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10. Juni 2012

Rundschreiben VI/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2012

11.06.2012:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

25.06.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 11.06.2012 fälligen Steuern endet am 14.06.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.06.2012 auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.

2. Juli 2012

10.07.2012:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler und Quartalszahler

 

25.07.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2012 fälligen Steuern endet am 13.07.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.07.2012 auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.


II. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Kürzung der Pensionsrückstellung im Fall der Überversorgung

Mit Urteil vom 27.3.2012 – I R 56/11 hat der BFH entschieden, dass eine Pensionsrückstellung zu kürzen ist, wenn im Falle der Zusage einer Festrente diese im Verhältnis zu den Aktivbezügen überhöht ist (Überversorgung). Eine Überversorgung sei regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit den etwaigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Aus steuerrechtlicher Sicht sei eine Überversorgung regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Anwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge (Gehaltsreduktion) unverändert beibehalten und nicht ebenso gekürzt wird. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Kürzung der Anwartschaft überhaupt zulässig ist.

 

2. Lohnsteuer; Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Das BFH-Urteil vom 28. 3. 2012 – VI R 48/11 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für den Fall, dass ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Fehlen Einzelnachweise, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. (2) Ein Fahrer im Fernverkehr hat weder in Gestalt des Lkw-Wechselplatzes noch in der Gestalt des Fahrzeuges selbst eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

3. Einkommensteuer; Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch

Nach dem BFH-Urteil vom 15. 3. 2012 – III R 82/09 gilt: (1) Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das (tatsächlich) gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Kindergeld trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist. (2) Ein Kindergeld-Ablehnungsbescheid entfaltet für das Besteuerungsverfahren dabei keine Tatbestandswirkung.

4. Lohnsteuer; Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der BFH hat mit Urteil vom 1. 3. 2012 – VI R 33/10 an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. 3. 2006 - VI R 87/04, BStBl 2006 II S. 625) festgehalten, wonach ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem würde nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

5. Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft bei „ebay“-Geschäften

Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay” kann nach dem BFH-Urteil vom 26.4.2012 – V R 2/11 eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit begründen. Die Beurteilung als nachhaltig hängt dabei nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer sich ähnlicher Mittel wie ein Händler i. S. von Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie bedient und aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt.

6. Erbschaftsteuer; Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft

Zur Frage der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich schädlichen Verwendung von begünstigtem Vermögen hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 11.5.2012 – S 3812a2.1-15/St 34 geäußert.

Wird danach ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führe die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grds. noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG (Einbringungsfälle) kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft (umwandlungssteuerrechtlich unschädlich) dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen auch weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt in diesem Fall eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, wie sie (nur) gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Erbringt die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter, handelt es sich dagegen um eine schädliche Veräußerung i. S. von § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

7. Einkommensteuer; Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen und Überentnahmen

Nach dem BFH-Urteil vom 23.2.2012 – IV R 19/08 (veröffentlicht am 6.6.2012) sind entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.11.2005 Schuldzinsen grds. auch dann unbegrenzt abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und hierdurch ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht.

8. Einkommensteuer; formelle Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.4.2012 – 4 K 3589/09 E (Revision zugelassen) ist ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß, wenn mit seiner Führung – nachdem zuvor die 1%-Regel angewendet wurde - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird.

 

9. Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten weiterhin nach alter Rechtslage (BMF)

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert (vgl. unser Rundschreiben III/2012). Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen eingeführt. (BMF-Schreiben vom 6.2.2012 – IV D3 – S7134/12/10001). Die Übergangsregelung, wonach der beleg- und buchmäßige Nachweis zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der alten Rechtslage erbracht werden kann, wurde wiederholt, zuletzt mit BMF-Schreiben vom 6.2.2012 (BStBl 2012 I S. 211), bis zum 30.6.2012 verlängert.

Die Vertreter des Bundes und der Länder haben nunmehr auf Fachebene wegen der Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung befürwortet. Die Nichtbeanstandungsregelung wird daher bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der UStDV verlängert (BMF, Schreiben v. 1.6.2012 - IV D 3 - S-7141 / 11/ 10003-06).

