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10. September 2013

Rundschreiben IX/2013

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2013

10.09.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler
  • Einkommensteuer; Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

 

24.09.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2013 fälligen Steuern endet am 13.09.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.09.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

2. Oktober 2013

10.10.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

22.10.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag*)

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2013 fälligen Steuern endet am 14.10.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 29.10.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

 

*) Aufgrund regionaler Feiertage können sich von den angegebenen Daten Abweichungen ergeben


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf einer Betriebsstättengewinnaufteilungs-Verordnung vom 5.8.2013

Durch den neu eingeführten § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) sind die Fremdvergleichsgrundsätze nunmehr auch im Verhältnis zu rechtlich unselbständigen Betriebsstätten anzuwenden. § 1 Abs. 6 AStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.13 (BGBl I, 1809) sieht in der Folge eine weitere Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes vor. Diese soll über die bisherige Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG hinaus die Einkünteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen umfassen. Ziel ist es sicherzustellen, dass von Steuerpflichtigen und von der Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen Anwendung finden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren.

Zu diesem Zweck bietet das BMF über die übliche Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden hinaus allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf. Interessenten können ihre Stellungnahme per E-Mail bis zum 11.10.13 an die Mail-Adresse IVB5@bmf.bund.de übermitteln.

 

2. Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013 I, 2386) ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 18.7.2013 in Kraft getreten.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau eines Flachdachs?

Der BFH hat mit Urteil vom 15.5.2013 (IX R 36/12) entschieden, dass auf Grundlage des Gesichtspunkts der Erweiterung jedwede Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes stets Herstellungsaufwand begründet. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung der hinzugewonnenen Fläche nicht an. Als nutzbare Fläche, die für die Beurteilung einzubeziehen ist, ist nicht nur die reine Wohnfläche umfasst, sondern auch die Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

 

2. Einkommensteuer; Steuererklärungspflicht für Rentner

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.7.2013 (4 V 1522/13) sind in Folge des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes Rentner auch dann zur Abgabe der Einkommensteuer­erklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt im letzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Einkommensteuerbescheids mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien.

Die Steuererklärungspflicht ergäbe sich zum einen daraus, dass das Finanzamt im konkreten Fall zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert und zum anderen daraus, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 16.009 betragen habe. Damit lag der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als zweifach über dem Grundfreibetrag. Auf den vor der Gesetzesänderung erfolgten Hinweis des Finanzamts könnten sich die Kläger nicht berufen, da es sich nicht um einen so genannten Freistellungsbescheid gehandelt habe. Die Mitteilung sei auch keine verbindliche Zusage gewesen.

3. Einkommensteuer; Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

 

Das Finanzgericht Köln entschied, dass für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung ab 2012 auch dann ein Kindergeldanspruch bestehe, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von € 8.004 überschreiten.

Im Urteilsfall griff die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht, da es sich um eine Erstausbildung handelte. Dies gelte auch für verheiratete Kinder. Entgegen der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 19.4.2007 – III R 65/06, BStBl 2008 II, 756) müsse in diesem Fall keine typische Unterhaltssituation vorliegen.

4. Einkommensteuer; Splittingverfahren für Alleinerziehende?

Nach dem Beschluss des BFH vom 27.5.2013 – III B 2/13 haben Alleinerziehende derzeit keinen Anspruch auf Besteuerung nach der Steuerklasse III (Familiensplitting). Der BFH-Entscheidung lag der Fall einer verwitweten Alleinerziehenden zugrunde, die auf Anwendung des Splittingverfahrens geklagt hatte.

Mit der Absage durch den BFH hat sich die Klägerin jedoch nicht zufrieden gegeben. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1519713 dort anhängig.

Einspruchsverfahren von Alleinerziehenden, die sich gegen die tarifliche Höherbesteuerung im Vergleich zu ehelichen/verpartnerten Familien wenden, ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

5. Lohnsteuer; vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.6.2013 – 14 K 14140/10) stritten die Kläger und das Finanzamt darum, ob die vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG in vollem Umfang oder nur im Verhältnis der Arbeitstage zu den übrigen Arbeitstagen anzurechnen war.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass in Höhe des Sachbezugswertes der Jahresnetzkarte eine volle Kürzung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutze. Dagegen wäre ein voller, ungekürzter Ansatz der Entfernungspauschale dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer von der Fahrtberechtigung aufgrund der Jahresnetzkarte überhaupt keinen Gebrauch macht, weil er die Fahrten mit eigenen PKW unternimmt.

