10. November 2012
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
12.11.2012:
15.11.2012
26.11.2012:
Die Schonfrist für die am 12.11.2012 fälligen Steuern endet am 15.11.2012; für die am 15.11.2012 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 19.11.2012. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.11.2012 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.12.2012:
19.12.2012:
Die Schonfrist für die am 10.12.2012 fälligen Steuern endet am 13.1.2012. Ein Säumniszuschlag für die am 19.12.2012 fälligen Sozialversicherungsabgaben wird nicht erhoben, wenn die Gutschrift beim Sozialversicherungsträger bis spätestens am 21.12.2012 erfolgt.
Der Bundestag hat am 25.10.2012 eine ganze Reihe von Steuergesetzen verabschiedet. Da diese Gesetze noch der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, wovon derzeit wohl nicht ausgegangen werden kann, bleibt abzuwarten, ob in einem ggf. erfolgenden Vermittlungsverfahren sich noch Änderungen ergeben.
Das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) wurde vom Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/11183 v. 24.10.2012) mit der Mehrheit der Stimmen der Regierungsfraktionen angenommen. Die Vorschläge des Bundesrats, der zahlreiche Änderungen und Ergänzungen zum Regierungsentwurf vorgesehen hatte, fanden insoweit keine Berücksichtigung. So wurden die Vorschläge zur Besteuerung von Gewinnausschüttungen bei Streubesitz; sämtliche Änderungen des ErbStG, die sich gegen missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge richteten sowie die Änderungen des UmwStG und die Verzinsungsregelung in § 7g Abs. 3 EStG nicht in die Beschlussvorlage aufgenommen. Ebenso sind die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen bei den Steuerbefreiungen für Bildung, Fortbildung und Kultur nicht umgesetzt worden. Dagegen wurde zusätzlich die Versagung des ermäßigten Steuersatzes für Briefmarken als Sammlungsstücke, Kunstgegenstände und Sammlungsstücke mit Rückausnahme für Lieferungen und Leistungen der Urheber von Kunstwerken (soll nach Art. 33 Abs. 6 JStG 2013-Entw. ab 1.1.2014 gelten) aufgenommen. Der Änderungsantrag der SPD (BT-Drucks.17/11193), wonach der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotels wieder abgeschafft werden sollte wurde ebenso wie der Entschließungsantrag der SPD (BT-Drucks. 17/11197), der die steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen sowie die vom Bundesrat bereits vorgeschlagenen Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes vorsah, abgelehnt.
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung im Bereich der geringfügig Beschäftigten i. d. F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 17/11174 v. 24.10.2012 sieht eine Anhebung der Minijob-Grenze von 400 € auf 450 € ab 1.1.2013 und der Midijob-Grenze von 800 € auf 850 € sowie die Einführung einer generellen Rentenversicherungspflicht, die aber abgewählt werden kann, vor.
Das Steuerabkommen mit der Schweiz, um das im Parlament erneut hart gerungen wurde, ist unverändert in Gestalt der BT-Drucks. 17/10059 verabschiedet worden. Ebenso ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg und den Niederlanden entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/11106) angenommen worden.
Des Weiteren ist das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT-Drucks. 17/10774) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 17/11180 v. 24.10.2012) beschlossen worden. Dabei sind die Änderungen der Regelungen zum erhöhten Verlustrücktrag bei Organschaften in §§ 14 ff. KStG (ab 2012/2013) und der Reisekosten (ab 2014) in §§ 3, 4, 8, 9, 40 EStG gegenüber dem Gesetzentwurf noch geringfügig verändert worden. Der Verlustrücktrag wurde von einem Höchstbetrag von derzeit 511.500 € auf eine Million € angehoben. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden hinsichtlich der Mindestabwesenheitszeiten verringert und zudem statt der bisher dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen eingeführt. Bei Inlandsreisen beträgt die niedrigste Pauschale danach € 12 €, die Höchstpauschale beträgt € 24. Bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte, begrifflich neu: erste Tätigkeitsstätte, soll es je Dienstverhältnis nur noch eine solche Stätte geben, die entweder vom Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ festgelegt wird.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein ist ratifiziert worden. Hierzu hatte der Bundesrat erklärt, keine Einwendungen zu erheben.
