11. August 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
11.08.2014:
15.08.2014
25.08.2014:
Die Schonfrist für die am 11.08.2014 fälligen Steuern endet am 14.08.2014. Für die am 15.08.2014 fälligen Steuern läuft die Schonfrist am 18.08.2014 ab. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 27.08.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
10.09.2014:
24.09.2014:
Die Schonfrist für die am 10.09.2014 fälligen Steuern endet am 15.09.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.09.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Dem „Kroatien-Anpassungsgesetz“ hat der Bundesrat am 11.07.2014 zugestimmt. Wir haben über die wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfs, der den Lesungen im Bundestag am 03.07.2014 zugrunde lag, im Rundschreiben VII/2014 berichtet.
Das Gesetz vom 16.07.2014 wurde im Bundesgesetzblatt 2014 Teil I, S. 1042 verkündet.
Über die bereits mit Rundschreiben IV/2014 unter II. 3. dargestellten Auswirkungen ergeben sich in der Folge auch Konsequenzen bezüglich der Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Eingetragene Lebenspartner sind nunmehr wie Ehegatten von § 122 AO umfasst. § 147a AO zur Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen umfasst hinsichtlich der Einkommensgrenze, ab deren Überschreitung auch Steuerpflichtige mit Einkünften aus Überschusseinkunftsarten der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen (€ 500.000), auch den Lebenspartner. Des Weiteren wird aufgrund der Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehepartnern auch § 183 AO zur Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen und § 263 AO zu den Vollstreckungsregelungen entsprechend angepasst.
Der BFH hat mit Urteil vom 08.04.2014 – I R 43/13 entschieden, dass auch Verträge über Anteilsveräußerungen i. S. von § 17 EStG (wesentliche Beteiligungen, d. h. mindestens 1 %) dem so genannten Fremdvergleich unterliegen, wenn sie von nahestehenden Personen geschlossen werden. Während bei der Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten in der Regel von einer Veräußerung auszugehen ist, soll die generelle Vermutung eines Veräußerungsgeschäfts jedoch bei nahen Verwandten nicht gelten. Eine Veräußerung zu einem symbolischen Betrag von € 1,00 soll in diesem Fall nur angenommen werden können, wenn feststeht, dass der übertragene Anteil sowohl in den Augen der Vertragschließenden als auch objektiv wertlos ist. Dies erfordere in der Regel eine Bewertung des Anteils. Die Feststellung der Wertlosigkeit eines Anteils sei eine Schlussfolgerung aus Tatsachen, die allein dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.
In dem nun vom X. Senat des BFH zu entscheidenden Fall geht es ebenfalls um eine teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern und um die Frage, ob der modifizierten Trennungstheorie des IV. Senats zu folgen ist oder es bei der strengen Trennungstheorie der Finanzverwaltung bleibt (Aktenzeichen: X R 28/12). Von der Entscheidung des X. Senats dürfte abhängig sein, ob es zu einer Abkehr von der strengen Trennungstheorie kommen wird, denn die Verwaltung hat die Veröffentlichung der Entscheidung des IV. Senats vom 19.09.2012 im Bundessteuerblatt bis zur Entscheidung des X. Senats zurückgestellt.
Der X. Senat des BFH hat in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem es um die Beurteilung der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter geht, das BMF unter dem Datum vom 19.03.2014 (X R 28/12) zum Beitritt in das Verfahren aufgefordert und um Beantwortung von Fragen gebeten, u. a. zur grundsätzlichen Einschätzung, ob ein teil- oder vollentgeltlicher Vorgang im Verfahrensfall zu sehen sei, welche für die Besteuerung negativen Auswirkungen sich ergäben, wenn der modifizierten Trennungstheorie des IV. Senats zu folgen sei und welche Argumente aus Sicht der Verwaltung für die von ihr vertretene strenge Trennungstheorie sprächen.
Unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 ist ein Verfahren beim BFH anhängig, bei dem der tatsächliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag. Die Abgeltungsteuer erwies sich als ungünstiger, als der individuelle Steuersatz. In diesem Fall hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht Baden-Württemberg, mit Urteil vom 17.12.2012 – 9 K 1637/10 die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt.
Einem weiteren Verfahren vor dem BFH liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Ehepaar für eine Kapitalanlage ein Darlehen aufgenommen hatte. Die Finanzierungszinsen lagen über dem Sparer-Pauschbetrag und wurden nicht steuermindernd berücksichtigt. Der persönliche Steuersatz lag mit 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Negieren der Werbungskosten führte damit zu einer erheblich höheren Steuer, als der Nettoertrag aus der Kapitalanlage (nach Abzug der korrespondierenden Kosten) hergab.