6. Lohnsteuer; kein Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei einvernehmlicher Aufhebung vor dem Zeitpunkt des Zuflusses

Für den Fall, dass die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben wird, kann nach dem BFH-Urteil vom 15. 5. 2013 (VI R 24/12) dem Arbeitnehmer insoweit kein Arbeitslohn zugerechnet werden. Ein Zufluss über die die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter scheidet dabei ebenso aus wie auch die Annahme einer zuflussbegründenden verdeckten Einlage.

 

7. Lohnsteuer; Fahrtkosten während der Probezeit

8. Umsatzsteuer; Minderwertausgleichszahlung bei Leasingverträgen

Der BFH hat mit Grundsatzurteil vom 20.3.2013 – XI R 6/11 entschieden, dass ein vom Leasingnehmer vertragsgemäß bei Beendigung des Leasingvertrags zu zahlender Minderwertausgleich, der wegen Schäden aufgrund vertragswidriger Nutzung verursacht war, umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz darstellt. Diese Zahlung gehört somit nicht zum umsatzsteuerbaren Entgelt aus dem Leasingvertrag.

 

9. Abgabenordnung; die Verpflichtung zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtmäßig

 

Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2013 (I R 45/11) zur Frage des Nahestehens entschieden: Eine Person steht einem Steuerpflichtigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grund- oder Stammkapital sowohl der Person (dem ausländischen Geschäftspartner) als auch dem inländischen Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist. Nur im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen aufgrund einer Treuhand sind dabei ebenso wie Stimmrechtsbeschränkungen unmaßgeblich.

Des Weiteren entschied der BFH, dass die Verpflichtung, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG vereinbar sei.

10. Abgabenordnung; nachträglich erstellte und vorgelegte Spendenbescheinigung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 18.7.2013  13 K 4515/10F) stellt bei einer bestandskräftigen Veranlagung eine nach Eintritt der Bestandskraft ausgestellte und vorgelegte Spendenbescheinigung keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar, die zu einer Änderung des Feststellungsbescheids führt. Nachträglich ausgestellte Spendenbescheinigungen seien als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen. Sie würden als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingreifen. Eine darauf beruhende Änderung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO wäre jedoch bei nachträglicher Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11. Abgabenordnung; Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall der Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.2013 – IV R 9/12 entschieden, dass bei Wegfall der Investitionsabsicht die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist. Der Zinslauf für die daraus resultierende nachzuerhebende Einkommensteuer beginnt dabei für Fälle vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung des AmtshilfeRlUmsG nach § 233a Abs. 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde und der Anlass dafür, den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, gegeben war.

12. Erbschaftsteuer; keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Kommt es mangels Doppelbesteuerungsabkommen beim Tod eines in Deutschland lebenden Kapitalanlegers sowohl zu einer Erhebung deutscher Erbschaftsteuer als auch bezogen auf das Auslandsvermögen zu einer Erhebung von ausländischer Erbschaftsteuer, darf die ausländische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden (BFH-Urteil vom 19.6.2013 – II R 10/12).

 

13. Erbschaftsteuer; Behaltensfrist der Erben

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster gemäß Gerichtsbescheid vom 12.6.2013 – 3 K 204/11 entfällt die fünfjährige Behaltensfrist nicht mit dem Tode des Ersterwerbers. Mit dem Wortlaut des Gesetzes, so das Gericht, sei eine teleologische Reduktion dahingehend, nur den Ersterwerber zum Halten des Betriebsvermögens zu verpflichten, nicht zu entnehmen. Zudem würde bei einer anderen Beurteilung auch dem Sinn und Zweck der Behaltensregelung zuwider ausgelegt.

 


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Insolvenzrecht; schuldbefreiende Entlastung der Vorstände bei Inanspruchnahme externer Beratung

Jeder Geschäftsführer oder Vorstand ist zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns und -leiters verpflichtet (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG). Der jeweils  anzulegende konkrete Sorgfaltsmaßstab ist dabei einzelfallabhängig. Er richtet  sich vornehmlich nach Art und Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage sowie der Bedeutung der anstehenden Geschäftsführungsmaßnahme. Dem Recht und Gesetz ist der Geschäftsleiter dabei stets verpflichtet. Er trägt die volle Beweislast dafür, dass er gegenüber der Gesellschaft nicht schuldhaft oder pflichtwidrig gehandelt hat (analog § 93 Abs. 2 AktG). Dieser Beweis kann im Falle einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft dadurch gelingen, dass er bereits vor und während dieses Stadiums qualifizierte externe Beratung herangezogen hatte, aus der sich für ihn zwar eine schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft, nicht aber (notwendigerweise auch) eine Insolvenzantragspflicht ergeben musste, deren Reichweite er mangels eigener insolvenzrechtlicher Sachkompetenz auch nicht selbst beurteilen konnte

(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 30.5.2013 – 7 0 119/12).

