10. Oktober 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.10.2014:
24.10.2014:
Die Schonfrist für die am 10.10.2014 fälligen Steuern endet am 13.10.2014. Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.10.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind. Soweit in der jeweiligen Region der 31.10. ein Feiertrag ist, wäre es bereits der 28.10.2014.
10.11.2014:
17.11.2014
24.11.2014:
Die Schonfrist für die am 10.11.2014 fälligen Steuern endet am 13.11.2014. Die Schonfrist für die am 17.11.2014 fälligen Steuern endet am 20.11.2014.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 26.11.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Unter dem Datum vom 24.09.2014 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des in der Überschrift genannten Gesetzes beschlossen. Es handelt sich hierbei um ein verstecktes Jahressteuergesetz 2015. Zahlreiche und durchaus beachtliche Änderungen im Steuerrecht sind dabei vorgesehen, die teilweise rückwirkend bereits für 2014, überwiegend jedoch ab 2015 gelten sollen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:
In der Abgabenordnung wird durch einen neuen § 184 Abs. 2 Satz 2 AO-E ermöglicht, dass Finanzämter Billigkeitsmaßnahmen auch mit Wirkung für die Gewerbesteuer aussprechen können. Bislang bestand insbesondere bei Sanierungserlassen das Problem darin, dass zwar für Zwecke der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer das Finanzamt Erlasse aussprechen konnte. Diese waren aber nicht automatisch auch für die Gewerbesteuer, die bekanntlich von den Kommunen erhoben wird, bindend.
Für nach 2014 beginnende Wirtschaftsjahre wird das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG-E auf Gesellschafterdarlehen und Aufwendungen für Gesellschafterleistungen ausgedehnt. Das Teilabzugsverbot in Höhe von 40 % der Aufwendungen greift, soweit zwischen Gesellschaft und Gesellschafter keine fremdüblichen Bedingungen vereinbart sind und der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt ist.
Damit werden u. a. Substanzverluste in Gestalt von Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen zum Teil (40 %) „kassiert“.
Klassischer Anwendungsfall ist auch, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück an eine GmbH vermietet. Reduziert der vermietende Gesellschafter in Krisenzeiten der GmbH die Miete unter den marktüblichen Wert, kann er die korrespondierenden Aufwendungen für das Grundstück fortan nur noch nach den Regeln des Teilabzugsverbots zu 60 % geltend machen.
Der neue § 3 Nr. 34a EStG-E sieht vor, dass ein Arbeitgeber steuerfrei Vermittlungs- und Beratungsleistungen durch ein von ihm beauftragtes Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegbedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt, übernehmen kann. Des Weiteren sind bis zu € 600 jährlich steuerfrei an Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen erstattungsfähig, soweit der Betreuungsaufwand zusätzlich zum üblicherweise regelmäßig erforderlichen Betreuungsbedarf hinzukommt. Das ist dann der Fall, wenn der zusätzliche, außergewöhnliche Betreuungsbedarf z. B. durch eine dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahme, einen zwingenden beruflichen Einsatz zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder bei Krankheit eines Kindes bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich wird.
In § 3 Nr. 71 EStG-E ist die Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital vorgesehen. Es handelt sich dabei um den Zuschuss, der im Mai 2013 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital eingeführt wurde. Dabei erhalten Business Angels für ihre Investments in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss in Höhe von 20 % der investierten Beträge (Mindestsumme € 10.000, Höchstsumme € 250.000).
Die Steuerfreiheit soll dabei gem. § 52 Abs. 4 Satz 13 EStG-E rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden.
Mit der gesetzlichen Definition einer Berufsausbildung will der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben eindämmen. Diese in § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG-E aufgenommene Definition beinhaltet, dass eine Berufsausbildung eine auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten mit einer Abschlussprüfung erfordert.
Die bisher großzügigere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der Berufsausbildung wird damit ausgehebelt.
