10. November 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
11.11.2013:
15.11.2013
25.11.2013:
Die Schonfrist für die am 11.11.2013 fälligen Steuern endet am 14.11.2013.
Die Schonfrist für die am 15.11.2013 fälligen Steuern endet am 18.11.2013.
Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 27.11.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.12.2013:
19.12.2013:
Die Schonfrist für die am 10.12.2013 fälligen Steuern endet am 13.12.2013.
Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 23.12.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
In der abgelaufenen Legislaturperiode ist das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) nicht mehr verabschiedet worden. Nunmehr wurde es als Gesetzesantrag verschiedener Bundesländer erneut in den Bundesrat eingebracht (BR-Drucks. 740/13 v. 24.10.2013). Das Gesetz soll nach Verhandlung im Bundesrat und noch im Jahr 2013 in Kraft treten. Hauptsächliches Anliegen des Gesetzantrags ist die Anpassung des Steuerrechts – insbesondere des Investmentsteuerrechts und außersteuerlicher Normen – an das inzwischen eingeführte Kapitalanlagegesetzbuch. Das Investmentsteuergesetz soll künftig ein neues deutsches „Pensions-Asset-Pooling-Vehikel“ ermöglichen. Des Weiteren sollen die Grundlagen für die Umsetzung des geplanten FACTA-Abkommens mit den USA und zukünftige ähnliche Abkommen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch internationale Amtshilfe, Auskunfts-, und Mitwirkungspflichten (§ 117c AO n.F.) geschaffen werden. Im ESt-Recht geht es im Gesetzesvorhaben insbesondere erneut darum, die rechtsprechungsbrechenden §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG-Entw., die das Heben stiller Lasten (insbesondere auch für Pensionsverpflichtungen) verhindern sollen, umzusetzen. § 4f EStG n.F. soll bestimmen, dass der Aufwand aus der Hebung der stillen Lasten nur zu 1/15tel sofort und danach jährlich zu 1/14tel einkünftewirksam wird. Kleine und mittlere Betriebe iS des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c EStG sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
§ 5 Abs. 7 EStG n.F. verpflichtet die Unternehmen, die die beim bisherigen Schuldner auf Grund der steuerlichen Vorschriften unter Wert passivierten Verbindlichkeiten übernehmen, diese in der ersten Steuerbilanz danach wieder mit den Werten zu passivieren, die steuerrechtlich auch für den bisherigen Schuldner maßgeblich waren. Es soll aber eine steuerfreie Rücklage in Höhe von 14/15tel der dadurch entstehenden Gewinnerhöhung gebildet werden dürfen, die in den Folgejahren zu 1/14tel aufzulösen ist.
§ 4f EStG n.F. soll nach § 52 Abs. 12c EStG n.F. erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verabschiedung des AIFM-StAnpG für Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen enden. § 5 Abs. 7 EStG n.F. ist dabei für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Verabschiedung des AIFM-StAnpG im Bundestag enden (§ 52 Abs. 14a EStG n.F.). Das gilt auch für so genannte Altfälle, in denen bisher entsprechend der Rechtsprechung die höheren Anschaffungskosten bilanziert wurden, es kommt somit zu einer Rückwirkung. Steuergestaltungen laufen damit leer. In den Fällen, in denen die Schuldübertragungen, Schuldbeitritte oder Erfüllungsübernahmen bereits vor dem 14.12.2011 vereinbart waren, soll der Ertrag durch Auflösung der steuerfreien Rücklage nach § 52 Abs. 14a EStG n.F. auf 20 Jahre anstelle auf 15 Jahre verteilt werden dürfen.
Wenngleich der I. Senat zur Frage der Buchwertübertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwester-Mitunternehmerschaften daran festhält, dass die Buchwertfortführung nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt ist, hält er jedoch die Versagung des Buchwertprivilegs wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 10.04.2013 – I R 80/12 das BVerfG angerufen. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/13 anhängig.
