PDF-Download des Rundschreibens:

10. März 2014

Rundschreiben III/2014

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. März 2014

10.03.2014:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer (für Monatszahler)
  • Umsatzsteuer (für Monatszahler) 

 

25.03.2014:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2014 fälligen Steuern endet am 13.03.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.03.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. April 2014

10.04.2014:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer (für Monatszahler)
  • Umsatzsteuer (für Monatszahler) 

 

24.04.2014:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2014 fälligen Steuern endet am 14.04.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.04.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

FATCA-USA-Umsetzungsverordnung: Erhebungs- und Meldepflichten für deutsche Kreditinstitute und Finanzdienstleister und Datenaustausch mit den US-amerikanischen Steuerbehörden

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. 

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit Datum vom 18.03.2010 Vorschriften erlassen, die unter dem Titel „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA-Gesetz) bekannt sind. Diese erlegen Finanzinstituten außerhalb der USA Prüfungs- und Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten mit US-amerikanischem Bezug auf. Nach dem vorerwähnten Gesetz, das Mitte 2014 zur Anwendung kommen soll, müssen sich ausländische Finanzinstitute gegenüber der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde (IRS) verpflichten, Informationen über Kunden zur Verfügung zu stellen, die in den USA steuerpflichtig sind oder einen amerikanischen Steuerbezug aufweisen.

Unter dem Datum vom 31.05.2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen abgeschlossen. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Abkommen trat am 16.10.2013 in Kraft. Das Abkommen selbst ist am 11.12.2013 in Kraft getreten.

Nach dem Abkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland zur Beschaffung und zum Austausch von im Abkommen näher bestimmten Informationen. In diesem Zusammenhang wurde in dem neu geschaffenen § 117c Abgabenordnung die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, wie dem mit den USA geschlossenen Abkommen, erlassen kann, geschaffen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf füllt diese Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das mit den USA abgeschlossene Abkommen aus.

In § 5 FATCA-USA-Umsetzungs-verordnung (Entwurf) ist die Verpflichtung enthalten, wonach deutsche meldepflichtige Finanzinstitute (vor allem Verwahr- und Einlageninstitute im Sinne des Abkommens mit den USA) Verfahren einzuführen haben, mittels derer eine Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten möglich ist. Des Weiteren haben diese einzuführenden Verfahren sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abkommens mit den USA eingehalten werden.

Nach § 7 sind deutsche Finanzinstitute, die meldepflichtige Konten führen, verpflichtet, sich beim IRS zu registrieren und bei diesem eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre zu beantragen.

Nach § 8 des Entwurfs haben meldende deutsche Finanzinstitute zu den meldepflichtigen Konten Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Hierunter fallen z. B. Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer US-amerikanischer Personen, die Konteninhaber sind, Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontostand, Zinsen, Gesamtbruttoerträge an Dividenden und anderer Einkünfte.

Die Daten sind bis zum 31.07. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Für bis zum 30.06.2014 bereits geführte Konten ist bis längstens 2016 die US-Steueridentifikationsnummer nur anzugeben, wenn diese dem Finanzinstitut vorliegt. Andernfalls ist das Geburtsdatum mitzuteilen, soweit dieses in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten ist. 

Die an das Bundeszentralamt gemeldeten Daten werden gem. § 9 des Entwurfs dort gespeichert und bis zum 30.9. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die US-Steuerbehörde IRS gemeldet. 

Das Bundeszentralamt nimmt die nach dem vorgenannten Abkommen von den USA zu meldenden Daten zu deutschen meldepflichtigen Konten entgegen und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die deutschen Landesfinanzbehörden weiter.

Die beim Bundeszentralamt gespeicherten Daten werden nach Ablauf von 15 Jahren gelöscht.

Besondere Regelungen bestehen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 bezüglich Konten, die für Finanzinstitute geführt werden, die nicht am Meldeverfahren teilnehmen (§ 10 des Entwurfs).

§ 11 des Entwurfs enthält die Bußgeldvorschriften. Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1b der Abgabenordnung vor, wenn vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die Verfahren zu den Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angewendet werden. Ebenso liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Registrierung beim IRS oder die Meldungen an das Bundeszentralamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen.

