10. Januar 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.01.2013:
25.01.2013:
Die Schonfrist für die am 10.01.2013 fälligen Steuern endet am 14.01.2013. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.01.2013 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
11.02.2013:
15.02.2013:
22.02.2013:
Die Schonfrist für die am 11.02. fälligen Steuern endet am 14.02.; für die am 15.02. fälligen Steuern endet die Schonfrist am 18.02.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.02.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression veröffentlicht (Bundesratsdrucksache 847/11 vom 30.12.2011).
Das deutsche Einkommensteuerrecht beruht unter anderem auf dem Prinzip eines progressiven Steuertarifs. Dies bedeutet, dass der auf dem obersten Einkommen eines jeden Steuerbürgers lastende Steuersatz progressiv ansteigt. Dies führt dazu, dass inflationsausgleichsbedingte Einkommenserhöhungen aufgrund des höheren progressiven Steuersatzes, der darauf angewendet wird, nicht in dem Maße zur Verfügung stehen, wie es zum Ausgleich der Lebenshaltungskostenerhöhungen notwendig wäre. Der Staat schöpft damit über das System des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs Steuermehreinnahmen ab, die eine nicht gewollte Steuermehrbelastung darstellen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass sichergestellt wird, dass in den Jahren 2013 und 2014 die Bürger von den Wirkungen der kalten Progression entlastet werden.
Der geplante Ausgleich umfasst ein Volumen von insgesamt 6 Milliarden Euro pro Jahr. Dabei soll wie folgt vorgegangen werden: Der Grundfreibetrag wird bis 2014 um insgesamt € 350,00 bzw. 4,4 % auf € 8.354,00 angehoben. Zum 01.01.2013 ist dabei eine Erhöhung auf € 8.130,00 beabsichtigt. Bis zu diesem Grundfreibetrag bleibt das Einkommen unversteuert.
Der Tarifverlauf wird ebenfalls um 4,4 % angepasst. Ziel ist es, jedes Einkommen genau um den Betrag zu entlasten, um den es um die kalte Progression belastet würde.
Die Bundesregierung wird zukünftig alle zwei Jahre überprüfen, wie die kalte Progression wirkt und ob ggfs. nachgesteuert werden muss. Demzufolge sind weitere Anpassungen der Grundfreibeträge und Tarifverläufe beabsichtigt.
Ob der Gesetzesentwurf umgesetzt wird, ist derzeit fraglich. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Einige SPD-geführte Länder haben jedoch bereits angekündigt, dem Gesetz ihre Zustimmung zu verweigern.
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat konnte sich in der Sitzung am 12.12.2012 nur in Teilbereichen über die geplanten neuen Steuergesetze einigen.
Hinsichtlich des Steuerabkommens mit der Schweiz ist es dabei geblieben, dass keine Einigung herbeigeführt werden konnte. Ebenso gescheitert ist das Vorhaben, aus Umweltgesichtspunkten dringend erforderliche energetische Gebäudesanierungen durch eine steuerliche Förderung zu unterstützen. Das Jahressteuergesetz 2013 scheiterte, obwohl bereits in allen offenen Einzelfragen ein Konsens herbeigeführt werden konnte, an der unbedingten Forderung der SPD, BÜNDNIS 90/Die Grünen und DIE LINKE auf steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren. In der Folge konnten damit zahlreiche Vorschriften zur Rechtsbereinigung, Bekämpfung von steuerlichen Missbräuchen und notwendige Anpassungen an das EU-Recht nicht umgesetzt werden.
Beschlossen wurde dagegen, im Rahmen des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression den Grundfreibetrag für 2013 und 2014 ohne eine gleichzeitige Erhöhung des Eingangssteuersatzes zu erhöhen. Die Anpassung des Grundfreibetrags verhindert, dass bei Lohnerhöhungen, die lediglich die Preissteigerungsrate ausgleichen, eine höhere Progressionsstufe erreicht wird und sich damit der Durchschnittssteuersatz erhöht. Das Reisekostenrecht wird ab dem Jahre 2014 vereinfacht und die Verbesserungen zum Unternehmenssteuerrecht haben ebenfalls allgemeine Zustimmung gefunden. Damit ist der Weg frei für die Verdoppelung des Verlustrücktrags und die Vereinfachung der Durchführung von Gewinnabführungsverträgen.
Das Gesetzesvorhaben konnte jedoch im Jahre 2012 nicht mehr abgeschlossen werden, denn dazu hätte es bedurft, dass sich Bundestag und Bundesrat noch am 14.12.2012 der Vermittlungsergebnisse hätten annehmen müssen. Hierzu ist es jedoch nicht mehr gekommen.
