10. April 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.04.2012:
26.03.2012:
Die Schonfrist für die am 10.04. fälligen Steuern endet am 13.04.; ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 26.04. beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.05.2012:
15.05.2012:
24.05.2012:
Die Schonfrist für die am 10.05. fälligen Steuern endet am 14.05., für die am 15.05. fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.05.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn dieser bis zum 29.05. auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 vorgelegt. Neben einer Vielzahl von Änderungen technischer Natur sind insbesondere folgende materiellen Änderungen vorgesehen:
Unter dem Datum vom 2.3.2012 hat die erste Lesung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression stattgefunden (BT-Drucks. 17/8683 v. 15.2.2012). Danach sind geringfügige Änderungen bei den tariflichen Regelungen zu erwarten. Der Grundfreibetrag sowie die Eingangsstufen für die Proportionalzone und die Progressionszone steigen ebenso wie die Eingangsstufe für die obere Proportionalzone.
| aktuell | für 2013 | für 2014 |
Grundfreibetrag | 8.004 € | 8.130 € | 8.354 € |
Eingangs-Proportional-Zone | 8.005 € bis 13.469 € | 8.131 € bis 13.685 € | 8.355 € bis 14.062 € |
Progressions-Zone | 13.470 € bis 52.881 € | 13.686 € bis 53.727 € | 14.062 € bis 55.208 € |
Obere Proportional-Zone (42%) | 52.882 € bis 250.730 € | 53.728 € bis 249.999 € | 55.209 € bis 249.999 € |
„Reichensteuer“ (45%) | ab 250.731 € | ab 250.000 € | ab 250.000 € |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 13.10.2011 – 12 V 12089/11 Aussetzung der Vollziehung in einem Verfahren gewährt, in dem der Steuerpflichtige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschrankenregelung geltend gemacht hatte. Es ging dabei um die Zinsschrankenregelung an sich sowie auch um die Versagung der Konzernfreiheit aufgrund bestehender Rückgriffsmöglichkeiten der finanzierenden Bank auf wesentlich beteiligte Gesellschafter.
Das Finanzgericht Hamburg hat wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an den Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 GewStG mit Beschluss vom 29.2.2012 – 1 K 138/10 dem BVerfG die Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG vorgelegt.
Nach dem BFH-Urteil vom 27.10.2011 – III R 42/07 verstößt die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarf auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, nicht gegen das Grundgesetz.
Der BFH hat mit Beschluss vom 15.2.2012 – I B 97/11 entschieden, dass Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer nicht mindern. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuer erhöhen das Einkommen von Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.6.2010 – VIII R 33/07), nach der für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 die Erstattungszinsen auf Einkommensteuer nicht der Einkommensteuer unterliegen, sei nicht auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften übertragbar. Diese verfüge über keine außerbetriebliche Sphäre. Auch sei aus dem Folgerichtigkeitsgrundsatz kein verfassungsrechtliches Gebot zur symmetrischen Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen abzuleiten.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung an der Gesellschaft wesentlich beteiligt war (§ 17 Abs. 1 EStG) Die so genannte Wesentlichkeitsgrenze wurde in der Vergangenheit gesetzlich mehrfach reduziert und beträgt derzeit 1 Prozent. Aufgrund der Tatsache, dass die Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze zu einer Steuerverstrickung ehemals nicht steuerverstrickter Anteile führen kann, stellt sich die Frage, ob die Wesentlichkeitsgrenze nach den Verhältnissen im Jahr der Veräußerung anzuwenden ist oder ob der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist. Für diesen Fall wäre das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ für jeden Veranlagungszeitraum nach den hierzu geltenden Beteiligungsgrenzen zu bestimmen.
Der BFH hat mit Beschluss vom 24.2.2012 – IX B 146/11 ernste Zweifel daran geäußert, ob bei der Betrachtung der Wesentlichkeitsgrenze allein auf das Jahr der Veräußerung abgestellt werden kann.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.1.2012 – IX R 51/10 entschieden, dass im Falle einer Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs das wirtschaftliche Eigentum beim Übertragenden verbleiben kann, wenn dieser nach am Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausübt und im Konfliktfall diese effektiv durchsetzen kann.
