10. Juli 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.07.2013:
25.07.2013:
Die Schonfrist für die am 10.07.2013 fälligen Steuern endet am 15.07.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 29.07.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
12.08.2013:
15.08.2013
26.08.2013:
Die Schonfrist für die am 12.08.2013 fälligen Steuern endet am 15.08.2013. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 28.08.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Das AltvVerbG ist am 24.6.2013 im Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 31 S. 1667 verkündet worden und am 1.7.2013 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Transparenz und Ausgestaltung der geförderten Altersvorsorgeprodukte verbessert und deren Vergleichbarkeit erleichtert werden. Zu den Eckpunkten des Gesetzes zählen u. a. die Einführung einer neuen Produktkategorie, die ausschließlich der Absicherung der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung dient und die Verbesserung des Wohn-Riesters, wonach gefördertes Altersvorsorgevermögen unschädlich für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum entnommen werden kann. Dies gilt für die Zeit nach dem 1.1.2014 auch für die Entschuldung selbstgenutzter Wohnungen vor Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags. Das geförderte Vermögen kann auch zu Umbauzwecken verwendet werden, wenn hierdurch ein barrierefreies Wohnen ermöglicht wird. Zudem wurden Erleichterungen im Zusammenhang mit Teilentnahmen (statt einem Prozentsatz des Vermögens wird ein Mindestentnahmebetrag für die Anschaffung/Her-stellung/Entschuldung in Höhe von € 3.000 festgesetzt bei einem Mindestrestbetrag von € 3.000) vorgesehen. Auch bei der nachgelagerten Besteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens wird es mehr Optionen für den Anleger geben.
Zudem sieht das Gesetz die Einführung eines anbieterübergreifenden Produktinformationsblatts, eine einheitliche Kostenstruktur und eine Deckelung der bei einem Vertragswechsel anfallenden Kosten vor. Es wird darüber hinaus die Pflicht des Anbieters eingeführt, den Anleger spätestens drei Monate vor Beginn der Auszahlungsphase über die Höhe seiner Altersleistungen zu informieren. Damit wird dem Anleger die Möglichkeit eingeräumt, zu Beginn der Auszahlung unter Berücksichtigung der Nominalwertzusagen den Anbieter zu wechseln.
Das Produktinformationsblatt, das einheitlich sowohl für Altersvorsorgeverträge als auch für Basisrentenverträge obligatorisch wird, soll dem Verbraucher einen Produktvergleich ermöglichen, dieses auf Grundlage einer umfassenden, verständlichen und standardisierten Information. Dabei hat der Anbieter sowohl ein individuelles als auch ein Muster-Produktinformationsblatt bereitzustellen. Die im individuellen Produktinformationsblatt aufzunehmenden Informationen sollen alle für den Verbraucher relevanten Informationen, insbesondere zu Leistungen, Garantien, Kosten und Risiken enthalten. Zudem soll der prognostizierte Vertragsverlauf auf Grundlage der vom Verbraucher geplanten Einzahlungen und Dauer bis zum Eintritt der Auszahlungsphase abgebildet werden. Das Produktinformationsblatt soll grundsätzlich nicht länger als 2 DIN-A4-Seiten sein. Die optische Gestaltung wird genau vorgegeben werden.
Die zulässigen Kostenarten für ab 1. 1. 2014 neu zertifizierte bzw. umgestellte Altersvorsorge- und Basisrentenverträge werden auf die gängigsten im Vorhinein abschätzbaren Kostenarten begrenzt. Damit soll die Transparenz der erfassten Altersvorsorgeprodukte erhöht werden.
Eine neue Informationspflicht kurz vor Beginn der Auszahlungsphase eines Altersvorsorgevertrags wird ebenfalls neu eingeführt. Der Verbraucher wird damit Kenntnis über die Auszahlung der Altersleistung und die Kosten in der Auszahlungsphase erlangen.
Ausgerechnet ein Betriebsprüfer eines Finanzamts war Kläger in der vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Sache (Urteil vom 23.4.2013 – 10 K 822/12 E). Der Finanzbeamte hatte darauf geklagt, dass trotz Vorhandenseins von Poolarbeitsplätzen im Amt die Kosten seines Arbeitszimmers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig wären. Er machte anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle geltend, dass dort lediglich drei Arbeitsplätze für insgesamt acht Arbeitnehmer zur Verfügung standen. Während das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer abgelehnt hatte, weil der Finanzbeamte nicht nachweisen konnte, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden konnte, reichte dem Finanzgericht aus, dass der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen zugreifen konnte. Ein Großteil seiner Arbeiten war im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten. Dies rechtfertige den (eingeschränkten) Werbungskostenabzug.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 21.2.2013 – 4 K 1810/11, dass eine längere Fahrstrecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger sei, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bietet und vor jeder Fahrt vom Steuerpflichtigen entschieden werde, welche Strecke genutzt wird, entsprechend der jeweiligen aktuellen Verkehrslage.
