11. Juli 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.07.2014:
24.07.2014:
Die Schonfrist für die am 10.07.2014 fälligen Steuern endet am 14.07.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.07.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
11.08.2014:
15.08.2014
25.08.2014:
Die Schonfrist für die am 11.08.2014 fälligen Steuern endet am 14.08.2014. Für die am 15.08.2014 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.08.2014 ab. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.08.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Der von der Bundesregierung am 26.05.2014 eingebrachte Gesetzentwurf, der zunächst lediglich der notwendigen Anpassung infolge des Beitritts der Republik Kroatiens sowie einiger redaktioneller Änderungen dienen sollte, wurde am 03.07.2014 in 2. und 3. Lesung im Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 11.07.2014 erwartet.
Das Gesetz hat in letzter Minute noch eine Vielzahl von Änderungen erfahren, die über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers – nur Anpassungen und erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen – hinausgehen.
Nachfolgende geben wir einen kurzen Überblick über die vorgenannten Änderungen:
Wird eine Versicherung, mit der biometrische Risiken versichert werden, veräußert, so wird auch bei Eintritt des Versicherungsfalls die Auszahlung der Versicherungssumme steuerpflichtig. Diese vorgesehene Änderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 und 8 EStG) richtete sich gegen den Erwerb von Versicherungsansprüchen, die in gebündelter Form am Markt als Kapitalanlage angeboten werden.
Soweit Übertragungen von Versicherungsansprüchen nicht vordergründig aus Renditeerwägungen erfolgen, soll diesem in dem geänderten § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 8 EStG entsprochen werden. Ausgenommen von der Besteuerung sind danach Fälle, in denen die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. Die Neuregelung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wirksam werden.
Eine Pflichtveranlagung ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Regel nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterlegen haben, mehr als € 410,00 beträgt. Soweit freiwillig dennoch eine Veranlagung erfolgt, wird der vorstehende Betrag als Freibetrag berücksichtigt.
Über die so genannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, bei der auf Antrag nicht der besondere Abgeltungsteuersatz (25 %) auf Kapitalerträge, sondern die tarifliche Einkommensteuer angewendet wird, könnten nach Auffassung des Bundesrates eine steigende Zahl von Veranlagungsfälle entstehen. Denn Steuerpflichtige hätten ein Interesse, eine Antragsveranlagung durchzuführen, um neben dem Sparer-Pauschbetrag auch den – wie einen Freibetrag zu behandelnden – Bagatellgrenzbetrag von € 410,00 zu erhalten.
Aus diesem Grund wurde in § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG und § 70 Satz 1 EStDV der Anwendungsbereich für den oben beschriebenen Härteausgleich eingeschränkt. Voraussetzung ist danach, dass einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und welche nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden.
Die Vorschrift des § 50i EStG, die als Missbrauchsverhinderungsvorschrift anzusehen ist, soweit damit die Rechtsfolgen des § 6 AStG („Wegzugsbesteuerung“) im Zusammenhang mit der Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft vermieden werden sollen, hat im vorliegenden Gesetz Änderung erfahren. Hintergrund ist, dass für Wegziehende, deren unbeschränkte Steuerpflicht im Inland durch Aufgabe ihres Wohnsitzes endet, die Besteuerung von stillen Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG (im Privatvermögen gehaltene Beteiligung von mindestens 1 %) in diesem Zusammenhang eintritt, auch soweit eine tatsächliche Anteilsveräußerung nicht stattfindet. Um dem zu entgehen, wurden in der Vergangenheit die Anteile an der Kapitalgesellschaft in eine inländische Personengesellschaft eingebracht. Die Besteuerung nach § 6 AStG wurde hierdurch vermieden, da davon ausgegangen wurde, dass Deutschland abkommensrechtlich weiter das Besteuerungsrecht an den in der Personengesellschaft befindlichen stillen Reserven in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft habe. Dem hat der BFH jedoch die Grundlage entzogen.
Der BFH hatte entschieden, dass in diesen Fällen überhaupt keine gewerblichen Einkünfte der Personengesellschaft vorlägen und somit keine Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-Musterabkommen) in Gestalt der stillen Reserven in den Anteilen an der Kapitalgesellschaft dem deutschen Besteuerungsregime unterlägen. Vielmehr würde die Besteuerung dem Ansässigkeitsstaat nach Art. 13 Abs. 2 OECD-Musterabkommen zukommen.