Die Festsetzungsfrist, innerhalb derer die Grundwerbesteuer erhoben werden kann, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Anzeige eingereicht wird. Fehlen die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben vollständig, kommt der Anzeige (§ 18 GrEStG) keine die Anlaufhemmung beendende Wirkung zu (BFH-Beschluss vom 26.1.2012 – II B 98/11, nv).
Mit Urteil vom 9.2.2012 – VI R 44/10 hat der BFH entschieden, dass eine Hochschule nicht regelmäßige Arbeitsstätte ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.
Mit weiterem Urteil vom 9.2.2012 – VI R 42/11 hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass jegliche arbeitgeberfremde Bildungsseinrichtung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, selbst wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird.
Die steuerneutrale Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft mit dem Buchwert (§ 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter übertragen werden. Die Finanzverwaltung sieht für den Fall, dass in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung funktional wesentliche Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke) in ein anderes Betriebsvermögen verbracht werden, die Notwendigkeit, eine missbräuchliche Gestaltung nach den Grundsätzen der Gesamtplanrechtsprechung des BFH zu prüfen (Rz. 20.07 des Umwandlungssteuererlasses).
Dem hat der BFH mit Urteil vom 9.11.2011 – X R 60/09 zumindest in dem Fall einen Riegel vorgeschoben, in dem die stillen Reserven im Zusammenhang mit einer Übertragung vor Einbringung eines Betriebs aufgedeckt werden.
Der BFH entschied, dass der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG weder die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO noch die Rechtsfigur des Gesamtplans entgegen stehe, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle, komme es in Fällen der Einbringung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung an.
Die Teilung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum (§ 8 WEG) bedarf nicht der Zustimmung der Grundpfandgläubiger. Die Teilung ist keine Inhaltsänderung eines Rechts im Sinne von §§ 876, 877 BGB. Die Gläubiger sind dadurch geschützt, dass sich ihr Recht nach Teilung in ein Gesamtgrundpfandrecht an den entstehenden Wohnungseigentumseinheiten umwandelt und damit das Recht an dem in seiner Substanz unveränderten Haftungsobjekt fortbesteht. Die Möglichkeit, in das gesamte Grundstück durch Zugriff auf alle Wohnungseigentumsrechte zu vollstrecken, bleibt von der Teilung unberührt. Daran hat sich auch infolge der Einführung des Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld im Jahr 2007 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) nichts geändert (BGH, Beschluss vom 9.2.2012– V ZB 95/11).
Die Gesellschafter einer GbR haften im Falle der Liquidation für einen auftretenden Fehlbetrag in dem Verhältnis, in dem sie Verluste zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen (§ 735 BGB). Der Liquidator muss allerdings nicht abwarten, ob ein Nachschuss tatsächlich nicht zu erlangen ist, wenn dies bei Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz anhand greifbarer Anhaltspunkte so gut wie feststeht. Die Gesellschafterversammlung kann in diesem Fall bereits beschließen, dass diesem Umstand bei der Höhe der einzufordernden Nachschusszahlungen Rechnung getragen wird.
Im Urteilsfall war aus früheren Vollstreckungsversuchen bekannt, dass von rund 20% der Gesellschafter keine Zahlung zu erlangen war. Der Liquidator hatte daher die Nachschussforderungen gegenüber den Gesellschaftern um die voraussichtliche Ausfallquote wertberichtigt.
Der BGH gab dem Liquidator Recht (Urteil vom 15.11.2011 – II ZR 266/09). Hierdurch könnten die Schulden der GbR schneller getilgt und weitere Zinsbelastungen der Gesellschafter durch die Gläubiger vermieden werden.
(10.04.2012, Redaktion: Neulken & Partner)