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10. März 2012

Rundschreiben III/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. März 2012

12.03.2012:

  • Einkommensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

26.03.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.03. fälligen Steuern endet am 15.03.2012. Ein Säumniszuschlag  zum  Sozialversicherungsbeitrag  wird  nicht  erhoben, wenn  dieser bis zum 28.03.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

2. April 2012

10.04.2012:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahreszahler

 

26.04.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.04. fälligen Steuern endet am 13.04.; ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 26.04. beim Empfänger gutgeschrieben ist.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Steuerliche Änderungen

Der Finanzausschuss hat am 29.2.2012 Ge­setzesänderungen be­schlossen, die über einen Änderungsantrag der Koalitionsfrak­tionen der CDU/CSU und FDP in den Entwurf eines Gemeinde­finanzreformge­setzes (BT-Drucksache 17/8235) einfließen.

Danach soll die private Nutzung von Com­puter-Software des Arbeitgebers durch Ar­beitnehmer für diese steuerfrei gestellt werden. Dies soll darüber hinaus auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

Schachteldividenden aus dem Ausland, die aufgrund der Doppelbesteuerungs­abkom­men im bestimmten Fällen steuerfrei sind, sollen versteuert werden müssen. Diese an­gestrebte Änderung betrifft besonders Kom­manditgesellschaften auf Aktien.

Der Umsatzsteuersatz auf Pferde von 7 % soll aufgehoben werden. Anstelle dessen soll der Regelsteuersatz von 19 % treten.

2. Erleichterte Bilanzen für Kleinunternehmen

Soweit Unternehmen mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unter­schrei­ten, sollen diese Unternehmen von Erleich­terungen bei den Bilanzierungs- und Offen­legungsregelungen profitieren:

  • Bilanzsumme unter € 350.000,
  • Umsatz unter € 700.000,
  • Mitarbeiter unter 10.

Die Bundesregierung hat in der Europä­ischen Union Erleichterungen für diese Un­ternehmen auf den Weg gebracht. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in Brüssel verabschiedete am 21.2.2012 die Micro-Richtlinie mit den Stimmen Deutschlands. Ziel der Regelung ist, die bürokratische Belastung bei der Erstellung von Bilanzen zu mindern. Die jetzt von Deutschland daraufhin noch umzusetzende Richtlinie enthält u. a. folgende Erleich­terungen:

Befreiung von bestimmten Bilanzierungs­pflichten; Kleinstunternehmen dürfen z. B. auf den Anhang verzichten; Einschränkung der Veröffentlichungspflicht; Kleinstunter­nehmen werden von der einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Offen­legung ausgenommen. Ausreichend soll sein, dass die Jahresabschlüsse nur noch an ein Regis­ter übersendet werden, wo sie nur bei Nach­frage Dritter herausgegeben werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Nach dem Beschluss des BFH vom 22.12.2011 (VIII B 146/11, NV) ist es ernst­lich zweifelhaft, ob im Jahre 2008 zuge­flossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) 2010 zu erfassen sind. Die Zweifel des BFH bestehen insoweit hin­sichtlich der Rückwirkung der Vorschrift.

 

2. Bilanzierung; Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt

Eine höchst brisante Entscheidung fällte der BFH mit Urteil vom 30.11.2011 (I R 100/10). Danach kann eine Verbind­lichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüber­schuss erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden. Durch den Weg­fall der Passivierung kommt es zu einer Ge­winnrealisation in Höhe der Verbindlichkeit.

 

3. Bilanzierung; Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschied der BFH erneut mit Urteil vom 14.12.2011 (I R 72/10). Danach sind betrieb­liche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer eines Unternehmens aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an den Pensionssicherungsverein) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, bei demjenigen Erwerber, der die Verbind­lichkeit im Zuge eines Unternehmenskaufs übernommen hat, keinem Passivierungs­verbot unterworfen, sondern vielmehr als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Auch an den nachfolgenden Bilanzstich­tagen seien diese Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten (Bestätigung und Fortführung des BFH-Urteils vom 16.12.2009 – I R 102/08, BStBl 2011 II S. 566; entgegen BMF-Schreiben vom 24.6.2011, BStBl 2011 I S. 627).

 

4. Einkommensteuer; Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule gezahlten Kolleggelds

Nach dem BFH-Urteil vom 9.11.2011 (X R 24/09) sind  Schulgeldzahlungen an eine EU-/EWR–Schule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 dann abziehbar, wenn die Schule den Status einer geneh­migten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule hätte erhalten können, wenn sie im Inland gelegen wäre. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten) würde zudem auch nicht voraussetzen, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrags seien.

