10. Mai 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.05.2012:
15.05.2012:
24.05.2012:
Die Schonfrist für die am 10.05. fälligen Steuern endet am 14.05., für die am 15.05. fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.05.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn dieser bis zum 29.05. auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.
11.06.2012:
25.06.2012:
Die Schonfrist für die am 11.06. fälligen Steuern endet am 14.06.; ein Säumniszuschlag zum Sozialversicherungsbeitrag wird nicht erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.06. beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Dem Urteil des BFH vom 11.1.2012 – I R 25/10 lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Empfänger der Dividende einer deutschen Kapitalgesellschaft eine „sociêté par action simplifiée“ (S.A.S.) war. Diese Rechtsform befand sich bis zum 15.12.2004 nicht in dem (verbindlichen) Anhang der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU (RL 90/435/EWG). Folglich konnte die S.A.S. den Schutz der Mutter-Tochter-Richtlinie für die von der deutschen Tochtergesellschaft empfangene Dividende für das Jahr der Ausschüttung nicht in Anspruch nehmen. Die Ausschüttung unterlag insoweit mit Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Damit war diese Dividende jedoch einer höheren wirtschaftlichen Be-lastung ausgesetzt als eine vergleichbare Dividende, die an eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ausgeschüttet würde. Darin lag nach Auffassung des BFH ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 20.10.2011 – Rs. C-284/09 „Kommission ./. Deutschland“, sowie an BFH-Urteil vom 22.04.2009 – I R 53/07).
Der BFH hat im vorliegenden Urteil des Weiteren ausgeführt, dass, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kapitalertragsteuer aufgrund der hierfür einschlägigen Norm des § 50d Abs. 1 EStG 2002 nicht erfüllt sind, die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer jedoch gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstößt, eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt. Dabei ist für die Entscheidung über einen solch gestellten Erstattungsantrag das Finanzamt zuständig, nicht das Bundesamt für Finanzen.
Eine vorherige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 2 EStG scheidet dagegen aus.
Das BMF hat mit Schreiben vom 3.4.2012 – IV C2-S 2742/08/10001 zur privaten Kfz-Nutzung eines Gesellschafter-Geschäfts-führers Stellung genommen. Im Ergebnis dieses Schreibens geht das BMF davon aus, dass eine betriebliche Veranlassung der Nutzung das Vorliegen eines fremdüblichen Überlassungs- oder Nutzungsvertrags voraussetzt. Eine Nutzung ohne eine solche Vereinbarung sei im Gesellschaftsverhältnis begründet oder zumindest hierdurch mitveranlasst. Sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nichtbeherrschenden Gesellschafter führe dies zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine mündliche, ggf. vom Anstellungsvertrag abweichende, konkludente Vereinbarung erfolgen, erforderlich ist jedoch, dass entsprechend dieser Vereinbarung verfahren wird. Erfolgt die Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, ist die zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und die Abführung der Lohnsteuer (ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) durch die Kapitalgesellschaft nachzuweisen. Erfolgt die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch insoweit die Durchführung der Vereinbarung nach außen erkennbar sein; dieses z. B. durch zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos.
Ist danach von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, lässt das BMF bei der Bemessung aus Vereinfachungsgründen die 1%-Regel zu. Ein Gewinnaufschlag wäre insoweit nicht vorzunehmen, sondern Grundlage wären lediglich, wie bei der Überlassung auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses, die Kosten. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer noch hinzu. In Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung, die zu einer Hinzurechnung zum Einkommen der Kapitalgesellschaft führt, sind beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen.
Das vorgenannte BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber Stellung genommen und dabei die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Finanzverwaltung ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und damit keinen steuerpflichtigen Vorteil mit Arbeitslohncharakter annimmt (BMF, Schreiben v. 13.4.2012 - IV C 5 - S 2332/07/0001).
Nach dem BMF-Schreiben gilt dabei Folgendes:
Bei Ehegatten besteht die Gefahr, dass bei Einzahlungen eines Ehegatten auf einem Oder-Konto, über das auch der nicht einzahlende Ehegatte verfügen kann, durch das Finanzamt freigebige Zuwendungen (Schenkungen) angenommen werden können. Zur Frage der Beweislast, ob es sich um eine Schenkung handelt oder nicht, hat der BFH mit Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/10 für die Steuerpflichtigen eine unseres Erachtens günstige Entscheidung gefällt. Danach gelten folgende Grundsätze:
Mit Beschluss vom 14.3.2012 - VIII B 120/11, NV, veröffentlicht am 2.5.2012, hat der BFH festgestellt, dass ein Fahrtenbuch, welches handschriftlich geführt wird, lesbar sein müsse. Andernfalls würden es seinen Zweck nicht erfüllen können. Es genüge nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können. Die Aufzeichnungen dienten nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Der BFH hat des Weiteren zum Vorliegen von so genannten Umwegfahrten Stellung genommen.
Das Finanzgericht Sachsen hat mit Urteil vom 20.3.2012 - 6 K 2143/07 entschieden, dass Zinsen, die im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung durch die Deutsche Rentenversicherung geleistet werden, unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, sondern, wie die Rentenzahlungen selbst, zu den sonstigen Einkünften gehören.
Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.04.2012 sind Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig durchzuführen. Beim BVerfG ist bekanntlich eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 287/11) anhängig. Mit der Beschwerde wird u. a. die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens seien aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. 1. 1964 bzw. – im Beitrittsgebiet – des 1. 1. 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, für Stichtage ab dem 1. 1. 2007 nicht mehr verfassungsgemäß.
Erzielt ein Steuerpflichtiger neben Leibrenten und Versorgungsbezügen ausschließlich Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kommt eine Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrags nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.3.2012 - 11 K 3383/11 E nicht in Betracht.