Schließlich stellt sich auch die Frage, wie es sich mit Werbungskosten verhält, die zwar erst nach Einführung der Abgeltungsteuer entstanden sind, jedoch mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen waren.
In dem anhängigen BFH-Verfahren VIII R 34/13 hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, mit Urteil vom 17.04.2013 entschieden, dass die nach dem 31.12.2008 entstandenen Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Kapitalerträgen, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen waren, vollständig abziehbar sind. Hiergegen hatte das Finanzamt Revision eingelegt.
In dem Verfahren VIII R 12/14 hatte das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 18.02.2014 – 3 K 433/13 entschieden, dass der Verwaltungsmeinung gem. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, wonach ein über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehender Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht zulässig sei, nicht zu folgen ist.
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 28.08.2013 – 12 K 339/10 E den Werbungskostenabzug für Fahrten der Ehefrau zu Besuchen ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemanns zugestanden.
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 28.04.2014 – 10 K 564/13 einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Geschäftssituation Tantiemen verspätet und nur ratierlich ausgezahlt hatten. Nach dem Finanzgericht war hieraus nicht zu schließen, dass die ursprünglichen Vereinbarungen nicht ernsthaft gewollt waren, wie es das Finanzamt sah. Vielmehr sei es so, dass für den Fall, dass die Zahlungen zwar nicht wie vereinbart, aber dennoch tatsächlich ausgeführt werden, dies keinen Verstoß gegen das Durchführungsgebot darstelle und die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtfertige.
Der BFH setzt für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands (Nachbetreuungsverpflichtung von Versicherungsverträgen) voraus, dass für die Betreuung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Bei einem Versicherungsmakler könne diese sich aus dem Maklervertrag ergeben. Bei einem für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der selbst nicht Vertragspartner des Maklervertrags ist, trifft aus dem Maklervertrag keine solche Nachbetreuungsverpflichtung. Eine Rückstellungsbildung kommt insoweit bei diesem nicht in Betracht.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.04.2014 – V R 27/13 entschieden, dass ein Verzicht auf die für die Vermietung von Gebäuden gesetzlich vorgesehene Steuerfreiheit gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein kann, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 31.10.2013 – 18 W 66/13 (EWiR 2014, S. 415) entschieden, dass die Weitergabe von Informationen an einen gesellschaftsfremden Erwerbsinteressenten einer GmbH zum Zwecke einer Due-Diligence-Prüfung auf jeden Fall dann eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses bedarf, wenn die Satzung hierzu keine Regelung vorsieht.
Mit Beschluss vom 22.11.2013 – 34 Wx 321/13 entschied das OLG München, dass bei im Grundbuch als Miteigentümer zu je ½ eingetragenen Ehegatten von einer Bruchteilsgemeinschaft und nicht von einer Ehegatten-GbR auszugehen sei. Hierfür sei es ohne Belang, ob die Eintragung vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vom 11.08.2009 erfolgte.
Im Streitfall des EuGH (Urteil vom 12.06.2014 – Rs. C-118/13) hatte ein Arbeitnehmer vor seinem Tod einen offenen Jahresurlaub von 140,5 Tagen angesammelt. Die Forderung der Witwe auf Abgeltung hatte das Unternehmen damit abgelehnt, dass Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung bestünden. Auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstünde, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub untergehe, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete. Die Abgeltung sei nicht davon abhängig, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt habe. Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitsverhältnisses fortzuzahlen sei. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Der BGH hat mit Urteil vom 04.06.2014 – VII ZR 289/13 entschieden, dass ein Mieter seinem Vermieter den Zutritt zu seiner Wohnung nur dann gewähren muss, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Eine Formularbestimmung im Mietvertrag, wonach dem Vermieter ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein zur Überprüfung des Wohnungszustands eingeräumt ist, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Während der Dauer des Mietvertrags sei das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen. Die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfalte, stehe zudem unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Rechts gewährleiste, in diesen Räumen „in Ruhe gelassen zu werden“. Eine vertragliche, aus § 242 BGB abgeleitete Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter nach entsprechender Vorankündigung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, bestehe nur dann, wenn hierfür ein konkreter sachlicher Grund vorliege, der sich z. B. aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts ergeben könne.
(11.08.2014, Redaktion: Neulken & Partner)