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10. Dezember 2012

Rundschreiben XI/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Dezember 2012

10.12.2012:

  • Einkommensteuer-, Solidaritätszuschlags- und Kirchensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlag-Vorauszahlung
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

19.12.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.12.2012 fälligen Steuern endet am 13.12.2012. Ein Säumniszuschlag für die am 19.12.2012 fälligen Sozialversicherungsabgaben wird nicht erhoben, wenn die Gutschrift beim Sozialversicherungsträger bis spätestens am 21.12.2012 erfolgt.

2. Januar 2013

10.01.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

23.01.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2013 fälligen Steuern endet am 14.01.2013. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.01.2013 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

 


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat

In seiner Sitzung am 23.11.2012 hat das Plenum des Bundesrats folgende vom Bundestag am 25.10.2012 bereits verabschiedeten Gesetzvorhaben nicht angenommen:

  • Jahressteuergesetz 2013;
  • Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts;
  • Steuerabkommen mit der Schweiz.
  • Angenommen wurden dagegen:
  • Minijob-Gesetz;
  • Verkehrsteueränderungsgesetz;
  • Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes;
  • Verordnung über maßgebliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2013;
  • Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen; hiervon ist das Gebührenrecht der Steuerberater betroffen.

 

Der Vermittlungsausschuss wird am 12.12.2012 über die vom Bundesrat abgelehnten Vorhaben beraten. Ebenso werden in die Beratungen u. a. der Abbau der kalten Progression und die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen einbezogen. Dabei handelt es sich um die letzte Sitzung des Vermittlungsausschusses in diesem Jahr. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Ausschuss gelingt, die komplexen Themen abschließend zu beraten.

2. Bundesregierung

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09, mit der das Gericht geurteilt hatte, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften gegen Unionsrecht verstoße, haben die Fraktionen der Regierungsparteien den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils eingebracht. Der EuGH hatte bemängelt, dass nationale Körperschaften (z. B.: Kapitalgesellschaften) ungeachtet ihrer Beteiligungshöhe für Dividendenerträge von der Körperschaftsteuer befreit seien (§ 8b Abs. 1 KStG) während für beschränkt steuerpflichtige ausländische Gesellschaften, die nicht die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen nach § 43b Abs. 2 EStG (10% Beteiligung) erfüllten, mit Abgeltungswirkung und damit endgültig Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen war.

Der  Gesetzentwurf sieht vor, dass den betroffenen EU-/EWR-Auslandsgesellschaften auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird. Allerdings sind nach dem vorliegenden Entwurf Nachweispflichten zu erfüllen.

 


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Gestaltungsmissbrauch bei Einlagen zur Umgeheung des begrenzten Steuerabzugs

Mit Urteil vom 21.8.2012 – VIII R 32/09 hat der BFH zur Frage der Gestaltungsgrenzen hinsichtlich des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG folgende Grundsätze aufgestellt: (1) Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt eine Einlage i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG a. F. dar; dasselbe gilt auch hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift für die Gewinnermittlung durch Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG a. F. (entgegen FG München, Urteil vom 26. 1. 2007 - 7 K 3527/04). (2) Es liegt in Gestalt der kurzfristigen Geldeinlagen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vor, wenn diese allein dazu dienen, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG a. F. nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen; in diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, als wäre die Einlage unterblieben. (3) § 42 AO a. F. (die Vorschrift betreffend den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) ist nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. auf die betreffenden Fallgestaltungen anwendbar.

 

2. Einkommensteuer; Veranlagungswahlrecht kein Gestaltungsmissbrauch

Auch wenn die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V einbehalten und abgeführt wurde, stellt nach dem Urteil des FG Münster vom 4. 10. 2012 – 6 K 3016/10 E die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Hierzu führt das Gericht aus, dass das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden könne. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III/V durchgeführt war, sei jedenfalls dann nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz des Ehegatten noch nicht absehbar war. Zudem war im Urteilsfall der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau nach Eintritt der Bestandskraft nicht änderbar.