In der Begründung zur vorstehend beschriebenen Verordnung wird insbesondere ausgeführt, dass der Datenaustausch mit der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde dazu dient, die Steuerbefolgung in den USA zu erhöhen. Durch die im Rahmen der Gegenseitigkeit von den USA zu übermittelnden Daten über bestimmte, von deutschen Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen soll auch eine erhöhte Steuerbefolgung im Hinblick auf derartige Einkünfte in Deutschland ermöglicht werden.

Mit der im Entwurf vorliegenden Verordnung werden der Finanz- und Versicherungswirtschaft zusätzliche Prüfungs-, Erhebungs- und Meldepflichten auferlegt. Der bisher in der Zinsinformationsrichtlinie bereits EU-weit ermöglichte Informationsaustausch wird durch das Abkommen mit den USA sowie der die Einhaltung der abkommensrechtlichen Bestimmungen regelnden Verordnung weiter globalisiert. Problematisch erscheint, dass eine Anhörung der betroffenen Personen vor der Übermittlung der Daten an die US-amerikanische Finanzbehörde nicht erfolgt (§ 117c Abs. 2 AO). In der Gesetzesbegründung zum Entwurf des AIFM-StAnpG wird lapidar ausgeführt, dass es sich um Massenverfahren handelt, bei denen eine Anhörung nicht praktikabel sei und außerdem würden betroffene Personen in der Regel Kenntnis davon haben, dass auf Grund der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen Daten an die zuständige ausländische Behörde übermittelt würden (Drucksache 18/68 [neu] vom 20.11.2013, S. 79). Ob sich das mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) verträgt, dürfte nicht von Zweifeln frei sein.

Der erklärte Wille der Politik, auf internationaler Ebene für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen, dürfte damit auch in Deutschland ein Stück mehr Realität erlangen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände der betroffenen Finanzdienstleister auf den vorliegenden Entwurf reagieren werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Erstattungszinsen sind einkommensteuerbar

Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10 alle Hoffnungen der Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zunichte gemacht:

Die Erstattungszinsen gem. § 233a AO sind nach dem Urteil steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 verstößt trotz ihrer rückwirkenden Geltung nicht gegen das Verfassungsrecht. Erstattungszinsen stellen auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 EStG dar, für die ggf. eine Progressionsglättung in Betracht käme.

 

2. Einkommensteuer; Pauschalsteuer für Geschenke gem. § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe absetzbar

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.01.2014 (10 K 252/13) die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer für Geschenke über € 35 an Geschäftsfreunde verneint. Ebenso wie die Geschenkaufwendungen selbst sei auch die darauf entfallende Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

 

3. Einkommensteuer; Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation von Außenprüfungsmehrergebnissen möglich

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 159/13 festgestellt, dass die bereits erfolgte Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Materiellrechtliche Voraussetzung sei, dass die Investition nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen ist, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht.

 

4. Einkommensteuer; keine Sonderausgabenkürzung in jedem Fall bei Beitragser-stattungen von Basiskrankenversicherungsbeiträgen

 

Entgegen dem BMF-Schreiben vom 19.08.2013 hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 139/13 entschieden, dass Beitragsrückerstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit mindern, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen.

 

5. Einkommensteuer; Einsprüche gegen Höhe des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienstreisen durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Fahrten mit dem privaten Fahrzeug aus betrieblichen Gründen stellen entweder Dienstfahrten oder Geschäftsfahrten dar. Die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind folglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Während für Fahrten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses des öffentlichen Dienstes nur der Kilometersatz von € 0,30 steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden kann, können Erstattungen aus öffentlichen Kassen in voller Höhe erfolgen. Hiergegen hatten Steuerpflichtige wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung Einsprüche eingelegt bzw. Änderungsanträge für die Veranlagungen gestellt. Der BFH hat mit Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10 dagegen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11 – nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Mit Allgemeinverfügung weisen die ober-sten Finanzbehörden der Länder die Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen zurück. Die außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sind damit zu Ungunsten der Steuerpflichtigen erledigt.