Ab dem 1. Januar 2013 wird die althergebrachte Lohnsteuerkarte durch das ELStAM-Verfahren abgelöst. Es handelt sich dabei um das System, demzufolge die Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch beim Finanzamt abgerufen werden können und dem Lohnsteuerabzug zu unterlegen sind. Etwaigem Korrekturbedarf wird dadurch abgeholfen, dass Änderungen beim Finanzamt beantragt werden. Die Gemeinden bleiben zuständig für Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie z. B. Kirchenein- oder Kirchenaustritt, Eheschließung, Geburt, Adoption oder Tod.
Bis zum Ende des Jahres 2013 kann übergangsweise der Lohnsteuerabzug auch nach dem alten Verfahren erfolgen. Arbeitgeber können folglich wählen, ab wann sie während des Jahres 2013 ELStAM anwenden. Zudem besteht für den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, sofort mit sämtlichen Arbeitnehmern oder zu Beginn nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Damit wird den sehr unterschiedlichen betrieblichen Verfahrensabläufen Rechnung getragen.
Spätestens jedoch mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 muss ELStAM für alle Arbeitnehmer angewendet werden. Bis zu dieser Umstellung gelten die vorhandenen Bescheinigungen der Arbeitnehmer (Lohnsteuerkarte 2010 oder eine vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung) mit allen Einträgen fort. Mit der abschließenden Umstellung auf das ELStAM-Verfahren gehören die Bescheinigungen in Papierform jedoch endgültig der Vergangenheit an.
Nach den politischen Vorstellungen soll sich Deutschland zum Leitmarkt für Elektromobilität mausern. Zu diesem Zweck, werden die steuerlichen Anreize zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeugs verstärkt und steuerlich nachteilige Regelungen angepasst. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Verkehrsteueränderungsgesetz die bereits bestehende kraftfahrzeugsteuerliche Begünstigung für reine Elektro-Pkw auf Fahrzeuge aller anderen Klassen ausgedehnt, sofern diese rein elektrisch angetrieben und durch Batterien oder Brennstoffzellen gespeist werden. Zudem verlängert sich die Förderdauer um weitere fünf auf insgesamt zehn Jahre.
Die Steuerbefreiung betrifft dabei nicht nur neue Fahrzeuge, sondern rückwirkend alle ab dem 18. Mai 2011 vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. Der 18. Mai 2011 ist der Tag, an dem die Bundesregierung die Gesetzesinitiative beschlossen hat. Ab 1. Januar 2016 wird die Befreiung wieder fünf Jahre begrenzt.
Der Umstellung im Zahlungsverkehr infolge der europäischen Entwicklungen („SEPA“) und nationaler Anpassungen folgt auch eine Vereinfachung bei Geldspenden. Bereits aktuell erbringen bestimmte Steuerpflichtige (etwa die Kirchen) den Zuwendungsnachweis im Rahmen eines vereinfachten Zahlungsvorgangs über das Internet. Zur Umsetzung der in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vorgesehenen Vereinfachungsregeln für alle Steuerpflichtigen wird der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Online-Zahlungsservices angepasst. Damit entfällt das aufwendige Sammeln und die Vorlage von Spendenbelegen.
In 2013 werden auch die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen wirksam. Ehegatten haben künftig die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagung, die getrennte Veranlagung wird es ab 2013 nicht mehr geben. Folgende Veranlagungsvarianten sind möglich:
Auch das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird deutlich gestrafft, denn manuelle Verfahrensschritte entfallen. Damit einhergehend wird die Bearbeitungsdauer verkürzt. Andererseits kommt die Änderung einer einmal getroffenen Veranlagungswahl, anders als bisher, nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch in ganz bestimmten Fällen in Betracht.
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung ersetzt die bisherige Steuerberatergebührenverordnung. Die Steuerberatervergütungsverordnung stellt die Grundlage für die Abrechnung der Steuerberaterleistungen dar. Die Abrechnungen sollen auf einer rechtlichen Grundlage beruhend für den Mandanten transparent und im Hinblick auf die Kosten angemessen sein. Die Anpassung der Steuerberatergebühren trägt der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre Rechnung. Die letzte grundlegende Anpassung der Gebühren erfolgte im Jahr 1998. Seitdem ist der Preisindex um mehr als 22 Prozent gestiegen. Aufgrund der Neuregelung werden sich die Steuerberatergebühren um durchschnittlich etwa 5 Prozent erhöhen.