 

3. Einkommensteuer; Berücksichtigung eines Kindes, das einen Ausbildungsplatz sucht

Nach dem BFH-Urteil vom 27.9.2012 – III R 70/11 steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen, wenn dieses während der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

4. Einkommensteuer/Bilanzierung; Rückstellung für die nachvertragliche Betreuung abgeschlossener Versicherungen

Mit Urteil vom 19.7.2011 –  R 26/10 hatte der BFH entschieden, dass für den im Anschluss an den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehenden Aufwand aus der Nachbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden sind. Die Finanzverwaltung wird dieses Urteil in allen noch offenen Fällen anwenden (BMF-Schreiben vom 20.11.2012).

5. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2012 – I R 9/11 entschieden, dass die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung eines Verlustvortrags nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt.

 

6. Gewerbesteuer; Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?

 

In dem beim BFH anhängigen Verfahren hat der I. Senat des obersten deutschen Steuergerichts aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt, mit Beschluss vom 16.10.2012 wurde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (I B 128/12). Der BFH stützt sich dabei auf die verfestigte Rechtsprechung des BVerfG, das die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und speziell der Hinzurechnungsvorschriften mehrfach geprüft und bestätigt habe. Durch die Fortentwicklung des Gewerbesteuerrechts bliebe der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer unberührt, deshalb gebe es keine neuen Gesichtspunkte, und demzufolge sei dem FG Hamburg nicht zu folgen.

Auch sah sich der I. Senat nicht durch den Beschluss des IV. Senats vom 1.8.2012 – IV R 55/11, mit dem dieser Senat die Vorlage des FG Hamburg als nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren bezeichnete und das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aussetzte, gehindert, seinerseits die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

 

7. Gewerbesteuer; Mindestbesteuerung verfassungsgemäß

Auch für gewerbesteuerliche Zwecke sieht der BFH die Mindestbesteuerung als verfassungskonform an, selbst wenn es aufgrund der Mindestbesteuerung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt (BFH, Urteil vom 20.9.2012 – IV R 36/10).

 

8. Umsatzsteuer; Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2012 – V R 9/10 ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der im Rahmen der Portfolioverwaltung die Entscheidung eines Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren im Ermessen des Steuerpflichtigen liegt und von diesem auch vollzogen wird, eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung. Damit schließt dieses Urteil an die Entscheidung des EuGH gemäß Urteil vom 11.10.2007 – Rs. C-44/11, Deutsche Bank, an und gibt der BFH seine Rechtsprechung vom 11.10.2007 – V R 22/04, BStBl 2008 II S. 993 auf.

Die Vermögensverwaltung für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Privatanleger gilt dabei an dessen Wohnort erbracht und ist nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Dabei kann sich der Steuerpflichtige auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.7.2012 – Rs. C-44/1, Deutsche Bank, und Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.10.2007 – V R 22/04, BStBl 2008 II S. 993).

 

9. Umsatzsteuer; Vorsteueraufteilung bei Vermietung

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. f. des StÄndG 2003 kommt eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann in Betracht, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Im Hinblick darauf, dass eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt der Gesetzgeber die Anwendung des Umsatzschlüssels damit faktisch aus.

Mit Beschluss vom 22.7.2010 – V R 19/09, BStBl 2010 II S. 1090 fragte der BFH beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Hierzu entschied der EuGH mit Urteil vom 8.11.2012 – Rs. C-611/10, BLC Baumarkt, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorschreiben kann. Vorauszusetzen sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet, als die Umsatzmethode.

 

10. Umsatzsteuer; Unternehmerfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Mün-ster vom 20.9.2012 – 5 K 3605/08 U sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Unternehmers nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des PKW zuzurechnen und führen damit zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Damit stellt sich das Finanzgericht gegen die Auffassung der Verwaltung gem. BMF-Schreiben vom 29.5.2010, BStBl 2000 I S. 819 und vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864.