6. Einkommensteuer; Abschreibungen und Abzug von Zinszahlungen als Betriebsausgaben durch Nichteigentümer-Ehegatten möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.02.2014 – 2 K 407/13 E entschieden:

Für ein Gebäude, das nicht im Eigentum des Nutzenden steht, für das dieser jedoch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen und Zinszahlungen beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Abschreibungen setze nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts sei, für das er Aufwendungen getätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er selbst die Aufwendungen im betrieblichen Interesse trage. Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige, der das Wirtschaftsgut für eigene betriebliche Zwecke nutzt, die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse getragen habe, sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige (Mit-)Schuldner eines Darlehen sei, bei dem er die Tilgungen mitträgt. Die mitschuldnerische Stellung sei dabei nicht entscheidend. Es komme darauf an, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Zins- und Tilgungsleistungen trage.

7. Einkommensteuer; kein Investitionsabzugsbetrag bei späterer Anwendung der 1 %-Regel

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 12.06.2013 – 2 K 1191/12 entschieden, dass die für einen Investitionsabzugsbetrag erforderliche beabsichtigte fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs nicht angenommen werden kann, wenn nach der Anschaffung des Fahrzeugs dessen private Nutzung vom Steuerpflichtigen nach der 1 %-Regelung besteuert wird und somit nach der BFH-Rechtsprechung von einem Privatanteil von 20-25 % auszugehen ist.

 

8. Lohnsteuer; Nutzungsvergütungen mindern geldwerten Vorteil

 

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 05.02.2014 – 4 K 2256/09 entschieden, dass der zuzurechnende Nutzungswert um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von maximal  € 0 zu verringern ist. Eine darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt jedoch nicht zum Entstehen von negativem Arbeitslohn. Die Nutzungsvergütung mindert nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen, sondern ist von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten privaten Nutzungswert abzuziehen. Das gilt sowohl für die 1 %-Regel als auch für die Fahrtenbuchmethode.

9. Grunderwerbsteuer; Grundstücksschenkung unter Wohnrechtvorbehalt

 

Mit Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12 entschied der BFH, dass bei einer Schenkung unter der Auflage der Einräumung eines Wohnrechts, die den schenkungsteuerlichen Wert mindert, die Auflage – bewertet nach den für die Grundwerbsteuer geltenden Vorschriften – der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei gebietet die einschlägige Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten ist.

 

10. Erbschaftsteuer; Antrag auf Optionsverschonung nur für alle begünstigungsfähigen Vermögen einheitlich möglich

 

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 09.12.2013 – 3 K 3969/11 die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach der Antrag auf Optionsverschonung im Erbfall nur insgesamt einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden kann.

11. Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des leistenden Unternehmers

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.02.2014 – Rs. C-18/13, MAKS PEN entschieden, dass dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn objektiv feststeht, dass der leistende Unternehmer in Betrugsabsicht handelte und der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der den Vorsteuerabzug begründende Umsatz in diesen Betrug einbezogen war. Das gilt nach dem EuGH-Urteil auch für den Fall, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer ausgeführt worden ist.

 


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Haftungsrecht; Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug durch den Bauträger

Nach dem Urteil des BGH vom 20.02.2014 – VIII ZR 172/13 kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Bauträger mit der Fertigstellung (im Urteilsfall einer Altbauwohnung) in Verzug kommt und dem Käufer in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Der BGH hat diese Voraussetzung im Urteilsfall als vorliegend angesehen, denn die bisher genutzte Wohnung umfasste lediglich 72 qm, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung eine Wohnfläche von 136 qm aufwies. Die Nutzungsausfallentschädigung ermittelte sich anhand der Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung unter Abzug der ohnehin zu erstattenden Miete für die weiter genutzte Wohnung abzüglich eines Abschlags von 30% für den Vermietergewinn und der bei privater Nutzung sonst nicht anfallenden Kosten.

2. Insolvenzrecht; „Stehengelassene“ Gewinne als Gesellschafterdarlehen vergleichbare Forderungen

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 15.10.2013 – 3 U 635/13 entschieden, dass von einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für 2008 und 2009 zunächst auf neue Rechnung vorgetragene Gewinne, die Anfang 2011 dann zur Ausschüttung gelangten, wirtschaftlich als Darlehensforderungen i. S. von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzusehen seien und damit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung als Gesellschafterdarlehen unterliegen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

 

3. Gesellschaftsrecht; Beurkundung durch ausländischen Notar zulässig

Nach dem Beschluss des BGH vom 17.12.2013 (II ZB 6/13) ist eine nach dem GmbH-Gesetz erforderliche Beurkundung auch nach der GmbH-Reform aus dem Jahr 2008 durch einen ausländischen Notar zulässig, sofern diese ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist.