Die Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben als Gesetzesantrag den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013) vorgelegt (BR-Drucks. 684/12 v. 2.11.2012), das grundsätzlich ab dem VZ 2013 gelten soll, soweit nicht in § 52 EStG-Entw. individuelle Regelungen vorgesehen sind.
Hier ist u. a. vorgesehen, dass die durch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens begünstigte Besteuerung des Carried Interest (§ 3 Nr. 40a EStG/40% steuerfrei) wegfallen soll. Nach § 52 Abs. 4f S. 3 EStG-Entw. wird die Begünstigung des Carried Interest letztmals für 2012 zur Anwendung kommen.
Weitere Änderungen betreffen die Begrenzung der vom Arbeitgeber übernommenen Kinderbetreuungskosten auf einen Betrag vom 4.000 € jährlich, dieses unter Einbezug von Lohnumwandlungen (ab 2014); die Freigrenze für unschädliche Sachbezüge von Arbeitnehmern soll von derzeit 44 € auf 20 € reduziert werden; häusliche Arbeitszimmer sollen nach den Vorstellungen der Ländervertreter ab 2014 nur noch pauschal mit 100 € monatlich als Werbungskosten absetzbar sein; der Arbeitnehmerfreibetrag soll dagegen ab 2014 auf 1.130 € erhöht werden; bei der Verlustausgleichsbeschränkung beschränkt haftender Personengesellschafter sollen Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen einbezogen werden, der erweiterte Verlustausgleich wegen einer überschießenden Außenhaftung (Hafteinlage im Handelsregister ist höher, als die geleistete Einlage) soll gänzlich abgeschafft werden. Weitere Änderungen betreffen die Heimaufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, die nach den Vorstellungen der Länder auf Pflegeleistungen beschränkt werden sollen. Unterhaltsaufwendungen für Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU bzw. des EWR werden nach dem Ländervorschlag nur noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG absetzbar sein, wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Bescheid nachgewiesen und die Zahlung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet wird.
Der Behindertenpauschbetrag gem. § 33b EStG soll ab 2014 erhöht und sämtliche Aufwendungen, auch Krankheitskosten, abgelten; für höhere Aufwendungen bliebe der Einzelnachweis nach § 33 EStG. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ist vorgesehen, dass die Steuerermäßigung von derzeit max. 600 € auf 300 € reduziert wird.
In der Sitzung des Bundesrats am 23.11.2012 soll über die Einbringung beim Bundestag beschlossen werden.
Die Verabschiedung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) steht kurz bevor. Die Bundesregierung hat ihren Entwurf vom 10.5.2012 nach Überarbeitung und Ergänzung zum 31.10.2012 verabschiedet und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt (BR-Drucks. 681/12 v. 2.11.2012). Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 14.12.2012 vorgesehen.
Zu den wesentlichen Inhalten kann wie folgt festgestellt werden:
Die Finanzverwaltung bleibt mit R 6.3 bei ihrer Auffassung, dass allgemeine Verwaltungskosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten für die Steuerbilanz einem Aktivierungsgebot unterliegen. Die Übergangsregelung für diese Verschärfung wird in R 6.3 Abs. 9 modifiziert. Danach darf nach der alten Verwaltungsauffassung (Wahlrecht) noch für Wirtschaftsgüter verfahren werden, mit deren Herstellung vor Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt begonnen wurde. Weil mit einer Veröffentlichung nicht vor Ende des Jahres zu rechnen ist, dürfte die Übergangsregelung wohl noch für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2012 greifen.
Nach der schon von der OFD Münster in einer Verfügung v. 13.7.2012, DStR 2012, 1606 verlautbarten Auffassung der Finanzverwaltung, dürfen Rückstellungen (abgesehen von Pensionsrückstellungen) in der Steuerbilanz nicht höher als in der Handelsbilanz sein. Dies wird in R 5.7 Abs. 1 Satz 2. in den Richtlinien festgeschrieben. Der BFH hatte entschieden, dass die Reinvestitonsfrist im Rahmen der Rücklage für Ersatzbeschaffung vier Jahre, bei Gebäuden sechs Jahre beträgt (Urt.v. 12.1.2012 - IV R 4/09, DStR 2012, 945). Dem folgt die Finanzverwaltung in R 6.6 Abs. 4 mit der Einschränkung, dass dies uneingeschränkt nur für Wirtschaftsgüter i. S. des § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG gelten soll. Die im Übrigen bestehende Jahresfrist soll dagegen bis zu vier Jahre verlängerbar sein, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Ersatzbeschaffung noch ernsthaft geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.
