12. Dezember 2014
In monatlicher Abfolge informieren wir unsere Mandanten über ausgewählte Entscheidungen speziell der Finanzgerichte und Anweisungen der Finanzverwaltung.
Die Informationen sind sorgfältig aus verlässlichen Quellen herausgesucht und bearbeitet. Gleichwohl kann weder eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit, noch jedwede Haftung übernommen werden. Die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt auf eigenes Risiko.
Hinweise und Tipps haben lediglich allgemeinen Charakter und sind in jeder Hinsicht unverbindlich. Sie können eine konkrete Einzelfallberatung nicht ersetzen. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an.
10.12.2014:
23.12.2014:
Die Schonfrist für die am 10.12.2014 fälligen Steuern endet am 15.12.2014.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 29.12.2014 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
12.01.2015:
26.01.2015:
Die Schonfrist für die am 12.01.2015 fälligen Steuern endet am 15.01.2015.
Für die Sozialversicherungsbeiträge wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn diese bis zum 28.01.2015 beim Sozialversicherungsträger gutgeschrieben sind.
Der Deutsche Bundestag hat unter dem Datum vom 04.12.2014 das Zollkodex-Anpassungsgesetz beschlossen. Zur Verabschiedung des Gesetzes steht nunmehr noch die Zustimmung des Bundesrates aus. Diese wird in der Sitzung vom 19.12.2014 zu erwarten sein.
Über Einzelheiten des Gesetzes, das insbesondere eine Vielzahl von steuergesetzlichen Änderungen enthält, haben wir in unseren Rundschreiben X und XI/2014 informiert.
Ebenso hat der Deutsche Bundestag in der Sitzung vom 04.12.2014 auch die Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes hierzu beschlossen. Die Gesetzesänderung führt zu erheblichen Erschwernissen für die strafbefreiende Selbstanzeige. Hierüber haben wir in unseren Rundschreiben IX und X/2014 ebenfalls bereits berichtet. Sollte der Bundesrat in seiner Sitzung am 19.12.2014 auch diesem Gesetz zustimmen, wird die Selbstanzeige ab dem 01.01.2015 gravierend aufwendiger und teurer.
Sollte das BVerfG – wie in Fachkreisen erwartet wird – die Verfassungswidrigkeit insbesondere der steuerfrei gestaltbaren Übertragung von Unternehmensvermögen feststellen, dürften schenkungsteuerfreie Vermögensübertragungen ab dem Tag der Verkündung wohl nicht mehr möglich sein. Wer ohnehin eine Vermögensübergabe geplant hat, dürfte nicht mehr viel Zeit in Anspruch nehmen können, diese noch nach den geltenden (günstigen) Vorschriften teilweise (85 % Regelverschonung) oder vollständig (100 % Optionsverschonung) steuerfrei durchführen zu können. Nach der Entscheidung des BVerfG wird es keinen Vertrauensschutz mehr geben.
Dem Vernehmen nach liegen im Bundesfinanzministerium bereits mehrere Gesetzentwürfe vor, um auf die Entscheidung zügig zu reagieren. Jedenfalls – davon geht die Fachliteratur aus – dürfte es wohl nicht mehr steuerlich so günstig sein wie derzeit, Unternehmensvermögen zu übertragen. Aus diesem Grund tut Eile not, wenn sorgsam geplante und durchdachte Unternehmensnachfolgen noch unter der Herrschaft des (noch) geltenden Rechts umgesetzt werden sollen. Soweit Grundstücke oder Anteile an GmbH von der Unternehmensübertragung umfasst sind, ist dabei zu bedenken, dass die Mitwirkung eines Notars erforderlich ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.07.2014 (V R 24/12) entschieden, dass im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Nutzende keine Betriebsausgaben geltend machen kann. Zudem ist mit der pauschalen Nutzungsversteuerung im Rahmen der 1 %-Regel die private Nutzung einschließlich der Nutzung durch den Ehegatten in dessen Betrieb abgegolten. Ein zusätzlicher Ansatz für die fremdbetriebliche Nutzung kommt nicht in Betracht.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.09.2014 (11 K 246/13 E) steht einem Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs, wenn er dieses auch im eigenen Gewerbebetrieb nutzt, ein Betriebsausgabenabzug nicht zu.