5. Körperschaftsteuer; Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Eine Kapitalgesellschaft verliert den steuer­lichen Verlustvortrag anteilig, wenn inner­halb von 5 Jahren mehr als 25 % aber weniger als 50 % des gezeichneten Kapitals übertragen werden. Bei Übertragungen von mehr als 50 % geht der Verlustvortrag gänz­lich verloren.

Soweit ein schädlicher Beteiligungserwerb unterjährig, d.h. im laufenden Jahr statt­findet, kann jedoch nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11) ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rn. 31 Satz 2).

 

6. Einkommensteuer; Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster hatte der Besitzunternehmer vorübergehend auf Pachtzahlungen seiner GmbH ver­zichtet. Das Finanzamt erkannte daraufhin nur noch die Hälfte der mit dem Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben an.

Das Gericht wies die Klage des Steuer­pflichtigen auf Anerkennung der vollen Be­triebsausgaben ab (Urteil vom 11.1.2012 – 10 K 4592/08 E). Der Verzicht auf die Pachteinnahmen sei gesellschaftlich ver­anlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht würden. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich stand­hielte. Dies sei aber nicht anzunehmen, denn der Verpächter habe die Forderungen auf Pacht erst gar nicht bilanziert und damit die Möglichkeit der Vereinbarung einer Besserungsklausel vorgesehen. Ein fremder Dritter, so das Gericht, hätte keinen Ver­zicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe später mit Nachzahlungen zu rechnen sei. Des Weiteren stehe nicht end­gültig fest, dass die Klägerin (auch) in Zu­kunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen werde.

7. Abgabenordnung; Kontierungsvermerke auf elektronisch erstellten Rechnungen sowie bei elektronisch empfangenen Rechnungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in der Verfügung vom 13.2.2012 – S 0316.1.1-5/1 St 42 zur buchhalterischen Behandlung elektronisch versandter bzw. empfangener Rechnungen Stellung ge­nommen. Da bei dieser Form der Rech­nungsstellung keine Originalbelege in Papierform vorliegen, kann eine Kontierung auf den Belegen nicht erfolgen. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-ge­stützter Buchführungssysteme ist es aber so, dass zur Erfüllung der Belegfunktion An­gaben zur Kontierung, zum Ordnungs­kriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich sind. Die Reihenfolge der Buchungen ist dokumentationspflichtig. Dem kann im Falle der elektronischen Rechnungen da­durch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnungen ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Dabei muss der Datensatz so mit der Rechnung verbunden sein, dass er nicht von dieser mehr getrennt werden kann.

8. Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten im Fall von Ausfuhrlieferungen

Durch die „Zweite Verordnung zur Än­derung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten im Zu­sammenhang mit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elekt­ronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK‑DVO, sog. Verfahren „Atlas-Ausfuhr“) an­gepasst. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2012 – IV D 3 – S 7134/12/10001 wurden die entsprechenden Abschn. 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des USt-Anwendungs­erlasses an die Neuregelungen angepasst. Diese sind grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2011 ausgeführten Umsätze anzu­wenden. Für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen wird es nach der Über­gangsregelung im BMF-Schreiben vom 9.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1287) nicht be­anstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuer­befreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage ge­führt wird.

9. Umsatzsteuer; Geschäftsveräußerung im Ganzen; Ausweitung des Begriffs

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt einen nichtumsatzsteuerbaren Vorgang dar. Der BFH hat mit Urteil vom 18.1.2012 – XI R 27/08 festgestellt, dass eine solche nicht­steuerbare Geschäftsveräußerung vorliege, wenn der Warenbestand und die Geschäfts­ausstattung eines Einzelhändlers bei gleich­zeitiger Vermietung des Ladenlokals auf unbestimmte Zeit übertragen werden, auch bei kurzfristiger Kündbarkeit des Mietvertrags, sofern letztlich die übertragenen Sachen ausreichen, um dem Erwerber die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.

