10. September 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.09.2014:
24.09.2014:
Die Schonfrist für die am 10.09.2014 fälligen Steuern endet am 15.09.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.09.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.10.2014:
24.10.2014:
Die Schonfrist für die am 10.10.2014 fälligen Steuern endet am 13.10.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.10.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind. Soweit in der jeweiligen Region der 31.10. ein Feiertrag ist, wäre es bereits der 28.10.2014.
Das „Kroatien-Anpassungsgesetz“ ist am 30.07.2014 im BGBl. 2014 I, S. 1266, verkündet worden. Wegen der wesentlichen Inhalte sei auf unsere Ausführung hierzu im Rundschreiben VII/2014 verwiesen.
Nachdem sich die Vertreter von Bund und Ländern auf die Eckpunkte und die noch im Detail verbliebenen offenen Fragen zu den künftigen Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt hatten (vgl. unser Rundschreiben V/2014, Abschn. II. Nr. 1), liegt nunmehr mit Arbeitsstand vom 27.08.2014 der Referentenentwurf der diesbezüglich erforderlichen Änderungen in der Abgabenordnung (AO) vor.
Die Festsetzungsfrist für Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten, die nicht an dem automatischen Meldeverfahren teilnehmen, beginnt nach der neu gefassten Vorschrift des § 170 Abs. 6 AO frühestens zu laufen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge durch den Steuerpflichtigen erklärt oder in sonstiger Weise dem Finanzamt bekannt geworden sind. Die Festsetzungsfrist beginnt spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hintergrund der Festsetzungsfrist soll dabei sein, dass die Finanzverwaltung oft nur zufällig über ausländische Kapitalerträge Kenntnis erlangt, z. B. über Daten-CDs. Die bisher aufgrund der aktuell noch geltenden Festsetzungsfristen zwischenzeitlich eingetretene Verjährung ließ bei verspäteter Aufdeckung weder eine Strafverfolgung noch eine Steuerfestsetzung zu. Die Neuregelung soll die Durchsetzung des Steueranspruchs über einen längeren Zeitraum ermöglichen.
Parallel dazu wurde in § 164 Abs. 2 Satz 2 AO bestimmt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung, der eine Änderung des gesamten Steuerfalls ermöglicht, von der Anlaufhemmung, die für die Steuer auf Kapitalerträge gilt (§ 170 Abs. 6 AO), abgekoppelt wird. Damit soll verhindert werden, dass Steuerunehrliche noch anlässlich des Aufgreifens nicht erklärter Kapitalerträge z. B. aufgrund geänderter Rechtsprechung anderweitige Steuerminderungen beanspruchen können.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist bekanntlich nicht mehr möglich, wenn die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wird, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Straftat erscheint oder die Tat bereits entdeckt war und dies dem Täter bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Durch Austausch des Begriffs „Täter“ gegen den Begriff „an der Tat Beteiligten“ und Aufnahme des Begriffs „Begünstigten“ in § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AO erstreckt sich die Sperrwirkung auf eine strafbefreiende Selbstanzeige (z. B. bei Tatentdeckung oder Beginn einer steuerlichen Außenprüfung) auch auf Anstifter und Gehilfen einer Steuerhinterziehung. Des Weiteren führt die Aufnahme des Begriffs „Begünstigten“ dazu, dass die Sperrwirkung infolge z. B. der Ankündigung einer steuerlichen Außenprüfung auch ehemalige Mitarbeiter trifft. Es soll künftig folglich hinsichtlich der Sperre einer Selbstanzeige davon unabhängig sein, ob ein an der Tat Beteiligter vom Eintritt des Sperrgrundes überhaupt Kenntnis hat.
Durch die Änderung des in § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AO verwendeten Begriffs „Täter“ durch den Begriff „an der Tat Beteiligten“ sind auch Anstifter und Gehilfen von der Sperrwirkung einer Selbstanzeige betroffen. Bisher war es so, dass die dem Täter bekannt gegebene Einleitung eines Steuerstrafverfahrens diesen und seinen Vertreter von der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ausschloss.
Künftig soll in der Zeit, in der ein Amtsträger zur Vornahme einer Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erscheint, eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht möglich sein (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d AO). Dieser Sperrgrund entfällt, wenn die Nachschau ergebnislos beendet wird.
In § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wurde der Grenzbetrag von € 50.000 auf € 25.000 reduziert. Strafbefreiung aufgrund lediglich einer Selbstanzeige und Entrichtung der hinterzogenen Steuern und Zinsen sind bei Steuerhinterziehungen ab dieser Höhe grundsätzlich nicht möglich. Ein Absehen von der Strafverfolgung ist nur möglich, wenn gem. § 398a AO ein Zuschlag zur hinterzogenen Steuer gezahlt wird.
Künftig soll stets ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen, wenn der Täter seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder als Mitglied einer Bande Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt bzw. nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt. Für diese Straftäter gilt, dass ein Absehen von der Strafverfolgung stets die Zahlung eines Zuschlags gem. § 398a AO erfordert.