 

2. Wohnungseigentumsrecht; uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis eines Verwalters

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Insbesondere können sie einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 1 (Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander), Nr. 4 (Streitigkeiten über Beschlüsse) oder Nr. 5 (Klagen Dritter) führen. Die Auslegung dieser Norm war hinsichtlich der Führung von Prozessen umstritten. Die im Gesetzeswortlaut enthaltene Einschränkung („zur Abwendung eines Nachteils erforderlich”) ließ die Frage aufkommen, ob sie auch für die Führung von Rechtsstreitigkeiten gilt. Der BGH hat mit Urteil vom 5.7.2013 – V ZR 241712 hierzu entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Vorschrift begründe vielmehr eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis hinsichtlich der genannten Passivprozesse und das Recht zur Mandatierung eines Rechtsanwalts. Damit würde der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprochen und gerade bei größeren Gemeinschaften einem praktischen Bedürfnis gerecht werden. Die Neutralitätspflicht des Verwalters sei hierdurch nicht berührt. Es gehöre zu den Pflichten eines Verwalters, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen.

(10.09.2013, Redaktion: Neulken & Partner)

10. September 2013

Rundschreiben IX/2013

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. September 2013

10.09.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler
  • Einkommensteuer; Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

 

24.09.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.09.2013 fälligen Steuern endet am 13.09.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.09.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

2. Oktober 2013

10.10.2013:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer für Monatszahler
  • Umsatzsteuer für Monatszahler

 

22.10.2013:

  • Sozialversicherungsbeitrag*)

 

Die Schonfrist für die am 10.10.2013 fälligen Steuern endet am 14.10.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 29.10.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.

 

*) Aufgrund regionaler Feiertage können sich von den angegebenen Daten Abweichungen ergeben


II. Aus der Gesetzgebung

1. Entwurf einer Betriebsstättengewinnaufteilungs-Verordnung vom 5.8.2013

Durch den neu eingeführten § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) sind die Fremdvergleichsgrundsätze nunmehr auch im Verhältnis zu rechtlich unselbständigen Betriebsstätten anzuwenden. § 1 Abs. 6 AStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.6.13 (BGBl I, 1809) sieht in der Folge eine weitere Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes vor. Diese soll über die bisherige Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG hinaus die Einkünteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen umfassen. Ziel ist es sicherzustellen, dass von Steuerpflichtigen und von der Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen Anwendung finden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren.

Zu diesem Zweck bietet das BMF über die übliche Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden hinaus allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf. Interessenten können ihre Stellungnahme per E-Mail bis zum 11.10.13 an die Mail-Adresse IVB5@bmf.bund.de übermitteln.

 

2. Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013 I, 2386) ist das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 18.7.2013 in Kraft getreten.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau eines Flachdachs?

Der BFH hat mit Urteil vom 15.5.2013 (IX R 36/12) entschieden, dass auf Grundlage des Gesichtspunkts der Erweiterung jedwede Vergrößerung der nutzbaren Fläche eines Gebäudes stets Herstellungsaufwand begründet. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung der hinzugewonnenen Fläche nicht an. Als nutzbare Fläche, die für die Beurteilung einzubeziehen ist, ist nicht nur die reine Wohnfläche umfasst, sondern auch die Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

 

2. Einkommensteuer; Steuererklärungspflicht für Rentner

Nach dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.7.2013 (4 V 1522/13) sind in Folge des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes Rentner auch dann zur Abgabe der Einkommensteuer­erklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt im letzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Einkommensteuerbescheids mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien.

Die Steuererklärungspflicht ergäbe sich zum einen daraus, dass das Finanzamt im konkreten Fall zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgefordert und zum anderen daraus, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als € 16.009 betragen habe. Damit lag der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als zweifach über dem Grundfreibetrag. Auf den vor der Gesetzesänderung erfolgten Hinweis des Finanzamts könnten sich die Kläger nicht berufen, da es sich nicht um einen so genannten Freistellungsbescheid gehandelt habe. Die Mitteilung sei auch keine verbindliche Zusage gewesen.