Die Finanzverwaltung besteht auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG vorgesehene besondere Aufzeichnung bei Abweichung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz aufgrund von Wahlrechten, wie z. B. bei Zuschüssen für Anlagegüter (R 6.5), Ersatzbeschaffungen und Reinvestitionen ( R 6.6 bzw. R 6b), bei Verzicht auf Teilwertabschreibungen (R 6.8 Abs. 3 Satz 3) und bei von der Handelsbilanz abweichende Lifo-Bewertung in der Steuerbilanz (R 6.9 Abs. 1).
R 11 sieht für Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG (und für die Überschuss-Einkunftsarten) vor, dass von einem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen eingezogene Beträge beim Steuerpflichtigen bereits als zugeflossen gelten. Dies würde z. B. für Honorareinzüge durch die Privatärztliche Verrechnungsstelle bei Ärzten von Relevanz sein.
Nach dem Urteil des BFH vom 19.9.2012 – IV R 11/12 führt die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters bei einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der gleichen Gesellschaft dann nicht zur Realisation eines Gewinns, wenn das Entgelt unter dem Buchwert liegt. Im Urteilsfall hatte der Kläger, ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG, an diese Grundstücke, die in seinem Alleineigentum standen und zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft gehörten, auf diese gegen Übernahme der auf einem der beiden Grundstücke noch lastenden Verbindlichkeiten übertragen. Dabei lagen die Schulden deutlich unter den Buchwerten der Grundstücke.
Nach dem BFH-Urteil vom 12. 7. 2012 kann eine GmbH die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch in dem Fall als Betriebsausgabe abziehen, dass der Gesellschafter auf die notleidende Forderung gegen Besserungsschein verzichtet, diese Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des so genannten GmbH-Mantels an einen Erwerber veräußert wird und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf eine andere GmbH des Anteilserwerbers der Besserungsfall eintritt (entgegen BMF-Schreiben vom 2. 12. 2003, BStBl 2003 I S. 648 Nr. 2 Buchst. d; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1. 2. 2001 – IV R 3/00, BStBl 2001 II S. 520).
Nach dem BFH-Urteil vom 2. 8. 2012 scheidet nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG in seiner seit dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Fassung die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 2. 8. 2012, dass auch Stückzinsen aus so genannten Altanleihen, d. h. aus vor dem 1. 1. 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, zu versteuern sind. Der Gesetzgeber wolle zwar die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1. 1. 2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen. Jedoch ergebe sich daraus nicht, dass darüber hinaus ursprünglich steuerpflichtige Stückzinsen von der Besteuerung auszunehmen seien. Dies habe er zudem zeitnah im JStG 2010 (BMF-Schreiben vom 16. 12. 2010, BStBl 2011 I S. 78) klargestellt.
Das Finanzgericht hatte zwar die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde jedoch von den Klägern nicht eingereicht, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Im Urteilsfall des BFH vom 20.6.2012 – IX R 29/11, nicht veröffentlicht, hatte ein Ehegatte ein Darlehen für vom anderen Ehegatten angeschaffte und fremdvermietete Immobilien aufgenommen. Der Eigentümer-Ehegatte hatte dabei die gesamtschuldnerische Mithaftung für das Darlehen gem. § 421 BGB übernommen. Der BFH entschied, dass für den Fall, dass ein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommenes Darlehen der Finanzierung einer vermieteten Immobilie des Eigentümer-Ehegatten dient, die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümer-Ehegatten aufgewendet anzusehen und als Werbungskosten abziehbar sind.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 15.8.2012 – 7 K 7310/10, dass eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch zu gewähren sei, wenn die handwerklichen Arbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück erbracht würden. Der Anschluss des Grundstücks stelle im Streitfall eine Modernisierung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG a. F. dar. Die Steuerermäßigung sei auch nicht auf Leistungen begrenzt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des eigenen Grundstücks erbracht würden. Vielmehr seien diese Leistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichen Straßen vor dem Grundstück durchgeführt wurden. Dem Abzug der angestrebten Steuerermäßigungen stehe auch nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt worden seien und dem kein privatrechtliches Schuldverhältnis zugrunde lag.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20.6.2012 – 7 K 4440/10 entschieden, dass der Abzug der vollen Entfernungspauschale voraussetze, dass der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Geschehe dies an unterschiedlichen Tagen, so das Finanzgericht, könne der Steuerpflichtige die Entfernungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen. Die Entfernungspauschale könne nur für tatsächlich zurückgelegte Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag anzusetzen sei, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte „aufsuche. Es komme für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf an, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklege und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstanden seien.
