10. April 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.04.2014:
24.04.2014:
Die Schonfrist für die am 10.04.2014 fälligen Steuern endet am 14.04.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.04.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
12.05.2014:
15.05.2014
23.05.2014:
Die Schonfrist für die am 12.05.2014 fälligen Steuern endet am 15.05.2014. Die Schonfrist für die am 15.05.2014 fällige Gewerbesteuervorauszahlung bzw. Grundsteuer endet am 19.05.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.05.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
In der Sitzung des Bundesrates vom 14.03.2014 wurde beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013) in der vom Bundesrat unter dem Datum vom 14.12.2012 beschlossenen Fassung erneut beim Deutschen Bundestag einzubringen. Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfs sind u. a. der Wegfall der Begünstigung des Carried Interest und die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in das Kapitalkonto des beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft i. S. von § 15a EStG. Gleichzeitig soll der erweiterte Verlustausgleich bei einer überschießenden Haftung im Außenverhältnis (aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen) wegfallen. Die Sachbezugsfreigrenze für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von bisher € 44 pro Monat soll auf € 20 reduziert werden. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Aufwendungen der Kinderbetreuung von Arbeitnehmern werden begrenzt. Die Kosten für ein anzuerkennendes Arbeitszimmer sollen im Rahmen einer Pauschalierung als Werbungskosten angesetzt werden können. Es ist die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sowie der verbesserte Abzug von außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit einer Behinderung schließlich noch vorgesehen.
Mit Datum vom 21.03.2014 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf dieses Gesetzes vorgelegt. Neben den erforderlichen Anpassungen aufgrund des Beitritts Kroatiens zur EU enthält der Gesetzesentwurf eine Vielzahl von weiteren – teilweise rein nationalen – Steuergesetzesänderungen. U.a. erfolgen im Einkommensteuerrecht redaktionelle Änderungen, beim Handel mit Fremdwährungen wird die First-in-first-out-Methode (Fifo) wieder eingeführt, Erträge aus „gebraucht“ angeschafften Lebensversicherungen (vor allem Todesfallversicherungen) werden steuerpflichtig, im Falle der Veräußerung von Dividendenansprüchen wird klarstellend geregelt, dass die spätere Dividendenzahlung nur insoweit steuerfrei bleibt, wie sie beim Veräußerer nach § 20 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer unterlegen hat. Im Gewerbesteuergesetz ist eine Befreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation vorgesehen. Und im Umsatzsteuergesetz ist eine besondere Umsatzsteuerbefreiung von Arbeitsmarktdienstleistern im Sinne des SGB II und SGB III vorgesehen.
Unter dem Datum vom 13.03.2014 hat das BMF den Referentenentwurf dieses Gesetzes vorgestellt. Diese Änderungen beziehen sich auf das gesamte Steuerrecht, so auch auf die Abgabenordnung. Neu soll aufgenommen werden, dass Lebenspartner als Angehörige im Sinne von § 15 AO gelten und folglich in § 101 AO für sie ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Verwaltungsakten sollen Lebenspartnerschaften ebenfalls wie Ehegatten behandelt werden.
Unter dem Datum vom 27.03.2014 haben sich die Finanzminister von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt. Es ist im Ergebnis vorgesehen, dass der Strafzuschlag bei Hinterziehungen ab € 50.000 verdoppelt wird (bisher 5 %). Ab einem hinterzogenen Betrag von € 50.000 soll folglich die Strafbefreiung u. a. davon abhängig gemacht werden, dass ein Strafzuschlag von 10 % bezahlt wird. Darüber hinaus ist nach der Ansicht der Finanzminister noch weiter zu prüfen, ob der Zuschlag über die Verdoppelung hinaus noch erhöht werden soll und ob bereits ab Hinterziehungssummen von weniger als € 50.000 der Zuschlag erhoben werden kann. Des Weiteren muss jeder Steuerbetrüger zur Erlangung der Straffreiheit die Steuereinnahmen für die letzten zehn Jahre nacherklären; bisher waren es fünf Jahre für den Fall, dass die Hinterziehungssumme unter € 50.000 lag. Weitere Voraussetzung für die Strafbefreiung soll die sofortige Bezahlung von Hinterziehungszinsen (6 % p.a.) sein. Letztlich soll sogar noch geprüft werden, ob eine Obergrenze des Hinterziehungsbetrags für eine wirksame Selbstanzeige in Betracht kommt.
Der BFH hat mit Urteil vom 17.10.2013 – III R 27/12 entschieden, dass im Rahmen der Gewinnermittlung für den Betrieb einer Photovoltaikanlage die Kosten für die im Übrigen privat genutzte Halle, auf deren Dach die Photovoltaikanlage installiert ist, nicht als Betriebsausgaben im Wege der sogenannten Aufwandseinlage berücksichtigt werden können.
Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten der Halle nach dem Verhältnis der für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche erzielten oder erzielbaren Mieten in Betracht.
Das BMF hat mit Schreiben vom 17.03.2014 mitgeteilt, dass keine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG einer GmbH & Co. GbR vorliegt, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Soweit in entsprechenden Fällen in der Vergangenheit eine gewerbliche Prägung angenommen worden sei, könne auf gesonderten Antrag der Gesellschaft das Vermögen auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist jedoch in diesem Fall bis zum 31.12.2014 zu stellen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.01.2014 – 10 K 326/13 entschieden, dass auch die Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist. Sie sei Teil der Zuwendung und damit des Geschenks.
