einzutragen und mit einem entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. In diesen Fällen ruhe das Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zur Entscheidung des BVerfG. In Nordrhein-Westfalen sind die Finanzämter hingegen angewiesen, von vornherein Anträge auf Aufhebung des Einheitswerts-bescheids zurückzustellen. Hier ist eine Ablehnung der Anträge nicht vorgesehen.
Mit Urteil vom 09.02.2011 (I R 54,55/10) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass im Streitjahr 1999 eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organ-schaft unselbstständiges Organ eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein kann. Die dem entgegenstehende Beschränkung in § 14 2.Hs. und § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999, wonach als Organträger nur ein inländisches Unternehmen in Betracht komme, sei nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. XX Abs. 4 und 5 DBA Deutschland-Großbritannien 1964/1970 vereinbar. Der BFH kam auch zu dem Ergebnis, dass die Behandlung einer Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gemäß § 14 Nr. 1 – 3 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 durch die Art. 5 Abs. 7 OECD-Musterabkommen entsprechende Vorschrift des Doppelbesteuerungs-abkommens mit Großbritannien ausgeschlossen sei.
Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass für diese deutsche Kapitalgesellschaft nach den alten Regelungen zur gewerbe-steuerlichen Organschaft keine Gewerbe-steuer im Inland erhoben werden kann.
Dem ist das Bundesfinanzministerium mit BMF‑Schreiben vom 27.12.2011 – IV C 2 ‑ S2770/11/10001 mit einem Nichtanwendungserlass entgegen getreten. Das BFH-Urteil darf insoweit über den entschiedenen Fall des BFH hinaus nicht angewendet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH noch einmal Gelegenheit haben wird, sich entsprechend seinem Urteil vom 09.02.2011 zu positionieren um so eine gefestigte Rechtsprechung herzustellen, gegen die sich die Finanzverwaltung nur im Rahmen einer Gesetzesänderung noch weiter zur Wehr setzen könnte.
Mit BMF-Schreiben vom 04.01.2012 – IV B 2 S 1301-CHE/07/10027-01 weist die Finanzverwaltung auf eine Verständigungs-vereinbarung hin, die mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 15.12.2011 getroffen wurde. Danach müsste der um eine Auskunft ersuchende Staat unter anderem hinreichende Angaben zur Identifizierung der in einer Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (Name, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Information) sowie den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Ziffer 3 Buchst. c des Protokolls sei festgehalten, dass Buchst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthalte, die „fishing-expeditions“ vermeiden sollten, diese Anforderungen aber so auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informations-austausch nicht behinderten.
Im Urteilsfall des OLG München (Beschluss vom 25.05.2011 – 34 Wx 90/11) kam es durch das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft zu einer Anwachsung des Vermögens auf die einzig verbliebene Kommanditistin. In diesem Zusammenhang sollte im Grundbuch das Alleineigentum an einem Grundstück zu Gunsten der Kommanditistin eingetragen werden. Nach dem Beschluss des OLG München liegt darin keine Grundbuchberichtigung, sondern eine Neueintragung. Infolgedessen war die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO anzusetzen.
Nach dem Beschluss vom 08.12.2011 – 1 BvR 2514/11 des BVerfG verstößt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schadensersatzpflicht von Kreditinstituten gegenüber Anlegern wegen unterlassenen Hinweises auf Rückzahlung nicht gegen das Verfassungsrecht. Die Beschwerde einer Bank wurde zurückgewiesen. Diese hatte sich dagegen gewandt, dass der BGH Anlegern grundsätzlich das Recht zugesprochen hatte, ihre Fondsanteile an die Bank zurückzugeben, wenn diese die Anleger vor dem Kauf nicht über eigene Provisionen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt hat. Nunmehr ist höchst-richterlich bestätigt, dass unzureichend aufgeklärte Anleger (im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfristen) auch noch nach Jahren ihre Beteiligung Zug um Zug gegen volle Erstattung ihrer Investitionskosten an das vermittelnde Kreditinstitut zurückgeben können.
Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 entschieden, dass die vom Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als Kosten berücksichtigten Abschlagszahlungen der Heizkostenabrechnung gegenüber dem Mieter nicht zugrunde gelegt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) seien die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage insbesondere die Kosten des verbrauchten Brennstoffs. Danach können nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Leistungsprinzip). Es muss folglich periodengenau, gegebenenfalls über eine Zwischenablesung oder Schätzung, der Verbrauch ermittelt werden. Das Leistungsprinzip sei genauer und vermeide im Abflussprinzip angelegte Verschiebungen zwischen mehreren Abrechnungsperioden.
In besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu verhängen. Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Der BGH hat mit Urteil vom 07.02.2012 – 1 StR 525/11 das Urteil der Unterinstanz aufgehoben. Das Landgericht hat – so der BGH – einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weise aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Landgericht hatte nämlich den Angeklagten zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Revision der Staatsanwaltschaft wurde durch den BGH entsprochen. Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landsgerichts zurückgewiesen.
Der BGH führt unter anderem aus, dass das Ausbleiben strafschärfender Umstände mildernd durch das Landgericht berücksichtigt wurde. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt habe, z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen, seien bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben. Die Urteilsgründe wären Anlass zur Sorge, dass die Strafkammer sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung hat leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, käme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Solche Gründe habe das Landgericht im Streitfall nicht ausreichend dargelegt.
(10.02.2012, Redaktion: Neulken & Partner)