Bereits im Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz wurde aufgenommen, dass für wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft übertragen oder überführt wurden, das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven und den laufenden Einkünften – ungeachtet entgegenstehender Regelungen etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen– Deutschland vorbehalten bleiben soll.
Darüber hinaus wird zum einen in § 50i Abs. 1 Satz 2 EStG geregelt, dass dies auch für Einbringungen eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Körperschaft gegen Gewährung neuer Anteile an eine Personengesellschaft mit bisher originär gewerblichen Einkünften ausgedehnt wird.
Zum anderen werden im neu gefassten Abs. 2 der Vorschrift nunmehr die Fälle erfasst, in denen Wirtschaftsgüter und Anteile steuerneutral vor allem in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Damit durch steuerneutrale Buchwerteinbringungen die Rechtsfolgen des § 50i EStG nicht unterlaufen werden können, müssen Wirtschaftsgüter stets mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, eine Verschonung der stillen Reserven unter Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ist nicht mehr möglich. Ebenso kommt die Anwendung der Buchwertansätze gem. § 6 Abs. 3 (Unternehmensnachfolge) und Abs. 5 (Übertragung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen) EStG nicht mehr zur Anwendung.
Des Weiteren kommt es im Einkommensteuergesetz zu einer Konsolidierung und Neufassung der bisherigen Anwendungsvorschriften, wie z. B. §§ 52, 52a EStG.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht ergibt sich eine Änderung zum Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, soweit Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder ihrer Beseitigung dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG soll diese Rechtsfolge dann eintreten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist und zudem selber Leistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt. Nach Verwaltungsauffassung wurde dies dann angenommen, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze betrugen.
Der BFH hatte dagegen entschieden, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung seinerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verwende. Dies hätte eine individuelle Prüfung in jedem Einzelfall erfordert. Die Verwaltung hatte sich der Sichtweise des BFH zunächst auch angeschlossen.
Mit der nunmehr erfolgten Änderung des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG wird von der Individualbetrachtung wieder abgerückt, hin zu einer Globalbetrachtung. Für die Beantwortung der Frage, bei welcher Grenze das Reverse-Charge-Verfahren greifen soll, wird auf das „nachhaltige Erbringen von Leistungen“ abgestellt. Eine gesetzliche Quantifizierung ist nicht vorgesehen. Das nachhaltige Erbringen von Bauleistungen wird angenommen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung ausgestellt hat. Sie soll für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können.
Für die Erteilung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10 % - Grenze orientieren, so die Gesetzesbegründung. Die vorstehende 10 % - Grenze soll nach der Verkündung des Gesetzes in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen werden.
Weitere Änderungen im Umsatzsteuergesetz sind in Gestalt der Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Hörbücher zum 01.01.2015 und ergänzender Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbachter Dienstleistungen an Nichtunternehmer vorgesehen.
Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer will das Land Hessen mit Wirkung zum 01.08.2014 die Grundwerbesteuer erneut anheben. Die Gesetzesänderung sieht eine Anhebung des Steuersatzes um 20 % von bisher 5 % auf 6 % vor.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.03.2014 – VI R 55/12 entgegen der Auffassung der Verwaltung (BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl 2014 I S. 75) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die außerhalb der Grundstücksgrenze auf fremdem (z. B. öffentlichem) Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleitung nach § 35a EStG begünstigt sind. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen. Hiervon ist besonders dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen verpflichtet ist.
Mit Urteil vom 20.03.2014 – VI R 56/12 hat der BFH des Weiteren entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenze auf fremdem (z. B. öffentlichem) Grund erbracht werden, als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sind, entgegen dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 (BStBl 2014 I S. 75). Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um Tätigkeiten handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen. Dies ist nach Auffassung des BFH gegeben, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.