Mit Urteil vom 23.10.2013 (I R 89/12) hat der BFH enschieden, dass die Kapitalabfindung in Höhe der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung einer einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumten Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn entgegen der Vereinbarung der Pensionsberechtigte nicht zuvor aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Dabei stelle die Kapitalabfindung in voller Höhe eine Vermögensminderung der Gesellschaft dar, auch wenn zeitgleich aufgrund der Abfindung die Pensionsrückstellung in voller Höhe ertragswirksam aufgelöst wird. Denn insoweit gelte eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.
Mit Urteil vom 11.09.2013 (I R 72/12) führt der BFH aus, dass für die Berechnung des in einer Pensionsrückstellung auszuweisenden Teilwerts einer Pensionszusage auf die Jahresbeträge abzustellen ist, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Verwaltungsauffassung (R 41 Abs. 9 Satz 1 EStR 2001, R 6a Abs. 8 EStR 2012) wird ein Mindestpensionsalter für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt. Wurde einem – ursprünglichen – Minderheitsgesellschafter eine Zusage auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird dieser später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze in der Zusage in diesem Zusammenhang heraufgesetzt wird, kommt allenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht, nicht aber eine Bilanzberichtigung.
Auch im Urteilsfall des BFH vom 11.09.2013 (I R 28/13) ging es um die Kapitalabfindung von Pensionsansprüchen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die in der Zusage nicht vorgesehen war.
Die vom BFH aufgestellten Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Sohn von der GmbH geleistete Zahlung einer Abfindung gegen Verzicht auf die erteilte Pensionszusage ist regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn als Versorgungsfall in der Zusage nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrags mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart war.
Auch eine dem beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer „spontan“ zugesagte Zahlung einer Abfindung an Stelle der vereinbarten Rentenzahlungen stellt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die Zahlung einer Kapitalabfindung an Stelle der vereinbarten Renten unterliegt darüber hinaus dem Schriftlichkeitserfordernis gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002.
Die Kapitalabfindung führt auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Begünstigte zeitgleich auf seine Anwartschaftsrechte auf die Versorgung verzichtet und die gebildete Pensionsrückstellung in diesem Zusammenhang (erfolgswirksam) aufgelöst wird. Es gilt auch hier die geschäftsvorfallbezogene, nicht die handelsrechtliche Betrachtung.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12) ist es aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Zusage nicht vom Ausscheiden des Begünstigten mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Allerdings sei zu verlangen, dass dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechend das Einkommen aus der fortgesetzten Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Rentenfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion aufgegeben hat. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert.
Die Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 482/14 anhängig.
Entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist auch einem in der Schweiz ansässigen Erben der Freibetrag wie für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (im Urteilsfall € 500.000) zu gewähren, wenn es um den Erwerb eines inländischen Grundstücks im Erbweg geht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 – 4 K 689/12 Erb). Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei der Erbe nicht auf den Freibetrag gem. § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige von € 2.000 verwiesen. Dem steht das Urteil des EuGH vom 17.10.2013 – Rs. C – 181/12 entgegen, nach dem die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG (Freibetrag nur € 2.000 bei beschränkter Steuerpflicht) im Streitfall nicht anwendbar war.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat mit Verfügung vom 17.12.2013 – S 7368 – 28 – St 181/182 präzisierend ausgeführt, dass eine freiwillige Buchführung dann anzunehmen sei, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, nicht jedoch, wenn er Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung führt.
Nach dem Urteil des BGH vom 06.12.2013 – V ZR 85/13 unterliegt ein Wohnungseigentümer in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5, 2. Alternative WEG einem Stimmverbot für den Fall, dass er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und Gegenstand der Beschlussfassung verfahrensbezogene Maßnahmen sind.
Der BGH führt weiter aus, dass § 25 Abs. 5 WEG eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalte, da der Fall des Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Wohnungseigentümer nicht erfasst sei. Diese gesetzliche Lücke sei durch eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 5 WEG zu schließen.
Dem Urteil des OLG Naumburg vom 29.03.2012 (2 Wx60/11) lassen sich folgende Grundsätze entnehmen:
Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die sich das Erbrecht stützt (Testament), nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie davon, so können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln dargelegt werden. Beruft sich jemand darauf, dass das Originaltestament als Gestaltung des Widerrufs vernichtet worden sei, so trägt dieser die Feststellungslast. Die Nichtauffindbarkeit der Originalurkunde nach dem Tode des Erblassers begründet noch keine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet worden sei.
Das Gericht ließ die Zeugenaussage der Ehefrau des Neffen, der sich als testamentarischer Erbe gerierte, als Beweismittel für die Errichtung und den Inhalt des nur in Kopie vorliegenden Testaments zu. Dieses, obwohl zwischen dem Tod des Erblassers und der Vorlage der Kopie der Urkunde beim Nachlassgericht gut 10 Jahre lagen.
(10.04.2014, Redaktion: Neulken & Partner)