Dieses ist dann der Fall, wenn der im Ausland ansässige Beurkundende nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten ist, das den entscheidenden Grundsätzen des deutschen Beurkundrechts entspricht.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, schadet mangelnde Sachkunde des ausländischen Notars vom deutschen Gesellschaftsrecht nicht. Der mit der Beurkundung einhergehenden Prüfungs- und Belehrungsfunktion kann der ausländische Notar zwar nicht entsprechen. Diese ist jedoch verzichtbar und nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beurkundung. Von einem Verzicht ist auszugehen, wenn Beteiligte einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und damit auch eine Belehrung nicht erwarten können.

(10.03.2014, Redaktion: Neulken & Partner)

10. März 2014

Rundschreiben III/2014

In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.

Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.

Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.

I. Wichtige Steuer- und Sozialversicherungstermine

1. März 2014

10.03.2014:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer (für Monatszahler)
  • Umsatzsteuer (für Monatszahler) 

 

25.03.2014:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.03.2014 fälligen Steuern endet am 13.03.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.03.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.

2. April 2014

10.04.2014:

  • Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer (für Monatszahler)
  • Umsatzsteuer (für Monatszahler) 

 

24.04.2014:

  • Sozialversicherungsbeitrag

 

Die Schonfrist für die am 10.04.2014 fälligen Steuern endet am 14.04.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.04.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.


II. Aus der Gesetzgebung

FATCA-USA-Umsetzungsverordnung: Erhebungs- und Meldepflichten für deutsche Kreditinstitute und Finanzdienstleister und Datenaustausch mit den US-amerikanischen Steuerbehörden

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen: Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. 

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben mit Datum vom 18.03.2010 Vorschriften erlassen, die unter dem Titel „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA-Gesetz) bekannt sind. Diese erlegen Finanzinstituten außerhalb der USA Prüfungs- und Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Konten mit US-amerikanischem Bezug auf. Nach dem vorerwähnten Gesetz, das Mitte 2014 zur Anwendung kommen soll, müssen sich ausländische Finanzinstitute gegenüber der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde (IRS) verpflichten, Informationen über Kunden zur Verfügung zu stellen, die in den USA steuerpflichtig sind oder einen amerikanischen Steuerbezug aufweisen.

Unter dem Datum vom 31.05.2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen abgeschlossen. Das Zustimmungsgesetz zu diesem Abkommen trat am 16.10.2013 in Kraft. Das Abkommen selbst ist am 11.12.2013 in Kraft getreten.

Nach dem Abkommen verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland zur Beschaffung und zum Austausch von im Abkommen näher bestimmten Informationen. In diesem Zusammenhang wurde in dem neu geschaffenen § 117c Abgabenordnung die erforderliche Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, wie dem mit den USA geschlossenen Abkommen, erlassen kann, geschaffen.

Der nun vorliegende Referentenentwurf füllt diese Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das mit den USA abgeschlossene Abkommen aus.

In § 5 FATCA-USA-Umsetzungs-verordnung (Entwurf) ist die Verpflichtung enthalten, wonach deutsche meldepflichtige Finanzinstitute (vor allem Verwahr- und Einlageninstitute im Sinne des Abkommens mit den USA) Verfahren einzuführen haben, mittels derer eine Identifizierung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten möglich ist. Des Weiteren haben diese einzuführenden Verfahren sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abkommens mit den USA eingehalten werden.

Nach § 7 sind deutsche Finanzinstitute, die meldepflichtige Konten führen, verpflichtet, sich beim IRS zu registrieren und bei diesem eine Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre zu beantragen.

Nach § 8 des Entwurfs haben meldende deutsche Finanzinstitute zu den meldepflichtigen Konten Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Hierunter fallen z. B. Name und Anschrift sowie Steueridentifikationsnummer US-amerikanischer Personen, die Konteninhaber sind, Kontonummer, Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts, Kontostand, Zinsen, Gesamtbruttoerträge an Dividenden und anderer Einkünfte.