Nach dem Urteil des BFH vom 12.02.2014 – IV R 22/10 unterliegen einer Personengesellschaft entstandene Schuldzinsen für ein Darlehen eines Gesellschafters nicht der Hinzurechnung gem. § 4 Abs. 4a EStG, wenn sie zugleich als Sondervergütung behandelt und somit dem Gewinn hinzugerechnet wurden. Dieses gilt nach der Entscheidung des BFH auch für den Fall, dass der Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Oberpersonengesellschaften beteiligt ist. Sondervergütungen, die ein mittelbar beteiligter Gesellschafter von der Untergesellschaft erhält, werden bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft erfasst.
Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 – VI R 35/12 ist die Fahrtenbuchmethode nur anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 % - Regel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist steuerlich nicht zulässig.
Der Alleingeschäftsführer einer GmbH kann für eine geringfügige Beschäftigung die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht beanspruchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz liegt insoweit keine Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vor (Urt. vom 27.02.2014 – 6 K 1485/11, EFG 2014, 961 [rkr.]).
Der BFH hält es für gerechtfertigt, dass neben der 5%-igen, die Betriebsausgaben abgeltenden Besteuerung nach § 8b Abs. 3 KStG die im Zusammenhang mit der im Übrigen steuerfreien Veräußerung entstandenen tatsächlichen Veräußerungskosten auch dadurch vom Abzug ausgeschlossen werden, indem diese bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind und damit vom allgemeinen Betriebsausgabenabzug auszuschließen sind.
Des Weiteren legt der BFH den Begriff der Veräußerungskosten weit aus. Sie werden von den laufenden Betriebsausgaben nicht danach abgegrenzt, ob sie in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsvorgang stehen, sondern danach, ob zwischen ihrer Entstehung und der Veräußerung ein Veranlassungszusammenhang besteht. Abzustellen ist nach dem BFH für die Entstehung der Aufwendungen auf das „auslösende Moment“ und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn
(BFH-Urteile vom 12.03.2014 – I R 45/12 und vom 09.04.2014 – I R 52/12).
Die Finanzverwaltung erkennt abweichend vom BFH (Urteil vom 11.09.2013 – II R 61/11) für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts von Grundstücken nach § 146 Abs. 7 BewG nicht nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige als Gutachter an, sondern auch andere qualifizierte, insbesondere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken (Erlass Baden-Württemberg vom 19.02.2014, BStBl 2014 I S. 808).
Nach dem Urteil des BGH vom 29.04.2014 – XI ZR 130/13 muss die Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger darüber ungefragt aufklären, dass ein offener Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile verweigern kann, wenn die Bankguthaben und Erlöse zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen.
Im entschiedenen Fall forderte ein Anleger von der beklagten Bank Rückzahlung des investierten Kapitals abzüglich Ausschüttungen. Begründet wurde der Anspruch damit, dass der Anleger im Beratungsgespräch nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Rücknahme der Fondsanteile ausgesetzt werden kann.
Der BGH gab dem Kläger Recht.
In dem dem BGH vorliegenden Streitfall ging es um die in Leasingverträgen oftmals anzutreffende Klausel zum Restwertausgleich. Diese Klausel besagt, dass nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung bei Vertragsende ein verbleibender Restwert durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist. Der Leasingnehmer garantiert dabei den Ausgleich des Differenzbetrags, falls der beim Kfz.-Handel erzielte Erlös nicht ausreicht.
Der BGH entschied mit Urteilen vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13, dass eine solche Klausel leasingtypisch sei und weder gegen das Verbot überraschender Klauseln noch gegen das Transparenzverbot verstoße. Einem Finanzierungsleasingvertrag liegt das Vollamortisationsprinzip zugrunde. Dieses besagt, dass dem Leasinggeber alle Aufwendungen einschließlich eines kalkulierten Gewinns zu ersetzen sind. Der Kunde kann deshalb nicht erwarten, dass es sich bei dem als Restwert bezeichneten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Es wird dem Leasingnehmer mit der Formulierung, dass er den Ausgleich des Restwerts garantiert, unmissverständlich klargemacht, dass er den Differenzbetrag zu bezahlen hat, wenn der Verkaufserlös den Restwert nicht erreicht.
Die Ausgleichszahlung ist zudem Teil des Entgelts für die Fahrzeugüberlassung und damit in voller Höhe umsatzsteuerpflichtig.
(11.07.2014, Redaktion: Neulken & Partner)