Bezüglich der Betriebsveranstaltungen wird der Begriff des „geldwerten Vorteils“ ab dem 01.01.2015 durch einen neuen § 19 Abs. 1a EStG-E der bisherigen Verwaltungsauffassung entsprechend neu geregelt. Zwar wird die Freigrenze von derzeit € 110 auf € 150 pro Veranstaltung bei maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr angehoben, jedoch einerseits muss sich der Arbeitnehmer die auf seine Begleitperson entfallenden Aufwendungen zurechnen lassen. Zudem gehören die Gemeinkosten einer Veranstaltung („äußerer Rahmen“) zu den rechnerisch auf die Teilnehmer umzurechnenden Aufwendungen. Das hatte der BFH (Urteile vom 16.05.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11) bisher anders gesehen.
Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen kommt es zu einer Anhebung des Höchstbetrags für Beiträge zur Basisversorgung im Alter von bisher € 20.000 auf € 24.000 (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG-E).
Bezüglich der anrechenbaren im Ausland gezahlten Steuern führt die Änderung von § 34c Abs. 1 EStG-E und § 26 KStG-E dazu, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen deutschen Einkommen-steuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden.
In § 13b Abs. 10 UStG-E wird eine Neuregelung aufgenommen, um den unionsrechtlich geschaffenen Schnellreaktionsmechanismus zur Betrugsbekämpfung national einsetzen zu können. Es wird eine Ermächtigung des Bundesfinanzministers vorgesehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats den Umfang der Steuerschuldnerschaft zeitlich beschränkt zu erweitern, wenn in einer größeren Anzahl von Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist und diese Fälle einen voraussichtlich erheblichen und unwiederbringlichen Steuerschaden begründen.
Weitere Änderungen sind im Entwurf des Gesetzesvorhabens in der Abgabenordnung, im Einkommensteuergesetz, im Außensteuergesetz, im Umsatzsteuergesetz und bei der Grunderwerbsteuer sowie der Feuerschutzsteuer vorgesehen. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens könnte es auch dazu kommen, dass weitere Änderungen noch aufgenommen werden.
Mit Datum vom 24.09.2014 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Verschärfung des Selbstanzeigerechts auf den Weg in das parlamentarische Verfahren gebracht. Das Gesetz soll am 01.01.2015 in Kraft treten. Für die abschließende Beratung im Finanzausschuss ist der 03.12.2014 vorgesehen. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag soll am 05.12.2014 erfolgen und die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 19.12.2014 vorgesehen.
Über den Referentenentwurf des Gesetzes haben wir im Rundschreiben IX/2014 unter II. Nr. 2 berichtet.
Abweichend vom Referentenentwurf sieht der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf keine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung auf 10 Jahre vor; es bleibt bei 5 Jahren. Allerdings sind im Rahmen der wirksamen Selbstanzeige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre zu machen.
Eine weitere Änderung zum Referentenentwurf besteht darin, dass eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung nur insoweit Sperrwirkung für die wirksame Selbstanzeige entfaltet, soweit ihr sachlicher und zeitlicher Umfang reicht. Die umfassende Sperrwirkung, wie sie im Referentenentwurf noch enthalten war, ist damit vom Tisch.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.07.2014 – 6 K 824/14 kann zur Kompensation einer aufgrund der Hinzurechnung des Abzugsbetrags wegen Nichtdurchführung der Investition erfolgte Erhöhung des Gewinns dadurch kompensiert werden, dass der Steuerpflichtige im Nachhinein für eine tatsächlich durchgeführte Investition den Abzugsbetrag noch bildet.
Nach Auffassung des Gerichts gehört der Investitionsabzugsbetrag zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzungen ausgeübt werden können, auf die sie sich auswirken sollen. Dabei komme eine nachträgliche Wahlrechtsausübung nicht nur dann in Betracht, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung z. B. aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung möglich ist, sondern auch dann, wenn der Bescheid zwischenzeitlich formell bestandskräftig war. Dieses ergäbe sich daraus, dass die Gewinnerhöhung infolge eines Änderungsbescheids einen Korrekturrahmen biete (§ 351 Abs. 1 AO; § 42 FGO).
Nach dem Urteil des FG Köln vom 15.08.2014 – 15 K 1858/12 stellen Selbstbehaltsbeträge nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG Sonderausgaben dar. Es handle sich dabei weder um „Beiträge“ an das Versicherungsunternehmen noch würde mit diesen Versicherungsschutz erlangt.