 

10. Einkommensteuer; § 7g EStG-Abzugsbetrag auch auf Photovoltaikanlagen

Die OFD Niedersachsen hat mit Verfügung vom 26.3.2012 – S 2183b – 42 –St 226 zur Frage des Abzugsbetrags im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage Stellung genommen. Danach sei es so, dass nach Rn. 46 des BMF-Schreibens vom 8. 5. 2009 (BStBl 2009 I S. 633) ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spräche nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des mit der Anlage produzierten Wirtschaftsguts „Strom” komme es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage” nicht an.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Bankrecht; Aufklärungspflichten einer Bank (BGH)

Der BGH hat  mit Urteil vom 5.6.2012 – XI ZR 149/11 u. a. auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben ist, dass vom Gesamtaufwand für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ entfielen und eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist sei. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

2. Arbeitsrecht; Arbeitgeber haftet bei Vermögensschaden infolge Überschreitens der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Soweit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die Entgeltgrenze von € 400 überschritten ist, entsteht rückwirkend Versicherungspflicht und resultieren hieraus Nachforderungen in Gestalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Diese stellen für den betroffenen Arbeitnehmer einen Vermögensschaden dar. Hierfür haftet der Arbeitgeber. Bei unklarer Rechtslage müsse er sich durch Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt informieren, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.3.2012 – 6 Sa 608/11.

Allerdings kann ein Mitverschulden des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Im Urteilsfall waren bei schwankenden Arbeitszeiten der als geringfügig beschäftigten Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto schließlich über 180 Stunden aufgelaufen. Dies hatte die Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum hingenommen.

3. Gesellschaftsrecht; Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag auch im GmbH-Konzern nur zum Ende des Geschäftsjahres

Nach dem Beschluss des OLG München vom 16.3.2012 – 31 Wx 70/12 (rechtskräftig) kann auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur zum Ende eines (Geschäfts-Jahres erfolgen.

Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen GmbH und deren Beendigung seien die aktienrechtlichen Regelungen der §§ 291 ff. AktG grds. entsprechend anzuwenden. Daher sei auch die Beendigung des Unternehmensvertrags gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden. Diese sei zudem nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich (§ 296 Abs. 1 Satz 1 AktG analog).

Die rückwirkende Aufhebung eines solchen Vertrags ist unzulässig (§ 296 Abs. 1 Satz 2 AktG). Damit droht bei unterjähriger Aufhebung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags. Der Eintragung der Aufhebung des Vertrags in das Handelsregister bei der GmbH gem. § 54 GmbHG wird analog konstitutive Bedeutung zugemessen.

4. Mietrecht; Vergütung für Bescheinigung gegenüber Mietern über haushaltsnahe Dienstleistungen

Mieter können Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. von § 35 EStG, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen getragen haben, nach Maßgabe der Tz. 33 und 35 des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2007 ( BStBl 2007 I S. 783) steuerlich nur dann geltend machen, wenn diese Aufwendungen entweder in der Betriebskostenabrechnung selbst oder in einer anderen separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt sind. Daher ist der Vermieter, falls es an einer solchen Auflistung bislang fehlt, nach dem Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 23.5.2011 – 105 C 394/10 (NZM 2012, S. 236) zu deren nachträglicher und unentgeltlicher Erstellung verpflichtet. Den dabei entstehenden Mehraufwand darf er nicht als Verwaltungskosten umlegen.