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11 entschieden, dass die auf den Betrag von € 0,30 begrenzte höchstmöglich steuerfreie Erstattung von PKW-Fahrkosten an Arbeitnehmer, während öffentlich Bedienstete eine Erstattung von € 0,35 erhalten, nicht verfassungswidrig ist und das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Urteil vom 11.07.2013 (IV R 27/09) hat der BFH den Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an eine Domizilgesellschaft (Briefkastengesellschaft) versagt. Der Steuerpflichtige hatte nicht mit hinreichender Gewissheit nachgewiesen, wer die Leistungen der inaktiven Domizilgesellschaft erbracht und wer die Zahlungen tatsächlich erhalten hatte. Der BFH sah die Benennung der Gesellschafter der Domizilgesellschaft nicht als ausreichend an, wenn nicht zusätzlich nachgewiesen wird, dass diese auch die Leistungen erbracht haben und ihnen die Vergütung zugeflossen war. Es müsse konkret festgestellt werden können, dass entweder die wahren Empfänger der Zahlungen nicht in Deutschland steuerpflichtig sind oder aber ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt haben. Nach Auffassung des BFH ist bei Geschäftsbeziehungen zu Domizilgesellschaften weder das Benennungsverlangen nach § 160 AO noch die Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Falle der Nichtbenennung ermessensfehlerhaft.
In Bezug auf den Betriebsausgabenabzug gilt dies auch, wenn der Auslandszahlung zunächst ein steuerneutraler Erwerb eines Wirtschaftsguts vorausging, nämlich dann, wenn im Anschluss an den Erwerb Abschreibungen auf das erworbene Wirtschaftsgut geltend gemacht werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert zwischenzeitlich, dass Abschreibungen auf zum Betriebsvermögen gehörende Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, deren Anteile ebenfalls zum Betriebsvermögen gehören, nicht dem Teilabzugsverbot unterliegen. Ebenso wird akzeptiert, dass Abschreibungen auf zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter, die der Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassen werden, ebenso nicht dem Teilabzugsverbot unterfallen (BMF-Schreiben vom 23.10.2013; IV C 6 – S 2128/07/10001).
Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 22.05.2013 (4 K 3070/11) der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen, dass durch die Anhebung des Renteneintrittsalters vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr auch die Berechnung der Pensionsrückstellung auf das höhere Renteneintrittsalter abzustellen hat. Unter dem Aktenzeichen I R 50/13 ist diesbezüglich die Revision beim BFH anhängig.
Nach dem Beschluss des BFH vom 30.07.2013 (VI B 31/13, nv) kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ausnahmslos nicht für bar gezahlte Rechnungen in Betracht. Barzahlungen erfüllen nicht die Voraussetzung der bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs und damit nicht die formalen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne aufgrund der damit verbundenen unvermeidlichen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Das FG Sachsen hatte im Urteil vom 11.09.2013 (8 K 23/10) über die Frage zu entscheiden, ob sich die regelmäßige Arbeitsstätte im Rahmen eines so genannten dualen Studiengangs im Praxisbetrieb befand. Das Urteil des FG Sachsen vom 11. 9. 2013 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ist die Erstausbildung zum Dipl.-Informatiker (Berufsakademie) Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, findet § 9 Abs. 6 EStG, der den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses ausschießt, keine Anwendung. Die Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Berufsakademie, Verpflegungsmehraufwendungen in der theoretischen Ausbildung und die Aufwendungen für Fahrten zur praktischen Ausbildung sind im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. (2) Der Ausbildungsbetrieb, bei dem die praktische Ausbildung stattfindet, ist als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (i. S. des § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) und als regelmäßige Arbeitsstätte (i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) anzusehen. Folglich ist insoweit ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten nicht möglich.