Die Daten sind bis zum 31.07. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Für bis zum 30.06.2014 bereits geführte Konten ist bis längstens 2016 die US-Steueridentifikationsnummer nur anzugeben, wenn diese dem Finanzinstitut vorliegt. Andernfalls ist das Geburtsdatum mitzuteilen, soweit dieses in den Unterlagen des Finanzinstituts enthalten ist. 

Die an das Bundeszentralamt gemeldeten Daten werden gem. § 9 des Entwurfs dort gespeichert und bis zum 30.9. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die US-Steuerbehörde IRS gemeldet. 

Das Bundeszentralamt nimmt die nach dem vorgenannten Abkommen von den USA zu meldenden Daten zu deutschen meldepflichtigen Konten entgegen und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die deutschen Landesfinanzbehörden weiter.

Die beim Bundeszentralamt gespeicherten Daten werden nach Ablauf von 15 Jahren gelöscht.

Besondere Regelungen bestehen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 bezüglich Konten, die für Finanzinstitute geführt werden, die nicht am Meldeverfahren teilnehmen (§ 10 des Entwurfs).

§ 11 des Entwurfs enthält die Bußgeldvorschriften. Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1b der Abgabenordnung vor, wenn vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 die Verfahren zu den Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angewendet werden. Ebenso liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Registrierung beim IRS oder die Meldungen an das Bundeszentralamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgen.

In der Begründung zur vorstehend beschriebenen Verordnung wird insbesondere ausgeführt, dass der Datenaustausch mit der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde dazu dient, die Steuerbefolgung in den USA zu erhöhen. Durch die im Rahmen der Gegenseitigkeit von den USA zu übermittelnden Daten über bestimmte, von deutschen Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen aus Kapitalvermögen soll auch eine erhöhte Steuerbefolgung im Hinblick auf derartige Einkünfte in Deutschland ermöglicht werden.

Mit der im Entwurf vorliegenden Verordnung werden der Finanz- und Versicherungswirtschaft zusätzliche Prüfungs-, Erhebungs- und Meldepflichten auferlegt. Der bisher in der Zinsinformationsrichtlinie bereits EU-weit ermöglichte Informationsaustausch wird durch das Abkommen mit den USA sowie der die Einhaltung der abkommensrechtlichen Bestimmungen regelnden Verordnung weiter globalisiert. Problematisch erscheint, dass eine Anhörung der betroffenen Personen vor der Übermittlung der Daten an die US-amerikanische Finanzbehörde nicht erfolgt (§ 117c Abs. 2 AO). In der Gesetzesbegründung zum Entwurf des AIFM-StAnpG wird lapidar ausgeführt, dass es sich um Massenverfahren handelt, bei denen eine Anhörung nicht praktikabel sei und außerdem würden betroffene Personen in der Regel Kenntnis davon haben, dass auf Grund der einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen Daten an die zuständige ausländische Behörde übermittelt würden (Drucksache 18/68 [neu] vom 20.11.2013, S. 79). Ob sich das mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Schutz personenbezogener Daten) verträgt, dürfte nicht von Zweifeln frei sein.

Der erklärte Wille der Politik, auf internationaler Ebene für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen, dürfte damit auch in Deutschland ein Stück mehr Realität erlangen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verbände der betroffenen Finanzdienstleister auf den vorliegenden Entwurf reagieren werden.


III. Aus der Rechtsprechung und der Steuerverwaltung

1. Einkommensteuer; Erstattungszinsen sind einkommensteuerbar

Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2013 – VIII R 36/10 alle Hoffnungen der Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerpflicht von Erstattungszinsen zunichte gemacht:

Die Erstattungszinsen gem. § 233a AO sind nach dem Urteil steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 verstößt trotz ihrer rückwirkenden Geltung nicht gegen das Verfassungsrecht. Erstattungszinsen stellen auch keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 EStG dar, für die ggf. eine Progressionsglättung in Betracht käme.