 

10. Schenkungsteuer; Grundstücksschenkung der Eltern an ein Kind und anschließende Weiterübertragung an den Ehegatten

Für den Fall, dass Eltern ihrem Kind ein Grundstück schenkweise übertragen und das Kind im Anschluss an diese Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiter überträgt, kann nach dem Beschluss des BFH vom 30.11.2011 – II B 60/11, n. v. nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine freigebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind handelt. Vor­ausgesetzt wird, dass das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war und die schenkenden Eltern diese auch nicht veran­lasst hatten. Aus der Tatsache, dass die Eltern der Weiterschenkung an den Ehe­gatten des Kindes zugestimmt hatten, lässt sich nach Auffassung des BFH eine frei­gebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ebenfalls nicht herleiten.

11. Umsatzsteuer; Nachträglicher Wechsel des Betreibers einer Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Lieferung des so gewonnenen Stroms an einen Versorger bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sich im Zusammenhang mit dem Bezug von Renten oder Sozial­leistungen nachteilig auswirken können.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 17. 2. 2012 - S 7104.1.1-9/2 St33 zu Fällen Stellung genommen, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Diese hatten beantragt, die Unternehmer­eigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu über­tragen. Das Landesamt für Steuern in Bayern entschied hierzu, dass dem Ehe­partner, der gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms aufgetreten ist, diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine rückwirkende Übertragung der Unter­nehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen wider­spräche. Soweit für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner aufträte und diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet würde, sei ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unter­nehmerische Tätigkeit aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dieser Person zuzu­rechnen. Die steuerlichen Folgen beim bis­herigen Unternehmer seien davon abhängig, in welcher Form dieser die Anlage dem Übernehmer zur Verfügung stelle (Eigentumsübertragung, Verpachtung, Nutzungsüberlassung).

12. Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk bei Bauwerkverträgen?

Für alle Hauserwerber dürften die Ent­schei­dungen des Niedersächsischen Finanz­gerichts vom 26.8.2011 – 7 K 192/09, 7 K 193/09 interessant sein. Hier ging es um die Frage der Grunderwerbsteuerbemessungs­grundlage in dem Fall, in dem ein Grund­stück gekauft und im zeitlichen Zusammen­hang mit dem Grundstückserwerb die Er­richtung eines Gebäudes durch einen Bau­unternehmer beauftragt wird, die für den Bauherrn zu einer Umsatzsteuerbelastung führt. In diesen Fällen geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus und errechnet die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtaufwand, d. h. Kaufpreis Grund und Boden sowie Herstellungsaufwand für das Gebäude.

Das Finanzgericht monierte, dass zum einen der Bauauftrag der Umsatzsteuer unterliege, und es insoweit zu einer Belastung sowohl mit Grunderwerbsteuer als auch mit Um­satzsteuer käme. Zudem fehle es bei der Vergabe eines Werkvertrags (Errichtung des Gebäudes) an der Übereignung des Ge­bäudes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig, die Revision des Finanz­amts wurde zugelassen.

Betroffene sollten die Grunderwerbsteuer­festsetzung daher offenhalten.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10 im Falle eines vollzeitbeschäftigten Lagerleiters mit einem monatlichen Verdienst von € 1.800 zur Überstundenvergütung eine Entscheidung getroffen. Es ging dabei darum, dass mit diesem eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart war. Soweit aus betrieb­lichem Anlass Mehrarbeit zu verrichten war, sollten Mehrarbeiten ohne besondere Ver­gütung zu erbringen sein. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die in den letzten drei Jahren geleisteten Mehrarbeits­stunden eine Vergütung. Es handelte sich dabei um 968 Stunden.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Ar­beitnehmer den Anspruch zu. Zur Be­gründung führt das Gericht aus, dass dann eine objektive Vergütungserwartung bestehe, wenn der Arbeitnehmer kein heraus­gehobenes Entgelt beziehe. Der vertragliche Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung war insoweit wegen Intransparenz unwirksam.

2. Arbeitsrecht; Sozialversicherungspflicht eines arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreters

Nach dem Urteil des Landssozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.2.2011 – B 12 RA 2/05 R ist ein Versicherungsvermittler ggfs. trotz rechtlich und tatsächlich freier Gestaltung seiner Tätigkeit rentenver­sicherungspflichtig, wenn er im Wesent­lichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Selbst­ständige mindestens 5/6 der gesamten Be­triebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit von diesem Auftraggeber bezieht.

Im Streitfall hätte bei dieser Konstellation die Rentenversicherungspflicht als soge­nannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV nur bei der Beschäftigung eigener versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer vermieden werden können, nicht jedoch durch selbständige Untervertreter.

