10. Dezember 2013
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen.
10.12.2013:
19.12.2013:
Die Schonfrist für die am 10.12.2013 fälligen Steuern endet am 13.12.2013.
Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 23.12.2013 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
10.01.2014:
29.01.2014:
Die Schonfrist für die am 10.01.2014 fälligen Steuern endet am 13.01.2014.
Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 29.01.2014 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (vgl. unsere Erläuterungen hierzu im Rundschreiben XI/2013) hat sehr zügig das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Der Bundestag hat dem Gesetz am 28.11.2013, der Bundesrat einen Tag später zugestimmt.
Das Gesetz wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann die Verkündung erfolgt, ist derzeit noch nicht klar.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.5.2013 (III R 54/12) entschieden:
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann der Betriebsausgabenabzug, der durch die Einlage ermöglicht ist, grundsätzlich in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Abzug deshalb unterblieben ist, weil der Steuerpflichtige fälschlich davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem fraglichen Wirtschaftsgut um Privatvermögen handelt. Jedoch mindern die nicht geltend gemachten Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts auch dann, wenn zunächst – rechtsirrig – aus der Einlage keine steuerlichen Folgen gezogen wurden.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 6. 8. 2013 (1 K 1308/12) können in besonderen Einzelfällen die Auswirkungen des (strengen) Zu- und Abflussprinzips über die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. D. h., die Aufwendungen sind für diesen Fall nicht nur im Jahr der Verausgabung in voller Höhe zu berücksichtigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung, z. B. der Umbau eines Hauses, ohne Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe. Das Gericht sieht in Anlehnung an § 82b EStDV (Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre) und § 34 Abs. 1 EStG eine Aufwandsverteilung im Fall von Baumaßnahmen auf bis zu fünf Jahre als angemessen.
Für die Geltendmachung der Entfernungspauschale kommt es nach dem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.6.2013 (3 K 56/12) auf die kürzeste Straßenverbindung an. Das soll auch für den Fall gelten, dass die kürzeste Wegstrecke über eine mautpflichtige Straße führt. In seiner Urteilsbegründung führt das Gericht an, dass sich weder aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen lasse, dass bei der Berechnung der kürzesten Wegstrecke lediglich nicht mautpflichtige Straßen zugrunde zu legen seien.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 11.11.2013 – IV C 5 – S 2353/08/10006 zu den betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen Stellung genommen. Dabei gilt für die Frage, welcher Pauschbetrag in Anspruch genommen werden kann, Folgendes:
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr erreicht hat. Bei eintägigen Reisen in das Ausland und für Rückreisetage einer mehrtägigen Reise aus dem Ausland ist der Pauschbetrag maßgeblich, der für den letzten Tätigkeitsort im Ausland zutreffend ist.
Das BMF-Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 1.7.2013 (2 K 1062/12 E) entschieden, dass Beerdigungskosten eines Erben keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn sie aus dem Nachlass gedeckt werden können. Die den Erben treffende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB sei keine persönliche Verpflichtung, sondern eine Nachlassverbindlichkeit. Nimmt der Erbe die Erbschaft an, begründe er selbst die ihn treffende gesetzliche Verpflichtung. Diese sei daher folglich nicht zwangsläufig.
Nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.9.2013 (8 K 649/13) sind Kirchensteuern, die ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommen-steuerbescheids für den Erblasser nachzahlen muss, bei diesem als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine Zusammenballung von Einkünften stets dann vor, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigt.
Übersteigt die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes entgehenden Einnahmen dagegen nicht, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige weitere Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht bezogen hätte und diese zusammengenommen über dem Gesamtbetrag liegen, den er bei Fortbestand des (beendeten) Arbeitsverhältnisses bezogen hätte.
Der BFH hat mit Urteil vom 8.8.2013 (VI R 72/12) entschieden, dass die Abordnung eines Beamten für drei Jahre an eine andere, als seine bisherige Tätigkeitsstätte, am neuen Beschäftigungsort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet.
Mit taggleichem Urteil (VI R 59/12) entschied der IV. Senat des BFH dagegen, dass bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist.
Mit Urteil vom 11.4.2013 (V R 51/10) entschied der BFH, dass Beratungsleistungen, die an eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin von Sondervermögen im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen erbracht werden, unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen. Leistungen in Gestalt von Empfehlungen zum An- oder Verkauf von Vermögenswerten weisen eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf und können nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sein. Auf die Frage, ob die Beratungs- und Informationsleistungen eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirken, komme es nicht entscheidend an.
Das BMF hat mit Schreiben vom 28.10.2013 – IV D 3 – S 7160-h/08/10002 ausgeführt, dass von einer engen Verbindung zu der einer Kapitalanlagegesellschaft spezifischen Tätigkeit auszugehen ist, wenn die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist, die Empfehlung aufgrund ständiger Marktbeobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.
Abschn. 4.8.13 des USt-Anwendungserlasses wird aufgrund des Schreibens entsprechend geändert.
Die vorstehenden Grundsätze sind dabei auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Für Unternehmer, die im Ausland ansässig sind und die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG anwenden, wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013 zugestanden, soweit deren Umsätze bis zu diesem Zeitpunkt wie bisher, im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger, als steuerpflichtig behandelt werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 18.7.2013 (II R 35/11) entschieden, dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, nicht ein nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigtes Familienheim darstellt. Zweit- und Ferienwohnungen sind von der Begünstigung ausgeschlossen.
Der BGH hat mit Urteil vom 26.9.2013 (VII ZR 220/12) entschieden, dass die für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Bauwerken und Planungsleistungen erforderliche Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Nach der Verkehrserwartung sei nach Ablauf dieser Zeit regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller (Auftraggeber, Bauherr) die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist, wenn bis dahin keine Beanstandungen erhoben wurden.
Nach dem BGH-Urteil vom 6.11.2013 (VIII ZR 416/12) ist der Mieter verpflichtet, eine mit einem neutralen Anstrich übernommene Wohnung bei Vertragsende in einem für breite Mieterkreise akzeptablen Zustand zurückzugeben. Wird dem entgegen die Wohnung mit ausgefallenen Farbanstrichen (kräftiges Rot, Gelb und Blau) hinterlassen, kann der Vermieter seine Kosten für das Überstreichen mit neutralen Farben als Schadensersatz zur Erstattung verlangen.
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.6.2013 (L 7 R 2757/11) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Reinigungskraft zunächst nur für die Büroräume und später als Haushaltshilfe auch für die Privaträume, liegt losgelöst von den arbeitsvertraglichen Regelungen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Folge ist, dass die Tätigkeit in den Privaträumen nicht gesondert im Wege des (steuerbegünstigten) Haushaltsscheckverfahrens abgerechnet werden kann.
Nach dem Urteil des BGH vom 16.10.2013 (XII ZB 277/12) ist ein Lottogewinn, der von einem Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielt wird, im Rahmen des Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.
(10.12.2013, Redaktion: Neulken & Partner)