Im Urteilsfall bezog der Kläger im Streitjahr 2009 Versorgungsbezüge, Leibrenten und Kapitalerträge. Nach Auffassung des Finanzgerichts sieht § 24a EStG zwei selbständige Bemessungsgrundlagen für den Altersentlastungsbetrag vor. Neben dem Arbeitslohn aus aktiver Arbeitstätigkeit ist dies die positive Summe der Einkünfte, die nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG seien, soweit Normen des Einkommensteuergesetzes an die Begriffe "Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte" anknüpften, Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG, die von der Abgeltungssteuer erfasst würden, nicht mit einzubeziehen. Hiernach konnte im Streitfall kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden. Der Kläger hatte Kapitalerträge erzielt, die im Streitjahr dem Steuerabzug nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) unterlegen haben. Auf diese Erträge war die Vorschrift des § 24a EStG, soweit sie an den Begriff der „Einkünfte" anknüpfte, gem. § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG nicht anzuwenden. Zwar schließe der Wortlaut des § 24a EStG die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht ausdrücklich aus. Jedoch ergäbe sich ein Ausschluss aus der Regelung des § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift war nach Auffassung des Senats nicht geboten. Die Nichtberücksichtigung sei vielmehr mit Blick auf die bereits begünstigende Besteuerung der Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 1 EStG folgerichtig.
Das Finanzgericht Niedersachsen entschied mit Urteil vom 07.03.2012 – 9 K 180/09 entgegen dem BFH (Revision deshalb zugelassen), dass, soweit ein Steuerpflichtiger durch die Fremdvermietung einer einzelnen Ferienwohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, die Überschusserzielungsabsicht auch dann zu unterstellen sei, wenn die Wohnung in geringem Umfang selbst genutzt wird, die jährlichen tatsächlichen Vermietungstage aber regelmäßig die Grenze von 75% der ortsüblichen Vermietungstage überschreiten.
Die Kläger waren Eigentümer einer 1997 erworbenen Ferienwohnung, die sie über eine Vermittlungsgesellschaft in den Streitjahren 1997 bis 2006 - abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen, im Vermittlungsvertrag vorbehaltenen Selbstnutzung - fremdvermieteten. Das Finanzamt erkannte nach Durchführung einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren, die einen Totalverlust ergab, die von den Klägern erklärten Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht nicht an. Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich gewesen wäre, hielt das Finanzamt dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für geboten.
Hierzu führt das Finanzgericht Niedersachsen weiter aus: Es bestünde jedenfalls dann kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Wohnungsvermieters in Fällen, in denen der Vermieter die Wohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzte, sich die Nutzung vorbehielte oder sich die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkte, zu zweifeln, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage - wie dies im Streitfall festgestellt werden konnte - erreichten oder sogar übertrafen. Nur so könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden (vgl. hierzu Finanzgericht Köln, Urteil v. 30.6.2011 - 10 K 4965/07, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 26/11). Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht dabei insoweit Rechnung, als die Gesamtaufwendungen der Kläger zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres gekürzt wurden.
Bevor jemand als Bedürftiger Sozialhilfe in Anspruch nehmen kann, muss er sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen (§ 90 Abs. 1 SGB XII).
Dies führt dazu, dass ein verarmter Schenker auch seinen schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend machen muss, solange dieser nach § 529 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist. Dies setzt voraus, dass zwischen Schenkung und Eintritt der Bedürftigkeit keine zehn Jahre verstrichen sind. Zur Verhinderung von Missbrauch muss – bevor staatliche Transferzahlungen einsetzen – der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erlitten haben, dessen Folgen er für einen Zeitraum von zehn Jahren selbst zu tragen hat.
Das Sozialgericht Freiburg hat mit Urteil vom 27.07.2011 – S 6 S0 6485/09 entschieden, dass im Falle der Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt dieser Vermögensverlust noch nicht eingetreten ist. Denn dem Schenker verbleiben insoweit die wirtschaftlichen Vorteile im Zusammenhang mit der Immobilie. Daher beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst zu laufen, wenn die Übergabe des Grundstücks lastenfrei erfolgt.
Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft bedürfen in der Regel zur Abgabe wirksamer Willenserklärungen der Mitwirkung und Zustimmung aller Beteiligten. Der BGH hatte für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses über ein Nachlassgrundstück den Grundsatz entwickelt, dass die Erben ein solches Mietverhältnis zumindest dann wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. 11. 2009 - XII ZR 210/05). Nach dem Urteil des OLG Brandenburg vom 24.08.2011 – 13 U 56/10 ist auf eine von der Erbengemeinschaft erklärte Kündigung eines Giro- bzw. Sparvertrags die BGH-Rechtsprechung entsprechend anwendbar. Insoweit stellt die von der Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit erklärte Kündigung jedenfalls dann eine die Nachlassverwaltung betreffende Verfügung zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Vermögens dar, wenn durch die Kündigung bei einer sicheren Einlage die Erzielung eines höheren Habenzinses (statt bislang nur 0,5 % p. a.) ermöglicht werden soll.
Eine ungünstige Entscheidung für den Bankkunden stellt die Entscheidung des BGH vom 24.04.2012 – XI ZR 96/11 dar. Denn danach haftet dieser selbst für den von ihm erlittenen Schaden, wenn er trotz Warnung seiner Bank und angesichts allgemeiner Berichterstattung über die Gefahr sog. Pharming-Angriffe beim Log-in zum Online-Banking auf Aufforderung nacheinander mehrere (hier: zehn) Transaktionsnummern (TAN) eingibt und im Anschluss unberechtigte Abbuchungen von seinem Konto erleidet. Im Urteilsfall betrug der Schaden des Bankkunden € 5.000.
(10.05.2012, Redaktion: Neulken & Partner)