(10.03.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

10. März 2012

Rundschreiben III/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. März 2012

12.03.2012:

  • Einkommensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

26.03.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 12.03. fälligen Steuern endet am 15.03.2012. Ein Säumniszuschlag  zum  Sozialversicherungsbeitrag  wird  nicht  erhoben, wenn  dieser bis zum 28.03.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

2. April 2012

10.04.2012:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monats- und Vierteljahreszahler

 

26.04.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.04. fälligen Steuern endet am 13.04.; ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 26.04. beim Empfänger gutgeschrieben ist.


II. Aus der Gesetzgebung

1. Steuerliche Änderungen

Der Finanzausschuss hat am 29.2.2012 Ge­setzesänderungen be­schlossen, die über einen Änderungsantrag der Koalitionsfrak­tionen der CDU/CSU und FDP in den Entwurf eines Gemeinde­finanzreformge­setzes (BT-Drucksache 17/8235) einfließen.

Danach soll die private Nutzung von Com­puter-Software des Arbeitgebers durch Ar­beitnehmer für diese steuerfrei gestellt werden. Dies soll darüber hinaus auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.

Schachteldividenden aus dem Ausland, die aufgrund der Doppelbesteuerungs­abkom­men im bestimmten Fällen steuerfrei sind, sollen versteuert werden müssen. Diese an­gestrebte Änderung betrifft besonders Kom­manditgesellschaften auf Aktien.

Der Umsatzsteuersatz auf Pferde von 7 % soll aufgehoben werden. Anstelle dessen soll der Regelsteuersatz von 19 % treten.

2. Erleichterte Bilanzen für Kleinunternehmen

Soweit Unternehmen mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unter­schrei­ten, sollen diese Unternehmen von Erleich­terungen bei den Bilanzierungs- und Offen­legungsregelungen profitieren:

  • Bilanzsumme unter € 350.000,
  • Umsatz unter € 700.000,
  • Mitarbeiter unter 10.

Die Bundesregierung hat in der Europä­ischen Union Erleichterungen für diese Un­ternehmen auf den Weg gebracht. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in Brüssel verabschiedete am 21.2.2012 die Micro-Richtlinie mit den Stimmen Deutschlands. Ziel der Regelung ist, die bürokratische Belastung bei der Erstellung von Bilanzen zu mindern. Die jetzt von Deutschland daraufhin noch umzusetzende Richtlinie enthält u. a. folgende Erleich­terungen:

Befreiung von bestimmten Bilanzierungs­pflichten; Kleinstunternehmen dürfen z. B. auf den Anhang verzichten; Einschränkung der Veröffentlichungspflicht; Kleinstunter­nehmen werden von der einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Offen­legung ausgenommen. Ausreichend soll sein, dass die Jahresabschlüsse nur noch an ein Regis­ter übersendet werden, wo sie nur bei Nach­frage Dritter herausgegeben werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Nach dem Beschluss des BFH vom 22.12.2011 (VIII B 146/11, NV) ist es ernst­lich zweifelhaft, ob im Jahre 2008 zuge­flossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) 2010 zu erfassen sind. Die Zweifel des BFH bestehen insoweit hin­sichtlich der Rückwirkung der Vorschrift.

 

2. Bilanzierung; Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt

Eine höchst brisante Entscheidung fällte der BFH mit Urteil vom 30.11.2011 (I R 100/10). Danach kann eine Verbind­lichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüber­schuss erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden. Durch den Weg­fall der Passivierung kommt es zu einer Ge­winnrealisation in Höhe der Verbindlichkeit.

 

3. Bilanzierung; Passivierung „angeschaffter“ Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot

Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschied der BFH erneut mit Urteil vom 14.12.2011 (I R 72/10). Danach sind betrieb­liche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer eines Unternehmens aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an den Pensionssicherungsverein) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, bei demjenigen Erwerber, der die Verbind­lichkeit im Zuge eines Unternehmenskaufs übernommen hat, keinem Passivierungs­verbot unterworfen, sondern vielmehr als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Auch an den nachfolgenden Bilanzstich­tagen seien diese Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten (Bestätigung und Fortführung des BFH-Urteils vom 16.12.2009 – I R 102/08, BStBl 2011 II S. 566; entgegen BMF-Schreiben vom 24.6.2011, BStBl 2011 I S. 627).

 

4. Einkommensteuer; Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule gezahlten Kolleggelds

Nach dem BFH-Urteil vom 9.11.2011 (X R 24/09) sind  Schulgeldzahlungen an eine EU-/EWR–Schule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 dann abziehbar, wenn die Schule den Status einer geneh­migten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule hätte erhalten können, wenn sie im Inland gelegen wäre. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten) würde zudem auch nicht voraussetzen, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrags seien.