Im Urteilsfall war der Kläger nicht nur Geschäftsführer und Angestellter einer GmbH, sondern zugleich deren umsatzsteuerrechtlicher Organträger (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). In dieser Konstellation handelte es sich nach Auffassung des Gerichts im Verhältnis von GmbH und dem Kläger um einen organschaftsinternen nicht steuerbaren Umsatz. Die Verwendung des PKW für die vorgenannten Fahrten stellte folglich eine unentgeltliche Wertabgabe des Unternehmens des Organträgers dar.

 

11. Lohnsteuer; Unterkunftskosten während des Studiums

Nach dem BFH-Urteil vom 19.9.2012 – VI R 78/10 können die Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist. Die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommen dabei nicht zur Anwendung, da eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist. Ein Student, der jedoch seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, gilt regelmäßig nicht als auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. 

 

12. Grunderwerbsteuer; einheitlicher Erwerbsgegenstand

 

Nach dem Urteil des BFH vom 27.9.2012 – II R 7/12 bezieht sich der grund-erwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf den einheitlichen Erwerbsgegenstand „bebautes Grundstück“, wenn sich aus den weiteren Vereinbarungen zum Grundstückskaufvertrag ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die weiteren Vereinbarungen in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen, sondern auch, wenn der Zusammenhang objektiv sachlich gegeben ist. Nach der Entscheidung des BFH bestehen gegen diese ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Es würde insoweit auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH vorliegen. 

 

13. Erbschaftsteuer; vorläufige Festsetzung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit

Infolge der erhobenen Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer (BFH-Beschluss vom 27.9.2012 –  R 9/11) ist gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012 – S 0338 die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 165 AO vorläufig vorzunehmen. Dabei erfolgt die Vorläufigkeitserklärung lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Die im BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

14. Hinweis zum Jahresende für Depoteigentümer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer führen Banken für jeden Depotkunden so genannte Verrechnungstöpfe. Realisierte Gewinne und Verluste werden in diesen erfasst und fortlaufend saldiert. Dabei wird ein Topf für Aktien und ein Topf für sonstige Erträge aus Finanzanlagen geführt. Ein positiver Saldo in einem Verrechnungstopf führt zu einem Einbehalt der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Soweit der Kunde dies entsprechend beauftragt hat, wird zudem auch Kirchensteuer für ihn abgeführt.

Bei einem negativen Saldo wird der Verlust zur Verrechnung vorgetragen, dem Kunden gehen insoweit keine Verluste verloren.

Problematisch ist es jedoch, wenn der Kunde bei mehr als einer Bank Depots unterhält. Hier ist es so, dass ein Ausgleich des z. B. bestehenden Verlusttopfs der Bank A mit dem Gewinntopf einer anderen Bank, Bank B, nicht stattfindet. Bei dieser Konstellation wird bei der Bank B, die in diesem Beispielsfall den Gewinntopf führt, Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt, während die andere Bank A lediglich den Verlust vorträgt. In diesem Fall finanziert der Kunde die Einkommensteuer vor.

Hier empfiehlt es sich, eine Steuerbescheinigung von der Bank A ausstellen zu lassen. Mit Hilfe der Steuerbescheinigung kann der Kunde den Verlust bei der Bank A im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mit dem Gewinn aus den Anlagen bei der Bank B ausgleichen.

Die Bank A würde auf Grundlage der Bescheinigung den von ihr geführten (Verlust-) Topf schließen.

Wichtig für Anleger ist jedoch, dass bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehend der Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung zu stellen ist.