Nach dem Schreiben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 10.12.2012 sollen Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG) nur vorläufig vorgenommen werden. Die Vorläufigkeit soll sich dabei auf die anhängige Frage der Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonformen Auslegung der Norm beziehen. Um den Steuerfall wegen dieser Zweifel bis zur Entscheidung des BVerfG offen zu halten, ist es daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen. Gleiches gilt auch für die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10.12.2012 - IV A 3 - S 0338/07/10010.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.9.2012 – VIII R 28/10 wird der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 21.1. 2002, BStBl 2002 I S. 148) durch die „Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt. Danach kann der Wert der aufgrund der Nutzungsüberlassung zu versteuernden Vorteile nicht den Gesamtbetrag der hierfür entstandenen Aufwendungen überschreiten. „Gesamtkosten des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft (Mietvertrag) nur die Aufwendungen der Gesellschaft für das Fahrzeug, nicht aber die (tatsächlichen) Aufwendungen des Gesellschafters.
Nach dem BFH-Urteil vom 18.10.2012 ist die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen (€ 6.000; Steuerabzug 20%; maximal € 1.200) erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.
Dem BFH-Urteil vom 5.7.2012 – IV R 11/11 lassen sich folgende Grundsätze entnehmen: Vom Arbeitgeber geleistete Versicherungsbeiträge an eine Rückdeckungsversicherung, die dieser an den Arbeitnehmer abgetreten hat, stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Zeigt der Arbeitgeber dem Finanzamt an, dass er für diese Beiträge keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, wird hinsichtlich der Festsetzungsfrist für die gegen den Arbeitnehmer festzusetzende Lohnsteuer die Anlaufhemmung ausgelöst.
Das BMF hat mit Schreiben vom 13.12.2012 - IV C 6 – S 2176/07/10007 hierzu Stellung genommen. Danach habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. April 2010 abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer Überversorgung führe, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Grundsatz über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl 2008 I S. 681) wird aufgehoben.
Das BMF hat mit Schreiben vom 14. 12. 2012 - IV C 2 - S 2742/10/10001 zur Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen. Als Probezeit ist danach der Zeitraum zwischen Dienstbeginn, d. h. dem Eintritt in die Dienste des Arbeitgebers und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Nicht zur Probezeit zählt der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit).
Zur angemessenen Dauer der Probezeit, die für die steuerliche Anerkennung einer Zusage einzuhalten ist, gilt nach dem BMF-Schreiben ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren als ausreichend.
Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH-Urteile vom 15.Oktober 1997 – I R 42/97 – BStBl 1999 II S. 316; vom 29.Oktober 1997 – I R 52/97 – BStBl 1999 II S. 318; vom 24.April 2002 – I R 18/01 – BStBl 2002 II S. 670; vom 23.Februar 2005 – I R 70/04 – BStBl 2005 II S. 882 und vom 28.April 2010 – I R 78/08 – BStBl 2010 II S. XX).
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft würde einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen könne (ständige Rechtsprechung des BFH, a. a. O.). Hierzu bedürfe es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.
Eine Probezeit sei bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen könnten. Diese Kriterien seien bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 – I R 52/97 , BStBl 1999 II S. 318 und vom 23. Februar 2005 – I R 70/04 , BStBl 2005 II S. 882) und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen fortführe. Würde ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führten diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-Buy-Out), so könne es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet würde (BFH-Urteil vom 24. April 2002 – I R 18/01 , BStBl 2002 II S. 670).
Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage sei demnach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führe nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002 (BStBl 2002 I S. 603) zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend sei die Situation im Zeitpunkt der Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht in eine fremdvergleichsgerechte Pensionszusage hineinwachsen würde (BFH-Urteil vom 28. April 2010 – I R 78/08 – BStBl 2010 II S. XX). Das gelte auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht würde.
Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibe hiervon unberührt.
Die vorstehenden Grundsätze ersetzen die bisher im BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 (BStBl 1999 I S. 512) niedergelegte Verwaltungsauffassung. Die (neuen) Grundsätze zum Verstoß gegen die Probezeiten gelten für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29. Juli 2010 (Veröffentlichung des Urteils vom 28. April 2010 – I R 78/08 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofes) abgeschlossen worden sind.
Die OFD Niedersachsen weist für den Fall, dass ein Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführt, zum Vorsteuerabzug für unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzte Kraftfahrzeuge auf Folgendes hin:
Die den Vorsteuerabzug ausschließenden (steuerfreien) Umsätze wirken sich auf den Vorsteuerabzug aus, nicht jedoch auf die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs. Ordnet ein Unternehmer ein Fahrzeug der unternehmerischen Sphäre zu, dann steht ihm der Vorsteuerabzug nur im Umfang der nicht den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze zu. Andererseits unterliegt der Umfang der privaten Nutzung als Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer. Insoweit besteht ebenfalls Vorsteuerabzugsberechtigung, sowohl bezogen auf die Anschaffungskosten, als auch für die laufenden Kosten (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 8.10.2012 - S 7109 - 22 - St 171).