5. Körperschaftsteuer; Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Eine Kapitalgesellschaft verliert den steuer­lichen Verlustvortrag anteilig, wenn inner­halb von 5 Jahren mehr als 25 % aber weniger als 50 % des gezeichneten Kapitals übertragen werden. Bei Übertragungen von mehr als 50 % geht der Verlustvortrag gänz­lich verloren.

Soweit ein schädlicher Beteiligungserwerb unterjährig, d.h. im laufenden Jahr statt­findet, kann jedoch nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11) ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rn. 31 Satz 2).

 

6. Einkommensteuer; Halbabzugsverbot bei Verzicht auf Pachtzahlungen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster hatte der Besitzunternehmer vorübergehend auf Pachtzahlungen seiner GmbH ver­zichtet. Das Finanzamt erkannte daraufhin nur noch die Hälfte der mit dem Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben an.

Das Gericht wies die Klage des Steuer­pflichtigen auf Anerkennung der vollen Be­triebsausgaben ab (Urteil vom 11.1.2012 – 10 K 4592/08 E). Der Verzicht auf die Pachteinnahmen sei gesellschaftlich ver­anlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht würden. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich stand­hielte. Dies sei aber nicht anzunehmen, denn der Verpächter habe die Forderungen auf Pacht erst gar nicht bilanziert und damit die Möglichkeit der Vereinbarung einer Besserungsklausel vorgesehen. Ein fremder Dritter, so das Gericht, hätte keinen Ver­zicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe später mit Nachzahlungen zu rechnen sei. Des Weiteren stehe nicht end­gültig fest, dass die Klägerin (auch) in Zu­kunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen werde.

7. Abgabenordnung; Kontierungsvermerke auf elektronisch erstellten Rechnungen sowie bei elektronisch empfangenen Rechnungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in der Verfügung vom 13.2.2012 – S 0316.1.1-5/1 St 42 zur buchhalterischen Behandlung elektronisch versandter bzw. empfangener Rechnungen Stellung ge­nommen. Da bei dieser Form der Rech­nungsstellung keine Originalbelege in Papierform vorliegen, kann eine Kontierung auf den Belegen nicht erfolgen. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-ge­stützter Buchführungssysteme ist es aber so, dass zur Erfüllung der Belegfunktion An­gaben zur Kontierung, zum Ordnungs­kriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich sind. Die Reihenfolge der Buchungen ist dokumentationspflichtig. Dem kann im Falle der elektronischen Rechnungen da­durch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnungen ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Dabei muss der Datensatz so mit der Rechnung verbunden sein, dass er nicht von dieser mehr getrennt werden kann.

8. Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten im Fall von Ausfuhrlieferungen

Durch die „Zweite Verordnung zur Än­derung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten im Zu­sammenhang mit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elekt­ronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK‑DVO, sog. Verfahren „Atlas-Ausfuhr“) an­gepasst. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2012 – IV D 3 – S 7134/12/10001 wurden die entsprechenden Abschn. 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des USt-Anwendungs­erlasses an die Neuregelungen angepasst. Diese sind grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2011 ausgeführten Umsätze anzu­wenden. Für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen wird es nach der Über­gangsregelung im BMF-Schreiben vom 9.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1287) nicht be­anstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuer­befreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage ge­führt wird.

9. Umsatzsteuer; Geschäftsveräußerung im Ganzen; Ausweitung des Begriffs

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt einen nichtumsatzsteuerbaren Vorgang dar. Der BFH hat mit Urteil vom 18.1.2012 – XI R 27/08 festgestellt, dass eine solche nicht­steuerbare Geschäftsveräußerung vorliege, wenn der Warenbestand und die Geschäfts­ausstattung eines Einzelhändlers bei gleich­zeitiger Vermietung des Ladenlokals auf unbestimmte Zeit übertragen werden, auch bei kurzfristiger Kündbarkeit des Mietvertrags, sofern letztlich die übertragenen Sachen ausreichen, um dem Erwerber die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.