Der BFH hatte sich im Urteil vom 17.07.2013 (X R 31/12) mit der Frage der Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses mit nahen Angehörigen zu befassen. Im Ergebnis erkannte der BFH die Arbeitsverträge des Klägers mit seinem Vater und seiner Mutter an. Der BFH führt u. a. aus, dass für die Intensität der Prüfung des Vorliegens eines steuerlich wirksamen Arbeitsverhältnisses auch der konkrete Anlass der Beschäftigung der nahen Angehörigen zu berücksichtigen ist. Der Nachweis des Fremdvergleichs sei dann weniger strikt zu erbringen, wenn der Arbeitgeber, würden die nahen Angehörigen nicht für ihn tätig werden, Fremdpersonal beschäftigten müsste. Auch unbezahlte Mehrarbeiten stünden der Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, allerdings nur dann, wenn in der vereinbarten Vergütung noch eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erkennen ist. Andernfalls handelt es sich um auf familienrechtlicher Grundlage erbrachte Arbeitsleistungen, die steuerlich nicht beachtlich sind. Soweit Stundenaufzeichnungen nicht betriebsüblich sind und unterbleiben, ist dies ebenfalls nicht grundsätzlich schädlich. Denn die Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft in diesem Fall nicht die Frage der Fremdüblichkeit, sondern hat vorrangig Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen im vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat.
Der BFH hatte mit Urteil vom 20.06.2012 (IX R 67/10) entschieden, dass die Schuldzinsen für ein zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes aufgenommenes Darlehen weiter insoweit als Werbungskosten nach der Veräußerung abzugsfähig bleiben, als der innerhalb der Spekulationsfrist erzielte Erlös nicht ausreicht, das Darlehen vollständig abzulösen. Die Finanzverwaltung wandte diese Rechtsprechung nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung an, d. h. in den Fällen, in denen die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist stattfand (BMF-Schreiben vom 28.03.2013, BStBl I 2013, 508).
Das Finanzgericht Niedersachen hat mit Urteil vom 30.08.2013 (11 K 31/13) entschieden, dass durch eine Veräußerung des Vermietungsobjektes der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ehemals durch die Vermietung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben würde, entgegen dem BMF (s. o.). Auch in diesem Fall, d. h. bei nichtsteuerbaren Veräußerungen außerhalb des 10-Jahreszeitraums, könnten Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
Im Urteilsfall des BFH vom 26.06.2013 (I R 48/12) hatte eine in den USA ansässige S-Corporation (vergleichbar einer kleinen Kapitalgesellschaft) für die Besteuerung in den USA dahingehend optiert, dass sie wie eine Personengesellschaft behandelt wurde. Die Versteuerung des Gewinns erfolgt in diesem Fall auf Ebene der Gesellschafter, nicht auf Ebene der Gesellschaft. Der BFH hat gleichwohl der S-Corporation zugestanden, dass sie als juristische Person in Deutschland abkommensberechtigt ist. Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochter-Kapitalgesellschaft unterlagen daher dem Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA USA 1989/2008. Ein Teil der von der deutschen Tochter einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer war daher vom Bundeszentralamt für Steuern an die S-Corporation zu erstatten.
Der BFH führt seine Rechtsprechung zur Besteuerung der Kraftfahrzeugüberlassung konsequent fort. Mit neuestem Urteil vom 13.06.2013 (VI R 17/12) entschied der für Lohnsteuerfragen zuständige Senat, dass in dem Fall, in dem der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlasst, für jedes dieser Fahrzeuge der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel zu ermitteln sei.
Unter dem Aktenzeichen I R 45/13 ist beim BFH der Fall des Finanzgerichts Hamburg gemäß Urteil vom 16.05.2013 anhängig (3 K 162/12). Das Finanzgericht hatte entschieden, dass bei steuerfreiem Anteilsverkauf gem. § 8b Abs. 2 KStG durch eine Kapitalgesellschaft auch die damit zusammenhängenden Veräußerungskosten nicht abzugsfähig seien.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2013 gegen die Finanzverwaltung (Tz. 01.47 und Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses) entschieden, dass bei der Einbringung eines Betriebes in eine Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) und unentgeltlicher Aufnahme Dritter insoweit das Antragswahlrecht auf Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG zur Anwendung kommt, wie der Einbringende selbst beteiligt wird, und für den Anteil, der auf die unentgeltlich Aufgenommenen entfällt, die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG anzuwenden ist. Die Einräumung einer Darlehensforderung schließt die Anwendung es § 24 UmwStG nicht aus. Bei der Wahl zur Buchwertfortführung wird insoweit kein Gewinn hieraus ausgelöst, als die Summe des Nominalwertes der eingeräumten Gesellschaftsrechte und der gemeine Wert der Darlehensforderung den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 01.10.2013 (5 V 217/13) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Sache Pannon-Gep die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung und damit den Vorsteuerabzug rückwirkend für möglich gehalten („ex tunc“), soweit überhaupt zuvor mit einer den Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) entsprechenden Rechnung abgerechnet wurde.