3. Einkommensteuer; Kindergeld auch für verheiratete Kinder in Erstausbildung

 

Das Finanzgericht Köln entschied, dass für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung ab 2012 auch dann ein Kindergeldanspruch bestehe, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von € 8.004 überschreiten.

Im Urteilsfall griff die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht, da es sich um eine Erstausbildung handelte. Dies gelte auch für verheiratete Kinder. Entgegen der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom 19.4.2007 – III R 65/06, BStBl 2008 II, 756) müsse in diesem Fall keine typische Unterhaltssituation vorliegen.

4. Einkommensteuer; Splittingverfahren für Alleinerziehende?

Nach dem Beschluss des BFH vom 27.5.2013 – III B 2/13 haben Alleinerziehende derzeit keinen Anspruch auf Besteuerung nach der Steuerklasse III (Familiensplitting). Der BFH-Entscheidung lag der Fall einer verwitweten Alleinerziehenden zugrunde, die auf Anwendung des Splittingverfahrens geklagt hatte.

Mit der Absage durch den BFH hat sich die Klägerin jedoch nicht zufrieden gegeben. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingereicht. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1519713 dort anhängig.

Einspruchsverfahren von Alleinerziehenden, die sich gegen die tarifliche Höherbesteuerung im Vergleich zu ehelichen/verpartnerten Familien wenden, ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

5. Lohnsteuer; vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte

Im Urteilsfall des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.6.2013 – 14 K 14140/10) stritten die Kläger und das Finanzamt darum, ob die vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG in vollem Umfang oder nur im Verhältnis der Arbeitstage zu den übrigen Arbeitstagen anzurechnen war.

Im Ergebnis entschied das Gericht, dass in Höhe des Sachbezugswertes der Jahresnetzkarte eine volle Kürzung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutze. Dagegen wäre ein voller, ungekürzter Ansatz der Entfernungspauschale dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer von der Fahrtberechtigung aufgrund der Jahresnetzkarte überhaupt keinen Gebrauch macht, weil er die Fahrten mit eigenen PKW unternimmt.

6. Lohnsteuer; kein Zufluss von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei einvernehmlicher Aufhebung vor dem Zeitpunkt des Zuflusses

Für den Fall, dass die arbeitsvertragliche Zusage von Weihnachts- und Urlaubsgeld vor dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung dieser Sonderzuwendungen einvernehmlich aufgehoben wird, kann nach dem BFH-Urteil vom 15. 5. 2013 (VI R 24/12) dem Arbeitnehmer insoweit kein Arbeitslohn zugerechnet werden. Ein Zufluss über die die Grundsätze des Zuflusses von Einnahmen bei einem beherrschenden Gesellschafter scheidet dabei ebenso aus wie auch die Annahme einer zuflussbegründenden verdeckten Einlage.

 

7. Lohnsteuer; Fahrtkosten während der Probezeit

8. Umsatzsteuer; Minderwertausgleichszahlung bei Leasingverträgen

Der BFH hat mit Grundsatzurteil vom 20.3.2013 – XI R 6/11 entschieden, dass ein vom Leasingnehmer vertragsgemäß bei Beendigung des Leasingvertrags zu zahlender Minderwertausgleich, der wegen Schäden aufgrund vertragswidriger Nutzung verursacht war, umsatzsteuerrechtlich Schadensersatz darstellt. Diese Zahlung gehört somit nicht zum umsatzsteuerbaren Entgelt aus dem Leasingvertrag.

 

9. Abgabenordnung; die Verpflichtung zur Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtmäßig

 

Der BFH hat mit Urteil vom 10.4.2013 (I R 45/11) zur Frage des Nahestehens entschieden: Eine Person steht einem Steuerpflichtigen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grund- oder Stammkapital sowohl der Person (dem ausländischen Geschäftspartner) als auch dem inländischen Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist. Nur im Innenverhältnis bestehende Beschränkungen aufgrund einer Treuhand sind dabei ebenso wie Stimmrechtsbeschränkungen unmaßgeblich.

Des Weiteren entschied der BFH, dass die Verpflichtung, bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG vereinbar sei.

