10. August 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.08.2012:
15.08.2012
25.08.2012:
Die Schonfrist für die am 10.08.2012 fälligen Steuern endet am 13.08.2012, für die am 15.08. fälligen Steuern endet die Schonfrist am 20.08.2012. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.08.2012 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
* Soweit der 15.08.2012 regional ein Feiertag ist, können sich Abweichungen bei den Fälligkeiten ergeben.
10.09.2012:
24.09.2012:
Die Schonfrist für die am 10.09.2012 fälligen Steuern endet am 13.09.2012. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.09. beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
In dem Urteil vom 6.2.2012 des Finanzgerichts Düsseldorf – 7 K 87/11 E ging es um die Frage, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Flur, Küche und Toilette der Wohnung anfallen, grundsätzlich unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen oder ob ein teilweiser Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht kommt. Weiter ging es im Urteilsfall um die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Mietaufwendungen für eine „Arbeitsecke im Wohn-/Esszimmer. Das Finanzgericht entschied, dass die anteiligen Aufwendungen für Küche, Diele und Bad/WC keine abzugsfähigen Betriebsausgaben i. S. von § 4 Abs. 4 EStG seien. Dem läge zugrunde, dass die Aufwendungen für die eigene Wohnung bei der Einkommensteuer generell nicht abgezogen werden können, weil es sich bei diesen Aufwendungen regelmäßig um Aufwendungen der privaten Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG handele. Aufgrund lediglich der Tatsache, dass der Steuerpflichtige in der Wohnung über ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer verfügte, dessen Aufwendungen unter Beachtung der Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG abzugsfähig seien, führte nicht dazu, dass auch andere Räume anteilig als beruflich genutzt anzuerkennen sind. Der Gesetzgeber habe die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für privaten Wohnraum in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nur für Räume zugelassen, die als häusliches Arbeitszimmer eingestuft werden können. Daran habe sich durch die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH, Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672) nichts geändert.
Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 19.4.2012 – 13 K 698/09 dem Eigentümer einer mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Wohnung Werbungskosten zugestanden, wenn dieser die Wohnung vermietet und dem dinglich Nutzungsberechtigten dessen Mietkosten für eine andere Wohnung erstattet. Diese erstatteten Mietkosten stellen beim Eigentümer der belasteten Wohnung Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.
Mit Urteil vom 8.2.2012 entschied das Finanzgericht Niedersachsen (9 K 399/10), dass Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Betreuungstätigkeit steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit darstellen. Berufsbildtypisch sei die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Soweit diese Einnahmen steuerlich nicht deklariert wurden, können im Falle der Nacherklärung derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) rechtfertigen.
Zur Frage, nach welcher Gewinnermittlungsmethode nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu ermitteln sind, hat der BFH mit Urteil vom 23.2.2012 (IV R 31/09) entschieden:
Eine Aufgabebilanz ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit und nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Aufgabehandlung aufzustellen. Soweit nach einer Betriebsaufgabe noch steuerrelevante Ereignisse eintreten, können diese zu nachträglichen Einkünften gem. § 24 Nr. 2 i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG führen. Diese nachträglichen Einkünfte sind dabei nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 25.7.2012 – IV D 2 S 7270/12/10001 hat das BMF zum Zeitpunkt der Entstehung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer Stellung genommen und den USt-Anwendungserlass (UStAE) durch Änderung von Abschn. 13.7 UStAE entsprechend angepasst.
Nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Rechnungsaussteller auch den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist, als er nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis). Die (Mehr-)Steuer entsteht dabei in dem Zeitpunkt, in dem die regulär geschuldete Umsatzsteuer entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Der Unternehmer kann in diesen Fällen den Steuerbetrag bzw. die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger später berichtigen (§ 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG). Die Berichtigung ist dabei für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (s. Abschn. 14c Abs. 5 Satz 3 UStAE).