 

5. Gesellschaftsrecht; Stimmverbot für GbR-Gesellschafter bei Interessenkollision

Der BGH hat mit Urteil vom 7.2.2012 – II ZR 230/09 bestätigt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, auch im GmbHG maßgeblich sei. Dort gelte ein Stimmrechtsausschluss für Gesellschafter bei Beschlüssen, die sie entlasten, von einer Verbindlichkeit befreien oder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie betreffen (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Der BGH wendet diesen Grundsatz auf die GbR als Personengesellschaft analog an und hat hierzu erweiternd festgestellt, dass der betroffene Gesellschafter auch dann kein Stimmrecht hat, wenn über die Einholung eines Gutachtens abgestimmt wird, mit dem festgestellt werden soll, ob Schadensersatzansprüche gegen ihn überhaupt bestehen. Anders als die Vorinstanz (s. OLG München, Urteil vom 27. 8. 2009 - 23 U 4138/08) hat der BGH jedoch festgestellt, dass der für einen Stimmrechtsausschluss notwendige Interessenkonflikt dann nicht vorliegt, wenn es sich um einen Rechtsstreit der GbR mit einer anderen Gesellschaft (hier: GmbH) handelt und die betroffenen GbR-Gesellschafter in dieser die Stellung eines Fremdgeschäftsführers bzw. eines Prokuristen ohne eigene Beteiligung haben. In diesen Fällen – so der BGH – bestehe nicht die Gefahr, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hinten anstellen. Es könne sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der GmbH ergeben, das sei jedoch nicht typischerweise der Fall. Deshalb müsse es bei einer solchen Konstellation genügen, das Abstimmungsverhalten am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.

(10.06.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Juni 2012

Rundschreiben VI/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Juni 2012

11.06.2012:

  • Einkommensteuer- und Kirchensteuervorauszahlungen
  • Körperschaftsteuervorauszahlungen
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

25.06.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 11.06.2012 fälligen Steuern endet am 14.06.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.06.2012 auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.

2. Juli 2012

10.07.2012:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler und Quartalszahler

 

25.07.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.07.2012 fälligen Steuern endet am 13.07.2012. Für den Sozialversicherungsbeitrag wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Beitrag bis zum 27.07.2012 auf dem Bankkonto des Sozialversicherungsträgers gutgeschrieben ist.


II. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Kürzung der Pensionsrückstellung im Fall der Überversorgung

Mit Urteil vom 27.3.2012 – I R 56/11 hat der BFH entschieden, dass eine Pensionsrückstellung zu kürzen ist, wenn im Falle der Zusage einer Festrente diese im Verhältnis zu den Aktivbezügen überhöht ist (Überversorgung). Eine Überversorgung sei regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit den etwaigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Aus steuerrechtlicher Sicht sei eine Überversorgung regelmäßig auch dann gegeben, wenn die Anwartschaft trotz dauerhaft abgesenkter Aktivbezüge (Gehaltsreduktion) unverändert beibehalten und nicht ebenso gekürzt wird. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob aus arbeitsrechtlichen Gründen eine Kürzung der Anwartschaft überhaupt zulässig ist.

 

2. Lohnsteuer; Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Das BFH-Urteil vom 28. 3. 2012 – VI R 48/11 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für den Fall, dass ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden. Fehlen Einzelnachweise, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. (2) Ein Fahrer im Fernverkehr hat weder in Gestalt des Lkw-Wechselplatzes noch in der Gestalt des Fahrzeuges selbst eine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

 

3. Einkommensteuer; Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch

Nach dem BFH-Urteil vom 15. 3. 2012 – III R 82/09 gilt: (1) Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ist bei der Prüfung der Frage, ob der Abzug der Kinderfreibeträge für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf das (tatsächlich) gezahlte Kindergeld, sondern auf den Anspruch auf Kindergeld abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Kindergeld trotz des materiell-rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist. (2) Ein Kindergeld-Ablehnungsbescheid entfaltet für das Besteuerungsverfahren dabei keine Tatbestandswirkung.

4. Lohnsteuer; Anforderungen an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der BFH hat mit Urteil vom 1. 3. 2012 – VI R 33/10 an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. 3. 2006 - VI R 87/04, BStBl 2006 II S. 625) festgehalten, wonach ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem würde nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

5. Umsatzsteuer; Unternehmereigenschaft bei „ebay“-Geschäften

Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay” kann nach dem BFH-Urteil vom 26.4.2012 – V R 2/11 eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit begründen. Die Beurteilung als nachhaltig hängt dabei nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer sich ähnlicher Mittel wie ein Händler i. S. von Art. 4 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie bedient und aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt.