Mit Urteil vom 24.10.2012 (I R 43/11) entschied der BFH, dass die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung keine voraussichtlich dauernde Wertminderung sei und deshalb keine Teilwertabschreibung rechtfertige.
Der BFH entschied mit Urteil vom 11.10.2012, dass der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's length“ (nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA, im Urteilsfall: nach Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande 1959) bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. (nationalen) Sonderbedingungen entfalte, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der maßgebliche Ort der Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort, wo das Grundstück liegt. Nach dem BMF-Schreiben vom 18. 12. 2012 haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Unionsebene auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach Art. 47 MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerungen werden diese (national) umgesetzt. Im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer ist Abschn. 3a.3 UStAE entsprechend zu ändern.
BMF, Schreiben vom 18. 12. 2012 - IV D 3 - S 7117-a/12/10001.
Nach dem BFH-Urteil vom 30.8.2012 – IV R 48/09 unterfallen Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen nicht der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (BFH, Urteil v. 30.8.2012 - IV R 48/09, NV; veröffentlicht am 2.1.2013).
Im Urteilsfall stritten die Beteiligten darüber, ob nur Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung von Grundstücken im Anlagevermögen (vgl. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG) oder auch Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung von Grundstücken im Umlaufvermögen von § 4 Abs. 4a EStG unberührt bleiben sollen.
Der BFH privilegiert entgegen der Auffassung der Kläger § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens würden insoweit nicht bestehen. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sei nicht willkürlich und verstoße insoweit auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG sei selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft würde. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden auch nicht, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte, nicht aber die Überschusseinkünfte betreffe. Die Regelung sei darüber hinaus auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich.
Nach dem BFH-Urteil vom 11.10.2012 – IV R 3/09 setzt die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs die ununterbrochene Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus. Auch kurzfristige Unterbrechungen der Unternehmeridentität – selbst für eine logische Sekunde – führen zum Wegfall des Verlustabzugs.
Ein Mieter ist zur Minderung berechtigt, wenn die Mietsache einen Mangel hat (im Urteilsfall: plötzlich auftretende verstärkte Lärmbelastung infolge der Umleitung einer Straße über die Dauer von 17 Monaten), der die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung aufhebt (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei kommt es darauf an, was die Parteien als vertragsgemäßen Zustand ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben. Dabei reicht es jedoch nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht und der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Anders ausgedrückt musste der Vermieter davon ausgehen, dass konkludent die geringe Lärmbelästigung die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands mit ausmachte. Im entschiedenen Fall konnte eine solche stillschweigend getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache nicht festgestellt werden. Folglich war für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks maßgebend. Unter Anwendung dieses Kriteriums war der vorübergehende erhöhte Lärmpegel kein zur Minderung berechtigender Mangel, da die gemessenen Lärmwerte nach dem Berliner Mietspiegel keine hohe Belastung darstellten.
BGH, Urteil vom 19. 12. 2012 - VIII ZR 152/12.
Nach der Entscheidung des BGH vom 20.9.2012 – IX ZR 208/11 ist die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche aus einem Dienstverhältnis (z. B. zur Sicherung eines Verbraucherkredits zur Finanzierung eines Fahrzeugs) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam und damit insolvenzfest (§ 114 Abs. 1 InsO). Der Abtretungsempfänger erlangt im Insolvenzfall ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO) in Höhe der pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens. Dieses umfasst sowohl Bezüge aus einem zur Zeit der Insolvenzeröffnung bereits bestehenden als auch solche aus einem erst während des Insolvenzverfahrens eingegangenen Dienstverhältnisses. Sinnzweck der Norm sei es, die Kreditmöglichkeiten von Verbrauchern zu schützen, denn diese verfügten oftmals für einen Kredit über keine anderen Sicherheiten, als eine Lohnzession. Diesem Zweck würde empfindlich störend zuwiderlaufen, wenn Lohnansprüche aus einem neu eingegangenen Dienstverhältnis dem Absonderungsrecht entzogen wären. Soweit die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche in den AGB des Kreditgebers enthalten seien, handele es sich nicht um eine überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB) unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Übersicherung wäre nur gegeben, wenn eine Kumulation mit anderen Sicherheiten wie etwa einer Sicherungsübereignung vorläge.
Nach dem Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.9.2012 – L 4 U 225/10 liegt kein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Wegeunfall vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.
Im Urteilsfall war der Kläger von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung betrug dagegen nur etwa 6,5 km. Auf dem Arbeitsweg erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, zumal wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht führt weiter aus, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt hat, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuchen aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstelle und dem Weg von der Wohnung der Freundin zur Arbeitsstelle sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg ausgegangen werden könne.
(10.01.2013, Redaktion: Neulken & Partner)