10. Januar 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.01.2014:
27.01.2014:
Die Schonfrist für die am 10.01.2014 fälligen Steuern endet am 13.01.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.01.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.02.2014:
17.02.2014:
24.02.2014:
Die Schonfrist für die am 10.02.2014 fälligen Steuern endet am 13.02.2014; für die am 17.02.2014 fälligen Steuern endet die Schonfrist am 20.02.2014. Für den Sozialversicherungsbeitrag werden keine Säumniszuschläge erhoben, wenn dieser bis zum 26.02.2014 beim Empfänger gutgeschrieben ist.
Der Gesetzgeber hat seit dem letzten Rundschreiben keine neuen Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht. Allerdings gibt der Koalitionsvertrag einen Ausblick auf das, was in der neuen Legislaturperiode zu erwarten sein wird. In steuerpolitischer Hinsicht enthält der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode nur wenige Aussagen. Unter anderem soll die Einführung einer vorausgefüllten Steuererklärung ermöglicht werden. Die Rede ist zudem von der Entwicklung eines Selbstveranlagungsverfahrens, das mit der Körperschaftsteuer begonnen werden soll.
Wieder einmal wird zugesagt, dass die Handhabung von Nichtanwendungserlassen, mit denen für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidungen des BFH „kassiert“ werden, restriktiv erfolgen wird. Rückwirkungen von Steuergesetzen sollen im verfassungsrechtlichen Rahmen auf die Sicherung von Steuersubstrat und die Verhinderung missbräuchlicher Nutzung von Steuersparmodellen beschränkt werden. Eine Reform des Investmentsteuergesetzes wird in Aussicht gestellt sowie eine ergebnisoffene Diskussion zur steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz (Anteilsbesitz an Kapitalgesellschaften zu weniger als 10%).
Gegen die Steuerhinterziehung und die Steuervermeidung werden im Vertrag weitere Maßnahmen angekündigt. Fraglich ist diese plakative Aussage, da aufgrund der Kompliziertheit im Steuerrecht die Grenze zwischen zulässigen Gestaltungsmaßnahmen und unzulässigen, d. h. gesetzeswidrigen Handlungen, zunehmend verwässert wird.
In diesem Zusammenhang wird der Kampf gegen grenzüberschreitende Gewinnverlagerungen international operierender Unternehmen als zentrale Aufgabe genannt. Hier erlangt die OECD-Initiative BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) aus dem Jahre 2005 besondere Bedeutung. Weitere Maßnahmen sollen sich durch nationales Recht ergeben. Hier ist die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zahlungen an Briefkastenfirmen ohne hinreichend nachgewiesene aktive Geschäftstätigkeit zu erwähnen. Zudem wird für den Betriebsausgabenabzug von Lizenzaufwendungen das Korrespondenzprinzip angeführt. Dies würde bedeuten, dass der Betriebsausgabenabzug im Inland zwingend voraussetzt, dass die Betriebseinnahmenversteuerung im Empfängerland erfolgt.
Der automatische internationale Informationsaustausch soll weiter ausgebaut und verstärkt werden. Die EU-Zinsrichtlinie soll auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgeweitet werden.
Möglicherweise aufgrund der Schlappe des Fiskus im Zusammenhang mit dem Volkswagen-Porsche-Deal, bei dem ein Steuersubstrat in Milliardenhöhe verloren ging, sollen Verhinderungsmaßnahmen im Umwandlungssteuerrecht zu steuerfreien Gestaltungen von Anteilstausch und Umwandlungen mit finanziellen Gegenleistungen eingeführt werden.
Die strafbefreiende Selbstanzeige soll an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Hierzu zählen das Vollständigkeitserfordernis und ein Berichtigungszeitraum von 10 Jahren.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese Vertragsinhalte in das Gesetzgebungsverfahren Eingang finden werden.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2013 (22.10.2013 – X R 26/11) folgende Grundsätze zur Prüfung von Verträgen mittels des Fremdvergleichs aufgestellt:
Der BFH hatte mit Urteil vom 13.12.2012 (VI R 51/11) entschieden, dass die 1%-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenpreise verfassungskonform sei. Insbesondere begegne die 1%-Regelung deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es der Steuerpflichtige in der Hand habe, den Nutzungsvorteil durch ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2013 haben die obersten Finanzbehörden der Länder die anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommen-, Lohn-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags zurückgewiesen, soweit mit diesen geltend gemacht wird, dass die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach dem Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung (1%-Regelung) gegen das Grundgesetz verstoße.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 06.11.2013 entschieden:
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils eines Spekulationsgewinns sind die Veräußerungskosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräußerungsgewinns zuzuordnen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der gesamten Veräußerungskosten bei dem steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns ergibt sich weder aus der Entscheidung des BVerfG vom 7. 7. 2010 - 2 BvL 14/02 , 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BStBl 2011 II S. 76) noch aus dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 20.12.2010 ( BStBl 2011 I S. 14).