6. Erbschaftsteuer; Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft

Zur Frage der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich schädlichen Verwendung von begünstigtem Vermögen hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 11.5.2012 – S 3812a2.1-15/St 34 geäußert.

Wird danach ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führe die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grds. noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG (Einbringungsfälle) kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft (umwandlungssteuerrechtlich unschädlich) dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen auch weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG). Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt in diesem Fall eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, wie sie (nur) gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Erbringt die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter, handelt es sich dagegen um eine schädliche Veräußerung i. S. von § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.

7. Einkommensteuer; Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen und Überentnahmen

Nach dem BFH-Urteil vom 23.2.2012 – IV R 19/08 (veröffentlicht am 6.6.2012) sind entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.11.2005 Schuldzinsen grds. auch dann unbegrenzt abziehbar, wenn Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert werden und hierdurch ein negativer Saldo entsteht oder sich erhöht.

8. Einkommensteuer; formelle Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.4.2012 – 4 K 3589/09 E (Revision zugelassen) ist ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß, wenn mit seiner Führung – nachdem zuvor die 1%-Regel angewendet wurde - erst innerhalb eines Jahres begonnen wird.

 

9. Umsatzsteuer; Beleg- und Buchnachweispflichten weiterhin nach alter Rechtslage (BMF)

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2.12.2011 (BGBl. I S. 2416) wurden u.a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert (vgl. unser Rundschreiben III/2012). Mit diesen Änderungen wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen eingeführt. (BMF-Schreiben vom 6.2.2012 – IV D3 – S7134/12/10001). Die Übergangsregelung, wonach der beleg- und buchmäßige Nachweis zum Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der alten Rechtslage erbracht werden kann, wurde wiederholt, zuletzt mit BMF-Schreiben vom 6.2.2012 (BStBl 2012 I S. 211), bis zum 30.6.2012 verlängert.

Die Vertreter des Bundes und der Länder haben nunmehr auf Fachebene wegen der Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung befürwortet. Die Nichtbeanstandungsregelung wird daher bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der UStDV verlängert (BMF, Schreiben v. 1.6.2012 - IV D 3 - S-7141 / 11/ 10003-06).

 

10. Einkommensteuer; § 7g EStG-Abzugsbetrag auch auf Photovoltaikanlagen

Die OFD Niedersachsen hat mit Verfügung vom 26.3.2012 – S 2183b – 42 –St 226 zur Frage des Abzugsbetrags im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage Stellung genommen. Danach sei es so, dass nach Rn. 46 des BMF-Schreibens vom 8. 5. 2009 (BStBl 2009 I S. 633) ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10 % für private Zwecke spräche nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Auf die spätere Sachentnahme des mit der Anlage produzierten Wirtschaftsguts „Strom” komme es bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung des produzierten Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage” nicht an.


III. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Bankrecht; Aufklärungspflichten einer Bank (BGH)

Der BGH hat  mit Urteil vom 5.6.2012 – XI ZR 149/11 u. a. auf die Revisionen einer Bank in acht Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben ist, dass vom Gesamtaufwand für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ entfielen und eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist sei. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

2. Arbeitsrecht; Arbeitgeber haftet bei Vermögensschaden infolge Überschreitens der Entgeltgrenze bei Minijobbern

Soweit in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die Entgeltgrenze von € 400 überschritten ist, entsteht rückwirkend Versicherungspflicht und resultieren hieraus Nachforderungen in Gestalt von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Diese stellen für den betroffenen Arbeitnehmer einen Vermögensschaden dar. Hierfür haftet der Arbeitgeber. Bei unklarer Rechtslage müsse er sich durch Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt informieren, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.3.2012 – 6 Sa 608/11.

Allerdings kann ein Mitverschulden des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Im Urteilsfall waren bei schwankenden Arbeitszeiten der als geringfügig beschäftigten Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto schließlich über 180 Stunden aufgelaufen. Dies hatte die Arbeitnehmerin über einen längeren Zeitraum hingenommen.