Der X. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 22.8.2012 – X R 21/09 dem Großen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 geltenden Fassung auch dann vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.
Nach dem BFH-Urteil vom 30. 8. 2012 – IV R 54/10 beginnt nach ständiger Rechtsprechung die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Die Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG hat zu keiner Änderung dieser rechtlichen Beurteilung geführt.
Die Grundsätze der Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 6.9.2012 – 13 K 3836/09 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g EStG kann ein Steuerpflichtiger nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 17. 1. 2012 - VIII R 48/10) grundsätzlich zwar auch noch erstmals im Rechtsbehelfsverfahren ausüben. Die erstmalige Bildung einer Ansparrücklage im Einspruchsverfahren ist jedoch nur dann gestattet, wenn der gesetzliche Investitionszeitraum (im Urteilsfall: § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2006 zwei Jahre nach Ende des Wirtschaftsjahres, für das die Rücklage gebildet werden soll) noch nicht abgelaufen ist (BFH, Urteil vom 17. 1. 2012 - VIII R 23/09). Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. 9. 2012 ist es zulässig, dass der Steuerpflichtige – jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung – eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise ergänzt. Die Ergänzung müsse sich aber auf Nachweise beziehen, die bereits bei Abgabe der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung vorhanden waren. Die Ansparabschreibung setze eine hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition voraus, so dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition dem entspricht, wofür die Rücklage gebildet wurde. Dies setzt voraus, dass jedes Wirtschaftsgut seiner Funktion nach eindeutig bezeichnet wird. Sammelbezeichnungen, die mehrere Wirtschaftsgüter umfassen, würden in Bezug auf die Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage dem nicht gerecht.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 13. 9. 2012 – 6 K 51/10 liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nur vor, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Körperschaft beteiligt ist. Denn der Regelung des § 8c KStG liege der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners (oder Anteilseignerkreises) verändere. Ein Wechsel der wirtschaftlichen Identität einer Körperschaft würde demnach voraussetzen, dass der Erwerber nicht nur kurzfristig Anteile an- und verkauft, sondern eine dauernde Verbindung zu dem Unternehmen im Sinne einer Beteiligung i. S. des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB erstrebe.
Die geänderte Rechtsprechung des BFH auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung veranlasste das BMF, mit Schreiben vom 24. 10. 2012 - IV D 2 - S 7100 - b/11/10002 zu den Konsequenzen der jüngsten Rechtsprechung zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend anzupassen.
Unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 10. 11. 2011 - Rs. C-444/10 hatte der BFH entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstelle, sofern die übertragenen Sachen hinreichten, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (BFH, Urteil vom 18. 1. 2012 - XI R 27/08).
In diesem Zusammenhang wurde Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wie folgt gefasst und ein neuer Satz 4 angefügt:
Hierfür reicht eine langfristige Vermietung oder Verpachtung für z. B. acht Jahre aus. Ebenfalls ausreichend ist eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit; die Möglichkeit, den Miet- oder Pachtvertrag kurzfristig zu kündigen, ist hierbei unschädlich.
Die Grundsätze des o. g. Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. 1. 2013 ausgeführte Umsätze wird es nach Angaben des BMF nicht beanstandet, wenn die beteiligten Unternehmer bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen unbefristeter Miet- oder Pachtverträge einvernehmlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG nicht vorliegen. Dies soll auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers gelten.
Dem strengen deutschen Formalismus erteilte der EuGH mit Urteil vom 27.9.2012 – Rs. C-587/10, VSTR eine Absage.
Bei dem Verfahren ging es u. a. um die Frage, ob die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraussetzt, dass der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweist (siehe BFH-Beschluss vom 10. 11. 2010 -–XI R 11/09, BStBl 2011 II S. 237). Mit Urteil vom 27. 9. 2012 entschied der EuGH, dass Deutschland die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar grundsätzlich davon abhängig machen kann, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt. Etwas anderes gelte jedoch, wenn der Lieferer die USt-IdNr. nicht mitteilt, er dafür aber Angaben machen kann, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist. Hierzu führte der EuGH weiter aus, dass auch wenn die USt-IdNr. dem Nachweis des steuerlichen Status` des Steuerpflichtigen dient, es sich doch nur um ein formelles Erfordernis handele, das den Anspruch auf eine Steuerbefreiung nicht infrage stellen kann, sofern dieser alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind.
