10. Mai 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
12.05.2014:
15.05.2014
23.05.2014:
Die Schonfrist für die am 12.05.2014 fälligen Steuern endet am 15.05.2014. Die Schonfrist für die am 15.05.2014 fällige Gewerbesteuervorauszahlung bzw. Grundsteuer endet am 19.05.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.05.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.06.2014:
24.06.2014:
Die Schonfrist für die am 10.06.2014 fälligen Steuern endet am 13.06.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.06.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Hatten sich die Vertreter von Bund und Ländern in der Sitzung vom 27.03.2014 bereits auf die Eckpunkte der künftigen Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt (unser Rundschreiben April 2014, Abschnitt II. Nr. 2), so wurden nunmehr auch hinsichtlich der verbliebenen offenen Punkte Einigkeit erzielt. Hierzu waren an die zuständige Arbeitsgruppe Prüfaufträge zuvor erteilt worden.
Die voraussichtlich ab 2015 zu beachtenden neu geregelten Bedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Berichtigungspflicht wird sich künftig grundsätzlich auf einen Zeitraum von 10 Jahren beziehen. Derzeit ist der 10-jährige Berichtigungszeitraum nur für den Fall der Steuerhinterziehung, nicht für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung vorausgesetzt. Zudem ist die vollständige Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern für den gesamten Zeitraum erforderlich. Parallel zu dieser Änderung soll die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO auch für den Fall der Steuerhinterziehung in einem nicht besonders schweren Fall auf 10 Jahre ausgedehnt werden.
Bisher setzte der Verzicht auf die Strafverfolgung im Fall der Selbstanzeige bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als € 50.000 je Einzelfall zusätzlich voraus, dass neben der Entrichtung der hinterzogenen Steuern zusätzlich einen Betrag von 5 Prozent der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse gezahlt wird.
Hier ist nunmehr eine erhebliche Verschärfung zur Kenntnis zu nehmen.
Ab einer Hinterziehungssumme von € 25.000 soll der Zuschlag 10 Prozent betragen. Ab € 100.000 beläuft sich der Zuschlag auf 15 Prozent und ab einem Hinterziehungsbetrag von € 1.000.000 schlägt der Zuschlag mit 20 Prozent zu Buche.
Selbstanzeigen sind nur noch dann wirksam, wenn neben der Steuer auch die entsprechenden Zinsen sofort entrichtet werden.
Die durch den Beginn einer steuerlichen Außenprüfung eintretende Sperrwirkung (§ 371 Abs. 2 AO) wird um die Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau erweitert.
Soweit noch Bereinigungen der steuerlichen Verhältnisse zu erledigen sind, sollte dies tunlichst umgehend geschehen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind erhebliche Bearbeitungszeiträume der kontoführenden Kreditinstitute im Ausland einzukalkulieren. Daher ist auch vor diesem Hintergrund Eile geboten.
Das Bundeskabinett hat mit Datum vom 30.04.2014 den Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2015“) beschlossen. Wir haben hierüber mit Rundschreiben April 2014 (Abschnitt II Nr. 4) berichtet.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zur Sommerpause abgeschlossen sein.
Verkäufer und Vermieter von Immobilien müssen sich ab dem 01.05.2014 den Anforderungen der Energieeinsparverordnung stellen.
Ab Mai 2014 ist es Pflicht, den Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorzulegen. Für Neubauten bestehen strengere energetische Anforderungen und ist der Betrieb alter Heizkessel schrittweise verboten.
Der durch qualifizierte Aussteller auszustellende Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Eine Verlängerung des Ausweises ist nicht möglich.
Die Neuerungen der Energieeinsparverordnung gelten auch für Nichtwohngebäude wie Gewerbeimmobilien. In öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsandrang und einer Größe von mehr als 500 qm, ist der Energieausweis sichtbar auszuhängen.
Ab 2015 dürfen sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel mit einem Lebensalter von mehr als 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Hausbesitzer sind daher verpflichtet, diese Geräte auszutauschen. Hiervon nicht betroffen sind jedoch Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad. Eine Ausnahme gilt zudem für Hauseigentümer, die bereits vor Februar 2002 in den Häusern gewohnt haben. Diese können die alten Heizkessel weiter nutzen.