 

Ebenso, wenn nicht noch bedeutsamer ist, dass Anleger, die so genannte steuerrelevante Altverluste aus Wertpapierveräußerungen, die sie innerhalb der (alten) Spekulationsfrist von einem Jahr erlitten haben, mittels einer Steuerbescheinigung der Bank konservieren. Hintergrund ist, dass solche Alt-Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch stark eingeschränkt mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden können, z. B. mit Veräußerungsgewinnen aus Immobilienverkäufen oder Edelmetallen, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierverkäufen. Es besteht folglich die Gefahr, dass solche Altverluste in der Zukunft überhaupt nicht mehr steuerrelevant verrechnet werden können. Aus diesem Grund empfiehlt sich, mit der Steuerbescheinigung der Bank diese Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf der Bank herauszunehmen. Damit werden diese nicht automatisch von der Bank in das Jahr 2013 vorgetragen und mit Gewinnen in der Zukunft verrechnet. Der Anleger kann vielmehr mittels der Bescheinigung die Verrechnung mit Wertpapierveräußerungsgewinnen im Rahmen der Veranlagung 2012 oder 2013 selbst steuern.

 

15. Noch schnell angefügte aktuelle Informationen: Erleichterung für die Besteuerung von Geschenken („Aufmerksamkeiten“) an Geschäftsfreunde

Nach einer hier vorliegenden Information (Deutsche Steuerberaterverband e.V., [DStV]) soll aufgrund einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter € 40 geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.

Nach Angaben des DStV hat die OFD Frankfurt eine entsprechende Rundverfügung erlassen (OFD Frankfurt v. 10.10.2012 - S 2297b A-1St 222), die zwischen dem BMF und den Ländern abgestimmt sei. Folglich wird die Anweisung bundesweit angewendet. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG soll vorgesehen sein, stehe aber noch aus.

Mit der analogen Anwendung der Richtlinienregelungen für Arbeitnehmer müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Hierfür kommen beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses erfolgte Sachzuwendungen in Betracht.

 

Das der Pauschalierungsvorschrift seit ihrer Einführung zu Grunde liegende „Einheitlichkeits-Dogma“ wird damit weiter aufgeweicht. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts (einheitliche Besteuerung durch den Schenkenden für sämtliche Zuwendungen innerhalb eines Geschäftsjahres) die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Denn die Finanzverwaltung dürfte anlässlich von Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab erstem Krankheitstag

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer von dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Die Ausübung dieses Rechts ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer der begründete Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifvertragliche Regelung würde der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nur dann entgegenstehen, wenn diese das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

2. Wohnungseigentumsrecht; Beschlusskompetenz zur Kreditaufnahme

Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob ein Finanzbedarf einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) zur Gesamtsanierung der Wohnanlage durch Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch Erhebung von Sonderumlagen oder durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll, gehört zu der der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit (§ 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz). Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WEG (§ 10 Abs. 6 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz) kann die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss jedoch nicht mehr gesamtschuldnerisch verpflichten. Eine solche Haftung des Einzelnen für alle kommt nur noch in Betracht, wenn sich die einzelnen Wohnungseigentümer selbst neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGH, Urteil vom 28.9.2012 – V ZR 251/11).

 

(10.11.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

10. Dezember 2012

Rundschreiben XI/2012

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. Dezember 2012

10.12.2012:

  • Einkommensteuer-, Solidaritätszuschlags- und Kirchensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlag-Vorauszahlung
  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

19.12.2012:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.12.2012 fälligen Steuern endet am 13.12.2012. Ein Säumniszuschlag für die am 19.12.2012 fälligen Sozialversicherungsabgaben wird nicht erhoben, wenn die Gutschrift beim Sozialversicherungsträger bis spätestens am 21.12.2012 erfolgt.

2. Januar 2013

10.01.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

23.01.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.01.2013 fälligen Steuern endet am 14.01.2013. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.01.2013 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

 


II. Aus der Gesetzgebung

1. Bundesrat

In seiner Sitzung am 23.11.2012 hat das Plenum des Bundesrats folgende vom Bundestag am 25.10.2012 bereits verabschiedeten Gesetzvorhaben nicht angenommen:

  • Jahressteuergesetz 2013;
  • Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts;
  • Steuerabkommen mit der Schweiz.
  • Angenommen wurden dagegen:
  • Minijob-Gesetz;
  • Verkehrsteueränderungsgesetz;
  • Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes;
  • Verordnung über maßgebliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2013;
  • Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen; hiervon ist das Gebührenrecht der Steuerberater betroffen.