Das Finanzgericht hat allerdings gegen das Urteil die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
Nach dem Urteil des BFH vom 05.11.2013 (VIII R 22/12) dürfte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Einführung des Ausgabenabzugsverbots von Erstausbildungskosten gem. § 12 Nr. 5 i. V. m. § 4 Abs. 9 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG) geklärt sein.
Das BFH-Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein Erststudium, welches zugleich eine Erstausbildung darstellt und das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, sind nach § 12 Nr. 5 i. V. mit § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG keine (vorweggenom-menen) Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. (2) Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG sind verfassungsgemäß. Sie enthalten weder eine unzulässige verfassungsrechtliche Rückwirkung noch verstoßen sie gegen den Gleichheitssatz i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG.
Es ist zu erwarten, dass sich der VI. Senat in dem noch anhängigen Verfahren VI R 2/12, in dem es um den vorweggenommenen Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten geht, dieser Entscheidung anschließen wird.
Mit Urteil vom 17.10.2013 (VI R 44/12) entschied der BFH, dass die dem Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft im Lohnsteuerabzugsverfahren die Finanzbehörden auch gegenüber dem Arbeitnehmer bindet. Erfolgt aufgrund einer unrichtigen Anrufungsauskunft ein zu geringer Lohnsteuereinbehalt, kann die Lohnsteuer auch nicht vom Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachgefordert werden.
Der BFH hatte mit Urteil vom 19.08.1999 (I R 77/96, BStBl 2001 II S. 43) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und ebenso inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO darstellen, wenn dafür keine anderen, als steuerliche Gründe ausschlaggebend waren.
Diese zwischenzeitlich ständige Rechtsprechung hat nunmehr zu einem neuen BMF-Schreiben vom 17.12.2013 geführt, in dem die Verwaltung zu den Voraussetzungen der Anerkennung der inkongruenten Ausschüttung Stellung nimmt (BMF-Schreiben IV C 2 – S 2750-a/11/10001). Dieses BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 07.12.2000 (BStBl 2000 I S. 47).
Der hierzu ergangene BFH-Beschluss vom 21.11.2013 lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. (3) An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.
Für das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen nach § 203 Abs. 2 BewG ist für 2014 ausgehend von den Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank der Basiszins auf 2,59% angehoben worden (2013: 2,04%). Unter Berücksichtigung des Zuschlags von 4,5% zum Basiszins (§ 203 Abs. 1 BewG) ergibt sich aus dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes damit ein Kapitalisierungsfaktor von 14,10 gegenüber 15,29 im Vorjahr.
Nach den gesetzlichen Regelungen kann das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieter mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde begründet werden, sofern kein Mietspiegel vorhanden ist (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB).
Im entschiedenen Fall des BGH vom 13.11.2013 (VIII ZR 413/12) hatte der klagende Vermieter für eine von der Nürnberger Stadtgrenze etwa fünf Kilometer entfernte Gemeinde für sein Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel der Stadt Nürnberg unter Abzug von 30 % herangezogen. Das Berufungsgericht hatte dies gebilligt, da vom Stadtgebiet unterschiedliche Gemeindeteile umfasst seien. Diese Ansicht hatte beim BGH jedoch keinen Bestand. Die Gemeinde R. mit etwa 4.450 Einwohnern sei mit der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht vergleichbar. Dass in ruhigeren Randgebieten Nürnbergs die Wohnqualität mit derjenigen der nahe gelegenen Gemeinde R. vergleichbar sei, war für den BGH hinsichtlich der Vergleichbarkeit beider Gemeinden unerheblich. Denn über die dort ortsübliche Miete gebe der für das gesamte Stadtgebiet Nürnbergs erstellte Mietspiegel keine Auskünfte.
Die unbefugte Untervermietung durch den Mieter berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Gestattet ein Vermieter im Mietvertrag die Untervermietung widerruflich und übt er sein Widerrufsrecht aus, erfüllt der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen dann, wenn er seinerseits das Untermietverhältnis kündigt und ggf. einen Räumungsprozess gegen den Untermieter betreibt.
Eine Verletzung der Vermieterrechte liegt auch nicht im Abschluss eines Räumungsvergleichs unter Bewilligung einer Räumungsfrist (im Urteilsfall von rund vier Monaten) mit dem Untermieter. Denn mit der ansonsten erforderlichen Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens hätte eine Räumung nicht früher erreicht werden können.
Mit dieser Begründung hat der BGH mit Urteil vom 04.12.2013 (VIII ZR 5/13) die Räumungsklage der Vermieterin wegen unberechtigter Untervermietung abgewiesen. Die Vermieterin hatte die Untervermietungserlaubnis widerrufen und gleichzeitig das Hauptmietverhältnis wegen unerlaubter Untervermietung fristlos gekündigt.
Nach dem Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.9.2012 – L 4 U 225/10 liegt kein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Wegeunfall vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung.
Im Urteilsfall war der Kläger von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung betrug dagegen nur etwa 6,5 km. Auf dem Arbeitsweg erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei. Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, zumal wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei. Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gericht führt weiter aus, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen sei, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt hat, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuchen aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstelle und dem Weg von der Wohnung der Freundin zur Arbeitsstelle sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg ausgegangen werden könne.
(10.01.2014, Redaktion: Neulken & Partner)