Nach dem BFH-Urteil vom 28. 2. 2013 (VI R 6/112) setzt weder die erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG (Erstausbildungskosten vor dem Studium dürfen weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten abgesetzt werden) noch die i. S. des § 9 Abs. 6 EStG (Erstausbildung oder Erststudium begründen keine Werbungskosten) ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. 10. 2011 - VI R 52/10, BStBl 2012 II S. 825).
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.10.2012 – 14 K 2159/12 stellen die Aufwendungen für die Prüfung der Abwasseranlage auf Dichtigkeit mittels Einsatzes einer Rohrleitungskamera Aufwendungen gem. § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen dar. Während das Finanzamt die Prüfung mit einer Gutachtertätigkeit gleichsetzte, folgte das Finanzgericht dem Kläger. Denn die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung.
Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren dort ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.
Die Aufwendungen für auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2013 – 10 K 734/11 E grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche (einschließlich Arbeitszimmer) zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nach dem Urteil nicht, auch nicht teilweise, als Betriebsausgaben abziehbar.
Der Klägerin stand bei ihrem Auftraggeber kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. Sie zog in ihrer Gewinnermittlung Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Dabei wollte sie als Raumkosten auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bads und des Flurs als Betriebsausgaben berücksichtigen. Denn § 12 Nr. 1 EStG (Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung) würde der anteiligen Berücksichtigung der weiteren Räume im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. 9. 2009 - GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672) nicht entgegen stehen. Das Finanzgericht führte dagegen in der Urteilsbegründung aus, dass die Benutzung dieser Räume, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun habe. Der Flur diene zwar auch der Erreichbarkeit des Arbeitszimmers. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raumes sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, könnten insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es hierfür an einem objektiven Aufteilungsmaßstab fehle.
Der BFH hat erfreulicherweise die Revision zugelassen in einem Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob bei Krankheitskosten vor Abzug als außergewöhnliche Aufwendungen die (einkommensabhängige) zumutbare Eigenbelastung von den Aufwendungen abzusetzen ist (IV R 32/13).
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass gemäß der Rechtsprechung des BVerfG grundgesetzlich geregelt sei, dass der existenznotwendige Aufwand in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Dabei kommt es auf die Höhe des Einkommens nicht an. Dies sei beispielsweise an dem Beschluss vom 13.2.2008 – 2 BvL 1/06 deutlich geworden, wonach dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung vollständig und unabhängig von der Höhe der Beitragsleistungen steuerfrei zu belassen, soweit durch diese eine sozialhilfegleiche Versicherungsleistung abgedeckt wird.
Soweit wegen der zumutbaren Eigenbelastung Krankheitskosten nicht zum Abzug zugelassen werden, besteht nunmehr in einem Einspruchsverfahren der Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH.
Das BMF hat mit Schreiben vom 27.6.2013 – IV C 6 – S 2133 b/11/10016 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2) als amtlich vorgeschriebenem Datensatz veröffentlicht. Diese Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf parat. Dabei sind die Taxonomien für nach dem 31.12.2013 beginnende Wirtschaftsjahre und für Eröffnungsbilanzen, soweit diese nach dem 31.12.2013 aufzustellen sind, zu verwenden.
Nach dem BMF-Schreiben wird nicht beanstandet, wenn die neuen Taxonomien auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder das abweichende Wirtschaftsjahr 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit auf dieser Grundlage wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.
Mit Urteil vom 10.4.2013 – 4 K 2910/10 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Auflösung der nach § 7g EStG alter Fassung gebildeten Rücklage aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleibt. Diese ergäbe sich daraus, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns der Investitionsabzugsbetrag nicht abgesetzt werden dürfe. Entsprechend sei auch die Auflösung einer früheren Ansparabschreibung unberücksichtigt zu lassen.
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da das Finanzgericht die Revision beim BFH (Aktenzeichen beim BFH VIII R 29/13) zugelassen hat.