 

Der Vermittlungsausschuss wird am 12.12.2012 über die vom Bundesrat abgelehnten Vorhaben beraten. Ebenso werden in die Beratungen u. a. der Abbau der kalten Progression und die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen einbezogen. Dabei handelt es sich um die letzte Sitzung des Vermittlungsausschusses in diesem Jahr. Es bleibt abzuwarten, ob es dem Ausschuss gelingt, die komplexen Themen abschließend zu beraten.

2. Bundesregierung

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09, mit der das Gericht geurteilt hatte, dass die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 32 KStG für Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU-/EWR-Körperschaften gegen Unionsrecht verstoße, haben die Fraktionen der Regierungsparteien den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils eingebracht. Der EuGH hatte bemängelt, dass nationale Körperschaften (z. B.: Kapitalgesellschaften) ungeachtet ihrer Beteiligungshöhe für Dividendenerträge von der Körperschaftsteuer befreit seien (§ 8b Abs. 1 KStG) während für beschränkt steuerpflichtige ausländische Gesellschaften, die nicht die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen nach § 43b Abs. 2 EStG (10% Beteiligung) erfüllten, mit Abgeltungswirkung und damit endgültig Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen war.

Der  Gesetzentwurf sieht vor, dass den betroffenen EU-/EWR-Auslandsgesellschaften auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet wird. Allerdings sind nach dem vorliegenden Entwurf Nachweispflichten zu erfüllen.

 


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Gestaltungsmissbrauch bei Einlagen zur Umgeheung des begrenzten Steuerabzugs

Mit Urteil vom 21.8.2012 – VIII R 32/09 hat der BFH zur Frage der Gestaltungsgrenzen hinsichtlich des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG folgende Grundsätze aufgestellt: (1) Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt eine Einlage i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG a. F. dar; dasselbe gilt auch hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Vorschrift für die Gewinnermittlung durch Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG a. F. (entgegen FG München, Urteil vom 26. 1. 2007 - 7 K 3527/04). (2) Es liegt in Gestalt der kurzfristigen Geldeinlagen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vor, wenn diese allein dazu dienen, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG a. F. nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen; in diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, als wäre die Einlage unterblieben. (3) § 42 AO a. F. (die Vorschrift betreffend den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) ist nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. auf die betreffenden Fallgestaltungen anwendbar.

 

2. Einkommensteuer; Veranlagungswahlrecht kein Gestaltungsmissbrauch

Auch wenn die Lohnsteuer nach den Steuerklassen III und V einbehalten und abgeführt wurde, stellt nach dem Urteil des FG Münster vom 4. 10. 2012 – 6 K 3016/10 E die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Hierzu führt das Gericht aus, dass das Wahlrecht von Ehegatten auf Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung unbefristet und ohne Bindung an die gewählte Lohnsteuerklasse ausgeübt werden könne. Die erstmalige Wahl der getrennten Veranlagung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten, obwohl die Lohnversteuerung anhand der Lohnsteuerklassenkombination III/V durchgeführt war, sei jedenfalls dann nicht wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Wahl der Lohnsteuerklassen die Insolvenz des Ehegatten noch nicht absehbar war. Zudem war im Urteilsfall der Einkommensteuerbescheid der Ehefrau nach Eintritt der Bestandskraft nicht änderbar.