 

2. Einkommensteuer; Pauschalsteuer für Geschenke gem. § 37b EStG nicht als Betriebsausgabe absetzbar

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.01.2014 (10 K 252/13) die Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer für Geschenke über € 35 an Geschäftsfreunde verneint. Ebenso wie die Geschenkaufwendungen selbst sei auch die darauf entfallende Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

 

3. Einkommensteuer; Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation von Außenprüfungsmehrergebnissen möglich

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 159/13 festgestellt, dass die bereits erfolgte Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegensteht. Materiellrechtliche Voraussetzung sei, dass die Investition nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen ist, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht.

 

4. Einkommensteuer; keine Sonderausgabenkürzung in jedem Fall bei Beitragser-stattungen von Basiskrankenversicherungsbeiträgen

 

Entgegen dem BMF-Schreiben vom 19.08.2013 hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.12.2013 – 4 K 139/13 entschieden, dass Beitragsrückerstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit mindern, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen.

 

5. Einkommensteuer; Einsprüche gegen Höhe des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienstreisen durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Fahrten mit dem privaten Fahrzeug aus betrieblichen Gründen stellen entweder Dienstfahrten oder Geschäftsfahrten dar. Die Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind folglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Während für Fahrten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses des öffentlichen Dienstes nur der Kilometersatz von € 0,30 steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden kann, können Erstattungen aus öffentlichen Kassen in voller Höhe erfolgen. Hiergegen hatten Steuerpflichtige wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung Einsprüche eingelegt bzw. Änderungsanträge für die Veranlagungen gestellt. Der BFH hat mit Beschluss vom 15.03.2011 – VI B 145/10 dagegen entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11 – nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Mit Allgemeinverfügung weisen die ober-sten Finanzbehörden der Länder die Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen zurück. Die außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sind damit zu Ungunsten der Steuerpflichtigen erledigt.

6. Einkommensteuer; Abschreibungen und Abzug von Zinszahlungen als Betriebsausgaben durch Nichteigentümer-Ehegatten möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.02.2014 – 2 K 407/13 E entschieden:

Für ein Gebäude, das nicht im Eigentum des Nutzenden steht, für das dieser jedoch die Herstellungs- oder Anschaffungskosten getragen hat, sind Abschreibungen und Zinszahlungen beim Nutzenden und Zahlenden gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Abschreibungen setze nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts sei, für das er Aufwendungen getätigt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er selbst die Aufwendungen im betrieblichen Interesse trage. Die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige, der das Wirtschaftsgut für eigene betriebliche Zwecke nutzt, die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse getragen habe, sei jedenfalls dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige (Mit-)Schuldner eines Darlehen sei, bei dem er die Tilgungen mitträgt. Die mitschuldnerische Stellung sei dabei nicht entscheidend. Es komme darauf an, dass der Steuerpflichtige tatsächlich die Zins- und Tilgungsleistungen trage.

7. Einkommensteuer; kein Investitionsabzugsbetrag bei späterer Anwendung der 1 %-Regel

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 12.06.2013 – 2 K 1191/12 entschieden, dass die für einen Investitionsabzugsbetrag erforderliche beabsichtigte fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs nicht angenommen werden kann, wenn nach der Anschaffung des Fahrzeugs dessen private Nutzung vom Steuerpflichtigen nach der 1 %-Regelung besteuert wird und somit nach der BFH-Rechtsprechung von einem Privatanteil von 20-25 % auszugehen ist.

 

8. Lohnsteuer; Nutzungsvergütungen mindern geldwerten Vorteil

 

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 05.02.2014 – 4 K 2256/09 entschieden, dass der zuzurechnende Nutzungswert um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von maximal  € 0 zu verringern ist. Eine darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt jedoch nicht zum Entstehen von negativem Arbeitslohn. Die Nutzungsvergütung mindert nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen, sondern ist von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten privaten Nutzungswert abzuziehen. Das gilt sowohl für die 1 %-Regel als auch für die Fahrtenbuchmethode.

9. Grunderwerbsteuer; Grundstücksschenkung unter Wohnrechtvorbehalt

 

Mit Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12 entschied der BFH, dass bei einer Schenkung unter der Auflage der Einräumung eines Wohnrechts, die den schenkungsteuerlichen Wert mindert, die Auflage – bewertet nach den für die Grundwerbsteuer geltenden Vorschriften – der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dabei gebietet die einschlägige Vorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG nicht, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten ist.