Das Finanzgericht Münster hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22.5.2013 – 10 K 3103/10 E Maklerkosten, die beim Verkauf eines Grundstücks angefallen waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt, da mit dem Veräußerungserlös Darlehen getilgt wurden, die zur Finanzierung anderer Mietobjekte aufgenommen worden waren.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Dienstwagenüberlassung in mehreren Urteilen geändert. In der Konsequenz der neueren Entscheidungen kommt es bei einer Kfz-Überlassung durch den Arbeitgeber auf die tatsächliche Privatnutzung nicht an. Allein die Möglichkeit der Privatnutzung reicht aus, wenn diese arbeitsvertraglich oder konkludent (stillschweigend) eingeräumt ist (BFH-Urteile vom 21.3.2013 und 18.4.2013 – VI R 31/10; VI R 46/11; VI R 42/12 und VI R 23/12).
In der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde davon ausgegangen, dass bei der Kfz-Überlassung eine private Nutzung vermutet wurde. Unter engen Voraussetzungen war es dem Steuerpflichtigen jedoch möglich, diese Vermutung zu entkräften. Diese Möglichkeit ist nun – im Lohnsteuerrecht – aufgrund der neueren Entscheidungen entfallen.
Bei den Gewinneinkünften dagegen sollte ein Beweis des Gegenteils indes weiterhin möglich sein, wenn z. B. für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH-Urteil v. 4.12.2012 - VIII R 42/09).
Voraussetzung für den Ansatz der 1%-Regel ist jedoch nach drei Urteilen des BFH (VI R 46/11, VI R42/12 und VI R 23/12), dass feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung im Arbeitsvertrag oder auf Grundlage einer konkludent getroffenen Vereinbarung überlassen hat. Steht nicht fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, kann der Beweis des ersten Anscheins, dass eine vom Arbeitgeber zugestandene Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wurde, diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Dies gilt auch für den angestellten Geschäftsführer eines Familienunternehmens (VI R 23/12) oder einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (VI R 46/11). Es lasse sich auch in solchen Fällen kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein besteht oder der Geschäftsführer dieses Nutzungsverbot grundsätzlich nicht beachtet.
Bei einer unbefugten Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt jedoch kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu bewirtschaften (§ 21 Abs. 3 WEG). Bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz (im Urteilsfall: Befall der Dach- und Deckenkonstruktion mit echtem Hausschwamm) genügt diesen Grundsätzen nur eine Sanierung auf der Grundlage des allgemein anerkannten Stands der Technik. DIN-Normen tragen die Vermutung in sich, dass sie diesen Stand der Technik wiedergeben. Daher sind Sanierungen auf Grundlage der DIN-Normen auszuführen.
Im Urteilsfall des BGH vom 24.5.2013 – V ZR 182/12 hatte eine WEG beschlossen, weniger aufwendige und von der DIN-Norm abweichende Sanierung durchzuführen; dagegen hatte eine Eigentümerin geklagt, die ihr Teileigentum zu Wohnungen ausbauen will.
Bei Sachmängeln einer gemieteten Wohnung ist der Mieter grundsätzlich zur Minderung der Miete berechtigt (§ 536 Abs. 1 BGB). Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung vor, ist der vom Vermieter geschuldete Standard die Einhaltung der technischen Normen bei Errichtung des Gebäudes oder Vornahme baulicher Änderungen. Im Urteilsfall des BGH vom 5.6.2013 – VIII ZR 287/12 hatte der klagende Mieter wegen mangelhafter Schallisolierung die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von 20 % gezahlt und verlangt Rückzahlung der insoweit nach seiner Ansicht zu viel gezahlten Miete. In der Vorinstanz wurde dem Mieter Recht gegeben.
Die Wohnung befand sich in einem im 2. Weltkrieg beschädigten Gebäude, das 1952 wieder aufgebaut wurde. Die Vermieterin ließ im Jahr 2003 in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen. Es wurde Estrich abgeschliffen und verspachtelt sowie auf 12 % der Fläche entfernt und erneuert. Der BGH gab abweichend von der Vorinstanz der Revision der Vermieterin Recht. Fehle eine vertragliche Abrede würde eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht dann keinen Mangel aufweisen, wenn der Tritt- und Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprächen. Die vorgenommenen Arbeiten am Estrich rechtfertigten es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn weil die Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz nicht mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar wäre, sei auf die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Normen abzustellen.
(10.07.2013, Redaktion: Neulken & Partner)