Dem Verpächter eines Rohbaus steht der Abzug von Absetzung für Abnutzung (AfA) ab dem Beginn der Verpachtung zu (Finanzgericht des Saarlandes vom 9. 5. 2012 – 2 K 1073/10). Nach dem Finanzgerichtsurteil gelte dies unabhängig davon, ob der Pächter den Rohbau unmittelbar bezogen habe oder welche Arbeiten noch „vor Bezug durchgeführt wurden. Die AfA sei so vorzunehmen, wie sie für den Fall zu beanspruchen sei, wenn das Gebäude auch im Inneren zu Beginn der Verpachtung fertig gestellt gewesen wäre. Das Finanzgericht führt weiter aus, dass der Kläger mit der Verpachtung begonnen habe, den Rohbau zur Einkünfteerzielung zu nutzen. Die AfA stehe ihm unabhängig davon zu, ob der Zweck der AfA in der Verteilung der bereits entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder im Ausgleich des (wirtschaftlichen) Wertverzehrs zu sehen sei. Denn auch bei einem Rohbau beginnt mit dem Einsatz zur Einkünfteerzielung die „Abnutzung“.
In der laufenden Beratungspraxis ist festzustellen, dass die Finanzverwaltung zunehmend vom Mittel der Vorabanforderung von Steuererklärungen Gebrauch macht. Sie unterschreitet damit die in den gleichlautenden Ländererlassen allgemein gewährte Abgabenfristverlängerung für die Einreichung der von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbereiteten Steuererklärungen (31.12. des Folgejahres).
Mit der Problematik der automatisierten Vorabanforderungen befasste sich das Finanzgericht Hamburg und entschied mit Urteil vom 27.4.2012 – 6 K 97/11, dass die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen – zumindest hinsichtlich des Auswahlermessens – gegenüber dem Steuerpflichtigen nachvollziehbar begründet werden müsse.
Im Streitfall enthielten weder das Anforderungsschreiben noch die Einspruchsentscheidung Informationen dazu, warum gerade die Klägerin aufgefordert worden war, ihre Steuererklärungen vor Ablauf der im sog. Fristenerlass vom 3.1.2011 (BStBl 2011 I S. 44) genannten Frist vorzulegen. Die ausschließliche Aufzählung der im Fristenerlass aufgezählten Gründe für die Vorabanforderung von Steuererklärungen reichte gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. 4. 2012 nicht aus, da nicht erkennbar sei, welcher dieser Gründe für die Klägerin gelten solle. Insbesondere sei der generelle Verweis darauf, dass der rechtzeitige Abschluss des jährlichen Steuerfestsetzungsverfahrens es erforderlich mache, einen Teil der jährlichen Steuererklärungen vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, nicht ausreichend. Hieraus gehe nicht hervor, ob sich dies allgemein auf die Arbeitslage der Finanzämter bezieht oder konkret auf die Arbeitslage des im Klageverfahren betroffenen Finanzamts.
Mit Beschluss vom 22.7.2010 – V R 19/09 hatte der BFH beim EuGH angefragt, ob die Einschränkung nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht, wonach eine Aufteilung der Vorsteuer nur noch dann nach dem Umsatzschlüssel in Betracht kommt, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorschreiben könne. Voraussetzung sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet als die Umsatzmethode (Urteil vom 8.11.2012 – Rs- C-511/10; BLC Baumarkt).
Der EuGH führt dabei aus, die Sechste Richtlinie verbiete es nicht, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes. Im Ausgangsverfahren ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Urteilsfall war der Kläger Alleingesellschafter. Er übernahm zur Absicherung eines Darlehens an seine GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Zu einem hier nicht weiter interessierenden Zeitpunkt im Jahre 2006 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, das bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts noch nicht abgeschlossen war. In der ESt-Erklärung für 2007 machte der Kläger einen Verlust aus der Auflösung der GmbH geltend. Der Verlust wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da dieser erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens realisiert sei.