Der BFH hat mit Urteil vom 08.04.2014 – IX R 28/13 entschieden, dass eine ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Voraussetzung sei jedoch, dass der Steuerpflichtige zunächst nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nach dem Urteil nicht geringfügig.
Mit Urteil vom 02.07.2014 – I R 46/12 hat der BFH entschieden, dass für die Ermittlung der Rückstellungshöhe der verlängerte Nutzungszeitraum im Falle der Ansammlungsrückstellung zugrunde zu legen ist.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist mit Kurzinfo vom 03.09.2014 – KSt 2014/6 darauf hin, dass die von einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erklärung zur gesonderten Feststellung des gemeinen Werts von Gesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaftsteuer nach § 153 Abs. 3 BewG entstandenen Kosten nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2014 – I R 70/12 entschieden, dass auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.
Mit weiterer Entscheidung vom 04.06.2014 – I R 21/13 hat der BFH zudem in den Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG resultieren, auch keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit gesehen.
Zur Frage der Mitwirkungspflicht eines gesetzlichen Vertreters oder Ergänzungspflegers bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen Minderjährigen in dem Fall, dass die Übertragung mit einem Rücktrittsvorbehalt belastet ist, liegt die Entscheidung des OLG Brandenburg vor (Beschluss vom 24.03.2014 – 9 WF 48/14).
Danach ist es so, dass die Auflassung, d. h., die dingliche Übertragung eines Grundstücks bei isolierter, wirtschaftlicher Betrachtungsweise für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. des § 107 BGB ist und nicht der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters oder Ergänzungspflegers bedarf, selbst wenn die Übertragung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist.
Im entschiedenen Fall führte nach Auffassung des Gerichts der Rücktrittsvorbehalt nicht dazu, dass die Übertragung für den Minderjährigen nicht mehr nur einen rechtlichen Vorteil darstellte.
Die Entscheidung befindet sich im Fahrwasser der BGH-Rechtsprechung. So hat der BGH mit Beschluss vom 25.11.2004 – V ZB 13/04 die Übereignung an den Minderjährigen auch dann als rechtlich vorteilhaft eingeschätzt, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld belastet war. Gleiches soll auch für den Fall gelten, wenn das Grundstück mit einem Nießbrauch belastet ist, wenn der Nießbraucher die Kosten der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die gewöhnlichen Grundstückskosten zu tragen hat. Nicht lediglich vorteilhaft ist die Übertragung jedoch dann, wenn sich der vorbehaltene Nießbrauch auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks bezieht. Denn hier geht mit dem Eigentumserwerb des Minderjährigen ein gleichzeitiger Eintritt in das bestehende Miet- oder Pachtverhältnis einher (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 44/04).
Das OLG München hatte mit Beschluss vom 12.05.2011 – 31 Wx 205/11 bereits entschieden, dass lebensunfähige Unternehmen aus dem Rechtsleben auszuschalten sind, damit Gläubiger vor Schäden bewahrt werden, die durch die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einer nur noch ein „Schattendasein“ führenden Gesellschaft entstehen könnten.
Die Löschung einer GmbH im Handelsregister von Amts wegen erfordert allerdings, dass sie vermögenslos ist. Dies setzt voraus, dass keine verteilungsfähige Masse, die zur Gläubigerbefriedigung verwertbar wäre, vorhanden ist, d. h., auch nicht in nur in geringem Umfang (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2014 – 1 Wx 92/13). Das Gericht stellt klar, dass sich der Begriff der Vermögenslosigkeit nicht mit den Begriffen der Unterbilanz, Überschuldung oder Masselosigkeit deckt. Vielmehr sei erforderlich, dass in kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt keine Zugriffs- und Verteilungsmasse für die Gläubiger zur Verfügung stehe.
Aufgrund der schwerwiegenden Folgen einer Löschung hat das Registergericht besonders genau und gewissenhaft das Vorliegen der Vermögenslosigkeit zu prüfen und die erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.
(10.10.2014, Redaktion: Neulken & Partner)