Für Neubauten erhöhen sich die Anforderungen an die Energieeffizienz: Der Verbrauch soll um ein weiteres Viertel sinken. Diese Regelungen gelten ab dem 01.01.2016. Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll dabei um durchschnittlich 20 % sinken.
Die Verordnung regelt dabei die energetischen Anforderungen im Einzelnen. Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen gibt die Verordnung vor, in welcher energetischen Qualität ein Eigentümer die Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat.
Der BFH hatte mit Urteil vom 22.10.2013 – X R 26/11 entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen heranzuziehen sein können.
Das BMF hat mit Schreiben vom 29.04.2014 – IV C 6 – S 2144/07/10004 nunmehr die bisherige diesbezügliche Verwaltungsauffassung geändert. Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass Vergleichsmaßstab die üblichen Vertragsgestaltungen zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten darstellen. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage dienen, sind nunmehr ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.11.2013 – 3 K 81/13 eine Pauschalrückstellung in Höhe von 1 % des Jahresumsatzes für Gewährleistungsrisiken für den Fall zugestanden, dass ein Unternehmer erschlossene unbebaute Grundstücke nach einem Bebauungsplan an Bauherren veräußert. Einzelgewährleistungsrückstellungen für Einwendungen gegen den Bebauungsplan wurden mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme jedoch nicht anerkannt.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Der BFH hat mit Urteil vom 16.01.2014 – 1 R 21/12 die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer als verfassungsgemäß angesehen.
Mit Urteil vom 03.09.2013 – 6 K 6154/10 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen PKW durch einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen.
Danach lassen sich die Grundsätze der Entscheidung wie folgt zusammenfassen:
Mit Urteil vom 16.01.2014 (V R 28/13) führt der BFH aus, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (so auch BFH-Urteil vom 10.11.1994 – V R 45/93). Dabei müssen die Geschäftsunterlagen, auf die Bezug genommen wird, der Rechnung nicht beigefügt sein.
Das Finanzgericht Bremen hat mit Urteil vom 12.03.2014 – 3 K 1/14 entschieden, dass der verminderte Wertansatz gem. § 13c Abs. 3 Nr. 1 nicht für Grundstücke gilt, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht vermietet waren. Nach Ansicht des Gerichts genügt es nicht, dass das nach dem Auszug des Erblassers in ein Altenpflegeheim leerstehende Gebäude mehr als eineinhalb Jahre nach dessen Tod erstmals vermietet wird. Es sei für den Fall des Leerstands im Zeitpunkt des Erwerbs für die Anwendung der Begünstigungsvorschrift zu verlangen, dass die Vermietungsabsicht durch den Nachweis eines zeitnah bzw. innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Stichtag abgeschlossenen Mietverhältnisses belegt wird.
Nach dem Urteil des BGH vom 02.04.2013 – VIII ZR 231/13 ist es für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung nicht erforderlich, dass die bevollmächtigte Hausverwaltung die Stellvertretung ausdrücklich offenlegt.
Der BGH sieht es als ausreichend an, dass die Hausverwaltung die Willenserklärung für den Eigentümer abgibt, denn es ergäbe sich in dem Fall, wenn die Hausverwaltung, die nicht selbst Vermieter ist, aus den Umständen, dass sie im Namen des Vermieters handelt.
Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 entschieden, dass ein Unternehmer keine Bezahlung für seine Werkleistung verlangen kann, wenn er bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) verstößt.
Im Urteilsfall war vereinbart worden, dass von dem Werklohn in Höhe von € 18.500 ein Betrag von € 5.000 „schwarz“, d. h. ohne Rechnung zu bezahlen sei.
Der Kunde leistete die Zahlung in Höhe der ausgestellten Rechnung. Die Restzahlung in Höhe des „Schwarzanteils“ erfolgte nicht. Die Klage des Unternehmers auf Zahlung des Restbetrags war erfolglos.
(10.05.2014, Redaktion: Neulken & Partner)