10. März 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
11.03.2013:
20.03.2013:
Die Schonfrist für die am 11.03. fälligen Steuern endet am 14.03.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.03.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.04.2013:
24.04.2013:
Die Schonfrist für die am 10.04. fälligen Steuern endet am 15.04. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.04.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Am 1. 3. 2013 haben die Länder einem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) zugestimmt. Die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ wird von 2.100 € auf 2.400 € angehoben und die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ von 500 € auf 720 €. Zudem wir die die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, um ein Jahr verlängert. Auch im Bereich der Rücklagenbildung wird durch die Einführung der Wiederbeschaffungsrücklage und durch die Erleichterungen für Bildung sogenannter freie Rücklagen mehr Rechtssicherheit geschaffen. Erleichterungen bringt das Gesetz auch bei den Haftungsregeln für Vorstände und Leitungsorgane von Vereinen.
Nachdem der Bundestag am 28. 2. 2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 17/12465) zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. 10. 2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen hatte, hat am 1. 3. 2013 auch der Bundesrat zugestimmt. Damit werden die Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen künftig besteuert, um die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sog. Streubesitz zu erreichen. Die Neuregelung findet erstmals Anwendung für Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, die nach dem 28. 2. 2013 zufließen. Für Altfälle bleibt es bei dem Erstattungsverfahren nach dem bisherigen Gesetzentwurf gem. § 32 Abs. 5 KStG.
Die Länder haben am 1. 3. 2013 den Entwurf eines JStG 2013 (BR-Drucks. 139/13) beschlossen. Sie legen den Entwurf vor, weil das vom Bundestag im Oktober 2012 beschlossene JStG 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte. Da das gescheiterte Gesetz für die Länder unverzichtbare steuerliche Maßnahmen enthielt (z. B. gegen die erbschaftsteuerliche Cash-GmbH und gegen grunderwerbsteuerliche RETT-Blocker-Strukturen), wird mit der Vorlage ein neuer Versuch unternommen, das JStG 2013 – ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften – doch noch in Kraft zu setzen.
Der 1. Senat des FG Düsseldorf – Beschluss vom 14.12.2012 – 1 K 2309/09 E – geht davon aus, dass die Reichensteuer insoweit verfassungswidrig ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes auf 45 % gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag) eingeführt hat. Aus diesem Grund hat sich das Finanzgericht mit Beschluss vom 14. 12. 2012 zur Klärung der Frage an das BVerfG gewandt. Die als sogenannte „Reichensteuer“ bezeichnete Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen trat mit dem StÄndG 2007 (BGBl 2006 I S. 1652) zum 1. 1. 2007 in Kraft. Ab einem zu versteuernden Einkommen von derzeitig € 250.731 für Ledige bzw. ab € 501.462 bei Zusammenveranlagung beträgt der Spitzensteuersatz 45 %. Dieser Steuersatz galt im Veranlagungszeitraum 2007 allerdings nicht für die Gewinneinkünfte. Begründet wurde dies vom Gesetzgeber damit, dass zum 1. 1. 2008 eine Unternehmensteuerreform (BGBl 2007 I S. 1912) in Kraft trat (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG a. F., § 32c EStG a. F.).
Nach dem BFH-Urteil vom 13. 12. 2012 - VI R 51/11 die 1 %-Regelung insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Eine interessante Entscheidung zum Umgang mit der Pensionsrückstellung eines Geschäftsführers bei einem Statuswechsel fällte das Finanzgericht Köln unter dem 6.9.2012 – 10 K 1645/11. Danach ist bei einem Wechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die bisher gebildete Rückstellung nicht aufzulösen, sondern unverändert fortzuführen. Allerdings sind weitere Zuführungen sind steuerlich so lange nicht zu berücksichtigen, bis eine Neuberechnung zu einem späteren Stichtag den „eingefrorenen Betrag“ übersteigt. Das Finanzgericht führt zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage noch nicht beherrschender Gesellschafter war. Ob eine Pensionszusage steuerlich anzuerkennen sei, bestimme sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags an. Die nach § 6a EStG ermittelte Pensionsrückstellung sei nur dann zu korrigieren, wenn die Voraussetzungen der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht vorliegen. Diese lagen im Streitfall, so das FG Köln, jedoch allesamt vor.
Nach dem BFH-Urteil vom 11. 12. 2012 ist der Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 (BGBl 1999 I S. 402) veranlagungszeitraumbezogen auszulegen. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12. 12. 2012 – VI R 79/10 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Im Urteilsfall des BGH vom 14.12.2012 – V ZR 224/11 wandten sich die Kläger gegen Beschlüsse der WEG, die vorsahen, die sanierungsbedürftigen hölzernen Balkonbrüstungen durch solche aus Stahl und Glas zu ersetzen. Der BGH stellte hierzu fest, dass eine wie hier geplante erhebliche optische Veränderung stets ein Nachteil im Sinne des Gesetzes ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 14 Nr. 1 WEG) und damit grds. die Zustimmung aller Eigentümer erfordert. Die Minderheit müsse sich nicht dem Geschmack der Mehrheit fügen. Das gelte jedoch nur, wenn und soweit die Entscheidung nicht anderweitig der Mehrheitsmacht unterworfen ist. Das wäre dann der Fall, wenn es sich gleichzeitig um eine modernisierende Instandsetzung (§ 22 Abs. 3, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 3 WEG – einfache Stimmenmehrheit) oder eine Modernisierungsmaßnahme (§ 22 Abs. 2 WEG, § 559 Abs. 1 BGB – 3/4-Mehrheit) handelte. Letztere setzte voraus, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstelle, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen. An einer solchen Neuerung würde es u. a. dann fehlen, wenn die entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem erzielbaren Vorteil stehen.
Nach dem BFH-Urteil vom 29.1.2013 – II ZR 91/11 ist die Tatsache, dass das umsatzsteuerrechtliche Vorsteuerabzugsrechts dem Organträger zugewiesen sei, lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur. Im Innenverhältnis sei der Organträger der Organgesellschaft zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbeträge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zugute gekommen sind. Der BGH weist zudem darauf hin, dass der Ausgleich entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1, § 430 BGB erfolgt. Er vollzieht sich dabei nach einer anderweitigen Bestimmung im Sinne dieser Vorschriften. Der Umfang und die Grenzen eines Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem, was die der am Organkreis Beteiligten im Innenverhältnis vereinbart haben. Soweit kein Ausgleich geregelt ist, erfolgt die Verteilung von Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzugsrecht grds. nach dem Verursacherprinzip.
(10.03.2013, Redaktion: Neulken & Partner)