Das Gericht hat vorläufigen Rechtsschutz in Gestalt der Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Steuerbescheids gewährt.
Aufgrund der Änderungen der §§ 14 und 14a UStG durch das AmtshilfeRlUmsG wurde die Richtlinie 20120/45/EU des Rates vom 13.07.2010 umgesetzt. Die Änderungen der §§ 14 (Ausstellung von Rechnungen) und 14a (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in Sonderfällen) sind am 30.06.2013 in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29.06.2013 ausgeführt werden.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 (IV D 2 – S 7280/12/10002) hat das BMF hierzu Stellung genommen. Dabei geht es inhaltlich um das für die Rechnungsausstellung anzuwendende Recht (bei Auslandsfällen), die Pflichtangabe „Gutschrift“ für den Fall, dass der Leistungsempfänger anstelle des Leistungserbringers abrechnet, den Zeitpunkt, zu dem die Rechnungsstellung zu erfolgen hat, die Angabe zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, falls diese nach § 13b Abs. 5 UStG zur Anwendung kommt („reverse-charge“), die anzuwendenden Sonderregelungen in Fällen von Leistungen durch Reisebüros und der Differenzbesteuerung bei z. B. Gebrauchtgegenständen sowie um die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Erbringung von sonstigen Leistungen.
Zudem hat das BMF eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben angehängt.
Zwar sind die Grundsätze des BMF-Schreibens für die nach dem 29.6.2013 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Jedoch wird es für Rechnungen, die bis zum 31.12.2013 ausgestellt werden, nicht beanstandet, wenn der Terminus „Gutschrift“ nicht aufgenommen wird bzw. die besonderen Angaben in Fällen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 14a Abs. 1 und Abs. 5 UStG und die besonderen Angaben in Fällen der Leistungen durch ein Reisebüro oder der Differenzbesteuerung nicht aufgenommen sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.07.2013 (II R 37/11) entschieden, dass Kettenschenkungen steuerlich anzuerkennen sind, wenn für den zunächst Beschenkten keine Weiterübertragungspflicht besteht. Im Urteilsfall übertrugen die Eltern ein Grundstück zunächst an ein Kind (Tochter). Dieses schenkte im Anschluss an die Zuwendung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten.
Mit Urteil vom 17.10.2013 – C-181/12 (Welte) hat der EuGH entschieden, dass es mit Unionsrecht nicht vereinbar sei und einen Verstoß gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, wenn Erblasser und Erwerber, die ihren Wohnsitz in einem Drittland (im Urteilsfall: Schweiz) haben, einen niedrigeren Freibetrag erhalten, als wenn zumindest ein Beteiligter seinen Wohnsitz in Deutschland unterhalten hätte.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24.07.2013 (9 LA 16/13) festgestellt, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) qua Rechtsform gewerbesteuerpflichtig und damit zur IHK beitragspflichtig sei. Sie kann auch nicht die Freistellungsregelung gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG beanspruchen. Diese gelte ausschließlich für nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften.
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Jena vom 22.03.2013 (2 WF 26/13) ist auch bei privater Vermögensverwaltung in gesellschaftsrechtlicher Form nicht davon auszugehen, dass die Gesellschafter eine geschäftsmäßige Tätigkeit ausüben, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auf die Verwaltung gewerblich nutzbarer Immobilien beschränkt ist. Mangels unternehmerischen Risikos unterliegt daher der unentgeltliche Beitritt minderjähriger Kinder keiner familiengerichtlichen Genehmigungspflicht.
Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2013 (V ZR 212/12) entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer stehen, sondern zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören. Dies gilt auch dann, wenn die Teilungserklärung eine andere Regelung vorsieht.
Nach dem Urteil des BGH vom 16.10.2013 (XII ZB 277/12) ist ein Lottogewinn, der von einem Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielt wird, im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
(10.11.2013, Redaktion: Neulken & Partner)