Durch das am 03.05.2011 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz war die nachträgliche Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen erheblich eingeschränkt worden. Wurde eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung als Selbstanzeige gewertet, ist eine abermalige korrigierte Voranmeldung oder Berichtigung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht möglich. Denn aufgrund der als Selbstanzeige gewerteten erstmaligen Berichtigung ist die „Tat“ bekannt und schließt eine weitere wirksame Selbstanzeige aus. Zudem besteht aufgrund der geltenden Rechtslage das Problem, dass eine Umsatzsteuerjahreserklärung dann nicht als wirksame Selbstanzeige gewertet werden kann, wenn bereits für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum unzutreffende Voranmeldungen eingereicht wurden und diese nicht im Zusammenhang mit der angeführten Umsatzsteuerjahreserklärung gleichzeitig korrigiert werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot der Vollständigkeit gem. § 371 Abs. 1 AO, wonach sämtliche noch unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang zu berichtigen sind. Ebenso steht das Gebot der Vollständigkeit der wirksamen Selbstanzeige in den Fällen entgegen, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuervoranmeldung verspätet einreicht (= Selbstanzeige), der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang jedoch nicht auch vorangegangene fehlerhafte Voranmeldungen korrigiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die verspätet eingereichte Voranmeldung zur Tatendeckung, weitere Korrekturen im Nachhinein sind folglich strafbefreiend nicht mehr möglich.
Der Referentenentwurf sieht insoweit eine entschärfende gesetzliche Regelung in § 371 Abs. 2a AO vor. Danach gilt eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige. Weitere vorgesehene Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot ist, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Vorjahr nicht auch Berichtigungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres umfassen müssen.
Nach der Neuregelung des § 370 Abs. 3 AO ist für die Strafbefreiung aufgrund einer Selbstanzeige vorgesehen, dass die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) sowie die hierauf ggf. anzurechnenden Zinsen gem. § 233a AO fristgerecht mit den hinterzogenen Steuern bezahlt werden. Für Umsatzsteuervoranmeldungen, ausgenommen die Umsatzsteuerjahreserklärung, und für Lohnsteueranmeldungen soll die Straffreiheit dagegen nicht von der Zahlung der vorstehenden Zinsen abhängig gemacht werden.
Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung im Falle der Steuerhinterziehung wird gem. § 376 Abs. 1 AO in der Fassung des Referentenentwurfs auf 10 Jahre ausgedehnt. Auf die Frage, ob es sich um einen Fall besonderer Schwere handelt, kommt es nicht mehr an. Auch in Fällen einfacher Steuerhinterziehung müssen nunmehr die hinterzogenen Steuern für einen Zeitraum von zehn Jahren nacherklärt werden. Insoweit ist ein Gleichklang der Strafverfolgungsverjährung mit der Festsetzungsverjährung hergestellt.
Wie bereits ausgeführt wird in § 398a AO in der Entwurfsfassung die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zuzahlung zur Steuer im Falle der Selbstanzeige straffrei bleibt, von € 50.000 auf € 25.000 abgesenkt. Die im Gesetzentwurf nunmehr gestaffelten Zuschläge betragen:
Die Prozentsätze beziehen sich auf die jeweilige Steuer.
Zusätzlich fallen die Hinterziehungszinsen und ggf. Zinsen nach § 233a AO an, die jedoch auf die Hinterziehungszinsen angerechnet würden.
Auch bei der Bemessung der Berechnungsgrundlagen für den Zuschlag nach § 398a AO gilt wie für die Beurteilung der Steuerhinterziehung das Kompensationsverbot. Folglich können auch insoweit bisher nicht in Anspruch genommene Steuerermäßigungsgründe nicht kompensatorisch in Anspruch genommen werden. So können z. B. bisher nicht in Anspruch genommene Vorsteuern nicht von dem Betrag der hinterzogenen Umsatzsteuer abgezogen werden. Es fehlt nach der im Referentenentwurf vertretenen Auffassung an dem wirtschaftlichen Zusammenhang. Andererseits sollen Wareneinkäufe bisher nicht verbuchter Geschäftsvorfälle und mit Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein.
In § 398a Abs. 3 AO in der Fassung des Referentenentwurfs ist die Wiederaufnahmemöglichkeit eines Strafverfahrens ausdrücklich geregelt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die zu einer Verfahrenseinstellung führende Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig war.
Schließlich sieht § 398a Abs. 4 AO des Referentenentwurfs vor, dass in dem Fall, dass ein Strafverfahren wieder aufgenommen wurde und mit einer Verurteilung endet, der bereits gezahlte Zuschlag nach § 398a Abs. 1 vom Gericht auf eine Geldstrafe angerechnet werden kann. Eine Erstattung erfolgt jedoch nicht.