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.09.2014 (4 K 2950/13 Kg) besteht für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, kein Kindergeldanspruch.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1976/14) entschieden, dass Prozesskosten für eine Ehescheidung die Abzugsvoraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen erfüllen. Für einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, eine zerrüttete Ehe lösen zu können und die damit einhergehenden zivilgerichtlichen Prozesskosten seien aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Scheidungsfolgekosten seien jedoch anders zu beurteilen. Die Folgekosten seien nicht zwingend. Sie würden nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden. Sie könnten auch außergerichtlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 09.07.2014 (9 K 98/14) entschieden, dass der Steuerpflichtige nicht an die amtlichen Afa-Tabellen gebunden ist, wenn er eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft macht. Dagegen ist die Finanzverwaltung an die Afa-Tabellen gebunden, wenn die Afa-Tabelle die Nutzungsdauer eines bestimmten Wirtschaftsguts vertretbar wiedergibt.
Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen IV B 74/14 beim BFH zur Revision anhängig.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.08.2014 (V R 7/14) entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, bei denen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift. Im Urteilsfall ging es um eine Entrauchungsanlage für industrielle Großfeuerungsanlagen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 03.07.2014 (5 K 40/14) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Rechnungsberichtigung zurückwirkt. Im die Frage auslösenden Streitfall musste die fehlende Steuer-Nr. auf der Rechnung ergänzt werden.
Im Urteilsfall des BFH vom 27.08.2014 (II R 44/13) hatte die Finanzverwaltung bei nachfolgendem Sachverhalt sowohl eine Schenkung als auch eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen:
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bei einer Familien-GmbH veräußerte der Kläger seinen GmbH-Anteil im Rahmen der hierzu getroffenen Vereinbarungen an den Bruder und dessen Ehefrau. Taggleich wurde ihm von der GmbH ein Grundstück verbilligt übertragen.
Der Betriebsprüfer war der Auffassung, dass der Verkehrswert des Grundstücks höher als der vereinbarte Kaufpreis war und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten des Bruders an. Zugleich sah der Betriebsprüfer in der verbilligten Überlassung des Grundstücks auch eine gemischte Schenkung der GmbH an den Kläger.
Finanzgericht und BFH nahmen dagegen keine gemischt-freigebige Zuwendung der GmbH an den Kläger an. Vielmehr liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und ein zusätzlicher Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen gemeinem Wert des Grundstücks und vereinbartem Kaufpreis.
Seit dem 01.01.2009 sind Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Abzug ausgeschlossen. Das ist Folge der Einführung der Abgeltungsteuer.
Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 22.072014, 8 K 1937/11) hält jedoch den Werbungskostenabzug insoweit noch für zulässig, als die Einkünfte vor dem Jahr 2009 erzielt wurden. Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG sei im Hinblick auf die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG a.F. nicht anwendbar.
Nach dem Urteil des OLG Celle vom 22.10.2014 (9 W 124/14) ist die Übernahme von Gründungskosten (Notar, Handelsregister, Rechtsanwalt und Steuerberater etc.) durch die GmbH grundsätzlich analog § 26 Abs. 2 AktG zulässig, wenn die Übernahme als Gesamtbetrag in der Satzung gesondert festgestellt ist und eine Angemessenheitsgrenze eingehalten ist. Diese sei jedoch überschritten, wenn die GmbH bei einem Stammkapital von € 25.000 Gründungskosten von € 16.000 zu übernehmen hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.11.2014 (VIII ZR 191/13) dem Mieter darin Recht zugesprochen, dass der Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter anteilig getragen hat. Der BGH hat in diesem Fall eine Mietminderung durch den Mieter für zulässig erachtet.
(12.12.2014, Redaktion: Neulken & Partner)