Die OFD Münster weist mit Verfügung vom 13.7.2012 (S 2179a – 234 St 12 – 33) darauf hin, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich ist, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 26.4.2012 – IV R 44/09 führt die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Zebragesellschafters in das der vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft nicht zur Aufdeckung stiller Reserven, soweit dieser Gesellschafter an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Ein etwaiger Verkauf dieses Gesellschafters an die Personengesellschaft, der zivilrechtlich wirksam ist, wird steuerlich negiert. Der BFH führt jedoch weiter aus, dass im Falle der Veräußerung des Grundstücks durch die Zebragesellschaft dieser Gesellschafter einen Gewinn versteuern muss.
Das Finanzgericht Münster hat mit zwei Urteilen vom 10.5.2012 – 2 K 1947/00 E klargestellt, dass Zinsen, die das Finanzamt auf Steuererstattungen zahlt, ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung nicht steuerbar sind. Auf die Frage, ob die durch das JStG 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstattungszinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es – so der 2. Senat – nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr gehe § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift § 20 Abs. 1 EStG vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht jedoch die Revision zum BFH zugelassen.
Der BFH hatte mit Urteil vom 7.8.2008 - IV R 86/05 (BStBl 2012 II S. 145) entschieden, dass Verluste bei Personengesellschaften, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr mit zukünftigen Gewerbeerträgen verrechnet werden können. Laut Verfügung der OFD Münster vom 27.6.2012 (G 1427 – 159 – St 11 – 33) ist das Urteil auf Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt anzuwenden. Eine Anwendung auf Kapitalgesellschaften ist dagegen nach Erörterung auf Bundesebene ausgeschlossen, da bei Kapitalgesellschaften die gesamte Betätigung immer als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt.
Ergibt sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung, ist das Finanzamt nach dem Urteil der FG Niedersachsen vom 24.4.2012 – 15 K 365/11 im Regelfall gehalten, die Steuererklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anzufordern. Eine Abschlusszahlung bei der Einkommensteuer berechtigt das Finanzamt, auch zur termingebundenen Abgabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung aufzufordern. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist besteht nicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.6.2012 – II ZR 243/11 hatte erneut die weitreichende Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers im Krisenfall zum Gegenstand.
Ein GmbH-Geschäftsführer muss der Gesellschaft die Zahlungen an Dritte erstatten, die er nach Eintritt eines Insolvenzgrunds (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) geleistet hat (Zahlungsverbot, § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., nun inhaltsgleich mit § 64 GmbHG). Seine Haftung tritt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns der Maßstab ist. Leistet er Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, so wird zu seinen Lasten vermutet, dass für ihn die Insolvenzreife erkennbar war. Er muss im Zweifel Gründe vortragen, die ihn daran gehindert haben, eine bestehende Insolvenzreife zu erkennen. Bei der Bewertung vorgetragener Gründe ist zu berücksichtigen, dass er für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Bei Krisensignalen muss er durch Aufstellung eines Vermögensstatus eine mögliche Insolvenzreife feststellen bzw. ausschließen. Bei mangelnder Sachkenntnis, die ihn nicht entschuldigt, muss er sich fachkundig beraten lassen. Beruft er sich auf betriebswirtschaftliche Auswertungen, kann er sich nicht damit entschuldigen, dass darin keine Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, denn diese müssten ihm ohnehin bekannt sein. Er hat zu beweisen, dass sich aus deren Inhalt verbunden mit seinem Kenntnisstand über weitere Verpflichtungen, keine Anhaltspunkte für eine Überschuldung ergaben.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 entschieden:
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch steht nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Der Urlaubsanspruch langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfällt allerdings auch ohne eine dahingehende tarifvertragliche Regelung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Das Erlöschen der Urlaubsansprüche gilt tarifvertragsunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse. Die folge aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Der EuGH hatte entschieden, dass ein zeitlich unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht geboten ist und ein Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vereinbar sei (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 - Rs. C-214/10 , KHS). Die im Urteilsfall im öffentlichen Dienst angestellte Klägerin hatte daher keinen Anspruch auf Abgeltung aller 149 Urlaubstage aus den Jahren 2005 bis 2009.