 

3. Einkommensteuer; Berücksichtigung eines Kindes, das einen Ausbildungsplatz sucht

Nach dem BFH-Urteil vom 27.9.2012 – III R 70/11 steht der Berücksichtigung als Kind nicht entgegen, wenn dieses während der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

4. Einkommensteuer/Bilanzierung; Rückstellung für die nachvertragliche Betreuung abgeschlossener Versicherungen

Mit Urteil vom 19.7.2011 –  R 26/10 hatte der BFH entschieden, dass für den im Anschluss an den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehenden Aufwand aus der Nachbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden sind. Die Finanzverwaltung wird dieses Urteil in allen noch offenen Fällen anwenden (BMF-Schreiben vom 20.11.2012).

5. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig

Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2012 – I R 9/11 entschieden, dass die Grundkonzeption der zeitlichen Streckung eines Verlustvortrags nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt.

 

6. Gewerbesteuer; Hinzurechnungsvorschriften verfassungsgemäß?

 

In dem beim BFH anhängigen Verfahren hat der I. Senat des obersten deutschen Steuergerichts aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt, mit Beschluss vom 16.10.2012 wurde die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (I B 128/12). Der BFH stützt sich dabei auf die verfestigte Rechtsprechung des BVerfG, das die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer und speziell der Hinzurechnungsvorschriften mehrfach geprüft und bestätigt habe. Durch die Fortentwicklung des Gewerbesteuerrechts bliebe der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer unberührt, deshalb gebe es keine neuen Gesichtspunkte, und demzufolge sei dem FG Hamburg nicht zu folgen.

Auch sah sich der I. Senat nicht durch den Beschluss des IV. Senats vom 1.8.2012 – IV R 55/11, mit dem dieser Senat die Vorlage des FG Hamburg als nicht aussichtslos erscheinendes Musterverfahren bezeichnete und das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aussetzte, gehindert, seinerseits die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

 

7. Gewerbesteuer; Mindestbesteuerung verfassungsgemäß

Auch für gewerbesteuerliche Zwecke sieht der BFH die Mindestbesteuerung als verfassungskonform an, selbst wenn es aufgrund der Mindestbesteuerung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt (BFH, Urteil vom 20.9.2012 – IV R 36/10).

 

8. Umsatzsteuer; Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2012 – V R 9/10 ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der im Rahmen der Portfolioverwaltung die Entscheidung eines Kaufs oder Verkaufs von Wertpapieren im Ermessen des Steuerpflichtigen liegt und von diesem auch vollzogen wird, eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung. Damit schließt dieses Urteil an die Entscheidung des EuGH gemäß Urteil vom 11.10.2007 – Rs. C-44/11, Deutsche Bank, an und gibt der BFH seine Rechtsprechung vom 11.10.2007 – V R 22/04, BStBl 2008 II S. 993 auf.

Die Vermögensverwaltung für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Privatanleger gilt dabei an dessen Wohnort erbracht und ist nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Dabei kann sich der Steuerpflichtige auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19.7.2012 – Rs. C-44/1, Deutsche Bank, und Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.10.2007 – V R 22/04, BStBl 2008 II S. 993).

 

9. Umsatzsteuer; Vorsteueraufteilung bei Vermietung

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. f. des StÄndG 2003 kommt eine Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann in Betracht, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Im Hinblick darauf, dass eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt der Gesetzgeber die Anwendung des Umsatzschlüssels damit faktisch aus.

Mit Beschluss vom 22.7.2010 – V R 19/09, BStBl 2010 II S. 1090 fragte der BFH beim EuGH an, ob diese Einschränkung mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Hierzu entschied der EuGH mit Urteil vom 8.11.2012 – Rs. C-611/10, BLC Baumarkt, dass Deutschland die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden zwar grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis vorschreiben kann. Vorauszusetzen sei jedoch, dass das Flächenverhältnis eine präzisere Bestimmung gewährleistet, als die Umsatzmethode.

 

10. Umsatzsteuer; Unternehmerfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Mün-ster vom 20.9.2012 – 5 K 3605/08 U sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Unternehmers nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des PKW zuzurechnen und führen damit zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Damit stellt sich das Finanzgericht gegen die Auffassung der Verwaltung gem. BMF-Schreiben vom 29.5.2010, BStBl 2000 I S. 819 und vom 27.8.2004, BStBl 2004 I S. 864.