Nach Ansicht des Finanzgerichts war im Streitfall ein Auflösungsverlust nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet der Vermögenslosigkeit stünde im Streitjahr noch nicht fest, ob und war auch nicht absehbar, in welcher Höhe beim Kläger noch nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. aus der Inanspruchnahme aus Bürgschaften) oder sonst im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- und Aufgabekosten anfielen (Berücksichtigung auf der Ebene des Gesellschafters).
Das Amtsgericht Hersbruck hat mit Urteil vom 28.9.2011 – 7 C 12/11 WEG entschieden:
Die vom Verwalter nach Ablauf eines Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres aufzustellende Abrechnung hat in einer geordneten und übersichtlichen Einnahmen- und Ausgabenrechnung so zu erfolgen, dass sie auch für einen Wohnungseigentümer ohne weitere Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur dann, wenn sie (anders als im Wirtschaftsplan) nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlich bezogenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben ausweist. Auch wenn der Verwalter nach dem Verwaltervertrag zu einer „bilanzierenden Buchhaltung mit der Abgrenzung von Forderungen und Verbindlichkeiten berechtigt sein soll, ändert dies nichts an den Rechnungslegungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 3 WEG. Insoweit werden allein die Rechte und Pflichten des Verwalters im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern erfasst.
Wie bei der Wohnraummiete gilt auch bei der Geschäftsraummiete, dass eine Mietsache mangelhaft ist und zur Minderung berechtigt (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die tatsächlich überlassene Fläche geringer als die vertraglich vereinbarte Fläche ist. Weitergehender Nachweise des Mieters, dass die Tauglichkeit der Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge der Flächendifferenz gemindert ist, bedarf es dabei nicht. Bei der Mietminderung ist jedoch ein pauschaler Abschlag in Höhe des prozentualen Anteils der fehlenden Fläche im Verhältnis zur mietvertraglich zugesagten Fläche nicht zulässig, wenn sich die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (z. B. Keller) zuordnen lässt. Für diesen Fall muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB) den geringeren Gebrauchswert dieser Räume berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.7.2012 – XII ZR 97/09.
Nach der Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 4.5.2012 – 4 W 82/12, bedarf es auch nach der Einführung des zum 1. 7. 2007 geltenden Rangklassenprivilegs für rückständiges Wohngeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) für die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht der Zustimmung des am gesamten Grundstück berechtigten Grundpfandgläubigers. Ungeachtet der Tatsache, dass dieses Privileg zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung der Grundpfandgläubiger führen kann, weil diese nach der Aufteilung des Grundstücks im Fall einer Zwangsvollstreckung von vorrangigen Ansprüchen aus der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ausgehen müssten, ergebe sich keine Regelungslücke. Dem stünde die zumindest entsprechende Anwendung der § 876 (Aufhebung eines belasteten Rechts) und § 877 (Rechtsänderungen) BGB zum Zustimmungsbedürfnis eines Dritten bei Aufhebung eines belasteten Rechts entgegen.
Die Umwandlung einer GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt in eine OHG stellt nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 14.2.2012 – 3 W 80/11 einen identitätswahrenden Formwechsel dar. Entsprechend hat die Umwandlung einer GbR in eine Personenhandelsgesellschaft keine Berichtigung, sondern – auch kostenrechtlich – eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs zu Folge. Folglich fällt deshalb nur ein Viertel der vollen Gebühr an.
Nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB kann der Mieter Betriebskostenvorauszahlungen, über die nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vom Vermieter abgerechnet worden ist, zurückverlangen. Nach dem BGH-Urteil vom 26.8.2012 – VII ZR 315/11 soll der Mieter bei einem beendeten Mietverhältnis dieses Recht nicht ausüben können, wenn er die Möglichkeit hat, durch Einbehaltung von Vorauszahlungen Druck auf den Vermieter auszuüben. Es fehle dann an mangelnder Schutzwürdigkeit. Dieser Fall ist bei fortdauernden Mietverhältnissen immer gegeben. Bei beendeten Mietverhältnissen bezieht sich das auf die Vorauszahlungen, die noch während der Zeit des bestehenden Mietverhältnisses gezahlt wurden, vorausgesetzt, in dieser Zeit lief die 12-monatige Frist ab. Er recht ist der Rückforderungsanspruch nicht mehr zu erheben, wenn der Abrechnungsanspruch des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist (BFH-Urteil vom 26.9.2012 – VIII ZR 315/11).
(10.11.2012, Redaktion: Neulken & Partner)