Ein Arbeitsverhältnis endet nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.5.2012 – 9 AZR 453/10 nicht vorzeitig durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung. Die in der mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Altersteilzeit endet, sei nach § 41 Satz 2 SGB VI dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente fortdauere. Denn nach dieser Vorschrift gelte eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehe, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen könne, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen.
Stellt sich im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass ein als selbständig gemeldeter Beschäftigter scheinselbständig und folglich sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, darf die Einzugsstelle rückwirkend Säumniszuschläge vom Arbeitgeber erheben, wenn dieser in der Lage war zu erkennen, dass es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Der Streitfall des Landessozialgerichts Bayern im Urteil vom 9.5.2012 – L 5 R 23/12 betraf ein Speditionsunternehmen, dessen Fahrer Transportleistungen übernommen und dazu ein Gewerbe angemeldet hatte. Für die als Auftragsfahrten des Unternehmens bezeichneten Dienste, aber auch für andere Speditionen, nutzte er fremde Fahrzeuge und war auch im Übrigen in den Betrieb des Hauptauftraggebers im Wesentlichen wie ein Arbeitnehmer eingegliedert. Das Argument, dass der als selbständig gemeldete Beschäftigte mehrere Auftraggeber habe, reichte dem Gericht für die Feststellung der Selbständigkeit nicht aus.
Der gegen seine Bank wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Rückabwicklung und Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) klagende Anleger eines Medienfonds muss nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gemäß Urteil vom 8.5.2012 – XI ZR 262/10 nicht beweisen, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht kausal für den Schaden (den Beteiligungserwerb) war. Vielmehr gelte nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führe. Demnach sei derjenige, der Aufklärungspflichten verletze, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Er müsse folglich darlegen, dass der Geschädigte den Rat oder Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diesen Nachweis wird er in der Praxis kaum führen können.
Bisher hat der BGH diese Beweislastumkehr davon abhängig gemacht, dass es für den Vertragspartner nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung beim Vertragspartner also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Daran hält der BGH nicht mehr fest. Die Beweislastumkehr greift daher ohne weitere Voraussetzungen bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Denn dem Ersatzberechtigten wäre wohl wenig damit gedient, wenn er seinen Vertragsgegner zwar an sich aus schuldhafter Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Anspruch nehmen könnte, aber regelmäßig mit seinem Anspruch daran scheitern würde, den Beweis erbringen zu müssen, wie er auf den Hinweis, wenn dieser denn ihm gegeben worden wäre, reagiert hätte.
Ein Sondernutzungsrecht kann im Rahmen der Gesetze frei gestaltet werden. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.5.2012 – V ZB 279/11 könne es auch einem Miteigentümer an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnet werden. Rechtliche Regelungen stünden einer solchen Zuordnung nicht entgegen.
Der BGH hat eine in Rechtsprechung und Literatur lange umstrittene Frage entschieden. Eine Wohnungseigentümerin hatte ihr Sondernutzungsrecht an den Miteigentümer einer Teileigentumseinheit in derselben Anlage verkauft. Das Grundbuchamt weigerte sich, die zur Sicherung des Übertragungsanspruchs bewilligte Vormerkung in das Grundbuch einzutragen und zwar mit der Begründung, die Eintragung des Sondernutzungsrechts erfolge auf dem Grundbuchblatt, auf dem auch das Sondereigentum eingetragen sei. Da nicht für jeden Miteigentümer ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werde, könne das Recht nur einheitlich allen Miteigentümern zustehen. Dieser Argumentation folgte der jedoch BGH nicht. Das Grundbuchverfahrensrecht habe gegenüber dem materiellen Recht dienende Funktion; grundbuchrechtliche Schwierigkeiten könnten daher nicht die Reichweite von Rechtspositionen bestimmen.
(10.08.2012, Redaktion: Neulken & Partner)