Im Urteilsfall war der Kläger nicht nur Geschäftsführer und Angestellter einer GmbH, sondern zugleich deren umsatzsteuerrechtlicher Organträger (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). In dieser Konstellation handelte es sich nach Auffassung des Gerichts im Verhältnis von GmbH und dem Kläger um einen organschaftsinternen nicht steuerbaren Umsatz. Die Verwendung des PKW für die vorgenannten Fahrten stellte folglich eine unentgeltliche Wertabgabe des Unternehmens des Organträgers dar.

 

11. Lohnsteuer; Unterkunftskosten während des Studiums

Nach dem BFH-Urteil vom 19.9.2012 – VI R 78/10 können die Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist. Die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommen dabei nicht zur Anwendung, da eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist. Ein Student, der jedoch seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, gilt regelmäßig nicht als auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG. 

 

12. Grunderwerbsteuer; einheitlicher Erwerbsgegenstand

 

Nach dem Urteil des BFH vom 27.9.2012 – II R 7/12 bezieht sich der grund-erwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf den einheitlichen Erwerbsgegenstand „bebautes Grundstück“, wenn sich aus den weiteren Vereinbarungen zum Grundstückskaufvertrag ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die weiteren Vereinbarungen in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen, sondern auch, wenn der Zusammenhang objektiv sachlich gegeben ist. Nach der Entscheidung des BFH bestehen gegen diese ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Es würde insoweit auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH vorliegen. 

 

13. Erbschaftsteuer; vorläufige Festsetzung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit

Infolge der erhobenen Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer (BFH-Beschluss vom 27.9.2012 –  R 9/11) ist gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012 – S 0338 die Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer gem. § 165 AO vorläufig vorzunehmen. Dabei erfolgt die Vorläufigkeitserklärung lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahingehend zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des BVerfG diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Die im BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

14. Hinweis zum Jahresende für Depoteigentümer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer führen Banken für jeden Depotkunden so genannte Verrechnungstöpfe. Realisierte Gewinne und Verluste werden in diesen erfasst und fortlaufend saldiert. Dabei wird ein Topf für Aktien und ein Topf für sonstige Erträge aus Finanzanlagen geführt. Ein positiver Saldo in einem Verrechnungstopf führt zu einem Einbehalt der Abgeltungsteuer von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Soweit der Kunde dies entsprechend beauftragt hat, wird zudem auch Kirchensteuer für ihn abgeführt.

Bei einem negativen Saldo wird der Verlust zur Verrechnung vorgetragen, dem Kunden gehen insoweit keine Verluste verloren.

Problematisch ist es jedoch, wenn der Kunde bei mehr als einer Bank Depots unterhält. Hier ist es so, dass ein Ausgleich des z. B. bestehenden Verlusttopfs der Bank A mit dem Gewinntopf einer anderen Bank, Bank B, nicht stattfindet. Bei dieser Konstellation wird bei der Bank B, die in diesem Beispielsfall den Gewinntopf führt, Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt, während die andere Bank A lediglich den Verlust vorträgt. In diesem Fall finanziert der Kunde die Einkommensteuer vor.

Hier empfiehlt es sich, eine Steuerbescheinigung von der Bank A ausstellen zu lassen. Mit Hilfe der Steuerbescheinigung kann der Kunde den Verlust bei der Bank A im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung mit dem Gewinn aus den Anlagen bei der Bank B ausgleichen.

Die Bank A würde auf Grundlage der Bescheinigung den von ihr geführten (Verlust-) Topf schließen.

Wichtig für Anleger ist jedoch, dass bis zum 15. Dezember bei der Bank eingehend der Antrag auf Erteilung einer Steuerbescheinigung zu stellen ist.