Die Verschärfungen der Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige sind gravierend. Es bleibt abzuwarten, ob der Referentenentwurf in der vorliegenden Fassung das parlamentarische Verfahren passiert. Soweit bisher noch keine Selbstanzeigen erstattet wurden, sollte hier auch aus diesem Grund umgehend gehandelt werden.
Der BFH holt mit Beschluss vom 26.02.2014 – I R 59/12 eine Entscheidung des BVerfG ein, ob § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG und § 10a Satz 2 GewStG gegen Art. 3 Abs. 1 des GG verstoßen.
Nach dem Urteil des FG Köln vom 05.06.2014 – 15 K 2605/12 richtet sich in der Regel der Besteuerungszeitpunkt nach dem Zufluss, d. h., der tatsächlichen Verfügungsmacht. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Empfänger die ihm zugegangenen Werte nicht behalten darf, ist dieser Vorgang auch erst zu dem späteren Zeitpunkt zu berücksichtigen. Der Abfluss ist folglich ein Vorgang eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums.
Der BFH hat mit Urteil vom 01.07.2014 – IX R 47/13 entschieden, dass der maßgebliche Realisierungszeitpunkt des nach § 17 Abs. 4 EStG anzusetzenden Auflösungsverlusts auch im Fall einer Nachtragsliquidation derjenige sei, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der mit der Beteiligung zusammenhängen Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Soweit im Zusammenhang mit einer Nachtragsliquidation nachträgliche Aufwendungen anfallen, die Anschaffungskosten darstellen, handle es sich um ein rückwirkendes Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns bzw. -verlustes beeinflusst und nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückwirke.
Mit Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 9/13 hat der BFH entschieden, dass die Privilegierung des Steuersatzes nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil Darlehensgeber und Darlehensnehmer Angehörige im Sinne des § 15 AO sind. So wurde ein den Abkömmlingen zur Finanzierung einer fremdvermieteten Immobilie zu im Übrigen fremdüblichen Bedingungen ausgereichtes Darlehen trotz der Tatsache, dass das Darlehen nicht fremdüblich besichert war, im Sinne von § 32d Abs. 1 EStG anerkannt.
Im Urteilsfall des BFH vom 14.05.2014 – VIII R 31/11 wurde der privilegierte Steuersatz auch in dem Fall zugestanden, dass ein Angehöriger eines zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligten Gesellschafters das Darlehen der GmbH gewährte. In diesem Fall war ausschlaggebend, dass der BFH das „Nahestehen“ davon abhängig machte, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von Gesellschafter und Darlehensgeber nicht bestand.
Andererseits urteilte der BFH mit Entscheidung vom 29.04.2014 – VIII R 23/13 entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes: Wenn der Darlehensgeber an einer GmbH zu mindestens 10 % beteiligt ist, kann dieser den Abgeltungsteuersatz für von der GmbH bezogene Zinsen nicht beanspruchen. Diese gesetzliche Bestimmung verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
In einer weiteren Entscheidung des BFH vom 29.04.2014 – VIII R 35/13 ging es um eine Stundungsvereinbarung zu einer Kaufpreisforderung. Hier entschied der BFH, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nicht dadurch ausgeschlossen würde, wenn Gläubiger und Schuldner zwar Angehörige im Sinne von § 15 AO seien, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorlägen.
Schließlich entschied der BFH mit Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 44/13 ebenfalls zugunsten der Kläger, dass die Tatsache, dass ein Darlehen der Ehefrau und den Abkömmlingen zur Finanzierung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt wird, nicht bereits aufgrund des Fehlens der Besicherung auf eine missbräuchliche Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden könnte. Dies gelte selbst dann, wenn insgesamt ein Gesamtbelastungsvorteil hierdurch entstünde.
Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine Pensionszusage erteilt worden. Danach sollte er ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Altersrente erhalten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer schied jedoch bereits mit dem 63. Lebensjahr aus der Gesellschaft aus. Nach dem BFH-Urteil vom 25.06.2014 – I R 76/13 wird in diesem Fall der Versorgungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellten deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 14.01.2014 – 6 U 155/12 entschieden: Beträgt die innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % der fälligen Forderungen, ist so lange nicht von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wie nicht bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % beträgt. Beträgt die Liquiditätslücke jedoch 10 % oder mehr als der Gesamtbetrag der fälligen Verbindlichkeiten, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den Umständen des Einzelfalls zugemutet werden kann.
Das Landgericht Ulm hat mir Urteil vom 25.04.2014 – 4 0 343/13 entschieden, dass ein unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08) erfolgter Widerruf eines Baufinanzierungsdarlehens nicht schon deshalb unwirksam sei, weil der Darlehensnehmer mit seinem Widerruf lediglich die für ihn günstige Zinsentwicklung seit Vertragsabschluss nutzen möchte. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greife insoweit nicht.
(10.09.2014, Redaktion: Neulken & Partner)