3. Gesellschaftsrecht; Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag auch im GmbH-Konzern nur zum Ende des Geschäftsjahres

Nach dem Beschluss des OLG München vom 16.3.2012 – 31 Wx 70/12 (rechtskräftig) kann auch die Beendigung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur zum Ende eines (Geschäfts-Jahres erfolgen.

Auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen GmbH und deren Beendigung seien die aktienrechtlichen Regelungen der §§ 291 ff. AktG grds. entsprechend anzuwenden. Daher sei auch die Beendigung des Unternehmensvertrags gem. § 298 AktG analog unter Einreichung entsprechender Unterlagen anzumelden. Diese sei zudem nicht abweichend vom Ende des Geschäftsjahres möglich (§ 296 Abs. 1 Satz 1 AktG analog).

Die rückwirkende Aufhebung eines solchen Vertrags ist unzulässig (§ 296 Abs. 1 Satz 2 AktG). Damit droht bei unterjähriger Aufhebung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags. Der Eintragung der Aufhebung des Vertrags in das Handelsregister bei der GmbH gem. § 54 GmbHG wird analog konstitutive Bedeutung zugemessen.

4. Mietrecht; Vergütung für Bescheinigung gegenüber Mietern über haushaltsnahe Dienstleistungen

Mieter können Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. von § 35 EStG, die sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen getragen haben, nach Maßgabe der Tz. 33 und 35 des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2007 ( BStBl 2007 I S. 783) steuerlich nur dann geltend machen, wenn diese Aufwendungen entweder in der Betriebskostenabrechnung selbst oder in einer anderen separaten Bescheinigung aufgeschlüsselt sind. Daher ist der Vermieter, falls es an einer solchen Auflistung bislang fehlt, nach dem Urteil des AG Berlin-Lichtenberg vom 23.5.2011 – 105 C 394/10 (NZM 2012, S. 236) zu deren nachträglicher und unentgeltlicher Erstellung verpflichtet. Den dabei entstehenden Mehraufwand darf er nicht als Verwaltungskosten umlegen.

 

5. Gesellschaftsrecht; Stimmverbot für GbR-Gesellschafter bei Interessenkollision

Der BGH hat mit Urteil vom 7.2.2012 – II ZR 230/09 bestätigt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, auch im GmbHG maßgeblich sei. Dort gelte ein Stimmrechtsausschluss für Gesellschafter bei Beschlüssen, die sie entlasten, von einer Verbindlichkeit befreien oder die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung eines Rechtsstreits gegen sie betreffen (§ 47 Abs. 4 GmbHG).

Der BGH wendet diesen Grundsatz auf die GbR als Personengesellschaft analog an und hat hierzu erweiternd festgestellt, dass der betroffene Gesellschafter auch dann kein Stimmrecht hat, wenn über die Einholung eines Gutachtens abgestimmt wird, mit dem festgestellt werden soll, ob Schadensersatzansprüche gegen ihn überhaupt bestehen. Anders als die Vorinstanz (s. OLG München, Urteil vom 27. 8. 2009 - 23 U 4138/08) hat der BGH jedoch festgestellt, dass der für einen Stimmrechtsausschluss notwendige Interessenkonflikt dann nicht vorliegt, wenn es sich um einen Rechtsstreit der GbR mit einer anderen Gesellschaft (hier: GmbH) handelt und die betroffenen GbR-Gesellschafter in dieser die Stellung eines Fremdgeschäftsführers bzw. eines Prokuristen ohne eigene Beteiligung haben. In diesen Fällen – so der BGH – bestehe nicht die Gefahr, sie würden die Interessen der Gesellschaft, an der sie mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, bei der Abstimmung hinten anstellen. Es könne sich aus diesen Funktionen ein Interessenkonflikt bei der Abstimmung über ein Rechtsgeschäft mit der GmbH ergeben, das sei jedoch nicht typischerweise der Fall. Deshalb müsse es bei einer solchen Konstellation genügen, das Abstimmungsverhalten am Maßstab der mitgliedschaftlichen Treuepflicht zu messen.

(10.06.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

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