 

Ebenso, wenn nicht noch bedeutsamer ist, dass Anleger, die so genannte steuerrelevante Altverluste aus Wertpapierveräußerungen, die sie innerhalb der (alten) Spekulationsfrist von einem Jahr erlitten haben, mittels einer Steuerbescheinigung der Bank konservieren. Hintergrund ist, dass solche Alt-Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch stark eingeschränkt mit Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden können, z. B. mit Veräußerungsgewinnen aus Immobilienverkäufen oder Edelmetallen, nicht jedoch mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierverkäufen. Es besteht folglich die Gefahr, dass solche Altverluste in der Zukunft überhaupt nicht mehr steuerrelevant verrechnet werden können. Aus diesem Grund empfiehlt sich, mit der Steuerbescheinigung der Bank diese Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf der Bank herauszunehmen. Damit werden diese nicht automatisch von der Bank in das Jahr 2013 vorgetragen und mit Gewinnen in der Zukunft verrechnet. Der Anleger kann vielmehr mittels der Bescheinigung die Verrechnung mit Wertpapierveräußerungsgewinnen im Rahmen der Veranlagung 2012 oder 2013 selbst steuern.

 

15. Noch schnell angefügte aktuelle Informationen: Erleichterung für die Besteuerung von Geschenken („Aufmerksamkeiten“) an Geschäftsfreunde

Nach einer hier vorliegenden Information (Deutsche Steuerberaterverband e.V., [DStV]) soll aufgrund einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter € 40 geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.

Nach Angaben des DStV hat die OFD Frankfurt eine entsprechende Rundverfügung erlassen (OFD Frankfurt v. 10.10.2012 - S 2297b A-1St 222), die zwischen dem BMF und den Ländern abgestimmt sei. Folglich wird die Anweisung bundesweit angewendet. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG soll vorgesehen sein, stehe aber noch aus.

Mit der analogen Anwendung der Richtlinienregelungen für Arbeitnehmer müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Hierfür kommen beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses erfolgte Sachzuwendungen in Betracht.

 

Das der Pauschalierungsvorschrift seit ihrer Einführung zu Grunde liegende „Einheitlichkeits-Dogma“ wird damit weiter aufgeweicht. Praxisnah entfallen künftig bei der Ausübung des Wahlrechts (einheitliche Besteuerung durch den Schenkenden für sämtliche Zuwendungen innerhalb eines Geschäftsjahres) die Kosten für die Pauschalsteuer bei Kleinstgeschenken wie beispielsweise Blumensträußen, die ein Unternehmer einer Vielzahl von Kunden zu deren Geburtstagen schenkt. Zudem schafft diese Handhabung für die Fälle Rechtssicherheit, in denen das Wahlrecht nicht ausgeübt wurde. Denn die Finanzverwaltung dürfte anlässlich von Betriebsprüfungen bei Zuwendungen unter 40 € keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen.


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Arbeitsrecht; ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab erstem Krankheitstag

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer von dem ersten Tag der Erkrankung zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Die Ausübung dieses Rechts ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer der begründete Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifvertragliche Regelung würde der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nur dann entgegenstehen, wenn diese das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 14.11.2012 – 5 AZR 886/11).

2. Wohnungseigentumsrecht; Beschlusskompetenz zur Kreditaufnahme

Die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob ein Finanzbedarf einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) zur Gesamtsanierung der Wohnanlage durch Rückgriff auf vorhandene Rücklagen, durch Erhebung von Sonderumlagen oder durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden soll, gehört zu der der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit (§ 21 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz). Seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WEG (§ 10 Abs. 6 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz) kann die WEG die einzelnen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss jedoch nicht mehr gesamtschuldnerisch verpflichten. Eine solche Haftung des Einzelnen für alle kommt nur noch in Betracht, wenn sich die einzelnen Wohnungseigentümer selbst neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (BGH, Urteil vom 28.9.2012 – V ZR 251/11).

 

(10.11.2012, Redaktion: Neulken & Partner)

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