10. Abgabenordnung; nachträglich erstellte und vorgelegte Spendenbescheinigung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 18.7.2013  13 K 4515/10F) stellt bei einer bestandskräftigen Veranlagung eine nach Eintritt der Bestandskraft ausgestellte und vorgelegte Spendenbescheinigung keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar, die zu einer Änderung des Feststellungsbescheids führt. Nachträglich ausgestellte Spendenbescheinigungen seien als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen. Sie würden als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingreifen. Eine darauf beruhende Änderung nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO wäre jedoch bei nachträglicher Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11. Abgabenordnung; Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall der Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.2013 – IV R 9/12 entschieden, dass bei Wegfall der Investitionsabsicht die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist. Der Zinslauf für die daraus resultierende nachzuerhebende Einkommensteuer beginnt dabei für Fälle vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG in der Fassung des AmtshilfeRlUmsG nach § 233a Abs. 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Investitionsabsicht aufgegeben wurde und der Anlass dafür, den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, gegeben war.

12. Erbschaftsteuer; keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Kommt es mangels Doppelbesteuerungsabkommen beim Tod eines in Deutschland lebenden Kapitalanlegers sowohl zu einer Erhebung deutscher Erbschaftsteuer als auch bezogen auf das Auslandsvermögen zu einer Erhebung von ausländischer Erbschaftsteuer, darf die ausländische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden (BFH-Urteil vom 19.6.2013 – II R 10/12).

 

13. Erbschaftsteuer; Behaltensfrist der Erben

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster gemäß Gerichtsbescheid vom 12.6.2013 – 3 K 204/11 entfällt die fünfjährige Behaltensfrist nicht mit dem Tode des Ersterwerbers. Mit dem Wortlaut des Gesetzes, so das Gericht, sei eine teleologische Reduktion dahingehend, nur den Ersterwerber zum Halten des Betriebsvermögens zu verpflichten, nicht zu entnehmen. Zudem würde bei einer anderen Beurteilung auch dem Sinn und Zweck der Behaltensregelung zuwider ausgelegt.

 


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Insolvenzrecht; schuldbefreiende Entlastung der Vorstände bei Inanspruchnahme externer Beratung

Jeder Geschäftsführer oder Vorstand ist zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns und -leiters verpflichtet (§ 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 AktG). Der jeweils  anzulegende konkrete Sorgfaltsmaßstab ist dabei einzelfallabhängig. Er richtet  sich vornehmlich nach Art und Größe des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen Lage sowie der Bedeutung der anstehenden Geschäftsführungsmaßnahme. Dem Recht und Gesetz ist der Geschäftsleiter dabei stets verpflichtet. Er trägt die volle Beweislast dafür, dass er gegenüber der Gesellschaft nicht schuldhaft oder pflichtwidrig gehandelt hat (analog § 93 Abs. 2 AktG). Dieser Beweis kann im Falle einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft dadurch gelingen, dass er bereits vor und während dieses Stadiums qualifizierte externe Beratung herangezogen hatte, aus der sich für ihn zwar eine schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft, nicht aber (notwendigerweise auch) eine Insolvenzantragspflicht ergeben musste, deren Reichweite er mangels eigener insolvenzrechtlicher Sachkompetenz auch nicht selbst beurteilen konnte

(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 30.5.2013 – 7 0 119/12).

 

2. Wohnungseigentumsrecht; uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis eines Verwalters

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ist ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Insbesondere können sie einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 1 (Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander), Nr. 4 (Streitigkeiten über Beschlüsse) oder Nr. 5 (Klagen Dritter) führen. Die Auslegung dieser Norm war hinsichtlich der Führung von Prozessen umstritten. Die im Gesetzeswortlaut enthaltene Einschränkung („zur Abwendung eines Nachteils erforderlich”) ließ die Frage aufkommen, ob sie auch für die Führung von Rechtsstreitigkeiten gilt. Der BGH hat mit Urteil vom 5.7.2013 – V ZR 241712 hierzu entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Vorschrift begründe vielmehr eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis hinsichtlich der genannten Passivprozesse und das Recht zur Mandatierung eines Rechtsanwalts. Damit würde der erklärten Absicht des Gesetzgebers entsprochen und gerade bei größeren Gemeinschaften einem praktischen Bedürfnis gerecht werden. Die Neutralitätspflicht des Verwalters sei hierdurch nicht berührt. Es gehöre zu den Pflichten eines Verwalters, mehrheitlich gefasste Beschlüsse auch gegen den erklärten Willen der Minderheit umzusetzen.

(10.09.2013, Redaktion: Neulken & Partner)

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