 

10. Erbschaftsteuer; Antrag auf Optionsverschonung nur für alle begünstigungsfähigen Vermögen einheitlich möglich

 

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 09.12.2013 – 3 K 3969/11 die Auffassung der Verwaltung bestätigt, wonach der Antrag auf Optionsverschonung im Erbfall nur insgesamt einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens gestellt werden kann.

11. Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des leistenden Unternehmers

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.02.2014 – Rs. C-18/13, MAKS PEN entschieden, dass dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht, wenn objektiv feststeht, dass der leistende Unternehmer in Betrugsabsicht handelte und der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der den Vorsteuerabzug begründende Umsatz in diesen Betrug einbezogen war. Das gilt nach dem EuGH-Urteil auch für den Fall, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von dem in der Rechnung genannten Leistenden oder seinem Subunternehmer ausgeführt worden ist.

 


IV. Aus anderen Rechtsgebieten

1. Haftungsrecht; Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug durch den Bauträger

Nach dem Urteil des BGH vom 20.02.2014 – VIII ZR 172/13 kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Bauträger mit der Fertigstellung (im Urteilsfall einer Altbauwohnung) in Verzug kommt und dem Käufer in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Der BGH hat diese Voraussetzung im Urteilsfall als vorliegend angesehen, denn die bisher genutzte Wohnung umfasste lediglich 72 qm, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung eine Wohnfläche von 136 qm aufwies. Die Nutzungsausfallentschädigung ermittelte sich anhand der Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung unter Abzug der ohnehin zu erstattenden Miete für die weiter genutzte Wohnung abzüglich eines Abschlags von 30% für den Vermietergewinn und der bei privater Nutzung sonst nicht anfallenden Kosten.

2. Insolvenzrecht; „Stehengelassene“ Gewinne als Gesellschafterdarlehen vergleichbare Forderungen

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 15.10.2013 – 3 U 635/13 entschieden, dass von einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für 2008 und 2009 zunächst auf neue Rechnung vorgetragene Gewinne, die Anfang 2011 dann zur Ausschüttung gelangten, wirtschaftlich als Darlehensforderungen i. S. von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzusehen seien und damit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung als Gesellschafterdarlehen unterliegen (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

 

3. Gesellschaftsrecht; Beurkundung durch ausländischen Notar zulässig

Nach dem Beschluss des BGH vom 17.12.2013 (II ZB 6/13) ist eine nach dem GmbH-Gesetz erforderliche Beurkundung auch nach der GmbH-Reform aus dem Jahr 2008 durch einen ausländischen Notar zulässig, sofern diese ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist.

Dieses ist dann der Fall, wenn der im Ausland ansässige Beurkundende nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten ist, das den entscheidenden Grundsätzen des deutschen Beurkundrechts entspricht.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, schadet mangelnde Sachkunde des ausländischen Notars vom deutschen Gesellschaftsrecht nicht. Der mit der Beurkundung einhergehenden Prüfungs- und Belehrungsfunktion kann der ausländische Notar zwar nicht entsprechen. Diese ist jedoch verzichtbar und nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beurkundung. Von einem Verzicht ist auszugehen, wenn Beteiligte einen ausländischen Notar aufsuchen, von dem sie regelmäßig eine genaue Kenntnis des deutschen Gesellschaftsrechts und damit auch eine Belehrung nicht erwarten können.

(10.03.2014, Redaktion: Neulken & Partner)

Kontakt

Neulken & Partner
(Ruhr-Reeder-Haus)
Reichspräsidentenstraße 21–25
45470 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 30865-0
Telefax: +49 208 30865-33

E-Mail: kanzlei(at)neulken(dot)de

Kooperationspartner

NRT NEULKEN REVISION UND TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Berater

Diplom-Betriebswirt
HANS-WILHELM NEULKEN, B.A., LL.M.,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA

AXEL JOSCHKO
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

JOHANNES WALLMEYER
Rechtsanwalt

Diplom-Kaufmann (FH)
FELIX NEULKEN, LL.M.
Steuerberater