10. März 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.03.2012:
26.03.2012:
Die Schonfrist für die am 12.03. fälligen Steuern endet am 15.03.2012. Ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn dieser bis zum 28.03.2012 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.04.2012:
26.04.2012:
Die Schonfrist für die am 10.04. fälligen Steuern endet am 13.04.; ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 26.04. beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Der Finanzausschuss hat am 29.2.2012 Gesetzesänderungen beschlossen, die über einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP in den Entwurf eines Gemeindefinanzreformgesetzes (BT-Drucksache 17/8235) einfließen.
Danach soll die private Nutzung von Computer-Software des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer für diese steuerfrei gestellt werden. Dies soll darüber hinaus auch gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones oder Tablets überlässt.
Schachteldividenden aus dem Ausland, die aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen im bestimmten Fällen steuerfrei sind, sollen versteuert werden müssen. Diese angestrebte Änderung betrifft besonders Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Der Umsatzsteuersatz auf Pferde von 7 % soll aufgehoben werden. Anstelle dessen soll der Regelsteuersatz von 19 % treten.
Soweit Unternehmen mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte unterschreiten, sollen diese Unternehmen von Erleichterungen bei den Bilanzierungs- und Offenlegungsregelungen profitieren:
Die Bundesregierung hat in der Europäischen Union Erleichterungen für diese Unternehmen auf den Weg gebracht. Der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister in Brüssel verabschiedete am 21.2.2012 die Micro-Richtlinie mit den Stimmen Deutschlands. Ziel der Regelung ist, die bürokratische Belastung bei der Erstellung von Bilanzen zu mindern. Die jetzt von Deutschland daraufhin noch umzusetzende Richtlinie enthält u. a. folgende Erleichterungen:
Befreiung von bestimmten Bilanzierungspflichten; Kleinstunternehmen dürfen z. B. auf den Anhang verzichten; Einschränkung der Veröffentlichungspflicht; Kleinstunternehmen werden von der einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Offenlegung ausgenommen. Ausreichend soll sein, dass die Jahresabschlüsse nur noch an ein Register übersendet werden, wo sie nur bei Nachfrage Dritter herausgegeben werden.
Nach dem Beschluss des BFH vom 22.12.2011 (VIII B 146/11, NV) ist es ernstlich zweifelhaft, ob im Jahre 2008 zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2010 zu erfassen sind. Die Zweifel des BFH bestehen insoweit hinsichtlich der Rückwirkung der Vorschrift.
Eine höchst brisante Entscheidung fällte der BFH mit Urteil vom 30.11.2011 (I R 100/10). Danach kann eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden. Durch den Wegfall der Passivierung kommt es zu einer Gewinnrealisation in Höhe der Verbindlichkeit.
Gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschied der BFH erneut mit Urteil vom 14.12.2011 (I R 72/10). Danach sind betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer eines Unternehmens aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote (hier: für Jubiläumszuwendungen und für Beiträge an den Pensionssicherungsverein) in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden sind, bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Unternehmenskaufs übernommen hat, keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern vielmehr als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen seien diese Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten (Bestätigung und Fortführung des BFH-Urteils vom 16.12.2009 – I R 102/08, BStBl 2011 II S. 566; entgegen BMF-Schreiben vom 24.6.2011, BStBl 2011 I S. 627).
Nach dem BFH-Urteil vom 9.11.2011 (X R 24/09) sind Schulgeldzahlungen an eine EU-/EWR–Schule nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 dann abziehbar, wenn die Schule den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule hätte erhalten können, wenn sie im Inland gelegen wäre. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten) würde zudem auch nicht voraussetzen, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrags seien.
Eine Kapitalgesellschaft verliert den steuerlichen Verlustvortrag anteilig, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % aber weniger als 50 % des gezeichneten Kapitals übertragen werden. Bei Übertragungen von mehr als 50 % geht der Verlustvortrag gänzlich verloren.
Soweit ein schädlicher Beteiligungserwerb unterjährig, d.h. im laufenden Jahr stattfindet, kann jedoch nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 (I R 14/11) ein bis zu diesem Zeitpunkt in diesem Wirtschaftsjahr erzielter Gewinn mit dem bisher noch nicht genutzten Verlust verrechnet werden (gegen BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl 2008 I S. 736 Rn. 31 Satz 2).
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Münster hatte der Besitzunternehmer vorübergehend auf Pachtzahlungen seiner GmbH verzichtet. Das Finanzamt erkannte daraufhin nur noch die Hälfte der mit dem Grundstück zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben an.
Das Gericht wies die Klage des Steuerpflichtigen auf Anerkennung der vollen Betriebsausgaben ab (Urteil vom 11.1.2012 – 10 K 4592/08 E). Der Verzicht auf die Pachteinnahmen sei gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht würden. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte. Dies sei aber nicht anzunehmen, denn der Verpächter habe die Forderungen auf Pacht erst gar nicht bilanziert und damit die Möglichkeit der Vereinbarung einer Besserungsklausel vorgesehen. Ein fremder Dritter, so das Gericht, hätte keinen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe später mit Nachzahlungen zu rechnen sei. Des Weiteren stehe nicht endgültig fest, dass die Klägerin (auch) in Zukunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen werde.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in der Verfügung vom 13.2.2012 – S 0316.1.1-5/1 St 42 zur buchhalterischen Behandlung elektronisch versandter bzw. empfangener Rechnungen Stellung genommen. Da bei dieser Form der Rechnungsstellung keine Originalbelege in Papierform vorliegen, kann eine Kontierung auf den Belegen nicht erfolgen. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme ist es aber so, dass zur Erfüllung der Belegfunktion Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich sind. Die Reihenfolge der Buchungen ist dokumentationspflichtig. Dem kann im Falle der elektronischen Rechnungen dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnungen ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen enthält. Dabei muss der Datensatz so mit der Rechnung verbunden sein, dass er nicht von dieser mehr getrennt werden kann.
Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK‑DVO, sog. Verfahren „Atlas-Ausfuhr“) angepasst. Mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2012 – IV D 3 – S 7134/12/10001 wurden die entsprechenden Abschn. 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des USt-Anwendungserlasses an die Neuregelungen angepasst. Diese sind grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2011 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen wird es nach der Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 9.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1287) nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen stellt einen nichtumsatzsteuerbaren Vorgang dar. Der BFH hat mit Urteil vom 18.1.2012 – XI R 27/08 festgestellt, dass eine solche nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vorliege, wenn der Warenbestand und die Geschäftsausstattung eines Einzelhändlers bei gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals auf unbestimmte Zeit übertragen werden, auch bei kurzfristiger Kündbarkeit des Mietvertrags, sofern letztlich die übertragenen Sachen ausreichen, um dem Erwerber die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.
Für den Fall, dass Eltern ihrem Kind ein Grundstück schenkweise übertragen und das Kind im Anschluss an diese Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem erhaltenen Grundstück an seinen Ehegatten weiter überträgt, kann nach dem Beschluss des BFH vom 30.11.2011 – II B 60/11, n. v. nicht davon ausgegangen werden, dass es sich insoweit um eine freigebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind handelt. Vorausgesetzt wird, dass das Kind nicht zur Weiterschenkung verpflichtet war und die schenkenden Eltern diese auch nicht veranlasst hatten. Aus der Tatsache, dass die Eltern der Weiterschenkung an den Ehegatten des Kindes zugestimmt hatten, lässt sich nach Auffassung des BFH eine freigebige Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind ebenfalls nicht herleiten.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage und die Lieferung des so gewonnenen Stroms an einen Versorger bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sich im Zusammenhang mit dem Bezug von Renten oder Sozialleistungen nachteilig auswirken können.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung vom 17. 2. 2012 - S 7104.1.1-9/2 St33 zu Fällen Stellung genommen, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage beziehen. Diese hatten beantragt, die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen. Das Landesamt für Steuern in Bayern entschied hierzu, dass dem Ehepartner, der gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms aufgetreten ist, diese unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen sei. Eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche. Soweit für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner aufträte und diese aus dem zivilrechtlich vereinbarten Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet würde, sei ab dem Zeitpunkt der wirksamen Änderung des zivilrechtlichen Vertrags die unternehmerische Tätigkeit aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage dieser Person zuzurechnen. Die steuerlichen Folgen beim bisherigen Unternehmer seien davon abhängig, in welcher Form dieser die Anlage dem Übernehmer zur Verfügung stelle (Eigentumsübertragung, Verpachtung, Nutzungsüberlassung).
Für alle Hauserwerber dürften die Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.8.2011 – 7 K 192/09, 7 K 193/09 interessant sein. Hier ging es um die Frage der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage in dem Fall, in dem ein Grundstück gekauft und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb die Errichtung eines Gebäudes durch einen Bauunternehmer beauftragt wird, die für den Bauherrn zu einer Umsatzsteuerbelastung führt. In diesen Fällen geht das Finanzamt von einem einheitlichen Vertragswerk aus und errechnet die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtaufwand, d. h. Kaufpreis Grund und Boden sowie Herstellungsaufwand für das Gebäude.
Das Finanzgericht monierte, dass zum einen der Bauauftrag der Umsatzsteuer unterliege, und es insoweit zu einer Belastung sowohl mit Grunderwerbsteuer als auch mit Umsatzsteuer käme. Zudem fehle es bei der Vergabe eines Werkvertrags (Errichtung des Gebäudes) an der Übereignung des Gebäudes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig, die Revision des Finanzamts wurde zugelassen.
Betroffene sollten die Grunderwerbsteuerfestsetzung daher offenhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.2.2012 – 5 AZR 765/10 im Falle eines vollzeitbeschäftigten Lagerleiters mit einem monatlichen Verdienst von € 1.800 zur Überstundenvergütung eine Entscheidung getroffen. Es ging dabei darum, dass mit diesem eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vereinbart war. Soweit aus betrieblichem Anlass Mehrarbeit zu verrichten war, sollten Mehrarbeiten ohne besondere Vergütung zu erbringen sein. Der Arbeitnehmer forderte vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die in den letzten drei Jahren geleisteten Mehrarbeitsstunden eine Vergütung. Es handelte sich dabei um 968 Stunden.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer den Anspruch zu. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass dann eine objektive Vergütungserwartung bestehe, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehe. Der vertragliche Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung war insoweit wegen Intransparenz unwirksam.
Nach dem Urteil des Landssozialgerichts Baden-Württemberg vom 1.2.2011 – B 12 RA 2/05 R ist ein Versicherungsvermittler ggfs. trotz rechtlich und tatsächlich freier Gestaltung seiner Tätigkeit rentenversicherungspflichtig, wenn er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Selbstständige mindestens 5/6 der gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit von diesem Auftraggeber bezieht.
Im Streitfall hätte bei dieser Konstellation die Rentenversicherungspflicht als sogenannter arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i. S. des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV nur bei der Beschäftigung eigener versicherungspflichtiger Arbeitnehmer vermieden werden können, nicht jedoch durch selbständige Untervertreter.
(10.03.2012, Redaktion: Neulken & Partner)