11. Juni 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.06.2014:
24.06.2014:
Die Schonfrist für die am 10.06.2014 fälligen Steuern endet am 13.06.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.06.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.07.2014:
24.07.2014:
Die Schonfrist für die am 10.07.2014 fälligen Steuern endet am 14.07.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.07.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Neue Prüfungen kommen auf die Unternehmen zu, die verpflichtet sind, zur sozialen Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten Beiträge abzuführen. Dies ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss für den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe vom 30.04.2014.
Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 30.04.2014 ist vorgesehen, dass die Anzahl der Prüfungen für die Künstlersozialabgabe von bisher rund 70.000 auf rund 400.000 pro Jahr ausgedehnt wird. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Rentenversicherung die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfung mit prüft, beziehungsweise die Arbeitgeber informiert und berät.
Die Künstlersozialversicherung, in der rund 180.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen sind, finanziert sich zu 50% aus den Beiträgen der Künstler und Publizisten, die wie Arbeitnehmer beitragspflichtig sind. Die andere Hälfte der erforderlichen Beiträge wird zu 20% vom Bund und zu 30% von den die künstlerischen und publizistischen Leistungen in Anspruch nehmenden Unternehmen finanziert.
Die Künstlersozialabgabe, die die Unternehmen zu tragen haben, wird als Umlage erhoben und beträgt derzeit 5,2%. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Unter dem Datum vom 06.06.2014 erfolgte die erste Beratung im Bundestag und die anschließende Überweisung des Gesetzentwurfes an die Ausschüsse für Arbeit und Soziales sowie Kultur und Medien.
Unter dem Datum vom 13.03.2014 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das Gesetz vorgestellt. Wir haben hierüber mit Rundschreiben IV/2014 berichtet. Es geht um die Anpassung der steuerlichen Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den übrigen Bereichen des Besteuerungsprozesses zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Der nun vorliegende und in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf vom 05.05.2014 sieht im Vergleich zum Referentenentwurf lediglich technische Änderungen im Bereich des Meldewesens vor.
Das BMF hat am 24.04.2014 den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStÄR 2015) an die Ressorts, Länder und die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Der Entwurf setzt im Wesentlichen die Änderungen aus den zwischenzeitlich verabschiedeten Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung um.
Exemplarisch seien nachfolgende, aus unserer Sicht wesentliche Inhalte aufgezählt:
Der BFH hat mit Urteil vom 08.04.2014 – IX R 45/13 entschieden, dass Schuldzinsen, die auf Darlehen entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, vorausgesetzt, der Veräußerungserlös reicht nicht zur Tilgung. Auch ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen kann dabei durch die frühere Einkünfteerzielungsabsicht veranlasst sein. Im Falle einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist dem Steuerpflichtigen das durch die Einkünfteerzielungsabsicht veranlasste Darlehen nach der Beendigung der Gesellschaft in dem Umfang zuzurechnen, wie er an den Einkünften beteiligt war.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 02.04.2014 – 9 K 308/12 entschieden, dass für den Fall, dass am Abzug eines bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags in einem Klageverfahren nicht mehr festgehalten wird (mangelnde tatsächliche Anschaffung), für ein anderes, tatsächlich angeschafftes Wirtschaftsgut die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags allenfalls dann in Betracht kommt, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als drei Jahre vergangen sind und die die Anschaffung nicht erkennbar nur der Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.
Mit Beschluss vom 18.03.2014 – V B 33/13 (nicht veröffentlicht) hat der BFH entschieden, dass nur eine versehentlich nicht aktivierte Forderung der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehen kann. Handele es sich jedoch bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, durch den Gesellschafter bewusst veranlassten Vorgang, komme eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 13.02.2014 - V R 8/13 entschied der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.01.2014 – VIII R 28/13 entschieden, dass der gesetzlich gebotenen Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen genügt wird, wenn die Übersendung per Telefax erfolgt. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BFH. Die Festsetzungsfrist sei zudem gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde mit ihrem Wissen und Wollen verlassen hat und dem Adressaten auch tatsächlich zugeht, selbst wenn dies erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt. Auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, auch hinsichtlich der Bekanntgabefiktion, wonach der Steuerbescheid bei Aufgabe mittels einfacher Post nach Ablauf von drei Tagen dem Steuerpflichtigen als bekannt gegeben gilt, komme es nicht an.
Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2014 wird das Gericht am 08.07.2014 zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer mündlich verhandeln. Zuvor war das BMF aufgefordert, statistische Angaben zu den jährlichen Schenkungen und Erbschaften zu machen. Diese waren bis zum 12.05.2014 dem Bundesverfassungsgericht zu übermitteln.
Nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2014 – VIII ZR 107/13 reicht es im Falle der Eigenbedarfskündigung aus, wenn – wie im Streitfall – die Eigenbedarfsperson (Tochter) identifizierbar benannt wird und das Interesse der Eigenbedarfsperson an der Erlangung der Wohnung dargelegt wird.
Im Urteilsfall benötigte die Tochter des Vermieters die Wohnung für sich und ihren Lebensgefährten.
Der BGH sah es nicht als erforderlich an, dass auch der Lebensgefährte in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen sei. Des Weiteren reichte dem BGH die in der Kündigung enthaltende Begründung, dass die Tochter in die größere Wohnung des klagenden Mieters ziehen wolle, um mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen, ebenfalls aus.
Der BGH hat mit Urteil vom 07.05.2014 – VIII ZR 234/13 entschieden, dass ein Vermieter nicht berechtigt sei, eine ihm als Mietsicherheit geleistete Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.
Im Urteilsfall hatte die Mieterin eine Kaution geleistet. Im Mietvertrag war zudem vereinbart, dass der Vermieter sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen darf und die Mieterin verpflichtet sei, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglich vereinbarten Betrag aufzufüllen.
Die Klägerin machte eine Minderung der Miete geltend. Der Vermieter ließ sich das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin machte erfolgreich geltend, dass der Vermieter den verwendeten Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und dieses Guthaben insolvenzfest anzulegen habe.
Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 06.02.2013 – 3 U 35/13 entschieden:
Kündigt der Versicherer für einen einzelnen Tarif eines privaten Krankenversicherungsvertrags eine Prämienerhöhung an, hat der Versicherte das Recht, wahlweise entweder den von der Erhöhung betroffenen einzelnen Tarif oder das gesamte Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Der Senat des OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, denn die Rechtsprechung zur Frage Gesamtkündigungsmöglichkeit des Versicherungsvertrags in dieser Konstellation ist nicht einheitlich (AG Köln, Urt. vom 28.10.1999 – 115 C 248/99; AG Karlsruhe, Urt. vom 16.07.1999 – 10 C 221/99).
(11.06.2014, Redaktion: Neulken & Partner)