10. Juni 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.06.2013:
24.06.2013:
Die Schonfrist für die am 10.06.2013 fälligen Steuern endet am 13.06.2013 Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.06.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.07.2013:
25.07.2013:
Die Schonfrist für die am 10.07.2013 fälligen Steuern endet am 15.07.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 29.07.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Nach monatelangen Verhandlungen des Vermittlungsausschusses wurde am 5.6.2013 der Einigungsvorschlag gefunden, der zu einer kompletten Neufassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes formuliert wurde. Vorausgegangen war der Beschluss des Bundestages am 28.2.2013, dem am 22.3.2013 die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat folgte.
Das neugefasste Gesetz wird im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Andererseits wird eine Vielzahl von Regelungen aus dem Jahressteuergesetz 2013 bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden.
Zur Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen wurde noch keine Einigung gefunden, die Verhandlungen hierzu gehen noch weiter. Die Beratungen hierzu sind zunächst auf den 26.6.2013 vertagt.
In dem nunmehr gefundenen Ergebnis in Gestalt des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind die Elemente des Jahressteuergesetzes 2013, auf die sich Bundestag und Bundesrat bereits verständigt hatten, enthalten.
Zu den nunmehr geschlossenen Steuerschlupflöchern erläutert die Bundesregierung, dass Einnahmeverluste in dreistelliger Millionenhöhe in Zukunft vermieden werden.
Das Steuersparmodell, das als „Goldfinger“ bezeichnet wurde, wird aus dem Einkommensteuergesetz herausgenommen. Dem Modell lag zugrunde, dass über Unternehmen ausländischen Rechts Goldgeschäfte getätigt wurden. Der Ankauf von Gold führte dabei zunächst zu einem Verlust, der bei Vorhandensein eines entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens einen negativen Progressionsvorbehalts ermöglichte und so zu einer Reduktion der in Deutschland entstehenden Einkommensteuer führte.
Des Weiteren wurde für Immobilienunternehmen die Möglichkeit gestrichen, durch Anteilstausch über so genannte RETT-Blocker Grunderwerbsteuer zu verhindern. Bei dieser Gestaltung wurden anstelle des Immobilienverkaufs Anteile an der die Immobilie besitzenden Gesellschaft mit höchstens 95% übertragen. Die verbleibenden 5% wurden von so genannten Real Estate Transfer Tax Blocker Unternehmen gehalten. Damit waren nach bisherigem Grunderwerbsteuergesetz die Voraussetzungen gegeben, dass keine Grunderwerbsteuer entstand. Hier wird es eine Änderung im Grunderwerbsteuergesetz geben, dass solche Gestaltungen nicht mehr die Entstehung der Grunderwerbsteuer verhindern.
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird es künftig nicht mehr möglich sein, privates Geldvermögen in das Betriebsvermögen einer GmbH zu transferieren und die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer damit drastisch zu reduzieren. Nach dem vorgesehenen, in § 13 Abs. 2 ErbStG neu einzuführenden Satz 4a wird es so sein, dass Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen, soweit ihr Wert 20% des Werts des Betriebsvermögens des Unternehmens übersteigt, als schädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sind.
Im Bereich des Umwandlungssteuerrechts wird es eine Verschärfung dergestalt geben, dass die Verschmelzung einer Gewinn-Kapitalgesellschaft auf eine Verlust-Kapitalgesellschaft, die noch Verlustvorträge aufweist, dazu führt, dass eine Verlustverrechnung nicht mehr möglich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG). Entsprechendes gilt im Falle der Verschmelzung auf eine Organgesellschaft für den Verlustausgleich auf Ebene des Organträgers.
Die Bundesregierung teilt im Übrigen mit, dass der Wehrsold weiterhin steuerfrei bleibt, gleiches gilt für das Dienstgeld für Reservisten. Dagegen werden bei Dienstverhältnissen ab 1.1.2014 unter anderem der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben auch Taschengelder für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiweilligendienst und für andere zivile Freiwilligkeitsdienste.
Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber den herkömmlichen Verbrennungsmotoren ausgeglichen. Dieser Nachteilsausgleich erfolgt rückwirkend zum 1.1.2013.
Arbeitnehmer können aus Gründen der Verfahrensvereinfachung auf Antrag Lohnsteuer-Freibeträge für zwei Jahre in Anspruch nehmen.
Nach dem BFH-Urteil vom 28.2.2013 – IV R 50/09 ist das Einkommen einer Organgesellschaft entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2012 – IV R 37/10 entschieden:
Die mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (= gewerbliche Tätigkeit) ausübt. Vermietet eine Personengesellschaft einen Gebäudeteil im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, hat dies zur Folge, dass gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auch die Einkünfte aus der Vermietung des übrigen Gebäudeteils an fremde Dritte in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.1.2013 – 7 K 3506/12 F entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar ist, wenn sie nicht mehr mit der Erzielung von Einkünften dieser Einkunftsart im Zusammenhang steht. Im Urteilsfall war die 10-jährige Spekulationsfrist des § 23 EStG bereits abgelaufen.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.2.2013 – 10 K 1481/10 ist Voraussetzung der Ermäßigung gem. § 24 Nr. 1, § 34 EStG, dass sämtliche Beträge einer Entlassungsentschädigung in demselben Veranlagungszeitraum zufließen. Dem stehe entgegen, dass neben einer einmaligen Abfindungszahlung eine mehrjährig laufende nachträgliche Vergütung gezahlt wird. Die Besteuerung einer Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG gem. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG setze nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grds. einen zusammengeballten Zufluss der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum voraus. Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezwecke, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben. Entsprechend seien Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1a EStG grds. nur dann als außerordentliche Einkünfte anzuerkennen, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt werde.
Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, sei eine Zusammenballung nicht gegeben. Liege eine Zusammenballung nicht vor und sei mithin der Tatbestand des § 34 Abs. 1 EStG nicht erfüllt, erfolge die Besteuerung der (in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zugeflossenen) Entschädigung mit dem regulären Steuersatz. Dies sei die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge.
Im Urteilsfall des Finanzgerichts Niedersachsen ging es darum, dass ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle sein Fahrzeug falsch betankt hatte. Daraus resultierten Reparaturkosten. Das Finanzgericht hat sowohl entgegen dem BMF-Schreiben vom 3.1.2013 als auch entgegen der seit Einführung der Entfernungspauschale ergangenen Finanzgerichtrechtsprechung mit Urteil vom 24.4.2012 – 9 K 218/12 entschieden, dass diese Reparaturkosten (zusätzlich) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht begründet die Entscheidung damit, dass mit den Kilometerpauschbeträgen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH nur die normalen, d. h. voraussehbaren Kosten wie Kfz.-Steuern, Absetzung für Abnutzung, die dem Arbeitnehmer bei Benutzung des privaten Fahrzeugs für berufliche Zwecke entstehen, abgegolten seien. In der Pauschale seien Unfallkosten und sonstige Kosten für außergewöhnliche Ereignisse nicht enthalten. Diese entzögen sich einer Pauschalierung.
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 16.5.2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011 zur lohnsteuerlichen Bewertung von Sachbezügen geäußert. Danach sind die Urteile des BFH vom 26.7.2012 – VI R 30/09 und IV R 27/11 in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Arbeitnehmer habe in der Einkommensteuerveranlagung ein Wahlrecht, ob Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen sind oder ob er die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG mit den um 4% geminderten im allgemeinen Geschäftsverkehr angebotenen Endpreisen vornimmt. Im letzteren Fall steht dem Arbeitnehmer noch ein Freibetrag von € 1.080 pro Kalenderjahr zu.