 

10. Schenkungsteuer; Grundstücksschenkung der Eltern an ein Kind und anschließende Weiterübertragung an den Ehegatten

Für den Fall, dass Eltern ihrem Kind ein Grundstück schenkweise übertragen und das Kind im Anschluss an diese Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiter überträgt, kann nach dem Beschluss des BFH vom 30.11.2011 – II B 60/11, n. v. nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine freigebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind handelt. Vor­ausgesetzt wird, dass das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war und die schenkenden Eltern diese auch nicht veran­lasst hatten. Aus der Tatsache, dass die Eltern der Weiterschenkung an den Ehe­gatten des Kindes zugestimmt hatten, lässt sich nach Auffassung des BFH eine frei­gebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ebenfalls nicht herleiten.

11. Umsatzsteuer; Nachträglicher Wechsel des Betreibers einer Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Lieferung des so gewonnenen Stroms an einen Versorger bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sich im Zusammenhang mit dem Bezug von Renten oder Sozial­leistungen nachteilig auswirken können.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 17. 2. 2012 - S 7104.1.1-9/2 St33 zu Fällen Stellung genommen, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Diese hatten beantragt, die Unternehmer­eigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu über­tragen. Das Landesamt für Steuern in Bayern entschied hierzu, dass dem Ehe­partner, der gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms aufgetreten ist, diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine rückwirkende Übertragung der Unter­nehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen wider­spräche. Soweit für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner aufträte und diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet würde, sei ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unter­nehmerische Tätigkeit aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dieser Person zuzu­rechnen. Die steuerlichen Folgen beim bis­herigen Unternehmer seien davon abhängig, in welcher Form dieser die Anlage dem Übernehmer zur Verfügung stelle (Eigentumsübertragung, Verpachtung, Nutzungsüberlassung).

12. Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk bei Bauwerkverträgen?

Für alle Hauserwerber dürften die Ent­schei­dungen des Niedersächsischen Finanz­gerichts vom 26.8.2011 – 7 K 192/09, 7 K 193/09 interessant sein. Hier ging es um die Frage der Grunderwerbsteuerbemessungs­grundlage in dem Fall, in dem ein Grund­stück gekauft und im zeitlichen Zusammen­hang mit dem Grundstückserwerb die Er­richtung eines Gebäudes durch einen Bau­unternehmer beauftragt wird, die für den Bauherrn zu einer Umsatzsteuerbelastung führt. In diesen Fällen geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus und errechnet die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtaufwand, d. h. Kaufpreis Grund und Boden sowie Herstellungsaufwand für das Gebäude.

Das Finanzgericht monierte, dass zum einen der Bauauftrag der Umsatzsteuer unterliege, und es insoweit zu einer Belastung sowohl mit Grunderwerbsteuer als auch mit Um­satzsteuer käme. Zudem fehle es bei der Vergabe eines Werkvertrags (Errichtung des Gebäudes) an der Übereignung des Ge­bäudes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig, die Revision des Finanz­amts wurde zugelassen.

Betroffene sollten die Grunderwerbsteuer­festsetzung daher offenhalten.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10 im Falle eines vollzeitbeschäftigten Lagerleiters mit einem monatlichen Verdienst von € 1.800 zur Überstundenvergütung eine Entscheidung getroffen. Es ging dabei darum, dass mit diesem eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart war. Soweit aus betrieb­lichem Anlass Mehrarbeit zu verrichten war, sollten Mehrarbeiten ohne besondere Ver­gütung zu erbringen sein. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die in den letzten drei Jahren geleisteten Mehrarbeits­stunden eine Vergütung. Es handelte sich dabei um 968 Stunden.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Ar­beitnehmer den Anspruch zu. Zur Be­gründung führt das Gericht aus, dass dann eine objektive Vergütungserwartung bestehe, wenn der Arbeitnehmer kein heraus­gehobenes Entgelt beziehe. Der vertragliche Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung war insoweit wegen Intransparenz unwirksam.

2. Arbeitsrecht; Sozialversicherungspflicht eines arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreters

Nach dem Urteil des Landssozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.2.2011 – B 12 RA 2/05 R ist ein Versicherungsvermittler ggfs. trotz rechtlich und tatsächlich freier Gestaltung seiner Tätigkeit rentenver­sicherungspflichtig, wenn er im Wesent­lichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Selbst­ständige mindestens 5/6 der gesamten Be­triebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit von diesem Auftraggeber bezieht.

Im Streitfall hätte bei dieser Konstellation die Rentenversicherungspflicht als soge­nannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV nur bei der Beschäftigung eigener versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer vermieden werden können, nicht jedoch durch selbständige Untervertreter.

(10.03.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

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