Als Vergleichspreis bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG gilt der nachgewiesene günstigste Preis am Markt für die konkret erhaltene Ware oder Dienstleistung, einschließlich Nebenkosten. Individuelle Preisverhandlungen finden keine Berücksichtigung.
Als Endpreis im Sinne von § 8 Abs. 3 EStG gilt das durchschnittliche letzte Angebot des Arbeitgebers für die konkrete Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr.
Diese neuen Regelungen muss der Arbeitgeber nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Er ist nicht verpflichtet, den günstigsten Preis zu ermitteln oder zu prüfen, welches die günstigere Bewertungsmethode ist. Jedoch muss er die Besteuerungsgrundlagen im Lohnkonto dokumentieren.
Der Arbeitnehmer kann die für ihn günstigste Besteuerung in der Einkommensteuerveranlagung beantragen, hat dann aber die erforderlichen Nachweise zu führen.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.3.2013 – X R 38/11 entschieden:
Betreibt ein Einzelunternehmer neben seinem Fleischereibetrieb noch einen Handel mit Heilpflanzen, kann er die Verluste aus dem einen Betrieb (Fleischerei) gewerbesteuerlich nicht mit Gewinnen aus dem anderen (Handel mit Heilmitteln) verrechnen.
Mit dem Urteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12 hat der BFH entschieden, dass der Beteiligungsbegriff gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist. Dies bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der für diesen Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist. Das BMF nimmt mit Schreiben vom 27.5.2013 – IV C 6 – S 2244/12/10001 zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung. Es wird ausgeführt, dass die Urteilsgrundsätze auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden sind. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das StSenkG 2001 auf 1 % ist nicht vorzunehmen.
Dem BFH lag für die Entscheidung vom 17.4.2013 – II R 1/12 der Sachverhalt zugrunde, dass eine Eigentumswohnung verkauft wurde und der Verkäufer sich im notariell beurkundeten Kaufangebot verpflichtete, die dem Käufer entstehenden Kosten des Angebots, der Annahme und des Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer zu übernehmen.
Der BFH entschied, dass in diesem Fall die Bemessungsgrundlage der Grunderwerb-steuer sich um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer selbst vermindere.
Begründet wird dies durch den BFH damit, dass es sich bei der Kostenübernahme um solche Kosten handele, die gesetzlich vom Erwerber zu tragen seien.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 8.11.2012 – 31 Wx 415/12 entschieden, dass die Eintragung einer Firma in das Handelsregister nur dann abgelehnt werden kann, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Abs. 2 HGB). Bei Verwendung eines Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person liege dies (noch) nicht vor. Zur Täuschung kommt es in diesem Fall nicht, weil der Rechtsverkehr nach aktueller Rechtslage nicht erwarten könne, durch den Firmennamen über den bürgerlichen Namen des Inhabers einer (Personen-) Firma informiert zu werden.
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs hat (§ 7 Abs. 4 BUrlG), auf diesen Anspruch verzichten. Von der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, d. h. der Pflicht des Arbeitgebers, den Anspruch auf Urlaub abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht gänzlich genommen werden kann, kann zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG); damit ist der vertragliche Ausschluss des Anspruchs zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht möglich. Bestand jedoch für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung zu beanspruchen und sieht er davon ab, steht auch das Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 14.5.2013 – 9 AZR 844/11) entschiedenen Streitfall hatten die Parteien im Kündigungsrechtsstreit am 29.6.2010 in einem Vergleich u. a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2009 und eine Abfindung in Höhe von € 11.500 vereinbart. Mit dieser Vereinbarung sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Der später vom Arbeitsnehmer erhobene Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008 (10.656,72 €) wurde vom erstinstanzlichen Arbeitsgericht abgewiesen. Aufgrund der Berufung des Klägers beim Landesarbeitsgericht wurde diese Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von € 6.543,60 verurteilt. Die anschließende Revision der Beklagten vor dem BAG hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist nach Auffassung des BAG unbegründet, denn die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.
(10.06.2013, Redaktion: Neulken & Partner)